Sportwetten für Schweizer: was die zwei bewilligten Veranstalter kosten und wer sonst noch wirbt

Updated Oktober 2026
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29. Oktober 2026 — Bewilligungsangaben geprüft gegen die Spielbewilligungen nach Geldspielgesetz und die Aufsicht der Gespa; die Limiten und Konditionen stehen in den Teilnahmebedingungen der beiden Veranstalter.

Ein Dorf-Sportplatz mit einem Ball am Strafraumrand, dahinter schneebedeckte Alpengipfel im klaren Morgenlicht
Swisslos (SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft) hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von.

Ein Wettschein über einen Franken. So beginnt der Schweizer Sportwettenmarkt, und er endet vorläufig auch dort: bei zwei Veranstaltern, die eine Bewilligung für ein Grossspiel besitzen, und bei einem Sortiment, das nicht der Anbieter wählt, sondern eine behördliche Liste. Wer in der Schweiz eine Sportwette platzieren will, hat keine Auswahl unter zwanzig Konzepten mit zwanzig Willkommensgeschenken. Er hat eine Auswahl zwischen zwei Häusern — und daneben ein Dutzend ausländischer Seiten, die mit Boni und Quoten locken, für die hier niemand haftet.

Das ist der Rahmen, und er ist unbequem, weil er beide Seiten schneidet. Die bewilligten Veranstalter geniessen einen Schutz, den kein anderer Anbieter im Land hat. Sie zahlen ihn mit einem Korsett: geschlossene Sportartenliste, feste Einsatzlimiten, Registrierung nur im eigenen Vertragsgebiet. Die ausländischen Marken haben dieses Korsett nicht. Sie haben dafür auch nichts, was einem Schweizer Spielenden im Streitfall hilft. Was eine Wette am Ende kostet, entscheiden aber weder Korsett noch Freiheit, sondern drei Dinge: der Mindesteinsatz, die Limite, an die der grössere Einsatz stösst, und der Anteil, den der Veranstalter von jedem Markt einbehält. Über den Letzten spricht die Werbung nie. Genau dort steht er trotzdem.

Was in der Schweiz auf dem Wettschein stehen darf

Die behördliche Liste ist kürzer, als die Werbung vermuten lässt. Zugelassen sind Wettbewerbe und Wettarten, die in der Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Version 10.09.2026; gestützt auf Art. 25 BGS und Art. 29 VGS) aufgeführt sind. Was nicht darauf steht, existiert für den bewilligten Veranstalter nicht.

Ein Brunnen vor einer Sandsteinfassade in einer Altstadtgasse, nasses Kopfsteinpflaster und gedämpftes Licht eines bewölkten Morgens
Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet.

Fussball trägt das Programm, wie überall. Die heimische Liga, die grossen europäischen Ligen, die Nationalmannschaften und die Turniere — alles, was ein Publikum zieht, steht auf der Liste. Tennis folgt an zweiter Stelle, im Einzel wie im Doppel, mit den Grand-Slam-Turnieren und der Tour. Eishockey ist die dritte Säule und in einem Land mit einer nationalen Liga, die an Zuschauerzahlen mit dem Fussball mithält, keine Randerscheinung. Dazu kommen die Wintersportarten, in denen Schweizer Athletinnen und Athleten seit Jahrzehnten oben mitfahren, sowie Handball, Basketball und Leichtathletik.

Die Einschränkungen sitzen im Detail, und sie sind der Grund, weshalb ein erfahrener Spieler von einer ausländischen Seite manchmal verwirrt zurückkommt. Qualifikationsrunden sind nur wettbar, wenn sie einzeln auf der Liste stehen. Frauenwettbewerbe ebenfalls nur, wenn sie genannt sind. Ranglistenwetten gehen ausschliesslich dort, wo die Rangierung über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über einen Podestplatz entscheidet. Trainingsläufe sind nie Gegenstand einer Wette. Wer im Programm vergeblich nach Eckbällen, nach Verwarnungen oder nach einem eSports-Bereich sucht, sucht nicht falsch: Diese Märkte stehen nicht auf der Liste, und eSports kommt darin überhaupt nicht vor. Wettbewerbe, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt.

Live mitzuwetten ist erlaubt, vor dem Anpfiff und während des Spiels, unter der Bedingung, dass der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung besitzt. Eine gesetzliche Eingrenzung auf bestimmte Live-Märkte gibt es nicht. Was es gibt, ist eine Regel, die in der Live-Situation über den Ausgang eines Wettscheins entscheidet: Wetten, die erst nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00. In spielentscheidenden Momenten — Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid — kann Swisslos deshalb dazu übergehen, angenommene Live-Wetten mit Quote 1.00 zu werten. Kein Betrug, keine Willkür, sondern eine Schranke gegen den Vorteil, der in der Latenz steckt.

Eine weitere Regel, die man kennen sollte, bevor sie einen trifft: Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung kombiniert Sporttip nur über die Bet-Builder-Funktion. Nimmt Swisslos eine solche Kombination irrtümlich ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Der Einsatz zurück ist ein schwacher Trost, wenn die Kombination sportlich aufgegangen wäre.

Ein getroffener Sieg, und was davon übrig bleibt

Die Auszahlung einer Sporttip-Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal der Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten. Der Betrag wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Diese zweite Rundung ist der interessanteste Satz der ganzen Bedingungen. Sie arbeitet auf der Auszahlung, nicht auf dem Einsatz, kostet pro Wettschein also höchstens vier Rappen und ist damit das ehrlichste Kleingedruckte im Markt.

Eine Sanduhr steht neben einem Smartphone mit dunklem Display auf einem Holztisch, ruhiges Tageslicht fällt von der Seite ein
Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden.

Ein Rechenbeispiel in Franken, weil es die Limiten greifbar macht. Wer CHF 1’000 — den Höchsteinsatz einer Einzel- oder Kombinationswette — zum Beispiel auf eine Quote von 2.00 setzt behält, wenn die Wette aufgeht, vor den Einschränkungen des jeweiligen Gewinnfalles CHF 2’000 in der Hand; wer für CHF 20 dasselbe riskiert, ist mit rund CHF 1.36 aus der Abrundung dabei, wer für CHF 1 spielt, mit sieben Rappen. Der Abrundungseffekt wächst also mit der Anzahl kleiner Wettscheine, nicht mit dem Einsatz. Für den Spielenden, der seinen Sporttip-Schein dreimal die Woche über die App laufen lässt, ist das ein Betrag, den man kennt und ignorieren darf. Für den Spieler mit dem CHF 5′-Systemwettschein ist er in der Gesamtquote längst verschwunden.

Das ist die eine Seite der Rechnung. Die andere ist unbequemer: Der Gewinnbetrag, den der Wettschein anzeigt, ist nicht der Gewinnbetrag, den der Wettschein liefert, sobald ein Ereignis platzt. Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn — oder im Rahmen eines Turniers — nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die betroffene Voraussage Quote 1.00. Aus einer Kombination zu fünf Voraussagen wird eine zu vier. Der Kombiboost, an den man gedacht hatte, rechnet plötzlich anders.

Denn der Boost hängt an der Anzahl. Er gilt nur online, für Prematch-, Live- und Systemwetten, und er verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Aufschlag auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind dabei limitiert. Der Sprung von vier auf fünfzehn Voraussagen verspricht den zwanzigfachen Aufschlag — er verzwanzigfacht aber auch die Wahrscheinlichkeit, dass eine einzelne Voraussage die Kombination in den Sand setzt. Der Boost ist ein Preis für Risiko, nicht für Geschick, und er zahlt sich nur aus, wenn man die Verzweiflung über die fünfzehnte Voraussage mitbringt.

Quoten- und Profitboosts funktionieren anders, aber mit derselben Logik. Ein Quotenboost gilt nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage. Ein Profitboost erhöht den möglichen Nettogewinn eines genau definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert. Und: Bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Wer die Wette vorzeitig glattstellt, verliert also die Erhöhung, die er gewählt und deren Bedingung er eingehalten hatte. Das ist kein Skandal, aber es ist eine Entscheidung, die der Bildschirm mit dem grünen Knopf nicht erklärt.

live und langfristig, mit und ohne Übertragung

Für Live-Wetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wenn der Stream nicht lädt, der Wettschein gilt trotzdem. Und die reguläre Spielzeit, auf die sich die meisten Wetten beziehen, umfasst die reguläre Spieldauer — etwa 90 Minuten Fussball — plus Nachspielzeit. Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm ausdrücklich darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Das ist die Regel, an der jedes Turnier reihenweise Auseinandersetzungen produziert, weil ein Cup-Spiel eben nicht nach 90 Minuten endet.

Cash-Out gibt es bei Sporttip für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor dem Spiel und während des Spiels, aber nur bei Online-Wetten. Die Einschränkungen sind die eigentliche Information: Es gibt ausschliesslich das vollständige Cash-Out, keine Teilauszahlung. Ein ausgeführter Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen. Eine Garantie für jeden Markt besteht nicht, und Swisslos muss Cash-Out überhaupt nicht anbieten. Der Betrag, den das System anbietet, liegt tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand des Sportereignisses ab und kann jederzeit geändert werden.

Wer die Mechanik einmal nachrechnet, sieht sofort, warum das tiefer liegt: Das Live-Angebot kauft dem Spielenden einen Teil seines Gewinnbetrags ab und braucht dafür selbst eine Marge — die Wette wird damit faktisch ein zweites Mal bepreist. Cash-Out ist deshalb ein Instrument für den Spieler, der seine Position schliessen will, nicht für einen, der darin einen Vorteil sucht. Beide Seiten des Ergebnisses kosten. Und wer das vierte Tour-Spiel der Nacht auf seinem Wettschein hat, braucht Cash-Out genau dann nicht, wenn er ihn will — das Angebot fällt weg, wenn es am nützlichsten wäre, weil sich der Stand in dieser Sekunde nicht sauber bepreisen lässt.

Die zehn Anbieter, die hier zur Auswahl stehen

Zehn Marken sind es, wenn man so will. Vierzehn Fragen später ist man schlauer: In der Schweiz besitzt genau eine Handvoll davon eine Bewilligung für Sportwetten — nämlich genau zwei Veranstalter überhaupt. Die anderen acht sind ausländische Seiten ohne Schweizer Bewilligung, die jeder Spielende im Netz trifft, aus guten und schlechten Gründen.

Die Auswahl steht hier nüchtern und in einer Rangfolge, die die Kostenseite in den Vordergrund stellt. Wer das Kleingedruckte über den Betrag stellt, den er am Ende einsetzt, kommt zu einem anderen Ergebnis als die Werbung. Was der Tisch nicht zeigt, steht daneben.

Marke Bewilligung Veranstaltung Zusatzinfo
Swisslos Sporttip Veranstalter- und Spielbewilligung (Grossspiel, BGS/SR 935.51; Aufsicht Gespa) Veranstalterin ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, gestützt auf die IKV 2020 –
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalter- und Spielbewilligung (Grossspiel, BGS/SR 935.51; Aufsicht Gespa) Veranstalterin ist die Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande) in Lausanne –
Unibet keine Schweizer Bewilligung keine Bewilligung mit Geltung in der Schweiz bekannt keine Verbindung zum Sperrregister
Cloudbet keine Schweizer Bewilligung keine Bewilligung mit Geltung in der Schweiz bekannt keine Verbindung zum Sperrregister
IviBet keine Schweizer Bewilligung keine Bewilligung mit Geltung in der Schweiz bekannt keine Verbindung zum Sperrregister
DirectionBet keine Schweizer Bewilligung keine Bewilligung mit Geltung in der Schweiz bekannt keine Verbindung zum Sperrregister
BillyBets keine Schweizer Bewilligung keine Bewilligung mit Geltung in der Schweiz bekannt keine Verbindung zum Sperrregister
Boomerang Bet keine Schweizer Bewilligung keine Bewilligung mit Geltung in der Schweiz bekannt keine Verbindung zum Sperrregister
Jackbit keine Schweizer Bewilligung keine Bewilligung mit Geltung in der Schweiz bekannt keine Verbindung zum Sperrregister
N1 Bet keine Schweizer Bewilligung keine Bewilligung mit Geltung in der Schweiz bekannt keine Verbindung zum Sperrregister

Was diese Übersicht tut, ist die Erwartung zurechtrücken. «Top 10» klingt nach Wahlfreiheit. Tatsächlich beschreibt die Tabelle eine Zweiteilung: zwei Häuser mit einem Schweizer Rechtsrahmen und acht Marken, für die dieser Rahmen nicht existiert — kein Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, keine Schweizer Aufsicht. Die Rangfolge dahinter ist deshalb keine Geschmacksfrage, sondern die Anwendung eines Kriteriums, das nichts mit Bonusdesign zu tun hat: Wer verfügt hier über eine Bewilligung, und was heisst das für den Einzelnen.

Der Kern: wer in der Schweiz überhaupt wetten darf

Zwei Veranstalter. Nicht zwei von vielen, sondern zwei überhaupt. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten in der Interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020) auf zwei begrenzt, und beide sind benannt: Swisslos, das seine Sportwetten unter dem Namen Sporttip führt, und die Loterie Romande mit ihrem Produkt Jouez Sport.

Swisslos ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel. Gegründet als Genossenschaft der Kantone, veranstaltet sie Lotterien und Sportwetten gestützt auf die IKV 2020. Der Reingewinn geht nicht an Aktionäre, sondern an die Kantone und an gemeinnützige Zwecke: Für das Geschäftsjahr 2025 verteilte Swisslos einen Reingewinn von CHF 562 Mio., davon CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz, die damit Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und die Sporthilfe unterstützt. Aus den Sportwetten stammten davon CHF 109 Mio., nach CHF 122 Mio. im Vorjahr. Der Rückgang um 13 Millionen Franken in einem einzigen Jahr ist die klarste Zahl, die dieser Markt über sich selbst liefert. Sie sagt nicht, dass weniger gewettet wird. Sie sagt, dass weniger über die bewilligten Kanäle läuft.

Die Loterie Romande sitzt an der Avenue de Provence 14 in Lausanne, veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Zwei Zahlen, die das Verhältnis gut beschreiben: Ein Veranstalter mit 221 Angestellten organisiert ein landesweit zugängliches Angebot über ein Netz, das dichter ist als das jeder Bankfiliale.

Für die Westschweizer Kantone — Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura — ist die Loterie Romande die Ansprechstelle. Für den Rest der Deutschschweiz, den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein ist es Swisslos.

Die praktische Folge ist unangenehm für alle, die schon einmal versucht haben, sich auf einer Schweizer Wettseite zu registrieren, obwohl die Karte nicht passt. Die Konten sind nicht dort, wo der Sport stattfindet, sondern dort, wo die Bewilligung gilt. Die beiden Gebiete überlappen nicht, und ein Wohnsitzwechsel über die Sprachgrenze ist der einzige Weg, die Seite zu wechseln. Doppelte Konten sind der häufigste Versuch, das zu umgehen, und der am einfachsten durchschaubare: Jede Person darf sich nur einmal registrieren.

Bewilligung, Geltung und was die Schweiz erlaubt

Das Rechtsfundament ist ungewöhnlich klar, und wer es einmal verstanden hat, liest die ganze Werbung anders. Online-Sportwetten sind ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019; Art. 3 lit. c und e). Zwei Dinge daran sind entscheidend.

Erstens: die Aufsicht. Zuständig ist die Gespa, die Interkantonale Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, tätig auf Grundlage des Geldspielkonkordats, das seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist. Nicht zuständig ist die ESBK — die Eidgenössische Spielbankenkommission beaufsichtigt ausschliesslich die Casinos. Wer eine Beschwerde über einen Sportwettenveranstalter dort einreicht, hat sie an die falsche Adresse geschickt. Die Verwechslung ist im Alltag häufig genug und die Antwort aus Bern entsprechend knapp.

Zweitens: die Geltung. Eine Bewilligung braucht eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21 bis 25 BGS) und gilt nach Art. 4 BGS nur in der Schweiz. Eine ausländische Bewilligung — Curaçao, Malta, Deutschland oder welches Land auch immer — entfaltet in der Schweiz keinerlei Wirkung. Sie ist weder ein Argument noch eine Entschuldigung noch ein Schutz.

Was daraus folgt, ist die eigentliche Antwort auf die Frage nach der Legalität. Bewilligt und damit vollständig im Schweizer Rechtsschutz steht eine Sportwette, die bei Swisslos oder bei der Loterie Romande platziert wird. Eine Wette bei einer ausländischen Seite ist nicht in dem Sinn verboten, dass die Spielenden bestraft würden. Das ist der entscheidende Punkt, und er wird von beiden Lagern verschwiegen. Der Spielende begeht keine Straftat. Es ist der Anbieter, der sich strafbar macht: Wer ohne Schweizer Bewilligung Sportwetten organisiert, macht sich strafbar und wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe belegt, bei gewerbsmässigem Betrieb mit bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS). Für den Spielenden bedeutet das eine reale, wenn auch unbequeme Folge: In Verfahren gegen den Anbieter können Einsätze und Gewinne eingezogen werden. Und es gibt keinerlei Schutz oder Fair-Play-Kontrolle — keine Stelle, an die man sich wenden kann, wenn eine Auszahlung nicht kommt.

Die Gespa führt deshalb keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher. Es gibt keine. Sie führt die Sperrliste der ausländischen Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS-Sperre blockieren (auf Grundlage der Art. 86 bis 93 BGS; die erste Liste stammt vom 3. September 2019, Ende 2025 standen 671 Domains darauf). Gesperrte Domains werden innert Stunden ersetzt — ein Vorgang, den die Gespa selbst als Domain-Hopping bezeichnet und mit bekannten Namen belegt; die Gespa nennt Interwetten und Bet-at-Home, und auch bet365 steht auf der Liste. Wer sich also auf eine gesperrte Adresse einlässt, weiss, dass die technische Sperre keine Mauer ist, sondern eine Hürde, und dass die Seite, die morgen erreichbar ist, nicht dieselbe Domain tragen muss.

Die Nettoerlöse aus den bewilligten Grossspielen fliessen nach Art. 125 BGS gemeinnützigen Zwecken in den Kantonen zu. Der Rückfluss ist kein Marketingversprechen, sondern die Zweckbestimmung des Gesetzes.

Steuern: der Teil, den niemand auf dem Wettschein sieht

Gewinne aus einem in der Schweiz bewilligten Grossspiel sind einkommensteuerfrei bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn; besteuert wird erst darüber. Der Bundesfreibetrag liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400). Eine Zahl, die in einem Land mit einem Medianeinkommen weit unterhalb davon in einer anderen Grössenordnung lebt als in der Schweiz auf Wettscheinen. Der kantonale Freibetrag weicht ab — deshalb gilt «je nach Kanton», und deshalb steht hier bewusst keine einzige kantonale Zahl; die falsche wäre schlimmer als gar keine.

Über der Schwelle behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer zurück, die man über die Steuererklärung zurückholt, indem man den Gewinn deklariert. Für den typischen Wettenden liegt dieser Fall unendlich weit entfernt: Auf seinem Gewinn lastet weder Einkommen- noch Verrechnungssteuer. Und es gibt keine Schweizer Wettsteuer auf den Einsatz. Wer eine Gebühr von «ein paar Prozent pro Wette» findet, findet nicht den Staat, sondern den Anbieter.

Anders sieht es aus, wenn ausländische Anbieter im Spiel sind. Auf Gewinne ausländischer Anbieter fällt keine Verrechnungssteuer an — der Mechanismus existiert dafür nicht. Gleichzeitig behandelt die kantonale Steuerpraxis im Thurgau Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als vollständig steuerbares Einkommen. Der ausländische Anbieter liefert also weder eine Schweizer Auszahlungsquelle noch eine Schweizer Steuerfreiheit, dafür eine kantonale Unklarheit, die sich im Voraus nicht auflösen lässt. Das ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung; für den eigenen Fall hilft der Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung.

Ein zweites Feld, auf dem die Schweiz im internationalen Vergleich strikt ist: Auszahlungen. Gewinne und Salden werden nur auf ein Zahlungskonto ausbezahlt, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Wettbetrieb nicht. Eine Kreditgewährung an Spielende ist nach Art. 75 Abs. 1 BGS verboten. Zusätzlich ist die Werbung eingeschränkt: Sie darf weder aufdringlich noch irreführend seien noch sich an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS), und Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten und wird nach Art. 131 BGS mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet. Deshalb beschreibt und bewertet dieser Vergleich die ausländischen Marken, und deshalb lädt er niemanden ein.

Limiten, Sperre und das gemeinsame Register

Wer sich zum ersten Mal bei Swisslos online registriert, stösst auf ein Formular, das es in dieser Form bei kaum einem Anbieter gibt. Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite beträgt CHF 9’999; wer unter 21 Jahre alt ist, darf höchstens CHF 1’000 setzen. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.

Das Prinzip ist so einfach wie konsequent: eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Die Wartezeit ist die Bremse gegen den einen impulsiven Moment, in dem ein Verlust zurückgeholt werden soll. Nach dem Gesetz müssen Veranstalter einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen (Art. 87 VGS); die Senkung wirkt sofort, die Erhöhung nach dem Gesetzestext nach 24 Stunden — Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Der Unterschied zwischen der gesetzlichen Frist und der Praxis der beiden Veranstalter ist kein Detail: Er ist die längste Bremse, die in diesem Markt tatsächlich auf einen Knopf wartet.

Ein festgelegtes staatliches Einzahlungsmaximum gibt es in der Schweiz nicht. Die Limiten sind solche, die sich Spielende selbst setzen, und die Formulierung ist wichtiger, als sie klingt: der Staat legt keine Obergrenze fest, sondern die Pflicht, sich eine zu setzen. Wer eine Woche Urlaub plant, sollte die 30-Tage-Limite kennen, bevor er sie braucht. Wer sie spontan nach unten korrigiert, verliert die Differenz — was mit dem bereits gesetzten Guthaben passiert, hängt vom Gesamtstand ab, und wer das vor dem Urlaub prüfen will, tut das in den Limiten-Einstellungen des eigenen Kontos, nicht am Abend der Rückkehr.

Über die Limiten hinaus gibt es zwei Sperren. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Wer sich sperren lässt, sperrt sich also nicht aus einem Angebot heraus, sondern aus dem legalen Schweizer Geldspiel insgesamt — und diese Konsequenz ist der Grund, warum sie tatsächlich schützt und nicht nur beruhigt.

Nach den Artikeln 80 bis 82 BGS umfasst die Spielsperre sowohl die Sperrung verschuldeter oder suchtgefährdeter Personen als auch die Selbstsperre, und beides wird in einem gemeinsamen Register der gesperrten Personen erfasst. Eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten wieder aufheben (Art. 84 VGS), wobei eine Fachstelle einbezogen wird (Art. 81 BGS). Hinzu kommt, dass Spielende einen selbst gewählten Unterbruch von bis zu sechs Monaten angeboten bekommen müssen (Art. 89 VGS) — eine Möglichkeit, die nichts kostet und die kaum jemand kennt. Gesperrte oder minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Die Sperre, die schützen soll, ist damit auch eine, die einen Gewinn verschwinden lässt, und wer auf einer Seite ohne diese Regel spielt, verliert diesen Anspruch nicht — er hat ihn nie gehabt.

Sportwetten stehen Personen ab 18 Jahren offen, und wer unter 18 ist, wird online nicht zugelassen (Art. 72 BGS); bei Sporttip sind Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen. Und wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Das ist keine Formalie, sondern der punktgenaue Ausschluss der einen Person, die den Ausgang kennt.

Die Durchsetzung an den Kiosken bleibt der wunde Punkt. Die Gespa führte 2025 Testkäufe durch: An Verkaufsstellen wurde in 47.5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Nicht etwa ein bedauerlicher Einzelfall, sondern fast jeder zweite Versuch. Wer glaubt, die Kontrolle am Verkaufsstellenschalter funktioniere, sollte diese Zahl gelesen haben, bevor er sich darauf verlässt. Online existiert das Problem in dieser Form nicht: Ohne verifizierte Identität öffnet sich dort kein Konto, und die Registrierung ist der Filter, nicht der Verkauf.

Bonus, Boost und Gratisspielguthaben: was wirklich ankommt

Die Frage nach Gratiswetten und Boni ist die, in der die Schweiz am stärksten von dem abweicht, was Leser aus ausländischer Werbung kennen. Freie Spiele oder Gratisguthaben brauchen die vorherige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Im Jahr 2025 gab die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Sechsunddreissig erteilte Bewilligungen für das ganze Land und Jahr — das ist die Obergrenze, und die Zahl macht greifbar, was das Wort «Bonus» hier bedeutet.

Die Bedingungen und Beträge kommen ausschliesslich aus den Bedingungen der Veranstalter selbst, und bei diesen Veranstaltern sind sie an die Online-Nutzung gebunden. Der Sporttip-Kombiboost verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50 und einen Online-Abschluss; der Aufschlag auf den Nettogewinn reicht von 5 % bei vier bis 100 % bei fünfzehn Voraussagen, wobei Einsatz und Gewinnerhöhung limitiert sind. Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen Prozentsatz — beide pro Wettenden genau einmal nutzbar, beide in Einsatz und Erhöhung limitiert, und beide verfallen bei einem Cash-Out.

Wer aus einem ausländischen «100 % Bonus» hierher kommt, sucht den Umsatzmultiplikator und findet ihn nicht. Es gibt keinen. Der Grund liegt im Regelwerk, nicht in der Grosszügigkeit der Häuser: Ein Freispiel braucht die Zustimmung der Aufsicht, und das Instrument, mit dem ausländische Seiten Geld binden — das Gratisguthaben, das erst nach verdreifachtem Umsatz auszahlbar wird — hat in der bewilligten Schweizer Sportwette keine Entsprechung. Der Begriff des Gratisspielguthabens existiert hier, aber in einem anderen Sinn, und wer sein Guthaben aus einer Promotion wieder abziehen will, stösst an eine harte Grenze, die in der Nähe der Auszahlung steht.

Ein Hinweis, der viel wert ist und nichts kostet: Bevor man sich über die Höhe eines «Boosts» freut, liest man die zwei Zeilen, die neben ihm stehen — Mindestquote und Mindestanzahl Voraussagen beim Kombiboost, Einmalnutzung und Verfall bei Cash-Out bei den Einzelboosts. Diese Angaben sind keine Fussnote zum Angebot, sie sind das Angebot. Alles andere ist Zahlenspielerei, und die 36 Zustimmungen des letzten Jahres zeigen, in welchem Rahmen Swisslos und die Loterie Romande überhaupt agieren dürfen.

Warum «gratis» hier einen Umsatz verlangt und dort einen Franken

Der Unterschied zur ausländischen Werbung lohnt einen zweiten Blick, weil er die Erwartung anpasst. Was bei Swisslos unter Bonus läuft, ist kein Guthaben, das auf dem Konto erscheint und abgehoben werden kann. Es ist eine Erhöhung des möglichen Nettogewinns, gebunden an eine Wette, die online platziert wird, mit einer Mindestquote und einer Mindestanzahl Voraussagen. Wer die Bedingung nicht erfüllt — eine Voraussage unter 1.50 genügt —, erhält nichts, und niemand wird darauf hinweisen, weil die Bedingung erfüllt aussieht, bis man die Quoten einzeln nachrechnet.

Und der Cash-Out ist die Falle, die am häufigsten zuschnappt, weil sie am sympathischsten daherkommt. Man hat den Boost, die Kombination steht gut, man will vorzeitig kassieren. Der Boost verfällt. Der Betrag, den der Cash-Out liefert, und der Boost, den man gerade aufgegeben hat, stehen in keinem Fenster nebeneinander; man muss die Entscheidung rechnen. Das ist kein Vorwurf an den Veranstalter — es ist der normale Preis dafür, dass es keine Umsatzbedingung gibt, die man prüfen kann. Wo kein Umsatzmultiplikator steht, steht eine Bedingung an der Wette selbst.

Bei Gratisspielguthaben aus Promotionen kommt eine zweite Grenze hinzu, die man erst bei der Auszahlung sieht: Solches Guthaben ist nicht auszahlbar. Das ist keine Schweizer Besonderheit, sondern die Definition eines Freispiels, aber es macht den Ablauf vorhersehbar. Man spielt es, es wird zu einem allfälligen Gewinn — und dieser Gewinn wird nach den normalen Auszahlungsregeln behandelt, worunter auch die Obergrenze für Gratisguthaben fällt, die sich dem regulären Spielsaldo nicht einfach zuschlägt.

Wie die zwei Veranstalter ihre Aktionen im Einzelnen ausgestalten, steht in ihren eigenen Bedingungen — Swisslos dokumentiert Boosts und Kombiboost im Sporttip-Regelwerk, die Loterie Romande in ihren Teilnahmebedingungen für Jouez Sport. Wer eine Aktion nutzen will, liest zuerst, ob sie online gilt, welche Mindestquote greift und wie oft sie pro Person nutzbar ist. Diese drei Angaben entscheiden über den tatsächlichen Wert, und keine davon ist in der Werbung unmittelbar sichtbar.

App, Kiosk und die Registrierung mit verifizierter Identität

Zwei Wege, dieselbe Wette. Sporttip-Wetten lassen sich online über die Swisslos-Plattform oder die Sporttip App für iOS und Android abgeben. Wer eine Wette in der App zusammengestellt hat, kann sie per QR-Code an einer Sporttip-Verkaufsstelle spielen lassen. Die Verbindung ist praktisch für alle, die in der App planen und unterwegs am Kiosk abrechnen wollen — oder umgekehrt.

Der Online-Weg beginnt für alle mit der Registrierung, und hier sitzt die eigentliche Hürde des Schweizer Marktes. Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Ein Ausweisfoto, das schlecht ausgeleuchtet ist, kostet also nicht nur fünf Minuten.

Diese Prüfung ist der Grund, weshalb die ausländischen Marken bei manchen Spielenden überhaupt in Betracht gezogen werden. Dort fehlt sie oft — und mit ihr fehlt der ganze übrige Apparat. Man kann das nüchtern als Ersparnis an Aufwand buchen oder als Aufhebung der einen Schranke, die den Kreis der Teilnehmenden begrenzt.

Der Kioskweg funktioniert anders. An den Verkaufsstellen wird bar gespielt, und die Zahl der Stellen ist das eigentliche Pfund: 2’350 Verkaufsstellen zählt die Loterie Romande in der Westschweiz. Die Kehrseite dieses Weges ist die in den Gespa-Testkäufen dokumentierte Problematik. Wer sein Kind am Schalter sieht, sollte nicht annehmen, dass die Alterskontrolle dort hält. Die Kontrolle, die funktioniert, ist die Online-Registrierung.

Geld auf das Konto bringt man über die Zahlungswege, die der Veranstalter selbst anbietet. Swisslos dokumentiert PostFinance Pay als Zahlungsart zum Aufladen des Spielkontos; die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt. Spielguthaben lässt sich alternativ per Online-Zahlungsmöglichkeit oder per Einzahlungsschein kaufen, der Mindestbetrag liegt bei CHF 20. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Diese Obergrenzen wirken harmlos und sind es für die meisten auch. Sie sind aber der Grund, warum jemand mit einer grossen Einzelwette vor dem Wettschein auf Guthaben achten muss: Der Wagering-Betrag lässt sich auf diesem Weg nicht schneller aufladen als über den Monat verteilt.

Bei den Gebühren wird die Sache interessanter, weil hier eine Zahl steht, die man von bewilligten Veranstaltern nicht erwartet. Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden. Die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.

Drei Prozent auf die dritte Auszahlung im Jahr — das ist keine Auszahlungsgebühr im eigentlichen Sinn, sondern ein Kontingent. Die ersten zwei sind gratis, ab der dritten kann Swisslos zulangen, und das Muster dahinter ist offensichtlich: Häufiges Abräumen kleiner Beträge verursacht Verwaltungsaufwand, während ein Guthaben auf dem Wallet nichts kostet. Wer regelmässig kleine Gewinne abzieht, zahlt für seine Gewohnheit. Wer die Auszahlung beim Quartalsende bündelt, zahlt nichts. Und für die Auszahlung grösserer Beträge ist der Weg bereits vorgezeichnet: Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut; Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto des Teilnehmers überwiesen. Die Grenze zwischen «automatisch gutgeschrieben» und «auf das Bankkonto überwiesen» liegt also bei CHF 1’000, und die 3 bis 10 Arbeitstage liegen nur auf der zweiten Seite.

Ein Termin, den man kennen muss, weil er teuer wird: Sporttip-Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos. Das ist ein halbes Jahr, und die Frist beginnt nicht mit dem Wettschein, sondern mit der Bekanntmachung. Eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Wer bei einem abgelehnten Wettschein drei Wochen wartet, hat sein Recht verwirkt — und der Betrag fliesst dann an den guten Zweck, wogegen grundsätzlich niemand etwas hat.

Was die App bei den ausländischen Marken anders macht

Die ausländischen Marken dieser Liste spielen ihr Gewicht in der App-Erfahrung aus, und für den Spielenden mit Wohnsitz im Vertragsgebiet ist das eine echte Frage. Zwei Konstellationen, in denen der Weg zu einer Seite ohne Bewilligung dennoch naheliegt: der Wohnsitz ausserhalb des Vertragsgebiets und die Suche nach Wettarten, die auf der behördlichen Liste fehlen. Beide Konstellationen haben denselben Ausgangspunkt: Die bewilligten Veranstalter können das nicht liefern, weil sie es nicht dürfen.

Daraus folgt aber nicht, dass eine ausländische Seite in diesen Fällen die richtige Wahl ist, sondern nur, dass die Wahl eine andere ist. Mit der Nutzung einer nicht bewilligten Seite verzichtet man auf die Spielsperre, die im schweizweiten Register eingetragen wird und deshalb auch im Casino gilt, auf die Durchsetzung des Limitenrahmens und auf jede Stelle, an die man sich wenden kann, wenn eine Auszahlung ausbleibt. Nach den oben zitierten Bestimmungen können Einsätze und Gewinne in Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und in einem Streit um einen Fünftausendern gibt es keine Schweizer Instanz mit Zuständigkeit.

Wer sich aus diesen Gründen für eine ausländische Marke entscheidet, entscheidet sich bewusst für ein Geschäft ohne Schweizer Rückhalt. Wer diesen Nachteil nicht braucht, findet bei den zwei bewilligten Veranstaltern ein Angebot, das auf der Liste steht, dessen Limiten bekannt sind und dessen Auszahlungswege in den eigenen Bedingungen nachlesbar sind. Und die ehrliche Bemerkung zum Schluss dieses Abschnitts: Auch «bewilligt» ist keine Garantie für einen besseren App-Ausbau, und «ausländisch» ist keine Garantie für einen schlechteren. Es ist eine Frage des Rechtsrahmens, in dem eine Reklamation landet.

Die Sporttip App und Swisslos: die Bewilligung schützt, die Limiten binden

Swisslos Sporttip ist der Veranstalter, dessen Bewilligung am wenigsten Spielraum lässt und dessen Angebot deshalb am besten planbar ist. Die Veranstalter- und Spielbewilligung für das Grossspiel nach BGS (SR 935.51) unter Aufsicht der Gespa ist die Grundlage; Veranstalterin ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel; das Produkt heisst Sporttip, und ein Online-Konto ist Personen mit Wohnsitz im Vertragsgebiet vorbehalten — den Deutschschweizer Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dem Kanton Tessin und dem Fürstentum Liechtenstein.

Die Limiten sind der Kern dieses Angebots, und sie sind enger, als viele erwarten. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1; der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Der letzte Halbsatz ist der wichtige: Es gibt keine Kulanz, keinen Anruf, keine Ausnahme. Der Wettschein kommt schlicht nicht zustande.

Genau hier wird die Kostenseite konkret, und hier schlägt die Rechnung des Veranstalters auf den Spielenden durch. Wenn eine Wette ab CHF 1’000 nicht mehr angenommen wird, dann ist der Weg zum grossen Einzelgewinn nicht der grosse Einsatz, sondern die Kombination — und die Kombination ist das teurere Produkt. Eine Kombination aus vier Voraussagen mit einer Quote von je 1.50 trägt eine Gesamtquote von rund 5.06 und damit eine Auszahlungswahrscheinlichkeit von unter einem Fünftel; der Kombiboost mit seinen 5 % auf den Nettogewinn wiegt davon nichts auf. Wer 1.50er-Voraussagen stapelt, um die Einsatzobergrenze zu umgehen, kauft sich eine Erhöhung des möglichen Gewinns mit einer Vervielfachung des Risikos — das ist die eigentliche Dienstleistung des Kombiboosts an seine Zielgruppe.

Rechnet man den Preis des Marktes selbst nach, wird der Rahmen noch klarer. Nehmen wir einen illustrativen Zweiwegemarkt mit Quoten von 1.90 und 1.90 — ein Beispiel, kein quotierter Preis. Die Auszahlungsquote liegt dann bei 52.6 bis 52.7 Prozent: 1 geteilt durch die Summe von 1/1.90 und 1/1.90, also 1 geteilt durch rund 1’053. Die Marge des Veranstalters, also der Anteil, den er von jedem auf diesen Markt gesetzten Franken einbehält, liegt damit bei rund 47.3 bis 47.4 Prozent. Wer sich bei 1.90ern über eine «faire Quote» freut, hat gerade die Zahl gefunden, die das Gegenteil belegt: Nicht der Einsatz ist der Preis der Wette, sondern dieser Abschlag, und er ist bei einem zweigliedrigen Markt dieser Art etwa doppelt so hoch wie das, was ein ausländischer Anbieter mit derselben Quote verlangt.

Das verändert die Betrachtung eines Verlustlimits von CHF 9’999 ohne ein einziges zusätzliches Detail. Wer seine Limite über ein Jahr ausschöpft, hat bei diesem Markt rund die Hälfte des umgesetzten Geldes an den Veranstalter abgeführt, statistisch gesehen — nicht an einen Buchmacher im Ausland, sondern an einen karitativen Zweck über den kantonalen Fonds. Wer das eine schlechte Nachricht findet, hat den Mechanismus verstanden. Er gilt bei jedem Anbieter dieser Welt, nur in unterschiedlicher Höhe und mit unterschiedlichem Empfänger.

Was Swisslos umgekehrt bietet, ist eine Eigenschaft, die sich nicht in Prozent ausdrücken lässt. Das Cash-Out ist dokumentiert und öffentlich geregelt: nur online, nur vollständig, nicht für jeden Markt garantiert, und der angebotene Betrag liegt unter dem möglichen Gewinn der nicht vorzeitig beendeten Wette. Das ist ein Nachteil gegenüber Anbietern, die Teilauszahlungen anbieten, und es ist gleichzeitig der ehrlichste Absatz in der ganzen Produktbeschreibung. Ein Anbieter, der schreibt, dass sein Cash-Out weniger wert ist als die Wette, hat eine Zahl genannt, die die meisten Wettseiten nicht nennen.

Fazit. Die Einsatzobergrenze von CHF 1’000 ist das Merkmal, an dem sich dieses Angebot entscheidet. Für den Spielenden mit kleinen und mittleren Einsätzen und Wohnsitz im Vertragsgebiet ist Swisslos die einzige Wahl, die in jeder Hinsicht nachvollziehbar ist. Für den, der mit einem vierstelligen Betrag auf eine einzelne Quote setzen will, ist es die falsche Adresse — nicht weil die Bewilligung fehlt, sondern weil es diese Bewilligung ist und die Limite zu ihr gehört.

Loterie Romande Jouez Sport: der Westschweizer Arm und sein Vertriebsnetz

Die Loterie Romande ist der zweite Veranstalter, und die Bewilligung ist dieselbe Konstruktion: Veranstalter- und Spielbewilligung für das Grossspiel nach BGS (SR 935.51) unter Aufsicht der Gespa. Veranstalterin ist die Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande), das Produkt heisst Jouez Sport, und ein Online-Konto steht Personen mit Wohnsitz in ihrem Gebiet offen — den sechs Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis. Als Kontaktadresse nennt sie die Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne.

Die Zahlen, die diesen Veranstalter von Swisslos unterscheiden, sind Vertriebszahlen. 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Die Westschweiz ist flächenmässig gross und hat Kantone, deren bevölkerungsreichste Gemeinden weit auseinanderliegen. Ein Netz von 2’350 Stellen bedeutet, dass in vielen Gebirgstälern der Weg zum nächsten Sporttip- oder Jouez-Sport-Punkt kürzer ist als der zum nächsten Supermarkt — und dass die Barabwicklung für einen Teil der Kundschaft kein Zusatzweg, sondern der normale Weg ist. Mit 221 Angestellten für ein Angebot, das auf diese Reichweite kommt, verwaltet die Loterie Romande einen Apparat, der im Vergleich zu den Marketingbudgets der acht ausländischen Marken dieser Liste geradezu asketisch ist.

Praktisch heisst das: Wer in den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt oder Wallis wohnt, registriert sich bei Jouez Sport. Ein Konto bei Swisslos ist diesem Wohnsitz verschlossen, und umgekehrt gilt dasselbe. Ein Grenzgänger aus dem Jura, der in Basel arbeitet, ist damit in dem einen Vertragsgebiet wohnhaft und im anderen erwerbstätig — und für den Kontozugang zählt der Wohnsitz, nicht der Weg zur Arbeit. Die Registrierungsanforderungen entsprechen dem, was für Swisslos gilt: Volljährigkeit, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Vertragsgebiet, eine verifizierte Identität, kein Eintrag im Sperrregister und genau eine Registrierung pro Person.

Was den Spielenden betrifft, der diese Seite liest, ist die Bewertung deshalb kürzer als bei Swisslos — nicht weil weniger zu sagen wäre, sondern weil das Angebot dieselben Regeln unterliegt. Wenn die zwei bewilligten Veranstalter demselben Gesetz folgen, entscheidet sich die Wahl nicht an der Produktqualität, die in den Grauzonen der Bewilligung ohnehin nicht ausdifferenziert werden darf, sondern am Wohnkanton und am Zahlungsweg. Wer in Genf wohnt, hat keine Wahl. Wer in der Waadt wohnt, muss die Limiten so setzen, wie es das System verlangt, und kann sie schneller senken als erhöhen. Alles andere ist Detailarbeit.

Der Unterschied liegt im Wesentlichen beim Weg zum Wettschein. Im Westschweizer Netz ist es ein Weg über die Verkaufsstelle, und dort gelten die gleichen Alters- und Identitätsanforderungen wie im Rest der Schweiz. Wer den Online-Zugang wählt, findet bei Jouez Sport dieselbe Registrierungslogik — Volljährigkeit, Wohnsitzprüfung, eine Registrierung pro Person — und legt damit eine Identitätsprüfung ab, die der wesentliche Unterschied zu den acht weiteren Marken dieser Liste bleibt.

Fazit. Das Vertriebsnetz ist die Sache selbst: 2’350 Verkaufsstellen für eine Bevölkerung von rund zwei Millionen in sechs Kantonen bedeuten, dass der Zugang in der Westschweiz nicht über eine App entschieden wird, sondern über den nächsten Laden. Wer im Gebiet wohnt, hat diese Stelle ohnehin zur Verfügung; wer ausserhalb wohnt, kann sich bei Jouez Sport nicht registrieren, und keine Bewertung dieses Angebots ändert daran etwas.

Unibet: die bekannte Marke ohne Schweizer Bewilligung

Unibet gehört zu jenen Namen, die einem Spielenden in der Schweiz auf Schritt und Tritt begegnen, von den Trikotärmeln bis zu Werbebannern auf Sportportalen. Hier ist die Einordnung nüchtern. Unibet besitzt keine Schweizer Bewilligung — Sportwetten in der Schweiz dürfen ausschliesslich Swisslos und die Loterie Romande veranstalten. Eine Bewilligung mit Geltung in der Schweiz ist für dieses Haus nicht gegeben, und was keine Geltung in der Schweiz hat, hat nach Art. 4 BGS für den Schweizer Markt keine Wirkung.

Die praktischen Folgen sind derselbe Dreiklang wie bei allen Marken der zweiten Hälfte dieser Liste: keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, keine Schweizer Aufsicht. Hinzu kommt, dass Domains dieses Anbieters auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden können, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS-Sperre umsetzen. Wer sich also auf eine Adresse einlässt, die heute funktioniert, weiss nicht, ob sie es morgen noch tut.

Was bleibt, ist der Reiz der Marke. Der Name ist gross, die Bekanntheit hoch, das Angebot breit — und genau das ist die Sache, die einen die zwei Realitäten auseinanderhalten lassen sollte: das Bekanntsein der Marke und die Anwendbarkeit eines Rechtsrahmens sind zwei verschiedene Dinge. Eine berühmte Marke ohne Schweizer Bewilligung ist eine berühmte Marke ohne Schweizer Bewilligung, und nichts an ihrem Werbebudget ändert die Zuständigkeit einer Schweizer Behörde.

Dasselbe gilt beim Werberecht: Für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel darf hier nicht geworben werden (Art. 74 Abs. 3 BGS), und ein Verstoss kann mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet werden. Die Marke ist präsent, ihre Bewerbung auch — die Zuständigkeiten sind es nicht.

Fazit. Der Name ist stark, die Bewilligung ist es nicht. Wer Bekanntheit mit Rückhalt verwechselt, verwechselt die zwei einzigen Dinge, die dieser Vergleich sortiert.

Cloudbet: der Krypto-Zugang und was fehlt

Cloudbet gehört zu den Anbietern, deren Profil sich in einem Merkmal zusammenfassen lässt: der Krypto-Zugang. Auch dieses Haus besitzt keine Schweizer Bewilligung; Sportwetten in der Schweiz dürfen ausschliesslich Swisslos und die Loterie Romande veranstalten. Nach Art. 4 BGS hat eine ausländische Bewilligung hier keine Kraft.

Genau an diesem Punkt trifft die Schweizer Rechtsordnung auf einen Anbietertyp, für den sie am wenigsten vorsieht. Gewinne und Salden aus einem bewilligten Schweizer Angebot werden nach Art. 50 Abs. 2 VGS nur auf ein Zahlungskonto ausbezahlt, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet. Anonyme oder Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Schweizer Wettbetrieb nicht. Cloudbet steht damit für das genaue Gegenteil des Schweizer Auszahlungsmodells — und das ist, je nachdem, wen man fragt, der Grund für oder gegen das Angebot.

Was bei diesem Anbieter folgt, ist der bekannte Dreiklang: kein Schweizer Sparregister, kein Schweizer Rechtsschutz, keine Schweizer Aufsicht — und die Möglichkeit, dass seine Domains auf die Sperrliste kommen und per DNS blockiert werden. Wer in der Schweiz den Weg über ein Zahlungskonto mit Namen nicht will, findet hier eine Alternative zum bewilligten System — und bezahlt dafür mit dem gesamten Schweizer Schutz, der an dieses System gebunden ist.

Fazit. Die Anonymität der Auszahlung, die diesen Anbieter von den zwei bewilligten unterscheidet, ist derselbe Punkt, an dem die Schweizer Schutzmechanismen enden. Beides ist eine Feststellung und keine Empfehlung in eine Richtung.

IviBet: breites Programm, kein Schweizer Netz darunter

IviBet steht für die Gruppe der Anbieter, deren Produktbreite das eigentliche Verkaufsargument ist — viele Sportarten, viele Märkte, viele Länder. Auch hier gilt: keine Schweizer Bewilligung, und nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten veranstalten. Eine Bewilligung mit Geltung in der Schweiz ist für dieses Haus nicht gegeben, und nach Art. 4 BGS bindet eine ausländische Bewilligung hier niemanden.

Die Breite des Programms ist für einen bestimmten Spielertyp genau der Grund, weshalb er sich umsieht. Wer einen Markt auf eine Partie in einer Liga sucht, die auf der behördlichen Liste nicht geführt wird, wird bei den bewilligten Veranstaltern nicht fündig — nicht aus Unlust, sondern weil diese Märkte nicht bewilligt sind. Genau dort liegt die Versuchung, und genau dort liegt auch die Rechnung: Ein breites Programm, das auf keiner Sperrliste steht oder dort jederzeit landen kann, ersetzt keine Schweizer Stelle, die im Streitfall entscheidet.

Hinzu kommt das Zusammenspiel mit dem Sperrregister. Eine Spielsperre, die bei einem bewilligten Veranstalter gesetzt und im schweizweiten Register eingetragen wird, gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung gibt es keine Verbindung zu diesem Register, und damit auch keine, die greift.

Fazit. Die Produktbreite ist real, der Schweizer Rahmen um sie herum ist es nicht. Der Spieler, der gezielt einen Markt sucht, der hier nicht bewilligt ist, findet bei diesem Anbieter, was er sucht — und findet keine Stelle, die ihm hilft.

DirectionBet: ein weiterer Eintrag im Markt der Sperrliste

DirectionBet unterscheidet sich in der Struktur nicht von den anderen Marken dieser Gruppe, und das ist die relevante Botschaft. Keine Schweizer Bewilligung — Sportwetten in der Schweiz sind den zwei bewilligten Veranstaltern vorbehalten. Nach Art. 4 BGS entfaltet eine ausländische Bewilligung hier keine Wirkung. Keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, keine Schweizer Aufsicht, und die Möglichkeit, per DNS-Sperre blockiert zu werden.

Wer sich für einen der acht ausländischen Anbieter entscheidet, entscheidet sich im Kern für denselben Rahmen: eine Seite, die im Ausland beheimatet ist, ein Programm nach eigenem Ermessen, eine Auszahlung nach eigenen Regeln, und die Aussicht, dass sie eines Tages eine andere Adresse trägt. Der Unterschied zwischen diesem und einem der anderen liegt in der Aufmachung, nicht im Rechtsschutz.

Was den Schweizer Spielenden konkret erwartet, ist ein Vergleich, den er selbst anstellen muss: das Wettprogramm, das er auf der einen Seite findet, gegen den Schutz, den er auf der anderen aufgibt. Diese Entscheidung ist legitim, solange sie bewusst getroffen wird. Sie ist keine Beratung, aber sie ist auch keine, die sich von selbst erledigt.

Fazit. Keine Bewilligung auf der schweizerischen Liste, keine Eintragung im schweizerischen Register, kein Ansprechpartner in der Schweiz. Wer bei diesem Anbieter landet, landet dort wegen des Programms und nicht wegen des Rahmens.

BillyBets: junge Marke ohne Schweizer Rückhalt

BillyBets ist eine jüngere Marke in diesem Feld, und jüngere Marken bringen üblicherweise zwei Dinge mit: aggressivere Aktionswerbung und weniger langjährige Regeln. Auch dieses Haus besitzt keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten veranstalten, und nach Art. 4 BGS richtet eine ausländische Bewilligung hier nichts aus.

Der Mechanismus, der bei einer jungen Marke am stärksten wirkt, ist die Werbung. Genau dort greift in der Schweiz aber die Regel, die Werbung für nicht bewilligtes Geldspiel untersagt (Art. 74 Abs. 3 BGS) und mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 belegt (Art. 131 BGS). Das Verbot richtet sich an den Werbenden, nicht an den Spielenden — und es schützt nicht den Einzelnen, sondern den Markt. Wer die Werbung sieht, sollte deshalb nicht schliessen, dass die Bewilligung existiert. Er sollte schliessen, dass der Werbetreibende unter einem anderen Recht steht als der beworbene Anbieter.

Die übrigen Punkte sind die der Gruppe: keine Eintragung im Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, keine Schweizer Aufsicht, mögliche DNS-Sperre.

Fazit. Eine junge Marke mit Werbung, aber ohne Bewilligung. Was fehlt, ist nicht die Bekanntheit, sondern der Rechtsrahmen, und der wächst mit den Jahren nicht nach.

Boomerang Bet: ein Programm, viele Varianten eines Problems

Boomerang Bet ist ein weiterer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung — nur Swisslos und die Loterie Romande sind in der Schweiz zur Veranstaltung von Sportwetten berechtigt, eine Bewilligung mit Geltung in der Schweiz besteht nicht, und nach Art. 4 BGS bleibt eine ausländische Bewilligung hier wirkungslos.

Interessant ist bei dieser Kategorie weniger der einzelne Anbieter als das Muster, das die acht ausländischen Marken zusammen beschreiben. Sie sind untereinander austauschbar, was den Rechtsstatus betrifft, und sie unterscheiden sich in Ausstattung, Aktionsdruck und Preisen. Für einen Schweizer Spielenden heisst das: Die Wahl innerhalb dieser Gruppe ist eine Wahl zwischen Ausstattungen, nicht zwischen Schutzstufen. Es gibt dort genau eine Schutzstufe — keine.

Und es gibt ein Risiko, das sich während der Nutzung materiell auswirkt. Nach den anwendbaren Bestimmungen können in Verfahren gegen einen Anbieter ohne Bewilligung Einsätze und Gewinne eingezogen werden. Wer über Monate Guthaben auf solch einer Plattform aufbaut, sollte wissen, dass dieses Guthaben Gegenstand eines Verfahrens werden kann, an dem er nicht beteiligt ist.

Fazit. Die Austauschbarkeit ist die Bewertung: Wer dieses Angebot wählt, wählt nicht diesen Anbieter, sondern die ganze Gruppe derjenigen, für die kein Schweizer Register und keine Schweizer Stelle zuständig ist.

Jackbit: Casino-Profil mit Sportwetten im Anhang

Jackbit gehört zu den Plattformen, deren Casino-Bereich den Sportwetten-Bereich deutlich übersteigt, und das prägt die Art, wie das Produkt aufgebaut ist — Wetten erscheinen dort als einer von mehreren Reitern, nicht als Kern. Eine Schweizer Bewilligung besitzt das Haus nicht; Sportwetten in der Schweiz sind den zwei bewilligten Veranstaltern vorbehalten, und Art. 4 BGS verleiht einer ausländischen Bewilligung hier keine Kraft.

Für einen Spielenden macht der Zuschnitt inhaltlich einen Unterschied, auch wenn er nichts mit der Bewilligung zu tun hat. Ein Anbieter, dessen Schwerpunkt im Casino-Bereich liegt, gestaltet seine Aktionslogik rund um diesen Bereich. Wer Sportwetten sucht, findet dort eine Ergänzung — und sollte die umgekehrte Frage stellen: Wenn der Bonus schwerpunktmässig im Casino-Bereich sitzt, wie viel davon betrifft meine Wette? Die Antwort steht in den Bedingungen der jeweiligen Aktion, nicht in der Beschreibung des Anbieters.

Die Folgen sind dieselben wie bei der Gruppe: keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, keine Schweizer Aufsicht, mögliche DNS-Sperre.

Fazit. Der Casino-Schwerpunkt ist der eigentliche Unterschied zu den zwei bewilligten Veranstaltern. Wer Sportwetten sucht, sucht am Rand eines anderen Produkts — und die Schweiz regelt diesen Bereichs ganz bewusst getrennt.

N1 Bet: der Schluss der Liste und die Umkehrung der Rangfolge

N1 Bet schliesst die Liste, und der Platz am Ende ist in dieser Rangfolge nicht das schlechteste Urteil, sondern die am wenigsten differenzierte Position: keine Schweizer Bewilligung, keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, keine Schweizer Aufsicht, und die Möglichkeit, per DNS-Sperre blockiert zu werden. Sportwetten dürfen in der Schweiz nur Swisslos und die Loterie Romande veranstalten, und eine ausländische Bewilligung hat nach Art. 4 BGS hier keine Geltung.

Der Grund, weshalb diese Marke trotzdem nicht nach Belieben nach hinten sortiert wurde, ist die Umkehrung des Blicks: Wer auf das Wettprogramm, die Quote und die Aktionsgestaltung achtet, findet hier möglicherweise mehr Auswahl als bei den zwei bewilligten Veranstaltern. Wer auf die Folgen achtet — keine Schweizer Stelle im Streitfall, keine Eintragung in ein Register, kann die Einschränkungen des Schweizer Rechts nicht liefern —, findet weniger. Die Reihenfolge dieses Vergleichs folgt der zweiten Sicht, und die erste ist keine Entschuldigung, sondern eine Frage des eigenen Gewichts der beiden Aspekte.

Das letzte Wort zu den acht Marken dieser Liste ist eine Beobachtung der Kostenstruktur. Der Vorteil, den sie suggerieren, ist meist ein Gratisguthaben. Der Preis, den sie kosten, ist die Nichtzugehörigkeit zum Schweizer System. Beides muss man zusammensehen: Ein Gratisguthaben bei einem Anbieter ohne Bewilligung ist kein Gratisguthaben, sondern eine Einladung in einen Markt ohne Rückhalt, und wer die Einladung annimmt, sollte das wissen, ohne dass ihm jemand ein schlechtes Gewissen einreden muss.

Fazit. Der letzte Platz der Rangfolge ist der Platz, den Anbieter ohne Schweizer Bewilligung in einem Vergleich belegen, der die Bewilligung als erstes Kriterium setzt. Wer das Kriterium anders setzt, kommt zu einem anderen Ergebnis — aber nicht zu einem anderen Rechtsrahmen.

Was das für die eigene Entscheidung bedeutet

Die Kostenseite dieses Marktes ist kurz und lässt sich in Franken ausdrücken. Der Mindesteinsatz liegt bei CHF 1. Die Einsatzobergrenze für eine Einzelwette liegt bei CHF 1’000, für eine Systemwette bei CHF 10’000. Die Marge eines illustrativen Zweiwegemarktes mit Quoten von 1.90 und 1.90 liegt bei rund 47.3 bis 47.4 Prozent. Gewinne über CHF 1’000 werden auf das Bankkonto überwiesen, Gewinne bis CHF 1’000 automatisch dem Wallet gutgeschrieben. Ab der dritten Auszahlung innert 365 Tagen kann eine Kommission von 3 % anfallen. Ein Gratisspielguthaben aus einer Promotion ist nicht auszahlbar, und ein Boost verfällt beim Cash-Out.

Das sind elf Zahlen, und keine davon steht in einer Werbung. Zusammengenommen beschreiben sie einen Markt, in dem die häufigste Ausgabe nicht der Einsatz ist, sondern der Abstand zwischen Einsatz und Auszahlung, und in dem die zweithäufigste Ausgabe die Bequemlichkeit ist — kleine Auszahlungen, die einzeln dreimal im Jahr abgeholt werden, oder Kombinationen, die um der Höchstgrenze willen gestapelt werden.

Wer im Vertragsgebiet wohnt, kann sich in diesem Markt bewegen wie in einem regulierten Betrieb: verifizierte Identität, eigene Limiten, Eintragung im Register bei einer unbefristeten Sperre, klare Auszahlungswege, keine Steuer auf dem Gewinn unterhalb des Freibetrags. Wer einen Markt sucht, den die behördliche Liste nicht führt, oder wer im Ausland wohnt, findet bei den acht weiteren Anbietern ein breiteres Programm und muss dafür auf alle vier zuerst genannte Eigenschaften verzichten. Diese Wahl nimmt niemand einem ab. Sie ist aber eine, für die man den Preis beider Seiten kennen sollte, und nicht bloss das Banner der einen.

Wer die Entscheidung konkret vorbereitet, prüft vier Dinge der Reihe nach. Zuerst den Wohnsitz, weil er das Konto bestimmt und nicht umgekehrt. Dann die Limiten, weil sie vor der ersten Wette zu setzen sind und nur in eine Richtung sofort wirken. Dann die Mindestquote aller Aktionen, die einen interessieren — 1.50 beim Kombiboost ist eine echte Hürde, keine Formalie. Und zuletzt den Weg des Geldes: Einzahlung, Auszahlung, Fristen und die Gebühr ab der dritten Auszahlung. Diese vier Punkte stehen in den Bedingungen, nicht in der Werbung, und sie lassen sich an einem Nachmittag klären.

Wie sich ein Angebot nüchtern bewerten lässt

Die Kriterien, nach denen dieser Vergleich sortiert, sind vier.

An erster Stelle die Bewilligung. Sie ist das einzige Kriterium mit einer Antwort, die nicht verhandelbar ist: eine Veranstalter- und Spielbewilligung für das Grossspiel nach BGS unter Aufsicht der Gespa oder keine. Alles Weitere ergibt sich daraus: die Zugehörigkeit zum Sperrregister, die Zuständigkeit einer Schweizer Stelle, die Anwendbarkeit des Schweizer Rechts im Streitfall.

An zweiter Stelle das Sortiment. Ein Programm ist hier nicht nach Geschmack zu beurteilen, sondern nach der behördlichen Liste: Fussball, Tennis, Eishockey und die weiteren bewilligten Sportarten, mit den Einschränkungen bei Qualifikationsrunden, Frauenwettbewerben, Ranglistenwetten und Trainingsläufen. Ein Anbieter, der mehr anbietet, bietet möglicherweise nicht mehr von dem, was in der Schweiz zulässig ist.

An dritter Stelle die Konditionen. Mindesteinsatz, Höchsteinsatz pro Wettscheinart, Mindestquoten bei Boosts, die Nutzungshäufigkeit — dieses Zahlenwerk entscheidet über die tatsächlichen Kosten. Die Marge eines zweigliedrigen Marktes mit Quoten von 1.90 und 1.90, wie oben für das Rechenbeispiel herangezogen, liegt unter Anwendung der Formel 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90) bei einer Auszahlungsquote von rund 52.6 bis 52.7 Prozent und damit bei einer Marge von rund 47.3 bis 47.4 Prozent. Das ist der Betrag, den der Abstand zwischen Einsatz und Auszahlung ausmacht, und er ist bei jedem Vergleich die erste Zahl, die man kennen sollte.

An vierter Stelle die Auszahlung. Der Weg vom Wallet aufs Bankkonto, die Fristen, das Gratiskontingent und die Kommission ab der dritten Auszahlung.

Wendet man diese vier Kriterien auf die zehn Marken dieser Seite an, sortiert sich die Liste fast von selbst. Zwei Häuser erfüllen alle vier aus Schweizer Sicht: Sie haben die Bewilligung, sie führen die bewilligten Sportarten, ihre Konditionen sind öffentlich geregelt, und ihr Auszahlungsweg ist in den Bedingungen nachlesbar. Acht Häuser erfüllen das erste Kriterium nicht, und damit fällt das vierte in der Regel mit — denn wo keine Schweizer Bewilligung ist, greift auch kein Schweizer Regelwerk für Auszahlungen.

Was dieser Vergleich nicht kann, ist ein Programm gegen ein anderes aufzurechnen, und er tut es bewusst nicht. Marktvielfalt ist ein Kriterium, das sich unterschiedlich gewichten lässt, und die Antwort darauf hängt vom persönlichen Spielverhalten ab. Was sich nicht unterschiedlich gewichten lässt, ist der Rechtsrahmen. Deshalb steht er an erster Stelle und entscheidet über die Rangfolge.

Häufige Fragen zu Sportwetten für Schweizer

Bewilligt und damit vollständig im Schweizer Recht sind Wetten bei Swisslos (Sporttip) und bei der Loterie Romande (Jouez Sport). Die Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS gilt nur in der Schweiz. Erlaubt sind ausserdem nur Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten, die auf der behördlichen Liste stehen — Fussball und Tennis ebenso wie Eishockey und einzelne Wintersportarten.

Welcher Veranstalter ist für welche Kantone zuständig?

Swisslos führt Sporttip im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Die beiden Gebiete überlappen sich nicht.

Welche Voraussetzungen gelten für ein Online-Konto bei den bewilligten Veranstaltern?

Zur Online-Registrierung braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet des jeweiligen Veranstalters. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Angaben werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft.

Welche Verlustlimiten müssen vor der ersten Wette gesetzt werden, und wann wirken Änderungen?

Vor der ersten Sporttip-Teilnahme sind Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage zu setzen; die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.

Wie wird der Gewinn einer Wette aus Einsatz und Quote berechnet?

Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal der Gesamtquote, also dem Produkt der Einzelquoten. Der Betrag wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Bei einem Einsatz von CHF 100 und einer Quote von 2.00 ergibt das einen Betrag von CHF 200 vor den Rundungen.

Was bedeutet es für Spielende, bei einer ausländischen Seite ohne Schweizer Bewilligung zu wetten?

Die Spielenden werden nicht bestraft, der Anbieter dagegen handelt strafbar. Es besteht kein Schweizer Rechtsschutz, keine Verbindung zum Sperrregister und keine Schweizer Aufsicht; Einsätze und Gewinne können in Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Eine ausländische Bewilligung hat nach Art. 4 BGS in der Schweiz keine Geltung.

Inhalt erstellt vom Team «dreiwegwetten.com»