Bonus ohne Einzahlung bei Schweizer Wettanbietern: Die zwei Bewilligten und zehn Marken daneben
Stand: 29. Oktober 2026. Die Angaben zu Bewilligungen und Aufsicht stützen sich auf die Veranstalter- und Spielbewilligungen nach dem Geldspielgesetz, auf die Aufsichtsmitteilung der Gespa sowie auf die veröffentlichten Teilnahmebedingungen von Swisslos Sporttip und Loterie Romande Jouez Sport.

Wer nach einem Bonus ohne eigene Einzahlung sucht, sucht in der Schweiz etwas, das es nur in einer sehr kleinen, sehr eng beschriebenen Form gibt. Das ist keine Verlegenheit der hiesigen Anbieter, sondern eine Folge des Systems: Gratisspiele und Gratisguthaben brauchen vorab die Zustimmung der Aufsicht. Wer ein solches Guthaben bekommt, hat es also einem Genehmigungsverfahren zu verdanken, und dieses Verfahren schlägt sich in den Bedingungen nieder — dreissig Tage Gültigkeit, kein Rappen davon auszahlbar, ein Aktionszeitraum von wenigen Tagen im Jahr. Der verlockende Teil der Sache ist der kleinste.
Daneben stehen zehn ausländische Marken, die einem Schweizer Wettenden im Netz begegnen und von denen keine einzige über eine Schweizer Bewilligung verfügt. Sie versprechen mehr, und sie versprechen es ohne Aufsicht, ohne Sperrregister, ohne hiesigen Rechtsschutz. Zwischen diesen beiden Welten liegt die eigentliche Entscheidung dieses Themas, und sie fällt nicht danach aus, welche Zahl auf dem Banner steht, sondern danach, was ein Guthaben wert ist, wenn man es nicht auszahlen kann.
Warum es in der Schweiz fast keine Gratisguthaben gibt
Man muss beim Recht anfangen, weil ohne das die Angebotslage unerklärlich bleibt. Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019); die einschlägigen Bestimmungen stehen in Art. 3 lit. c und e. Beaufsichtigt wird das Ganze von der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, deren Grundlage das Geldspielkonkordat ist, in Kraft seit 1. Januar 2021. Die eidgenössische Spielbankenkommission ist hier nicht zuständig — sie prüft Casinos, nicht Sportwetten. Diese Zuständigkeit ist der Grund, weshalb ein Schweizer Anbieter eine Bewilligung für den Betrieb und zusätzlich eine Bewilligung je Spiel braucht (Art. 21 bis 25 BGS), und weshalb eine solche Bewilligung nur in der Schweiz gilt (Art. 4 BGS).

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Der eine ist Swisslos, eine interkantonale Landeslotteriegenossenschaft mit Sitz in Basel, die ihre Lotterien und Sportwetten auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 stützt; die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Der andere ist die Loterie Romande, die Société de la Loterie de la Suisse Romande, die ihr Sportwettenprodukt Jouez Sport nennt. Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine weiteren gibt; die Aufsicht veröffentlicht einzig die Sperrliste blockierter ausländischer Domains.
Sporttip wird im Gebiet der Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug und Zürich sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt. Zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; sie nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in Lausanne und zählt 2 350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende.
Weil sich die Gebiete nicht überschneiden, hat die Frage «welcher Anbieter» für viele Wettende eine Vorentscheidung, die sie selbst nicht treffen. Wer in Zürich wohnt, kommt an Jouez Sport nicht heran. Wer in Genf wohnt, nicht an Sporttip.
Gratisspiele und Gratisguthaben brauchen vorab die Zustimmung der Aufsicht
Art. 75 Abs. 2 BGS macht Gratisspiele und Gratisguthaben zustimmungspflichtig. Die Aufsicht hat im Jahr 2025 vierundzwanzig Zustimmungen an die Loterie Romande und acht an Swisslos erteilt. Zwei Zahlen, die mehr über die Lage sagen als jede Produktseite: Vierundzwanzig Zustimmungen über ein ganzes Jahr verteilt, über alle Produkte des Hauses, sind keine Angebotsmaschine, sondern ein Aktionskalender mit wenigen Terminen.
Wer die Aktionen der beiden Veranstalter mit denen vergleicht, die ausländische Seiten bewerben, vergleicht also nicht zwei Marketingabteilungen, sondern zwei Rechtsrahmen. Der eine verlangt vor jeder Gratisvergabe eine behördliche Zustimmung, der andere verlangt sie von niemandem. Daraus folgt nicht, dass Gratisguthaben in der Schweiz verboten wären — es folgt, dass sie genehmigt werden, und genehmigte Dinge haben Bedingungen.
Was beworben werden darf und was nicht
Die Werbung selbst ist im Gesetz geregelt. Sie darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Werbung für ein Geldspiel, das in der Schweiz nicht erlaubt ist, ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500 000 bestraft (Art. 131 BGS). Eine Tageszeitbeschränkung für Werbung gibt es in der Schweiz nicht.
Dieser Absatz ist im Zusammenhang dieses Themas keine Fussnote. Er ist der Grund, weshalb auf dieser Seite beschrieben und bewertet, aber nirgends zum Abschluss geraten wird — und weshalb die ausländischen Marken hier als Marken erscheinen, an denen sich ein Schweizer Wettender im Netz vorbeibewegt, nicht als Empfehlung. Werbung für ein nicht bewilligtes Angebot ist strafbar; die Beschreibung eines solchen Angebots ist es nicht, und nur um die geht es hier.
Wo das bewilligte Angebot aufhört und was daneben liegt
Eine Bewilligung nach Art. 4 BGS gilt nur in der Schweiz. Für den umgekehrten Fall heisst das: eine ausländische Bewilligung — aus Curaçao, aus Malta, aus Deutschland oder aus irgendeinem anderen Land — entfaltet in der Schweiz keine Wirkung. Das Organisieren von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist eine Straftat, die mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden kann, bei gewerbsmässigem Betrieb mit bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS).
Der Wettende selbst wird nicht bestraft. Nur: seine Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Veranstalter eingezogen werden, und Schutz oder Fair-Play-Kontrolle bestehen für ihn nicht. Die Sperrliste der Aufsicht, im Kern Art. 86 bis 93 BGS, führt ausländische Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS-Sperre blockieren; die erste Liste datiert vom 3. September 2019, und Ende 2025 standen 671 Domains darauf. Blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt. Dieses Domain-Hopping ist der Grund, weshalb in der Aufsichtspraxis Marken wie Interwetten und Bet-at-Home genannt werden und weshalb bet365 schon auf der Liste stand: eine gesperrte Adresse ist kein Ende des Angebots, sondern eine Wegmarke.
Rechtslage: Einordnung der zehn Marken
Der folgende Überblick ordnet die geprüften Marken so ein, wie das schweizerische Recht sie einordnet — nicht so, wie sie sich selbst einordnen. Entscheidend sind dabei zwei Dinge: ob eine Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS vorliegt, und wer die Veranstaltung durchführt.

| Marke | Schweizer Bewilligung | Veranstalterin oder berichtete Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa | Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne |
| 20Bet | ohne Schweizer Bewilligung | berichtete Bewilligung: keine Feststellung, in der Schweiz ohne Wirkung |
| myBet | ohne Schweizer Bewilligung | berichtete Bewilligung: keine Feststellung, in der Schweiz ohne Wirkung |
| BC.Game | ohne Schweizer Bewilligung | berichtete Bewilligung: keine Feststellung, in der Schweiz ohne Wirkung |
| BassBet | ohne Schweizer Bewilligung | berichtete Bewilligung: keine Feststellung, in der Schweiz ohne Wirkung |
| Unibet | ohne Schweizer Bewilligung | berichtete Bewilligung: keine Feststellung, in der Schweiz ohne Wirkung |
| 22Bet | ohne Schweizer Bewilligung | berichtete Bewilligung: keine Feststellung, in der Schweiz ohne Wirkung |
| bet-at-home | ohne Schweizer Bewilligung | berichtete Bewilligung: keine Feststellung, in der Schweiz ohne Wirkung |
| 1Bet | ohne Schweizer Bewilligung | berichtete Bewilligung: keine Feststellung, in der Schweiz ohne Wirkung |
Die Spalte mit der Veranstalterin ist für acht der zehn Zeilen dünn, und das ist keine Lücke dieser Zusammenstellung, sondern die Aussage selbst. Ein Anbieter, dessen Bewilligung nicht feststellbar ist, hat in der Schweiz nichts vorzuweisen, woran sich eine Prüfung festhalten könnte. Die Aufsicht veröffentlicht aus diesem Grund nur eine Sperrliste und kein Verzeichnis genehmigter ausländischer Buchmacher — ein solches Verzeichnis wäre leer.
Wo das bewilligte Angebot aufhört und was daneben liegt — Rechtslage
Was die beiden Bewilligten anbieten dürfen, ist eine geschlossene Liste: die von der Gespa geführte Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten, in der Fassung vom 10. September 2026, gestützt auf Art. 25 BGS und Art. 29 VGS. Darin sind Qualifikationsrunden nur aufgeführt, wie sie aufgeführt sind, Frauenwettkämpfe nur, wenn sie genannt sind, und Ranglistenwetten nur, wenn die Rangierung den Einzug in einen internationalen Wettkampf oder das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe sind ausgeschlossen. Die Liste enthält keine Corner- und keine Kartenmärkte und keine Esport-Sektion. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS). Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Veranstalter über die entsprechende Entscheidung verfügt; eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das Gesetz nicht.
Das ist der Preis der Bewilligung, und er ist konkret. Wer Corners oder Karten spielen will, findet sie im bewilligten Angebot nicht. Wer eine Rangliste spielen will, nur unter der Bedingung, dass diese Rangliste über etwas entscheidet. Wer Esport sucht, sucht vergeblich; dazu lässt sich nur sagen, dass Esport nicht in der Gespa-Liste erscheint. Und wer wissen will, ob virtuelle Sportarten erlaubt sind, wird auf dieser Seite keine Antwort finden, weil eine belastbare dazu fehlt.
Sportwetten stehen Personen ab 18 Jahren offen (Gespa); Minderjährige werden online nicht zugelassen (Art. 72 BGS). Pro Spielende gilt ein Konto mit verifizierter Identität (Art. 47 bis 52 VGS). Bei Swisslos braucht die Online-Registrierung mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet; eine bestehende Spielsperre schliesst die Registrierung aus, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft.
Spielerschutz: Wo das Gratisguthaben an die eigenen Limiten stösst
Aktionsguthaben ist Guthaben. Es unterliegt denselben selbst gesetzten Limiten wie eingezahltes Geld, und es führt an einer Pflicht nicht vorbei: Wer ein Guthaben erhält, muss vor der ersten Wette Verlust- oder Einsatzlimiten festlegen. Diese Limiten setzt der Spielende selbst; der Staat schreibt keine Höhe vor. Der Veranstalter muss verlangen, dass für Tag, Woche oder Monat Höchstwerte bestimmt werden (Art. 87 VGS).
Bei Swisslos heisst das konkret: Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9 999 und, unter 21 Jahren, von CHF 1 000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Gesetzlich gilt für Erhöhungen eine Frist von 24 Stunden; Swisslos und Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an.
Wer das liest und sich fragt, weshalb ein Guthaben, das nichts gekostet hat, überhaupt eine Limite braucht, hat den Mechanismus schon verstanden. Die Limite misst nicht, was aus der eigenen Tasche kam, sondern was auf dem Spiel steht. Der Gesetzgeber will, dass diese Zahl vor dem ersten Einsatz feststeht und nicht in dem Moment gewählt wird, in dem eine Wette besonders gut aussieht. Die Asymmetrie zwischen sofortiger Senkung und verzögerter Erhöhung ist der wirksamste Teil der Regel: Sie erlaubt die Vernunft in beide Richtungen nur in eine.
Sperre, Register und was eine Sperre bedeutet
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre kann erst nach drei Monaten aufgehoben werden (Art. 84 VGS), und dabei ist eine Fachstelle beteiligt (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS).
Der entscheidende Satz für Wettende steht in Art. 45 BGS: Gesperrte oder minderjährige Spieler haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne. Wer in einer Spielsperre steckt und trotzdem gewinnt, verliert das Gewinnen. Das ist keine Härte gegen den Einzelfall, sondern die Bedingung, unter der ein Register überhaupt etwas bewirkt.
Bei den Kontrollen der Aufsicht an den Verkaufsstellen zeigt sich, wie schwer das durchzusetzen ist. Bei Testkäufen im Jahr 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47,5 Prozent von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer den Schutz an der Verkaufsstelle für lückenlos hält, irrt sich an fast jeder zweiten Theke.
Einzahlung, Auszahlung und der eigene Name
Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers ausbezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme Auszahlungen und Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Sportwettenangebot nicht. Eine Kreditgewährung an Spielende ist untersagt (Art. 75 Abs. 1 BGS). Welche Zahlungsmarken ein Anbieter akzeptiert, ist dessen eigene Angelegenheit und steht in dessen Bedingungen; Swisslos bietet für das Aufladen des Spielkontos PostFinance Pay an, wobei die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird.
Die Limiten sind auch beim Aufladen eng gezogen und eng beschrieben. Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet lässt sich per Online-Zahlungsmöglichkeit oder per Einzahlungsschein kaufen, mit einem Mindestbetrag von CHF 20; in 30 Tagen sind höchstens CHF 10 000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9 999 nicht übersteigt. Bei der Loterie Romande sind Einzahlungen auf das Spielerkonto von höchstens CHF 10 000 pro 30 Tage erlaubt, und das Wallet-Guthaben darf ebenfalls höchstens CHF 10 000 betragen.
Für den No-Deposit-Bonus hat das eine unangenehme Pointe: Wer nichts einzahlt, braucht die Einzahlungslimite nicht, aber die Verlustlimite trifft ihn genauso. Ein Guthaben ohne Einsatz ist trotzdem ein Spiel, und die zweite Bedingung wird nie zur ersten.
Eine schweizerische Pflicht zur Sperrung von Karten- oder Bankzahlungen an ausländische Wettseiten besteht nicht. Wer also liest, Schweizer Banken oder Kartennetzwerke blockierten Zahlungen an solche Anbieter, liest etwas, das nicht zutrifft.
Gewinne aus einem Aktionsguthaben und die Steuerfrage
Gewinne aus einem schweizerisch bewilligten Grossspiel — die ESTV nennt die Sportwette ausdrücklich — sind bis zum Steuerfreibetrag je Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden erst darüber besteuert. Der Freibetrag des Bundes liegt ab 1. Januar 2026 bei CHF 1 071 000; im Jahr 2025 lag er bei CHF 1 070 400. Der kantonale Freibetrag weicht davon ab, weshalb hier «je nach Kanton» steht und hier keine einzelne kantonale Zahl genannt wird. Oberhalb des Freibetrags behält der Veranstalter 35 Prozent Verrechnungssteuer ein; zurückgeholt wird sie, indem der Gewinn in der Steuererklärung angegeben wird.
Ein typischer Wettender gewinnt weit unterhalb dieser Schwelle. Für ihn heisst das: keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer auf der Sportwette. Eine Wetttsteuer auf den Einsatz gibt es in der Schweiz nicht. Was hier steht, ist allgemeine Information und keine Steuerberatung; Fragen gehören zur Steuerberaterin oder an die kantonale Steuerverwaltung.
Bei ausländischen Anbietern sieht es anders aus. Gewinne von dort unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Steuerpraxis kennt Fälle, in denen sie als vollumfänglich steuerbares Einkommen behandelt werden, unabhängig von der Höhe — die Praxis des Kantons Thurgau geht diesen Weg. Wer annimmt, ein ausländisches Wettangebot spare ihm die Steuerfrage, nimmt falsch an. Sie verschiebt sich nur in ein Verfahren, in dem die Beweislast anders verteilt ist.
Ist ein Guthaben aus einem Gratisspiel wirklich gratis
Gratisguthaben ist frei im einen und gebunden im anderen Sinn. Es kostet keine Einzahlung, und es lässt sich nicht auszahlen. Der zweite Teil wiegt den ersten auf, sobald man ihn ernst nimmt, denn ein Guthaben, das nur zum Wetten taugt, ist im wirtschaftlichen Ergebnis ein Rabatt auf künftige Einsätze — kein Geld.
Die Schweizer Promotionspraxis liefert dafür ein sehr konkretes Beispiel. Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben; insgesamt 7 000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Sieben Tage Zeit, sieben Aktionstage, 7 000 Stück für die gesamte Westschweiz — das ist kein Werbeschlag, das ist eine Verteilaktion mit einer Obergrenze. Wer die Schlange an einem Matchtag kennt, weiss, wie schnell sie weg ist.
Und dann die Auszahlungsseite: Bei Swisslos kann Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto ausbezahlt werden; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 Prozent belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Bei der Loterie Romande werden Gewinne bis CHF 1 000 netto direkt dem Wallet gutgeschrieben, höhere Gewinne auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen; auch dort ist Gratisspielguthaben nicht auszahlbar.
Bei Swisslos schreibt das System Gewinne bis CHF 1 000 pro Spielbestätigungsquittung automatisch dem Wallet gut; liegt der Gewinn darüber, wird er bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen.
Was ein Gratisguthaben einbringt, wenn der Einsatz nicht zurückkommt
Bei einer Gratiswette, deren Einsatz mit dem Gewinn nicht zurückgezahlt wird, ist der Wert der Wette nicht der Nominalbetrag. Er ist der Betrag mal Quote minus eins, geteilt durch die Quote, multipliziert mit dem Quotenschlüssel des Marktes. Wer CHF 10 Gratisguthaben auf einen Markt mit zwei Ausgängen zu je 1.90 setzt — ein Rechenbeispiel, kein gestellter Kurs —, rechnet mit einem Quotenschlüssel, der sich aus eins geteilt durch 1.90 plus eins geteilt durch 1.90 ergibt: rund 95 Prozent, der Rest ist die Marge des Veranstalters. Der Wert einer solchen Wette liegt damit bei annähernd CHF 4.70. Realistisch ist das eine Bandbreite von etwa CHF 4.50 bis CHF 4.80, und zwar unter der Voraussetzung, dass ausschliesslich das Gratisguthaben zu diesen Quoten gesetzt wird und dass der Markt zwei Ausgänge zu gleichen Kursen hat.
Zwei Dinge folgen daraus, und sie sind der Kern dieses Abschnitts. Erstens: Der ausgelobte Betrag ist nicht der Wert. Zwischen CHF 10 und jenem Wert liegen Quote und Marge, und die Quote kann der Wettende nicht wählen — der Markt, den er bespielt, ist der Markt, der gerade angeboten wird. Zweitens: Je tiefer die Quote, desto weniger bleibt übrig. Wer die Gratiswette auf einen langweiligen Favoriten setzt, halbiert ihren Wert noch einmal. Wer sie auf einen Aussenseiter setzt, hebt sich den Wert, vergrössert aber die Wahrscheinlichkeit, ihn nie zu sehen. Das ist keine Feinheit der Mathematik, sondern der eigentliche Entscheid, den der Wettende trifft.
Worauf der Vergleich achtet: Bedingungen, Auszahlbarkeit, Dauer
Die Rangfolge stellt nicht die beworbene Höhe nach vorn, sondern die drei Eigenschaften, die den tatsächlichen Nutzen bestimmen: die Bedingungen, an die das Guthaben gebunden ist, seine Auszahlbarkeit und die Dauer, in der es gilt. Ein Angebot mit fünfzig Franken, das in dreissig Tagen verfällt und nie auszahlbar ist, kann schlechter sein als eines mit zehn Franken, das in denselben dreissig Tagen auf einen Markt mit hoher Quote gesetzt werden kann; umgekehrt kann das grössere Guthaben besser sein, wenn die Bedingungen es zulassen, es auf eine Einzelwette zu setzen. Die Höhe entscheidet selten allein.
Dazu kommen die Voraussetzungen, die nichts mit dem Guthaben zu tun haben: Wohnsitz im richtigen Gebiet, Verlustlimiten vor der ersten Wette, verifizierte Identität. Sie stehen vor allem anderen, weil ohne sie das Guthaben gar nicht erst entsteht.
Der Vergleich in Kurzform
| Marke | Schweizer Angebot ohne eigene Einzahlung | Bedingung, die den Wert bestimmt | Gültigkeit |
|---|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | kein Gratisspielguthaben ohne Einzahlung im Aktionskalender | Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar | — |
| Loterie Romande Jouez Sport | 10 Franken Spielguthaben je Aktionstag (7 Aktionstage, 7 000 Stück) | Code innert 7 Tagen im verifizierten Konto, nicht auszahlbar | 30 Tage |
| 20Bet | — | — | — |
| myBet | — | — | — |
| BC.Game | — | — | — |
| BassBet | — | — | — |
| Unibet | — | — | — |
| 22Bet | — | — | — |
| bet-at-home | — | — | — |
| 1Bet | — | — | — |
Die acht ausländischen Zeilen tragen je einen Gedankenstrich, und das hat einen Grund, der über die Tabelle hinausreicht: Über ein Angebot lässt sich nur schreiben, was ein Anbieter selbst als Bedingung nennt oder was in einem Bewilligungsverfahren geprüft wurde. Bei den beiden Schweizer Veranstaltern sind die Bedingungen veröffentlicht und überprüfbar. Bei den übrigen Marken fehlt genau diese Grundlage, und sie fehlt nicht, weil schlecht gesucht wurde, sondern weil ein Anbieter ohne Bewilligung in der Schweiz keine Stelle hat, bei der seine Bedingungen hinterlegt wären.
Betrieb, Ablauf und was ein Wettender selbst nachrechnet
Wer heute ein Guthaben erhält, merkt erst im zweiten Schritt, wie die Maschinerie läuft. Beginnen wir bei den Regeln, die für jede Sporttip-Wette gelten und die für ein Gratisguthaben genauso gelten wie für eingezahltes Geld. Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1 000 und für eine Systemwette CHF 10 000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Wer eine Gratiswette über CHF 10 setzt, liegt weit innerhalb des Rahmens, und das ist der einzige Trost, den der Rahmen hergibt.
Die Spielzeit ist bei Sporttip genau definiert: die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer, im Fussball etwa 90 Minuten, plus Nachspielzeit. Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Wer eine Wette auf ein Ergebnis der regulären Zeit setzt und in der Verlängerung eine Entscheidung sieht, hat nicht gewonnen; das steht in den Bedingungen und nicht im Ergebnis.
Bei Livewetten gilt eine Eigenheit, die man vor dem ersten Gratisguthaben kennen sollte. Die Wette gilt unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00. In spielentscheidenden Situationen — Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid — kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Bei einem Guthaben, das auf ein Volumen an Einsätzen ausgelegt ist, ist das die unangenehmste Regel der ganzen Liste: Ein Einsatz zum falschen Zeitpunkt verschwindet, ohne dass etwas verloren worden wäre.
Der Gewinnbetrag einer Sporttip-Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen aus Einsatz mal Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten. Er wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Wer also einen Gewinn von 18’749 Franken errechnet, bekommt 18.70 Franken. Das ist wenig, und über ein Jahr ist es eine kleine Steuer, die niemand Steuer nennt.
Fällt ein Wettereignis aus und wird es nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn, oder im Rahmen eines Turniers nach dessen Regeln, nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Bei einem Gratisguthaben ist die Zurückzahlung der Betrag, der nicht auszahlbar ist — der Einsatz kehrt auf das Wallet zurück, nicht auf ein Bankkonto.
Gestaffelt ist auch das Erlöschen. Sporttip-Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos. Eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Ein halbes Jahr, ein eingeschriebener Brief, zehn Tage — wer ein Gratisguthaben als Kleinigkeit abtut, sollte diese Zahlen wenigstens kennen.
Cash-Out: praktisch, aber nicht für jedes Angebot
Cash-Out bei Sporttip gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden; Swisslos muss Cash-Out nicht für alle Wetten anbieten.
Für die Quoten- und Profitboosts bei Sporttip folgt daraus ein scharfer Schluss. Beide gelten nur online und nur jeweils einmal pro Wettendem, sind in Einsatz und Erhöhung limitiert — und bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Wer den Boosts wegen spielt, verkauft also die eine Möglichkeit, den Einsatz vorzeitig zu sichern. Das ist ein echter Trade-off und kein Detail: Er entscheidet zwischen einem festen, kleineren Betrag und einem offenen, grösseren.
Quotenboosts gelten überdies nur für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage. Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Der Sporttip-Kombiboost gilt ebenfalls nur online, für Prematch, Live und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50; der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 Prozent bei vier, 20 Prozent bei sieben, 40 Prozent bei zehn und 100 Prozent bei fünfzehn solchen Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind auch hier limitiert.
Vier Voraussagen, jede mit mindestens 1.50, alle vier richtig — und darauf fünf Prozent. Der Sprung von vier auf fünfzehn Voraussagen führt von fünf auf hundert Prozent, aber jede zusätzliche Voraussage verringert die Chance, überhaupt an den Bonus zu kommen. Die Staffel ist so gebaut, dass die höchste Zahl am wenigsten oft eintritt; das ist keine Unterstellung, sondern die Arithmetik einer Kombination. Wer diese Staffel als Angebot liest, sollte sie als Verkaufsargument für lange Kombinationen lesen und nicht als Geschenk.
Bei voneinander abhängigen Wettereignissen derselben Sportveranstaltung gibt es eine Regel, die viele überrascht: Solche Ereignisse werden nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert. Nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Bei einer Gratiswette heisst das: Der Einsatz kommt als nicht auszahlbares Guthaben zurück, und die Kombination ist fort.
Die geprüften Anbieter im Einzelnen
Zehn Marken, zwei Gruppen, ein Massstab. Die Reihenfolge sagt nichts über die Grösse der Häuser, sondern folgt der Ordnung, in der das schweizerische Recht die Anbieter einordnet: erst die beiden Bewilligten, dann die übrigen.
Swisslos Sporttip: Das Haus mit dem vollständigen Regelwerk
Swisslos ist die eine der beiden Veranstalterinnen, die das interkantonale Recht für Sportwetten zulässt. Hinter der Marke steht die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, die sich für Lotterien und Sportwetten auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 stützt. Die Bewilligung ist eine Veranstalterbewilligung samt Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz (SR 935.51), beaufsichtigt von der Gespa. Ein Onlinekonto erhalten nur Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet: die deutschsprachigen Kantone, der Tessin und das Fürstentum Liechtenstein.
Nichts an diesem Haus ist ohne Bedingung, und das ist seine Eigenschaft. Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage vor der ersten Wette, mit einer Oberlimite von CHF 9 999 und CHF 1 000 für unter 21-Jährige; Senkung sofort, Erhöhung nach 72 Stunden. Mindesteinsatz CHF 1, Höchsteinsatz CHF 1 000 bei Einzel- und Kombinationswetten, CHF 10 000 bei Systemwetten. Auszahlung zweimal im Jahr gratis, danach möglicherweise 3 Prozent Kommission, Überweisung innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Wer zwei Auszahlungen im Jahr überschreitet, zahlt für den Zugriff auf das eigene Geld.
Beim Guthaben ohne Einzahlung ist Swisslos der zurückhaltende Teil des Duos. Ein laufendes Gratisguthaben ohne Einzahlung ist im Aktionskalender nicht ausgewiesen; was sicher gilt, ist die Eigenschaft jedes Gratisspielguthabens aus einer Promotion: Es ist nicht auszahlbar. Wer auf ein solches Guthaben hofft, findet die Bedingungen nur in den jeweils aktuellen Teilnahmebedingungen zur Aktion, und dort stehen sie jedes Mal neu.
Ein Wort zu den Märkten, weil es zum Bild gehört: Corner, Karten, Esport — nichts davon steht in der Gespa-Liste der bewilligten Wettarten. Das ist keine Schwäche des Hauses, sondern die Grenze seiner Bewilligung. Der Sporttip-Zugang ist damit der am gründlichsten regulierte des Landes und gleichzeitig der am engsten umzäunte.
Loterie Romande Jouez Sport: Werbewirksamer, aber genauso gebunden
Die Loterie Romande ist die zweite Veranstalterin, die das interkantonale Recht zulässt, und sie bedient die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Ihr Sitz ist Lausanne, sie nennt 2 350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Auch sie hat eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz, beaufsichtigt von der Gespa. Für einen Deutschschweizer Wettenden ist das Angebot nicht zugänglich, und für einen Westschweizer ist es die einzige bewilligte Tür.
Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» ist die konkreteste Gratisguthaben-Aktion, die sich in der Schweiz belegen lässt: vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026, an 7 Aktionstagen, CHF 10 Spielguthaben je Eingabe eines Codes, der in den National-League-Stadien verbreitet wurde, innerhalb von 7 Tagen im verifizierten Konto, insgesamt 7 000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Die Zahlen sind so deutlich, wie sie nur sein können: 7 000 Stück, verteilt über eine ganze Region, bei einem Kontingent an einem einzigen Abend.
Die Limiten des Hauses sind grosszügiger als bei Swisslos, und das gilt für beide Richtungen. Einzahlungen auf das Spielerkonto von höchstens CHF 10 000 pro 30 Tage, Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10 000. Gewinne bis CHF 1 000 netto gehen direkt ins Wallet, höhere Gewinne auf die angegebene IBAN. Gratisspielguthaben ist auch hier nicht auszahlbar. Wer CHF 10 aus einer Promotion gewinnt, gewinnt also CHF 10 auf einem Konto, aus dem er sie nur über eine reguläre Auszahlung bekommt — die Grenze verläuft nicht zwischen den Anbietern, sondern zwischen Guthaben und Geld.
Grosszügige Limiten sind nicht dasselbe wie ein grosszügiges Angebot. Wer CHF 10 000 im Monat einzahlen kann, verliert nicht weniger, wenn er es tut.
20Bet, myBet und BC.Game: Ohne Schweizer Bewilligung
Die drei Marken teilen in der Schweiz denselben Status und dieselbe Folge. Keine von ihnen verfügt über eine Schweizer Bewilligung, weil nur Swisslos und Loterie Romande Sportwetten anbieten dürfen. Eine berichtete ausländische Bewilligung ist nicht feststellbar und hätte in der Schweiz ohnehin keine Wirkung (Art. 4 BGS). Keine der drei ist an das schweizerische Sperrregister angebunden; ein Wettender, der sich sperren liess, ist hier nicht gesperrt. Hiesigen Rechtsschutz gibt es nicht, und die Domains der Anbieter können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und per DNS-Sperre blockiert werden.
Was folgt daraus für einen Wettenden, der genau wegen des Bonus ohne Einzahlung auf eine solche Seite geht? Er bekommt womöglich genau das, was er sucht: ein Guthaben ohne Einzahlung, mit Bedingungen, die der Anbieter selbst bestimmt und selbst ändern kann. Er bekommt dazu drei Dinge, die er nicht will. Keinen Weg, sein eigenes Sperrregister durchzusetzen. Keine Stelle in der Schweiz, an die er sich wendet, wenn die Auszahlung stockt. Und eine Steuerfrage, die im Kanton Thurgau ganz anders beantwortet wird als bei einem bewilligten Grossspiel.
Die Angebote der drei sind unterschiedlich gross, und der Vergleich bleibt trotzdem jedes Mal bei derselben Frage hängen: Was nützt das Guthaben, wenn die einzige Stelle, die es garantieren könnte, in der Schweiz nicht zuständig ist?
BassBet, Unibet und 22Bet: Sperrliste statt Bewilligung
Für diese drei gilt dasselbe Bild: keine Schweizer Bewilligung, kein Sperrregister, kein hiesiger Rechtsschutz, keine Feststellung einer berichteten Bewilligung, die in der Schweiz etwas bedeuten würde (Art. 4 BGS), und die Möglichkeit, dass die Domains auf der Gespa-Sperrliste landen und per DNS blockiert werden. Bekannte Namen ändern daran nichts — auch eine Marke, die auf der Sperrliste steht oder stand, bleibt eine Marke ohne Bewilligung.
Interessant ist hier die Mechanik des Blockierens. Die Aufsicht veröffentlicht ausländische Domains, Schweizer Telekommunikationsanbieter sperren sie per DNS, und blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt. Dieses Domain-Hopping ist der Grund, weshalb Marken wie Interwetten und Bet-at-Home in der Aufsichtspraxis genannt werden. Für den Wettenden bedeutet es ein Szenario, mit dem er rechnen muss: Der Zugang, über den er vorgestern ein Guthaben erhalten hat, funktioniert morgen vielleicht nicht mehr, und die Stelle, die sein Konto führt, bleibt dieselbe.
Wer sein Wettkonto bei einem Anbieter führt, dessen Adresse verschwinden kann, sollte wissen, wie er an sein Guthaben kommt, wenn die Adresse weg ist. Diese Frage stellt sich bei Swisslos und Loterie Romande nicht.
bet-at-home und 1Bet: Der stille Teil der Liste
Die letzten beiden Marken liegen im selben Register wie die übrigen acht ausländischen: keine Schweizer Bewilligung, kein Bezug zum Sperrregister, keine Schweizer Bewilligung, die sich feststellen liesse, kein hiesiger Rechtsweg, und die Domains können auf die Sperrliste gesetzt werden. Sie mit den anderen in einen Topf zu werfen, wäre trotzdem falsch; sie stehen hier als geprüfte Marken, weil Schweizer Wettende ihnen im Netz begegnen.
Der Unterschied zwischen diesen beiden und den Bewilligten ist nicht die Bekanntheit der Namen und nicht die Grösse des Angebots, sondern eine einzige Zeile: ob es in der Schweiz eine Stelle gibt, die die Bedingungen geprüft hat. Wer ein Gratisguthaben bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung annimmt, nimmt es unter Bedingungen an, die niemand in diesem Land nachgeprüft hat. Das ist die Zeile, um die es geht.
Was aus alledem folgt
Zwei Gruppen, zwei Geschichten. Bei Swisslos und Loterie Romande lautet die Geschichte: ein Guthaben, das es gibt, aber klein, mit einer Bewilligung dahinter, mit Verlustlimiten vor der ersten Wette, mit einer Deckelung des Kontos und mit einer Auszahlungslogik, die zwischen Guthaben und Geld sauber unterscheidet. Bei den zehn ausländischen Marken lautet sie: ein oft grösseres Guthaben, mit selbst gesetzten Bedingungen, ohne Sperrregister, ohne Schweizer Rechtsschutz und mit einer Domain, die auf einer Liste stehen kann.
Bleibt die Frage, für wen welche Seite taugt. Für einen Westschweizer, der an einem National-League-Abend ohnehin im Stadion steht, ist eine Aktion mit CHF 10 über dreissig Tage eine kleine Sache mit einem klaren Preis: Man gibt Daten preis, verifiziert die Identität, legt Limiten fest. Für einen Deutschschweizer ist dieselbe Aktion nicht erreichbar. Für jemanden, der die Sperrliste und das Sperrregister für sich nutzen will, gibt es nur eine Adresse. Für jemanden, der Corners oder Esport wetten will, gibt es keine.
Wer den Bonus ohne Einzahlung zum Kriterium macht, sollte das umgekehrt lesen: Je grösser das versprochene Guthaben bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung, desto grösser der Teil des Risikos, das er selbst trägt. Wer Corners spielen will, muss zu einem Anbieter ohne Bewilligung — und nimmt damit alles in Kauf, was in diesem Abschnitt darüber steht. Das ist eine Wahl, keine Empfehlung, und sie lässt sich nicht dadurch auflösen, dass ein Anbieter mehr verspricht.
Häufige Fragen
Gibt es bei Swisslos oder Loterie Romande einen Wettbonus ohne eigene Einzahlung?
Gratisspiele und Gratisguthaben brauchen in der Schweiz vorab die Zustimmung der Aufsicht; 2025 gab es 24 Zustimmungen an Loterie Romande und 8 an Swisslos. Es gibt sie also, aber selten und klein und an einen Aktionszeitraum gebunden. Bei Swisslos ist ein laufendes Gratisguthaben ohne Einzahlung nicht ausgewiesen; die Bedingungen stehen jeweils in den Teilnahmebedingungen der Aktion.
Warum bieten die beiden bewilligten Veranstalter nur wenige und kleine Aktionen an?
Weil jede Gratisvergabe genehmigt werden muss (Art. 75 Abs. 2 BGS) und der Rahmen eng ist: geschlossene Liste der Wettarten, Limiten, verifizierte Identität. Ein Beispiel für die Grössenordnung: 7 000 Stück von je CHF 10, nicht auszahlbar, 30 Tage gültig, verteilt an 7 Aktionstagen in der ganzen Westschweiz. Das ist der Spielraum, den der Rahmen lässt.
Kann ein Aktionsguthaben ohne Einzahlung direkt ausbezahlt werden?
Nein. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist bei beiden Veranstaltern nicht auszahlbar; es dient dem Wetten, und erst ein daraus erzielter Gewinn wird über die reguläre Auszahlung zu Geld. Bei Swisslos sind die ersten zwei Auszahlungen je 365 Tage gratis, ab der dritten kann eine Kommission von 3 Prozent anfallen, bei Loterie Romande gilt eine Einzahlungs- und Wallet-Grenze von CHF 10 000 pro 30 Tage.
Wird der Einsatz einer Gratiswette bei einem Gewinn mit zurückgezahlt?
Nein, der Einsatz ist bei einer Gratiswette nicht Teil der Auszahlung; gutgeschrieben wird der Gewinn ohne Einsatzanteil. Deshalb liegt der Wert einer Gratiswette über CHF 10 auf einem Markt mit zwei Ausgängen zu je 1.90 bei etwa CHF 4.50 bis CHF 4.80 — unter der Annahme, dass nur das Guthaben zu diesen Quoten gesetzt wird. Die Wahl der Quote bestimmt den Wert.
Was bedeutet es für Wettende, wenn ausländische Seiten einen Bonus ohne Einzahlung ausloben?
Dass keine Schweizer Stelle die Bedingungen geprüft hat, dass kein Bezug zum schweizerischen Sperrregister besteht und dass kein hiesiger Rechtsweg offensteht; die Domains können auf die Sperrliste gesetzt und per DNS blockiert werden. Der Wettende wird nicht bestraft, Einsätze und Gewinne können aber in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden.
Wie werden Gewinne aus einem Aktionsguthaben besteuert?
Gewinne aus einem schweizerisch bewilligten Grossspiel sind bis zum Steuerfreibetrag je Einzelgewinn steuerfrei; der Bundesfreibetrag liegt ab 1. Januar 2026 bei CHF 1 071 000 (2025: CHF 1 070 400), der kantonale weicht ab — also je nach Kanton. Darüber behält der Veranstalter 35 Prozent Verrechnungssteuer ein, rückforderbar über die Steuererklärung. Bei ausländischen Anbietern fehlt die Verrechnungssteuer, die kantonale Praxis kann die Gewinne aber voll besteueren.
Bonus – dreiwegwetten.com
Inhalt erstellt vom Team «dreiwegwetten.com»
