Sportwetten-Anbieter im Vergleich: Zwei dürfen, der Rest wird gesperrt
Stand: 29. Oktober 2026. Bewilligungsangaben geprüft gegen das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51), die interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen und die Veröffentlichungen der Gespa.

Wer in der Schweiz nach Sportwetten-Anbietern sucht, erwartet eine Liste. Er bekommt zwei Namen. Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport, beide im Besitz einer Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz, beide unter der Aufsicht der Gespa. Danach folgt nichts. Nicht weil die Suchmaschine schlecht sortiert, sondern weil die Kantone die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt haben.
Das ist die Ausgangslage, und sie bestimmt alles, was danach kommt. Ein Vergleich über zehn Anbieter führt in der Schweiz zu dem Ergebnis, dass acht davon ohne Schweizer Bewilligung arbeiten. Diese acht sind hier trotzdem aufgeführt, weil Wettende ihnen begegnen und weil «noch nie davon gehört» keine Antwort auf ein Angebot ist. Sie sind als das bewertet, was ihr Status hergibt: ohne Bewilligung, ohne Anschluss an das Sperrregister, ohne Schweizer Rechtsweg.
Klingt nach einem kurzen Artikel. Ist es nicht. Zwei Veranstalter können sich in einer Menge Details unterscheiden, die erst auffällt, wenn man den eigenen Alltag daneben legt: welcher Kanton das Konto überhaupt zulässt, wie hoch der Höchsteinsatz liegt, wann eine Limite greift und wann sie erst nach Tagen greift, wie lange Geld bis zum eigenen Konto braucht. Der Vergleich hat wenig Namen und viel Substanz.
Rangliste: wer die Kriterien des Vergleichs erfüllt
Die Reihenfolge folgt vier Fragen, und sie folgt keiner Marketingangabe. Erste Frage: Wer darf überhaupt? Eine Bewilligung ist in dieser Liste keine Eigenschaft unter anderen, sie ist die Eintrittskarte. Zweite Frage: Was ist der Einsatzrahmen — von welcher Untergrenze bis zu welcher Obergrenze ein Wettschein überhaupt durchgeht. Dritte Frage: Welche Schutzfunktionen existieren, und greifen sie sofort oder zeitverzögert. Vierte Frage: Wie kommt Geld zurück auf ein Konto.
Die Rangliste setzt die beiden Schweizer Veranstalter an die Spitze, nicht weil ihre Quoten besser wären, sondern weil sie die einzigen sind, deren Angebot in der Schweiz überhaupt Rechtsgeltung hat. Ein Veranstalter ohne Bewilligung kann die grosszügigste Einsatzgrenze der Welt haben — sie ist nichts wert, wenn kein Schweizer Gericht sie durchsetzt.
| Rang | Anbieter | Schweizer Bewilligung | Veranstalterin bzw. Bewilligung |
|---|---|---|---|
| 1 | Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung (Grossspiel, BGS) | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| 2 | Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung (Grossspiel, BGS) | Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne |
| 3 | PowBet | keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| 4 | Unibet | keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| 5 | N1 Bet | keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| 6 | bet-at-home | keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| 7 | IviBet | keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| 8 | myBet | keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| 9 | BetLabel | keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| 10 | Sportaza | keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
Was diese Tabelle nicht leistet: sie ordnet keine Quoten. Über die Preise der acht ausländischen Marken sagt sie nichts, und zwar nicht aus Bequemlichkeit. Ein Anbieter darf hier gar nicht über einen Vergleich der Preise ins Rennen gehen, solange die Bewilligungsfrage ungeklärt ist. Deshalb der Sprung von Rang 2 auf Rang 3 in der Begründung: Die ersten zwei Plätze stehen für «darf in der Schweiz», die Plätze drei bis zehn stehen für «darf nicht», und innerhalb dieser zweiten Gruppe ist die Reihenfolge eine Setzung ohne inhaltliches Gewicht. Man kann sie umdrehen, ohne dass sich an der Aussage etwas ändert.
Was die zwei Bewilligungen bedeuten, und wann es auffällt
Die Bewilligung ist zweistufig: eine Veranstalterbewilligung für die Durchführung und eine Spielbewilligung je Spiel (Art. 21–25 BGS). Swisslos und Loterie Romande halten beides für das Grossspiel Sportwette. Aufsichtsbehörde ist die Gespa, die Interkantonale Geldspielaufsicht in Bern; die Eidgenössische Spielbankenkommission ist hier nicht zuständig, weil sie nur die Casinos beaufsichtigt. Diese Unterscheidung klingt nach Beamtenprosa, hat aber eine praktische Folge: Wer bei einem Streit wissen will, an wen er sich wendet, landet bei der Gespa und nicht bei der Bankenaufsicht.
Art. 4 BGS sagt, dass eine Bewilligung nur in der Schweiz gilt. Umgekehrt heisst das, dass eine ausländische Bewilligung — Curaçao, Malta, Deutschland, gleich welche — in der Schweiz keine Wirkung entfaltet. Das ist keine Auslegungsfrage. Der Punkt zeigt sich, sobald etwas schiefgeht: Eine Auszahlung, die nicht ankommt, eine Wette, die storniert wird, eine Quotenänderung nach Abgabe. Bei einem bewilligten Veranstalter gibt es dafür ein Verfahren und eine Aufsicht. Bei den anderen gibt es eine Hotline und die Aussicht auf ein Verfahren in einem Land, in dem man nicht klagen wird.
Der Reingewinn aus den Spielen geht an öffentliche Zwecke. Für 2025 verteilte Swisslos CHF 562 Mio.: CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe. Aus den Sportwetten stammten davon CHF 109 Mio., nach CHF 122 Mio. im Jahr 2024. Wer bei Sporttip einen Wettschein abgibt, spielt also nicht bei einem Unternehmen, das einem Aktionär die Rendite erwirtschaftet, sondern bei einer Genossenschaft mit kantonalem Zweck. Das macht die Quoten nicht besser. Es erklärt, warum es kaum Sinn hat, auf mehr Wettbewerb zu warten: Der Markt ist bewusst geschlossen.
Warum die Zahl der Anbieter bei zwei bleibt
Die Kantone haben in der interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei gedeckelt. Eine dritte Bewilligung ist nicht zu erteilen, egal wie viele Bewerbungen eingehen. Das ist der Grund, warum eine Rangliste der Schweizer Anbieter keine Rangliste ist, sondern ein Auswahlverfahren mit zwei Teilnehmern und vorgegebenem Ergebnis.
Wer nach «neuen Anbietern» sucht, sucht dementsprechend nach etwas, das nicht existiert. Ein neues Gesicht auf dem Schweizer Markt müsste eine Bewilligung bekommen, und dafür gibt es keinen Platz. Was tatsächlich neu auftritt, sind ausländische Marken auf neuen Domains — und die stehen auf der Sperrliste.
Grundlagen des Anbietervergleichs: was sich vergleichen lässt und wo es endet
Ein Vergleich braucht Einheiten, die sich messen lassen. Bei Sportwetten sind das weniger, als die Anbieterwerbung nahelegt. Messbar sind: der Einsatzrahmen (Mindest- und Höchsteinsatz), die Limitenmechanik im Spielerschutz, die Regeln zu Annahmeschluss und Livewetten, die Zahlungswege und die Fristen, die für die Auszahlung gelten. Nicht vergleichbar ist «die Freundlichkeit der Seite» oder «die beste Quote» ohne die Angabe, auf welches Ereignis und welchen Markt sie sich bezieht.

Und dann sind da die Begriffe, die in der Suche stehen, aber im Schweizer Recht keine Entsprechung haben. Gesucht wird nach Anbietern mit Bonus ohne Einzahlung, nach Bitcoin-Zahlung, nach PayPal bei Sportwetten. Der bewilligte Schweizer Markt kennt all das nur in engen Grenzen, und das ist nicht Zufall, sondern Regulierung.
Freispiele und Gratisguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Die Aufsicht hat diese Zustimmung im Jahr 2025 vierundzwanzigmal an die Loterie Romande und achtmal an Swisslos erteilt. Es gibt also Gratisspielguthaben im bewilligten Markt — nur nicht als Selbstbedienung, sondern als genehmigte Einzelentscheidung. Wer eine Werbeseite mit ständig verfügbaren Willkommenspaketen liest, liest überwiegend Angebote von Veranstaltern ohne Bewilligung.
Die zweite Grenze ist die Zahlung. Die Aussage «Sportwetten-Anbieter mit PayPal» ist in der Schweiz nur dann von Belang, wenn ein bewilligter Veranstalter diesen Weg anbietet. Swisslos tut das nicht über PayPal, sondern über PostFinance Pay, bestätigt direkt in der PostFinance App. Die Loterie Romande regelt ihre Zahlungswege in ihren eigenen Bedingungen. Das ist der Punkt, an dem die Vergleichbarkeit endet: über die Akzeptanz einzelner Zahlungsmarken sagt keine Aufsicht etwas, und kein Anbieter ist zu einer bestimmten verpflichtet.
Eine dritte Grundlage, die ungefragt aus ausländischen Ratgeberseiten übernommen wird, betrifft den Bestand des Kontos. Im bewilligten Schweizer Markt existiert genau ein Spielerkonto pro Person mit geprüfter Identität, ab 18 Jahren. Wer bei einem ausländischen Anbieter ein zweites Konto eröffnet, verstösst gegen dessen Bedingungen oder auch nicht — nur gegen Schweizer Recht verstösst er damit nicht, weil dieses Konto der Schweizer Aufsicht gar nicht untersteht.
Für die Vergleichstabelle nach der Rangliste gilt: Ein Feld, das die Bedingungen eines Veranstalters nicht ausdrücklich nennen, bleibt leer. Ein Strich sagt «zu diesem Anbieter ist auf diesem Feld nichts festgehalten», nicht «dieser Anbieter hat das nicht». Der Unterschied wird wichtig, sobald jemand eine Mindesteinzahlung sucht und aus einem Strich schliesst, es gebe keine.
Rechtslage: was eine Bewilligung ist und was sie ausschliesst
Die Bewilligung ist nicht mit einer «Lizenz» gleichzusetzen, auch wenn beide Wörter in der Umgangssprache für dasselbe stehen. Die Schweiz spricht von Veranstalter- und Spielbewilligung, und daran hängt die ganze Konstruktion. Nur wer beides hält, darf in der Schweiz Wetten veranstalten. Ausländische Angebote besitzen keine Geltung.

Sperrliste und Domain-Hopping
Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS-Sperre unzugänglich machen (Art. 86–93 BGS). Die erste Liste datiert vom 3. September 2019; Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Wer eine solche Adresse aufruft, landet nicht beim Anbieter, sondern bei einem Hinweis.
Effektiv ist das nicht durchgehend. Blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt — die Gespa nennt dieses Domain-Hopping und führt Interwetten und Bet-at-Home als Beispiele; bet365 nennt sie als auf der Liste geführt. Der ausländische Anbieter wechselt die Adresse, der Betroffene merkt sich die neue, die Sperre kommt mit. Ein Wettender, der «international» als Kategorie in eine Suche eingibt, gibt also eine Kategorie ein, die alle paar Tage eine neue Schreibweise hat.
Interessant ist, dass bet-at-home hier zweimal auftaucht: einmal als Marke auf der Rangliste dieses Vergleichs, einmal als Beispiel für Domain-Hopping. Das ist keine Besonderheit dieser Marke. Jeder Anbieter ohne Schweizer Bewilligung in diesem Feld kann jederzeit auf die Liste geraten, unabhängig von seinem Ruf. Eine Empfehlung für ein ausländisches Angebot, die sich auf dessen Bekanntheit stützt, stützt sich auf nichts anderes.
Was das für den einzelnen Wettschein heisst
Die Folge zeigt sich in einem konkreten Moment und nicht in einer Statistik. Es ist der Moment nach einem Gewinn, der nicht ausgezahlt wird. Ein Schweizer Gericht ist für Streitigkeiten mit einem nicht bewilligten Anbieter nicht verfügbar, weil diesem die Rechtsgeltung fehlt. Im Verfahren gegen den Anbieter können Einsätze und Gewinne eingezogen werden. Der Spieler selbst wird nicht bestraft — nur geschützt wird er auch nicht.
Auf Seiten des Ausländers ist damit weder die Auszahlung noch die Quote noch die Regel zur Annahme einer Wette überprüfbar durch eine Stelle, der man als Schweizer Wettender vertraut. Es ist ein Fairness-Versprechen ohne dahinterstehende Kontrolle. Das ist die nüchterne Version: kein Skandal, sondern eine Lücke.
Die Kehrseite der bewilligten Seite
Ehrlich heisst auch, die Kosten der Legalität zu benennen. Wer innerhalb des bewilligten Systems bleibt, bekommt vollen Schutz — und dafür eine geschlossene Liste der Sportarten und Wettarten, eine Wohnsitzanforderung und eine Identitätsprüfung. Nur zwei Veranstalter, kein Dritter. Wer Sportarten sucht, die auf der Liste nicht stehen, findet sie dort nicht.
Die zuständige Liste ist die von der Gespa publizierte Aufstellung der zugelassenen Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten. Sie ist eine geschlossene Aufzählung, und was fehlt, fehlt. Qualifikationsrunden stehen darauf nur, wenn sie ausdrücklich aufgeführt sind. Frauenwettbewerbe ebenso. Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über den Podestplatz entscheidet — nie Wetten auf Trainingsläufe. E-Sport erscheint auf dieser Liste nicht.
Und noch eine Grenze, die in der Diskussion um Wettangebote kaum vorkommt: Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS). Wer als Wettkämpfer an einem Ereignis teilnimmt, darf darauf nicht wetten. Das sind die Bedingungen, unter denen die zwei Bewilligungen stehen, und sie erklären, warum deren Programm enger ist als das eines Anbieters ohne Bewilligung.
Spielerschutz im Vergleich: Limiten, die man selbst setzt
Die Schweiz kennt keine gesetzlich fixierte Einzahlungsdeckelung. Wer eine Zahl wie «höchstens CHF X pro Monat für alle Anbieter» erwartet, findet sie nicht, weil es sie nicht gibt. Was es gibt, ist eine Pflicht für die Veranstalter, den Wettenden mindestens einen Höchstwert für Tages-, Wochen- oder Monatseinsätze oder -verluste abzuverlangen (Art. 87 VGS). Die Limite setzt der Spielende selbst. Der Veranstalter muss darauf bestehen, dass eine gesetzt wird.
Bei Sporttip sind before der ersten Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage zu setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 — unter 21 Jahren CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort. Eine Erhöhung gilt erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.
Die 72 Stunden sind der interessanteste Teil daran, und sie sind die Stelle, an der sich ein Vergleich tatsächlich lohnt. Das Gesetz verlangt eine Wartefrist von 24 Stunden bei Erhöhungen (Art. 87 VGS). Swisslos und die Loterie Romande arbeiten in ihren eigenen Bedingungen mit 72 Stunden. Drei Tage statt eines Tages ist eine Verschärfung, die den Veranstalter nichts kostet und den Wettenden einmal schützt — nämlich in genau der Nacht, in der ein Verlust nach Einsatz schreit.
Wer die Limiten senkt, merkt davon nichts Unangenehmes: die Senkung greift sofort. Wer sie erhöht, muss warten. Diese Asymmetrie ist der ganze Mechanismus. Sie ist bewusst so gebaut, und sie funktioniert nur, solange die eigene Entscheidung ein paar Tage alt sein muss, bevor sie sich auswirkt.
Spielsperre und das gemeinsame Register
Neben den Limiten steht die Sperre. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein.
Das ist der Punkt, an dem die Kleinheit des Schweizer Markts zum Vorteil wird. Ein Register, das Sportwetten und Casinos gemeinsam abdeckt, kann nicht durch einen Anbieterwechsel umgangen werden — es gibt keinen zweiten bewilligten Anbieter, zu dem man wechseln könnte, ohne im Register zu stehen. Eine freiwillige Sperre ist nach Art. 84 VGS erst nach drei Monaten aufhebbar, und eine Fachstelle ist daran beteiligt (Art. 81 BGS). Eine selbstgewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS).
Ausgeschlossene und minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Das ist die Stelle, an der Spielerschutz aufhört, ein Service zu sein, und eine Rechtsfolge wird: Wer trotz Sperre spielt, verliert den Anspruch auf das, was er gewonnen hat.
Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung existiert dieser Anschluss nicht. Er führt kein Konto im Schweizer Sperrregister, und er muss es nicht. Eine Spielsperre, die für Swisslos, die Loterie Romande und alle Casinos des Landes gilt, bedeutet dort nichts. Das ist kein Detail am Rand der Rechtslage, es ist ihre praktischste Folge.
Zur Einordnung gehört auch, dass Kontrollen an Verkaufsstellen keine strenge Wand sind. Die Gespa führte 2025 Testkäufe durch: Bei 200 Fällen an Verkaufsstellen wurde in 47,5 % der Fälle eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer die Schweizer Regelung als lückenlos darstellt, überzeichnet sie. Die Zahl sagt nicht, dass das System versagt. Sie sagt, dass die Einhaltung an der Theke nicht selbstverständlich ist und dass die Verantwortung dafür beim Wettenden nicht verschwindet, nur weil er im legalen Rahmen bleibt.
Zahlung und Auszahlung: welcher Weg zurück auf das eigene Konto führt
Die Zahlungsabwicklung im bewilligten Schweizer Markt ist durch zwei Regeln geprägt, die nichts mit Technik zu tun haben. Gewinne und Guthaben werden ausschliesslich auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers ausgezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Und eine Kreditgewährung an Spielende ist untersagt (Art. 75 Abs. 1 BGS). Anonyme Auszahlungen und Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Schweizer Sportwettmarkt nicht. Wenn eine Seite mit einer Auszahlung in einer Kryptowährung wirbt, ist die Bewilligungsfrage damit bereits beantwortet.
Bei Swisslos lassen sich Spielguthaben per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein kaufen, mit einem Mindestbetrag von CHF 20. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf geht nur, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Als Zahlungsart steht unter anderem PostFinance Pay zur Verfügung, bei der die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird.
Die Obergrenze von CHF 10’000 in 30 Tagen ist das Stück, an dem die Praxis am ehesten aneckt. Wer gewohnt ist, grössere Beträge zu bewegen, stösst hier an eine Wand, und die Wand ist nicht die eigene Verlustlimite — sie ist eine Guthabengrenze, die unabhängig davon greift. Ein Spielkonto ist kein Bankkonto, und diese Grenze macht den Unterschied sehr konkret.
Beim Rückweg wird es komplizierter. Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden; die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.
Drei Dinge stehen in diesem einen Satz, und alle drei kosten Geld oder Zeit. Der Rhythmus von zwei kostenlosen Auszahlungen pro Jahr passt zu jemandem, der seinen Gewinn liegen lässt und ihn am Jahresende abholt. Wer jede Woche abräumt, zahlt ab der dritten Transaktion 3 % — auf CHF 500 sind das CHF 15 für einen Vorgang, den man bei einer Bank nicht bezahlt. Und die 5 bis 10 Arbeitstage bedeuten, dass zwischen dem Klick und dem Geld auf dem Konto bis zu zwei Wochen liegen. An einem Wochenende abgeschickt, kommt es realistisch in der übernächsten Woche an.
Wer es schneller will, findet im bewilligten Markt keinen zweiten Weg. Die Auszahlung geht auf das eigene Konto mit dem eigenen Namen, die Frist ist die Frist des Veranstalters, und die Alternative wäre ein Anbieter ohne Bewilligung — mit den Folgen, die die Rechtslage beschreibt.
Für Gewinne gibt es daneben einen anderen Weg, der nicht das Guthaben betrifft. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut. Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto des Teilnehmers überwiesen. Über der Tausendergrenze ist die Bank also schneller als die Wallet-Auszahlung — zwischen drei Arbeitstagen und 5 bis 10 Arbeitstagen liegt der Unterschied. Wer regelmässig höhere Gewinne hat, sollte sich die Kontoverbindung hinterlegen, bevor er sie braucht, denn eine unbekannte Zahlungsverbindung verlängert den Weg.
Eine Zahlungsform, die bei ausländischen Anbietern beworben wird, fehlt im bewilligten Markt vollständig: die Einzahlung mit Krypto. Ein Spielkonto, das auf eine Identität lautet und nur auf ein gleichlautendes Konto auszahlt, passt zu Krypto nicht. Ein Widerruf lässt sich nicht durchsetzen.
Und eine Warnung zur Schweiz, die man häufig falsch hört: Es gibt kein Instrument, mit dem Banken oder Kartennetzwerke Zahlungen an nicht bewilligte Wettseiten sperren. Die Schweiz sperrt Domains per DNS, nicht Zahlungswege. Wer annimmt, seine Karte sei an einer solchen Seite ohnehin nutzlos, verlässt sich auf einen Schutz, den es nicht gibt.
Livewetten und Cash-Out: was während des Spiels gilt
Livewetten sind im bewilligten Markt erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Veranstalter eine Entscheidung besitzt, die sie zulässt. Das Geldspielgesetz schränkt Livewetten nicht auf bestimmte Märkte ein. Das ist der Punkt, an dem der Schweizer Rahmen lockerer ist, als viele erwarten.
Der Annahmeschluss ist das Feld, das über die Zufriedenheit mit einer Livewette entscheidet, und die Sporttip-Regeln dazu sind ungewöhnlich deutlich. Eine Livewette gilt unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00. Und in spielentscheidenden Situationen — Elfmeter, Rote Karte, Entscheid des Videoschiedsrichters — kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten.
Das klingt technisch und ist in der Praxis eine Frage von Sekunden. Wer eine Livewette auf das nächste Tor abgibt, während der Ball bereits im Netz liegt, hat technisch eine Wette abgegeben und wirtschaftlich einen Einsatz zurückbekommen. Der Torjubel und der Klick liegen manchmal dicht beieinander. Die Quote 1.00 ist die Antwort des Veranstalters darauf, und sie ist der Grund, warum man bei Livewetten erst den Spielstand liest und dann den Wettschein abschickt.
Bei einem Anbieter ohne Bewilligung gibt es für diesen Fall keine Instanz, die über die Auslegung entscheidet. Der Wettende ist auf die Gutschrift angewiesen, die sein Konto ihm zeigt.
Wichtig für die Auswertung ist ausserdem, was als Spielzeit zählt. Bei Sporttip umfasst die reguläre Spielzeit die reguläre Spieldauer — im Fussball etwa 90 Minuten — plus Nachspielzeit. Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Ein Tor in der 93. Minute zählt also normalerweise, ein Tor in der Verlängerung nur bei entsprechender Marktbezeichnung. Wer das nicht am Wettschein prüft, sucht den Fehler später an der falschen Stelle.
Cash-Out: eine Funktion mit Bedingungen, kein Recht
Cash-Out ist im Schweizer Recht nicht geregelt. Es ist die Funktion eines einzelnen Veranstalters, und man sollte es genauso lesen. Bei Sporttip gibt es Cash-Out für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live — aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht.
Der Auszahlungsbetrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn. Er hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden. Swisslos muss Cash-Out nicht für alle Wetten anbieten.
Das ist die wichtigste Zeile und die am häufigsten falsch verstandene: Cash-Out ist kein Ausstieg zum fairen Preis. Es ist ein Gegenangebot. Wer es annimmt, verkauft eine Position an den Veranstalter, und der Veranstalter kauft sie zu seinen Bedingungen — deshalb liegt der Betrag unter dem, was die Wette bei Ausgang einbringen würde. Bei einem knappen Spielstand kann der Unterschied gross sein.
Die fehlende Teilauszahlung macht die Sache enger, als sie anderswo aussieht. Man kann nicht die Hälfte der Position schliessen und den Rest laufen lassen. Es ist ganz oder gar nicht, und nach dem Klick ist es vorbei. Wer Cash-Out als Werkzeug zur Risikosteuerung einplant, plant mit einem Werkzeug, das nur eine Bewegung kennt. Bei einem Favoritensieg kurz vor Schluss mag das Angebot nahe am erwarteten Gewinn liegen. In allen anderen Lagen ist es einfach ein Preis, den der Veranstalter nennt.
Wettarten und Quoten: was ein Preis über den Anbieter verrät
Ein Wettschein im bewilligten Markt beginnt bei CHF 1. Bei Sporttip liegt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten bei CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette bei CHF 1’000 und für eine Systemwette bei CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern. Eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.
Die Spreizung von CHF 1 bis CHF 1’000 ist bemerkenswert breit, und sie sagt etwas über die Zielgruppe. Ein Rappen-ähnlicher Mindesteinsatz passt zu jemandem, der eine Kombination aus Spass abschickt. Die Tausendergrenze ist hoch genug für ernsthafte Einsätze und niedrig genug, um nicht als Einladung zu lesen. Die Verzehnfachung auf CHF 10’000 bei Systemwetten erklärt sich aus deren Bauart: Eine Systemwette mit vielen Kombinationen kann leicht dreistellige Einsätze pro Wettschein ergeben, und die Obergrenze bezieht sich auf den gesamten Einsatz.
Der Gewinn ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal der Gesamtquote, also dem Produkt der Einzelquoten. Aufgerundet wird zuerst auf zwei Nachkommastellen, dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Diese zweistufige Rundung ist kleinlich und praktisch relevant: Bei einem Einsatz von CHF 1 und einer Quote von 2.10 liegt der rechnerische Gewinn bei CHF 2.10, und die 5-Rappen-Rundung schneidet an der zweiten Stelle. Über viele Wetten ist das die Grösse der Marge, von der gleich noch die Rede ist.
Ein Rechenbeispiel: die Marge bei Quoten von 1.90 auf beiden Seiten
Der anschaulichste Weg zu zeigen, was in einer Quote steckt, ist ein Markt mit zwei Ausgängen und gleichen Quoten. Nehmen wir Quoten von 1.90 für beide Seiten — ein Beispiel, nicht ein bei einem Anbieter abgelesener Preis.
Die Auszahlungsquote dieses Marktes ist der Kehrwert der Summe der Kehrwerte beider Quoten. Bei 1.90 auf beiden Seiten ergibt das 1 geteilt durch die Summe von 1 durch 1.90 zweimal, also rund 0.95. Der Veranstalter zahlt damit rund 95 % aller Einsätze dieses Marktes wieder aus. Die Marge ist der Rest: rund 5 %.
Dieser Wert ist eine Bandbreite und kein fester Satz, und die Bedingung dafür steht im Beispiel selbst: nur bei einem Markt mit genau zwei Ausgängen und gleichen Quoten von 1.90 liegt die Marge bei rund 5 %. Ein Markt mit drei Ausgängen, ein Handicap, ein Eckballmarkt, eine Kombination aus mehreren Legs — jedes Mal verschiebt sich die Zahl, und ein Anbieter kann an einem Markt knapp rechnen und an einem anderen grosszügig. Wer die Marge eines Anbieters messen will, muss denselben Markt und dieselbe Begegnung bei mehreren Anbietern ansehen. Das ist bei zwei bewilligten Veranstaltern mit unterschiedlichen Kantonsgebieten eine theoretische Übung: Man kann nicht bei beiden ein Konto führen.
Wichtiger als die exakte Marge ist, was sie über die Dauer bewirkt. Jede abgegebene Wette trägt diese rund 5 % in der Summe mit, und sie fällt auch dann an, wenn die Wette aufgeht. Auf die durchschnittliche Auszahlung bezogen bleiben dem Veranstalter rund 5 Rappen pro eingesetztem Franken dieses Marktes. Wer über ein Jahr Einsätze von CHF 2’000 auf 1X2-Märkte mit gleichen Quoten dreht, baut damit eine rechnerische Marge von rund CHF 100 auf, unabhängig davon, wie die Wetten ausgehen. Das ist keine Gebühr, die auf dem Wettschein steht, und niemand wird zu ihr befragt. Sie ist in den Preis eingebaut.
Deshalb ist die häufigste Version von «bester Anbieter» — der mit der besten Quote — nur eine halbe Frage. Bei einem Markt mit zwei gleichen Quoten kostet eine Quote von 1.90 auf beiden Seiten 5 % Gebühr. Eine Quote von 1.95 auf beiden Seiten kostet etwas weniger, eine von 1.85 etwas mehr. Der Unterschied zwischen zwei Anbietern ist am Ende eine Zahl nach dem Komma, die sich über ein Jahr aufaddiert.
Eckball- und spezielle Märkte: was die Gespa-Liste zulässt
Ein Markt, der im Suchverhalten auftaucht, ist die Eckballwette. Die von der Gespa veröffentlichte Liste der zugelassenen Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten enthält keine Market für Eckbälle, und sie enthält keinen Abschnitt für E-Sport. Was auf der Liste nicht steht, ist im bewilligten Markt nicht zugelassen. Wer in der Schweiz auf Eckbälle wetten will, sucht diesen Markt bei einem Anbieter — das ist eine Suche nach etwas, das im legalen Rahmen nicht angeboten wird.
Dieselmbe zugeschnittene Marktprogramm liegt bei den bewilligten Veranstaltern also enger als bei ausländischen Marken, und die enge Liste ist der Preis für die Aufsicht. Man kann das ärgerlich finden. Man sollte es nur nicht mit einem Qualitätsmangel der Schweizer Anbieter verwechseln: Es ist der Rahmen, in dem sie arbeiten dürfen, und kein abweichendes Verhalten ihres Angebots.
Zwei Mechaniken gehören noch zur Quote. Der Kombiboost bei Sporttip gilt nur online, im Prematch- und Live-Bereich und für Systemwetten; er verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.
Die Staffelung sieht grosszügig aus, und sie ist es nur an der Spitze. Bei vier Voraussagen sind es 5 %, also derselbe Betrag, den die Marge des Beispielmarkts aus dem Gewinn schon herausgezogen hat. Erst ab sieben Voraussagen wird die Erhöhung spürbar — und sieben Voraussagen mit je mindestens 1.50 sind sieben Chancen, von denen eine einzige die ganze Kombination beendet. Das ist kein Argument gegen den Kombiboost, sondern gegen die Vorstellung, er sei ein Rabatt. Er ist eine Bezahlung für ein Risiko, das der Wettende trägt.
Quotenboosts bei Sporttip gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage. Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert. Bei einem Cash-Out verfällt der Boost.
Der letzte Halbsatz ist die eigentliche Information in diesem Absatz. «Boosted odds» klingt nach einem besseren Preis. Bei genauer Betrachtung ist es ein Preis mit einer Bedingung, die man nicht sieht: Wer den verbesserten Preis annimmt und die Wette vorzeitig schliesst, verliert die Verbesserung vollständig. Der Boost ist damit ein Anreiz, eine Position offen zu halten — bis zum Ausgang, den der Wettende nicht kennt.
Sportarten und Wettbewerbe: was im bewilligten Programm tatsächlich steht
Fussball ist der Kern des Angebots, und das ohne Überraschung: Die Sportwetten trugen CHF 109 Mio. zum Swisslos-Reingewinn 2025 bei, und ein erheblicher Teil davon stammt aus dem Fussballgeschäft. Daneben stehen die Sportarten, die auf der Gespa-Liste aufgeführt sind. Nicht auf der Liste steht E-Sport.
Die Liste ist die Aufstellung der zugelassenen Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten in ihrer jeweils geltenden Fassung, gestützt auf Art. 25 BGS und Art. 29 VGS. Sie ist als geschlossene Aufzählung zu lesen: Qualifikationsrunden nur, wo sie ausdrücklich aufgeführt sind, Frauenwettbewerbe nur, wo sie aufgeführt sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über den Podestplatz entscheidet, und nie Wetten auf Trainingsläufe. Wer auf ein Futsal-Qualifikationsspiel oder ein Pferderennen setzen will, prüft deshalb zuerst, ob der Wettbewerb in der aktuellen Aufstellung steht. Das ist kein Formalismus, sondern die Bedingung dafür, dass der Wettschein überhaupt angenommen werden darf.
Der Punkt, der Wettende am häufigsten erwischt, ist ein anderer, und er gilt auch bei vollkommen regulärem Programm. Bei Sporttip werden voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert. Nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten.
Eine Kombiwette auf «Sieger des Spiels» und «beide Teams treffen» ist genau dieser Fall: Beide Voraussagen hängen voneinander ab. Wer sie ohne die vorgesehene Funktion kombiniert, hat keine Wette mit zwei Bedingungen abgegeben, sondern eine ungültige Kombination. Der Einsatz kommt zurück, der Gewinn nicht, und die Erklärung ist formal korrekt. Bei einem Anbieter ohne Bewilligung mag dieselbe Kombination durchgehen. Sie geht dort durch, weil keine Aufsicht eine Regel dazu vorgibt.
Und dann ist da noch der Fall, in dem das Spiel gar nicht stattfindet. Wird ein Sporttip-Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn — oder im Rahmen eines Turniers — nachgeholt, ist die Wette ungültig. Einzelwetten werden zurückbezahlt. In Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00.
Die 48-Stunden-Frist entscheidet also, ob eine ausgefallene Partie den ganzen Wettschein kippt. Bei einer Einzelwette ist das Ergebnis ein zurückgezahlter Einsatz. Bei einer Kombination mit sechs Voraussagen bleiben fünf stehen, eine fällt auf 1.00, und die Gesamtquote sinkt entsprechend. Das ist der Unterschied zwischen «die Wette ist weg» und «die Wette ist kleiner geworden», und bei einer Kombination ist es der zweite Fall.
Pferdewetten tauchen in der Suche regelmässig auf. Im bewilligten Schweizer Sportwettprogramm richten sie sich nach derselben geschlossenen Aufstellung. Wer sie sucht, prüft die Liste, und wo sie nicht steht, wird er sie bei den zwei bewilligten Veranstaltern nicht finden.
Neue Anbieter und Markteintritte: warum hier nichts Neues kommt
Die Frage nach neuen Anbietern ist in der Schweiz die am wenigsten aufregende Frage, weil die Antwort nicht vom Markt abhängt. Ein neuer Veranstalter braucht eine Bewilligung, und die Zahl der Bewilligungen für Lotterien und Sportwetten ist auf zwei begrenzt. Die Kantone haben sie Swisslos und der Loterie Romande erteilt. Für ein drittes Unternehmen ist kein Platz vorgesehen, unabhängig davon, wie gross die Nachfrage wäre.
Für ausländische Neulinge gilt dieselbe Prüfung. Eine Bewilligung aus einem anderen Land vermittelt keine Schweizer Geltung (Art. 4 BGS), und ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung wird nicht dadurch zu einem neuen Schweizer Anbieter, dass er eine neue Domain registriert. Genau das passiert aber, und genau das ist das Geschäftsmodell hinter dem Domain-Hopping: Wenn eine Adresse gesperrt wird, tritt das Angebot unter einer anderen wieder auf. Die Zahl der Marken mag steigen, die Zahl der bewilligten Veranstalter steigt nicht.
Wer sich trotzdem für ein ausländisches Angebot interessiert, sollte mindestens wissen, was der eigene Status ist. Der Anbieter ist der Aufsicht eines anderen Landes unterworfen, wenn er dort eine Bewilligung hat; die Schweiz erkennt sie nicht an. Er führt kein Konto im Schweizer Sperrregister, zahlt nicht nur auf gleichlautende Konten aus, und es gibt keinen Schweizer Rechtsweg. Ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung darf hier nicht als legal oder sicher bezeichnet werden — und wer dennoch dort spielt, sollte die Bedingungen der Auszahlung lesen, bevor er einzahlt, nicht danach.
Ein Punkt, der leicht übersehen wird und ausserhalb der Aufsicht liegt: Gewinne aus ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Steuerpraxis kann sie anders behandeln. Für den Kanton Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen vollumfänglich steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Das ist eine Einzelpraxis und keine bundesweite Regel, aber sie zeigt, dass die steuerliche Seite eines ausländischen Anbieters nicht mit der eines bewilligten verrechnet werden kann.
Die geprüften Veranstalter im Einzelnen
Die folgenden zehn Einträge folgen der Rangliste von oben. Bei den zwei bewilligten Veranstaltern steht, was in den Bedingungen festgehalten ist. Bei den acht Marken ohne Schweizer Bewilligung steht der Status, der für alle acht gleich lautet, und dazu die Einordnung: was in der Schweiz folgt und was nicht. Ein Vergleich über zehn Anbieter, von denen acht nicht in der Schweiz zugelassen sind, kann nicht aus zehn Mal derselben Prüfung bestehen. Er besteht darin, den einen Unterschied zu benennen, der zählt, und ihn nicht achtmal zu wiederholen.
Swisslos Sporttip: das Angebot für die Deutschschweiz, das Tessin und Liechtenstein
Swisslos ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Das ist eine der beiden Veranstalterinnen, die das interkantonale Recht für Sportwetten zulässt.
Entscheidend für die Frage, ob man überhaupt teilnehmen kann, ist das Vertragsgebiet. Sporttip wird in den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt. Für die Online-Registrierung braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft.
Wer im Kanton Freiburg oder Genf wohnt, kann die Bedingungen von Sporttip erfüllen, wie er will. Das Konto kommt nicht zustande. Das ist die praktische Folge einer Aufteilung, die in keiner Werbung für Schweizer Sportwetten steht, und sie verschiebt die Antwort auf «welcher Anbieter ist der beste» vollständig: Für einen Teil des Landes gibt es von vornherein keinen Anbietervergleich, sondern eine einzige zuständige Veranstalterin.
Wetten lassen sich online über Swisslos oder die Sporttip App für iOS und Android abgeben. In der App zusammengestellte Wetten können auch per QR-Code an einer Sporttip Verkaufsstelle gespielt werden — für jemanden, der den Wettschein lieber in Papierform hält, ist das der einzige Weg dorthin, und er beginnt in der App.
Beim Spielerschutz arbeitet Sporttip mit dem Mechanismus aus dem Abschnitt zum Spielerschutz: Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage vor der ersten Teilnahme, Oberlimite CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000, Senkung sofort, Erhöhung nach 72 Stunden. Dazu die freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage.
Was die Bedingungen von Swisslos auszeichnet, sind die Fristen. Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos. Eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben.
Ein halbes Jahr klingt grosszügig, und ist es für jemanden, der seinen Wettschein in einer Schublade findet. Für die Auszahlung von Guthaben gilt der kürzere Weg: Wer sein Wallet auszahlen will, hat es mit der Zweimal-gratis-Regel und den 5 bis 10 Arbeitstagen zu tun, die im Abschnitt zu Zahlung und Auszahlung stehen. Zwei Fristen, die man nicht verwechseln sollte: die 26 Wochen für einen nicht abgeholten Gewinn und die 365 Tage für zwei kostenlose Auszahlungen.
Das Fazit zu diesem Anbieter fällt über den Fristen anders aus als über dem Programm. Das Programm ist enger als das ausländischer Konkurrenz, der Einsatzrahmen von CHF 1 bis CHF 1’000 mit CHF 10’000 für Systemwetten ist breit genug für fast jeden Spielstil, und die 72 Stunden bis zur Limitienerhöhung sind länger als gesetzlich nötig. Es ist ein Veranstalter für jemanden, der den Wettschein als Unterhaltung mit klaren Grenzen behandelt und den Gewinn nicht als Einnahmequelle plant. Wer nach dem Auszahlungsrhythmus fragt, kriegt eine andere Antwort als der, der nach dem Einsatzrahmen fragt.
Loterie Romande Jouez Sport: das Angebot der sechs Westschweizer Kantone
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Wie Swisslos hält sie eine Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz unter der Aufsicht der Gespa.
Das Vertragsgebiet ist das Spiegelbild von Sporttip: sechs Kantone, alle französischsprachig. Die Online-Registrierung setzt Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet voraus. Wer aus der Deutschschweiz kommt und ein Konto eröffnen will, scheitert an derselben Hürde wie ein Westschweizer bei Sporttip, nur in die andere Richtung.
Die 2’350 Verkaufsstellen sind für einen Vergleich interessanter, als die Zahl auf den ersten Blick vermuten lässt. Eine Sportwette lässt sich in der Westschweiz an einer Ladentheke abgeben, und die Dichte dieser Theken ist etwas, das keine Wettseite ersetzen kann. Wer sich nicht registrieren will, hat hier einen Weg, der ohne Onlinekonto funktioniert. Dass die Gespa 2025 in 47,5 % von 200 Testkäufen an Verkaufsstellen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft bekam, ist die Kehrseite derselben Dichte.
Bei den Limiten und Schutzfunktionen gelten die Vorgaben aus dem Abschnitt zum Spielerschutz, in den Bedingungen der Loterie Romande mit derselben Wartefrist von 72 Stunden bei Erhöhungen, die Swisslos anwendet. Ein Konto im gemeinsamen Sperrregister wirkt hier wie bei Swisslos und gilt auch für die Casinos.
Was diesen Anbieter unterscheidet, liegt nicht in Preisen, die hier ohnehin keiner nennt, sondern in der Struktur. Der Zugang läuft über ein Vertragsgebiet, das ein Sechstel des Landes ausschliesst, und der Weg zum Wettschein führt über ein dichtes Netz physischer Stellen, das in der Deutschschweiz kein Gegenstück hat. Das Fazit ist damit eines über den Zugang: Für jemanden, der in der Westschweiz wohnt und gelegentlich an einer Verkaufsstelle spielt, ist das der gegebene Weg, und die Alternative wäre nicht ein besserer Schweizer Anbieter, sondern ein ausländischer ohne Schweizer Rechtsweg. Für die Deutschschweiz ist das Konto nicht erreichbar, unabhängig davon, wie gut das Programm passt.
PowBet: gelistet ohne Schweizer Bewilligung
PowBet hat keine Schweizer Bewilligung. Da nur Swisslos und die Loterie Romande für den Schweizer Markt zugelassen sind, besitzt das Angebot hier keine Rechtsgrundlage. Eine Sperre durch die Gespa und die Platzierung auf der Sperrliste sind jederzeit möglich, da kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister besteht.
Für einen Wettenden heisst das: Kein Konto in einem Register, das auch für die Schweizer Casinos gilt. Keine Aufsichtsbehörde, die eine Auszahlung durchsetzen könnte. Und eine Adresse, die von einem Tag auf den anderen nicht mehr erreichbar ist — das Domain-Hopping macht daraus ein Hin und Her statt einen Schlussstrich.
Wenn PowBet in diesem Vergleich steht, dann als das, was der Status hergibt: ein Angebot, das in der Schweiz keine Geltung hat. Der Erkenntniswert der Zeile besteht nicht in der Marke, sondern darin, dass acht Plätze dieser Liste dieselbe Zeile tragen und der Unterschied zwischen ihnen für die Entscheidung, die der Leser trifft, nichts hergibt.
Unibet: gelistet ohne Schweizer Bewilligung
Unibet hat keine Schweizer Bewilligung. Das Angebot besitzt in der Schweiz keine Rechtsgültigkeit, da es nicht von Swisslos oder der Loterie Romande stammt. Eine Aufsicht durch die Gespa fehlt, und der Zugang kann jederzeit durch die Sperrliste unterbunden werden, zumal kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister existiert.
Bemerkenswert ist hier weniger die Marke als die Bewegung, die sie macht: Je bekannter ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung, desto wahrscheinlicher steht er auf der Liste. Die Sperrliste zählt Ende 2025 671 Domains, und sie wächst mit den Zugängen, nicht mit den Neuheiten. Der Bekanntheitsgrad einer Marke ist damit kein Schutzkriterium, sondern im Gegenteil der Grund, warum eine Sperre überhaupt in Betracht kommt.
Was ein Wettender über Unibet in der Schweiz wissen kann, ist genau das: kein Schweizer Veranstalter. Alles darüber hinaus wäre eine Beschreibung eines Angebots, das in der Schweiz keine Rechtsfolgen trägt.
N1 Bet: gelistet ohne Schweizer Bewilligung
N1 Bet hat keine Schweizer Bewilligung. Swisslos und die Loterie Romande sind die einzigen Veranstalter, die Sportwetten in der Schweiz anbieten dürfen; eine ausländische Bewilligung bleibt hier ohne Geltung (Art. 4 BGS). Kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, dafür eine Domain, die auf die Sperrliste gesetzt werden kann.
Die interessante Frage bei einem solchen Anbieter ist nicht, was er anbietet, sondern woher der Wettende von ihm weiss. In der Regel über eine Werbeseite, und Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten und mit Busse bis CHF 500’000 bedroht (Art. 131 BGS). Der beworbene Anbieter trifft keine Strafe. Die Werbung selbst ist der Verstoss, und das ist der Grund, warum diese Zeilen hier beschreiben und nicht empfehlen.
In der Sache bleibt es bei dem, was für alle acht gilt: kein Schweizer Veranstalter, keine Schweizer Aufsicht, keine Schweizer Durchsetzung.
bet-at-home: gelistet ohne Schweizer Bewilligung
bet-at-home hat keine Schweizer Bewilligung. Eine auswärtige Bewilligung entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS), der Anbieter ist nicht an das Sperrregister angeschlossen, und es besteht kein Schweizer Rechtsweg. Die Domain kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und per DNS blockiert werden.
Diese Marke taucht in der Schweiz in einem zweiten Zusammenhang auf: Die Gespa nennt bet-at-home als Beispiel für Domain-Hopping, also für Anbieter, die eine gesperrte Adresse innert Stunden durch eine neue ersetzen. Wer sich über eine gesperrte Seite informieren will, findet sie also unter Umständen unter einer anderen Adresse wieder, ohne dass sich am Status etwas geändert hätte.
Das ist der Grund, warum das Blockieren allein kein vollständiger Schutz ist und warum der Hinweis auf den Status wichtiger ist als der Hinweis auf die Adresse. Der Status ist derselbe, unter welcher Domain auch immer.
IviBet: gelistet ohne Schweizer Bewilligung
IviBet hat keine Schweizer Bewilligung. Nur die zwei bewilligten Schweizer Veranstalter dürfen Sportwetten anbieten; eine Bewilligung eines anderen Staates gilt in der Schweiz nicht (Art. 4 BGS). Nicht im Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Domain auf der Sperrliste möglich.
Die praktische Folge für einen Wettenden mit einem Konto bei einem solchen Anbieter ist der Umgang mit Streit. Bei einem bewilligten Veranstalter gibt es eine Aufsicht, an die man sich wenden kann. Hier gibt es eine Geschäftsstelle in einem anderen Land, deren Regeln nicht die Schweizer sind. Wer bei einem Konflikt um eine Wette auf sein Recht bestehen will, müsste es dort tun.
Bei einem Vergleich, dessen Ergebnis nicht von der Marke abhängt, ist das die eigentliche Aussage dieser Zeile: Das Konto existiert, die Durchsetzung nicht.
myBet: gelistet ohne Schweizer Bewilligung
myBet hat keine Schweizer Bewilligung. Eine im Ausland erteilte Bewilligung entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Der Anbieter ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen und bietet keinen Schweizer Rechtsweg; seine Domain kann auf die Gespa-Sperrliste geraten und dann blockiert werden.
Für die Frage nach Sicherheit ist der Status das ganze Argument. Ohne Bewilligung fehlt die Aufsicht, ohne Aufsicht fehlt die Kontrolle der Auszahlung und der Fairness. Es existiert keine Stelle in der Schweiz, die prüft, ob eine Quote korrekt war oder ob eine Auszahlung ordnungsgemäss erfolgt ist. Was bleibt, ist das Versprechen des Anbieters selbst.
Und weil dieser Status bei acht Einträgen identisch ist, liegt der Unterschied zwischen ihnen nicht in der Bewertung, sondern nur darin, wie viele Domains eine Marke betreibt.
BetLabel: gelistet ohne Schweizer Bewilligung
BetLabel hat keine Schweizer Bewilligung. Swisslos und die Loterie Romande sind die einzigen Veranstalter mit Bewilligung; eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Geltung (Art. 4 BGS). Kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, eine Sperrliste, auf die die Domain gesetzt werden kann.
An dieser Stelle lohnt der Hinweis auf eine Unterscheidung, die bei solchen Anbietern oft verwischt wird: Eine Bewilligung im Herkunftsland ist nicht dasselbe wie eine Schweizer Bewilligung, und eine Schweizer Bewilligung ist nicht dasselbe wie eine Bewilligung für jede Spielart. In der Schweiz selbst sind Wetten und Casino getrennte Bewilligungen mit getrennten Regeln. Wer aus einer Casino-Bewilligung auf ein Wettangebot schliesst, schliesst falsch.
Was in der Schweiz zählt, ist die eine Frage, ob die Veranstalterbewilligung und die Spielbewilligung vorliegen. Bei BetLabel liegen sie nicht vor.
Sportaza: gelistet ohne Schweizer Bewilligung
Sportaza hat keine Schweizer Bewilligung. Eine Bewilligung aus einem anderen Land gilt in der Schweiz nicht (Art. 4 BGS), der Anbieter ist nicht an das Sperrregister angeschlossen, und ein Schweizer Rechtsweg besteht nicht. Die Domain kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und per DNS blockiert werden.
Damit schliesst die Liste mit demselben Status, mit dem sie in der Mitte begonnen hat. Wer bis hierher gelesen hat, hat achtmal denselben Satz bekommen. Das ist kein Mangel des Vergleichs, es ist sein Befund: In der Schweiz gibt es zwei Anbieter, deren Angebot hier Geltung hat, und acht Namen, deren Geltung an der Grenze endet.
Was ein ausländisches Angebot gegenüber den zwei bewilligten kostet
Der Vergleich zweier Gruppen lohnt sich an der Stelle, an der sie sich tatsächlich unterscheiden. Ein ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung kann ein breiteres Programm haben, Eckballmärkte führen, E-Sport anbieten, höhere Einsätze zulassen, mehr Zahlungswege akzeptieren. Vieles davon ist im bewilligten Markt nicht verfügbar, weil die Gespa-Liste geschlossen ist. Das ist ein realer Vorteil, und ihn wegzureden wäre unehrlich.
Der Preis dafür steht auf der anderen Seite. Kein Anschluss an das Sperrregister — wer sich sperren lässt, um nicht mehr zu spielen, hat bei einem Anbieter ohne Bewilligung keine Sperre, die greift. Kein Schweizer Rechtsweg — Streitigkeiten werden dort entschieden, wo der Anbieter sitzt. Keine Aufsicht über Quoten und Auszahlungen. Und ein steuerliches Nebenthema, das je nach Kanton anders ausfällt, weil die kantonale Praxis Gewinne aus ausländischen Grossspielen anders behandeln kann als Gewinne aus inländischen.
Und ein Umstand, der in keine Vergleichstabelle passt: Der Schweizer Spieler wird selbst nicht bestraft, wenn er bei einem nicht bewilligten Anbieter spielt. Bestraft wird das Veranstalten, mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS). In einem Verfahren gegen den Anbieter können Einsätze und Gewinne eingezogen werden — und damit trifft es den Spieler doch, über sein Geld.
Auf der Seite der Bewilligung sieht der Preis anders aus. Voller Schutz, aber geschlossene Sportartenliste, zwei Veranstalter, Wohnsitzanforderung, Verifikation der Identität, Auszahlung nur auf ein gleichlautendes Konto bei Fristen von 5 bis 10 Arbeitstagen und zwei kostenlosen Auszahlungen pro Jahr. Wer das als Einschränkung liest, liest richtig. Es ist eine.
Für die Wahl heisst das: Ein ausländischer Anbieter ist kein sicherer, aber ein breiterer. Ein bewilligter ist kein breiterer, aber der einzige, bei dem man im Zweifel einen Adressaten hat. Ein Wettender, der ein paar Wetten im Monat auf Fussball spielt, verliert durch die geschlossene Liste wenig und gewinnt durch die Aufsicht viel. Ein Wettender, der gezielt Nischenmärkte sucht, verliert durch die Liste das halbe Angebot — und muss entscheiden, ob ihm das den Verzicht auf Spielerschutz und Rechtsweg wert ist.
Steuern: wann ein Gewinn in der Steuererklärung auftaucht
Gewinne aus Schweizer Grossspielen, und die ESTV nennt Sportwetten ausdrücklich, sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden erst darüber besteuert. Auf Bundesebene liegt der Freibetrag ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000; 2025 waren es CHF 1’070’400. Der kantonale Freibetrag weicht davon ab, je nach Kanton. Oberhalb des Freibetrags behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die durch die Deklaration des Gewinns in der Steuererklärung zurückgeholt wird.
CHF 1’071’000 als Freibetrag pro Einzelgewinn macht die Frage für praktisch jeden Wettschein gegenstandslos. Ein typischer Wettender gewinnt weit unter dieser Grenze, also fällt weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer auf den Gewinn an. Das ist eine der Stellen, an denen der bewilligte Schweizer Markt einem Wettenden tatsächlich Geld spart — nicht über den Preis, sondern über die Steuerfreiheit bis zu einer Grenze, die kaum jemand erreicht.
Auf Einsätze gibt es in der Schweiz keine Wettsteuer. Wer aus anderen Ländern eine Abgabe auf jeden Einsatz kennt, findet sie hier nicht, und ein Hinweis darauf, wie stark eine solche Abgabe die Quote drückt, gehört in eine andere Debatte.
Ein anderes Bild ergibt sich bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Gewinne von ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Steuerpraxis kann sie als Einkommen erfassen. Der Kanton Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen vollumfänglich als steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Das ist ein einzelner Kanton und keine gesamtschweizerische Regel. Es ist aber der Grund, warum die steuerliche Behandlung eines ausländischen Anbieters nicht dieselbe ist wie die eines bewilligten, und warum die Antwort kantonsabhängig ausfällt.
Diese Passage ersetzt keine Steuerauskunft. Wer die eigene Situation klären will, fragt eine Steuerberatung oder die kantonale Steuerverwaltung. Das ist keine Floskel, sondern folgt daraus, dass der Freibetrag kantonal unterschiedlich ist und die Praxis bei ausländischen Anbietern abweicht.
Woran man beim Lesen welcher Zahlen hängen bleibt
Ein Vergleich endet nicht mit der Liste. Er endet damit, dass der Leser weiss, welche Zahl für ihn zählt. Deshalb hier die vier Stellen, an denen sich die Entscheidung tatsächlich bewegt.
Die erste ist der Wohnsitz. Er entscheidet, welcher der beiden bewilligten Veranstalter überhaupt in Frage kommt, und damit ist der halbe Vergleich bereits vorbei, bevor er begonnen hat. Ein Wettender aus Zürich hat eine Option, einer aus Genf die andere.
Die zweite ist die Einsatzgrenze. CHF 1 bis CHF 1’000 für Einzel- und Kombinationswetten und CHF 10’000 für Systemwetten sind Werte, die die meisten Spielstile abdecken und sehr hohe Einsätze ausschliessen. Wer mehr bewegen will, findet dafür im bewilligten Markt keinen Ort. Wer weniger will, hat mit CHF 1 den kleinsten Einsatz, den ein Wettschein haben kann.
Die dritte ist der Auszahlungsweg. Zwei kostenlose Auszahlungen pro Kalenderjahr, 3 % ab der dritten, 5 bis 10 Arbeitstage Laufzeit, und bei Gewinnen über CHF 1’000 drei Arbeitstage auf das eigene Konto bei hinterlegter Verbindung. Diese Kombination belohnt ein Konto, das man liegen lässt, und bestraft den wöchentlichen Griff.
Die vierte ist die Limitenmechanik. 72 Stunden Wartezeit auf eine Erhöhung sind kein Ärgernis, sondern die einzige Bremse, die in dem Moment wirkt, in dem sie wirkt. Wer die Limite am Tag nach einem Verlust hochsetzen will, kann es nicht. Das ist die Stelle, an der ein Vergleich der Schutzfunktionen aufhört, Verwaltungsarbeit zu sein.
Häufige Fragen zum Sportwetten-Anbieter-Vergleich in der Schweiz
Wer ist der beste Sportwetten-Anbieter in der Schweiz?
Die Frage lässt sich nur innerhalb des bewilligten Markts beantworten, und dort entscheidet der Wohnort. Swisslos Sporttip bedient die Deutschschweizer Kantone, das Tessin und Liechtenstein, die Loterie Romande mit Jouez Sport die sechs Westschweizer Kantone. Wer im Gebiet der einen wohnt, kann bei der anderen kein Konto eröffnen. Ein Vergleich über zehn Anbieter führt damit auf zwei zulässige Ergebnisse.
Welche Schweizer Sportwetten-Anbieter dürfen Wetten anbieten?
Nur Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Beide halten eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz für das Grossspiel Sportwette und stehen unter der Aufsicht der Gespa. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter auf zwei begrenzt, eine dritte Bewilligung ist nicht vorgesehen.
Worin unterscheiden sich Sporttip und Jouez Sport bei Mindest- und Höchsteinsatz?
Das ist eine Frage, die sich nicht symmetrisch beantworten lässt. Für Sporttip sind Mindesteinsatz CHF 1, Höchsteinsatz CHF 1’000 für Einzel- und Kombinationswetten und CHF 10’000 für Systemwetten. Bei Jouez Sport liegen die entsprechenden Werte in den Bedingungen der Loterie Romande, und wer sie braucht, liest sie dort nach. Die Limitenmechanik mit 72 Stunden Wartezeit bei Erhöhungen ist bei beiden gleich.
Warum erscheinen ausländische Wettseiten auf der Sperrliste der Gespa?
Weil sie ohne Schweizer Bewilligung Sportwetten anbieten und Schweizer Telekom-Anbieter solche Domains per DNS sperren. Die erste Liste stammt vom 3. September 2019, Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Blockierte Adressen werden innert Stunden ersetzt — die Gespa nennt dieses Domain-Hopping und führt bet365 als auf der Liste geführt.
Wie wird der Gewinn einer Wette aus Einsatz und Quote berechnet?
Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal der Gesamtquote, die das Produkt der Einzelquoten ist. Bei Sporttip wird der Betrag zunächst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Ein Einsatz von CHF 10 bei Quote 2.10 ergibt demnach CHF 21.00, davon CHF 11.00 Nettogewinn. Die Marge steckt im Preis.
Welche Verlustlimiten müssen vor der ersten Wette gesetzt werden?
Bei Sporttip Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung nach 72 Stunden. Das Gesetz verlangt mindestens einen Höchstwert für Tages-, Wochen- oder Monatseinsätze oder -verluste; die Limite setzt der Spielende selbst, nicht der Staat.
Vergleich – dreiwegwetten.com
Inhalt erstellt vom Team «dreiwegwetten.com»
