Nur zwei Veranstalter dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten – was das für Ihr Konto bedeutet
Stand 29. Oktober 2026, abgeglichen mit der Bewilligungslage nach Geldspielgesetz und den Angaben der Interkantonalen Geldspielaufsicht Gespa.

Wer nach den besten Wettenanbietern sucht, erwartet eine lange Liste. In der Schweiz gibt es sie nicht. Genau zwei Organisationen dürfen hier Sportwetten veranstalten, und jede von ihnen bedient ihr eigenes Gebiet: Swisslos mit dem Produkt Sporttip für die Deutschschweizer Kantone, das Tessin und Liechtenstein, die Loterie Romande mit Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone. Alles andere, was ein Schweizer Browser anzeigt, arbeitet ohne Bewilligung nach hiesigem Recht — mit allen Folgen, die sich daraus für Geld, Sperrregister und Rechtsschutz ergeben. Der Vergleich der beiden Gruppen nach Zulassung, Quoten, Limiten, Auszahlung und Spielerschutz macht deutlich, wann welches Detail für den Spielenden teuer wird.
Verlustlimiten, Spielsperre und Registrierung: was vor der ersten Wette feststeht
Der Schweizer Weg zum Spielerschutz beginnt nicht beim Anbieter, sondern beim Kontoinhaber. Wer bei Swisslos online teilnehmen will, legt vor der ersten Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage fest. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung greift sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich lässt sich eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage setzen.
Die 72 Stunden sind der eigentliche Kern der Regel. Wer nach einem verlorenen Nachmittag die Limite hochsetzen will, sitzt drei Tage mit der alten Zahl da. Das ist keine Bürokratie, das ist der ganze Punkt.
Nach dem Geldspielgesetz müssen Veranstalter überhaupt einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen. Der Bund gibt dafür keine feste Einzahlungsobergrenze vor. Was gesetzlich als 24 Stunden angelegt ist, ziehen Swisslos und Loterie Romande in ihren eigenen Bedingungen auf 72 Stunden — die strengere Fassung steht also in Vertragstexten, nicht im Gesetz. Wer wissen will, was für ihn gilt, liest die Limiten-Seite des Anbieters, nicht die Verordnung.
Daneben steht die Sperre. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in ein schweizweites Register eingetragen und wirkt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre ist erst nach drei Monaten aufhebbar, und eine Fachstelle ist daran beteiligt. Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss ein Anbieter überhaupt anbieten können.
Die Registrierung selbst ist strenger als der erste Eindruck vermuten lässt. Man braucht mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, darf keiner Spielsperre unterliegen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Konten mit anonymer Herkunft sind nach dieser Konstruktion nicht vorgesehen.
Wer ausgeschlossen oder minderjährig ist, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne. Diese Passage ist unangenehm zu lesen und steht trotzdem hier.
Was die Aufsicht an der Verkaufsstelle findet
Die Gespa hat 2025 Testkäufe durchgeführt. An Verkaufsstellen wurde in 47.5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Diese Zahl gehört auf jede Seite, die Schweizer Spielerschutz beschreibt, weil sie das Bild einer lückenlos geschützten Offline-Welt zerlegt. Am Schalter ist der Schutz nicht durchgehend, online ist er es über die Ausweispr fungierung eher — was auch daran liegt, dass eine Software nicht in Verlegenheit gerät.
Wer seine eigenen Grenzen kennt, findet hier mehr Werkzeug als in den meisten ausländischen Konten. Wer sie nicht kennt, sollte die Limite beim Anlegen des Kontos kleiner setzen, als er heute für vernünftig hält. Das ist der einzige Rat, der in dieser Rubrik etwas wert ist.
Krypto, Anonymität und die Grenze, die kein Angebot überschreitet
Bitcoin, Ethereum und andere Coins tauchen in jeder Suchanfrage zu Wettanbietern auf, weil sie ein Versprechen transportieren: einzahlen ohne Spuren, auszahlen ohne Fragen. Für Schweizer Verhältnisse ist dieses Versprechen an einer konkreten Stelle beendet. Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto ausgezahlt, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet. Kein Konto ohne Konto. Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Wettangebot nicht, und eine Kreditvergabe an Spielende ist dem Veranstalter gesetzlich untersagt.
Der Grund liegt nicht in der Technik, sondern in der Konstruktion: Ein bewilligter Anbieter muss wissen, wer spielt, weil die Spielsperre im Register sonst zahnlos wäre. Ein Konto, das niemandem gehört, lässt sich nicht sperren. Wer also eine Krypto-Einzahlung bei einem bewilligten Schweizer Veranstalter erwartet, sucht etwas, das die Bewilligung ausschliesst — nicht etwas, das der Anbieter nur noch nicht freigeschaltet hat.
Lesenswert ist in dem Zusammenhang Art. 50 Abs. 2 VGS, der die Auszahlung auf das eigene Konto vorschreibt. Er ist der Grund, weshalb Schweizer Wettscheine ein echtes Bank- oder Postkonto brauchen, und der Grund, weshalb die Frage «welcher Anbieter zahlt in Bitcoin» hier keine Antwort hat, die jemandem nützt.
Bei ausländischen Seiten sieht die Rechnung anders aus, aber nicht besser. Eine Bewilligung aus Curaçao, Malta oder Deutschland hat in der Schweiz keine Wirkung; organisiert wird nach Art. 4 des Geldspielgesetzes nur, wer eine Schweizer Bewilligung hat. Wer dort einzahlt, hat kein Schweizer Sperrregister hinter sich und keinen Schweizer Rechtsweg vor sich. Ob eine solche Seite Coins akzeptiert, steht in ihren eigenen Bedingungen und nirgends sonst — und überträgt keine Spur von Schweizer Schutzniveau auf das Konto.
Die Gespa führt deshalb eine Sperrliste. Ausländische Domains werden darauf gesetzt und von den Schweizer Telekom-Anbietern per DNS blockiert. Die erste Liste stammt vom 3. September 2019, Ende 2025 standen 671 Domains darauf. Blockierte Adressen werden innert Stunden ersetzt — die Aufsicht nennt dieses Domain-Hopping ausdrücklich und führt als Namen unter anderem Interwetten und Bet-at-Home. Wer eine tote Adresse als Beweis für ein Ende des Angebots deutet, deutet einen technischen Vorgang als Tatsache.
Boni, Gratiswetten und die Nebenkosten, die in den Bedingungen stehen
In der Schweiz sind Aktionen eng begrenzt. Freispiele oder Gratisguthaben brauchen die vorherige Zustimmung der Gespa — 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Das ist die Zahl, an der sich das Marketingwort «Willkommensbonus» messen lassen muss: Wenn für jede Aktion eine Bewilligung nötig ist, ist der Spielraum der Anbieter ein behördlich dosierter und kein Marketingbudget.
Dazu kommt eine zweite Bremse, die viele übersehen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Ein «Gratisguthaben» ist damit im Zweifel kein Geld, sondern eine Fahrt, die man an der Kasse nicht zurückgeben kann.
Beim bewilligten Schweizer Angebot tritt an die Stelle der Willkommensprämie ein Paket aus Boni auf laufende Wetten. Der Kombiboost von Sporttip gilt nur online, für Prematch, Live und Systemwetten, und er verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Der Sprung von 5 auf 100 % sieht grosszügig aus, bis man die Bedingung danebenlegt: fünfzehn Voraussagen mit je mindestens 1.50 — die Quote einer Fünfzehnfachkombination liegt selbst bei vorsichtiger Schätzung so hoch, dass der Bonus überwiegend die Werbetrommel und nicht das Konto erreicht.
Quotenboosts gelten nur online, für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage. Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettendem nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert. Entscheidend ist der Zusatz: Bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Wer den Ausstieg drückt, verliert die Erhöhung — die Reihenfolge der beiden Klicks entscheidet über den Betrag.
Die Boni ausländischer Anbieter lassen sich nicht über einen Kamm schären. Ihre Beträge und Bedingungen stehen ausschliesslich in ihren eigenen Bedingungen, und wer eine Seiten mit «100 %»-Versprechen liest, prüft dort zuerst den Umsatzfaktor, dann die Mindestquote, dann die Frist. Keines dieser drei Elemente steht auf dem Banner, alle drei stehen im Kleingedruckten.
Warum «ohne Einzahlung» nicht «ohne Bedingung» heisst
Wettanbieter mit Bonus ohne Einzahlung sind ein Suchenbegriff, der in der Schweiz an einer anderen Stelle endet als erwartet. Ein Freispiel oder Gratisguthaben braucht die Zustimmung der Aufsicht, und der bewilligte Veranstalter darf Gratisspielguthaben ohnehin nicht auszahlen. Ein Betrag, der nicht auszahlbar ist, hat keinen Gegenwert in Franken, sondern nur den Wert der Unterhaltung während der Wette.
Zahlungen und Auszahlungsdauer: wann das Geld tatsächlich ankommt
Das Swisslos-Spielkonto lässt sich per Online-Zahlungsmöglichkeit oder per Einzahlungsschein aufladen, mindestens CHF 20. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur so lange möglich, wie das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Die 10’000 sind eine Gutschriftengrenze, keine Verlustgrenze — zwei verschiedene Zahlen, die gerne in einen Topf geworfen werden.
Bei den Zahlungsarten tanzt die Zahlengeschichte aus der Reihe: Swisslos bietet PostFinance Pay als Zahlungsart zum Aufladen des Spielkontos an, die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt. Damit ist das Zahlungsthema für Schweizer Konten weitgehend abgeräumt. Welche Zahlungsmittel ein ausländischer Anbieter akzeptiert, steht in dessen eigenen Bedingungen; Schweizer Schutz folgt daraus keiner.
Bei der Auszahlung wird es konkret. Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.
Die 3 % sind kein Rundungsfehler. Wer im Jahr fünfmal Geld abzieht, zahlt für die letzten drei Abzüge eine Gebühr auf den eigenen Gewinn — und sie trifft den, der sein Guthaben in kleinen Raten holt, härter als den, der einmal grössere Beträge abzieht. Auszahlungen seltener und grösser zu bündeln ist die naheliegende Konsequenz, nicht die Beschwerde beim Support.
Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut. Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen. Wer also auf einen grösseren Betrag wartet, wartet in der Regel auf seine eigene Zahlungsverbindung und nicht auf die Buchhaltung.
Dass die Auszahlung ausschliesslich auf ein Konto im eigenen Namen läuft, steht in der Zahlungsabwicklung nach Art. 50 Abs. 2 VGS und ist die Regel, die jede Umgehungsidee erledigt. Dazu kommt ein Detail, das kein ausländischer Anbieter kopiert: Die Schweiz kennt kein Instrument, mit dem Banken oder Kartensysteme Zahlungen an unerlaubte Wettseiten sperren. Wer die Blockade auf Zahlungsebene als Schutz annimmt, nimmt etwas an, das es hier nicht gibt — der einzige Hebel der Aufsicht ist die DNS-Sperre auf der Sperrliste, und die trifft die Adresse, nicht die Karte.
Mobile Nutzung und Apps: was auf dem Smartphone wirklich zählt
Sporttip-Wetten lassen sich online über Swisslos oder die Sporttip App für iOS und Android abgeben. Ein Detail ist praktisch und selten: In der App zusammengestellte Wetten können per QR-Code an einer Sporttip Verkaufsstelle gespielt werden. Damit wird der Wettschein vom Bildschirm in die Filiale getragen, ohne Abtippen.
Für das Auge des mobilen Nutzers ist das die angenehme Nachricht. Die unangenehme liegt eine Ebene tiefer. Die Registrierung verlangt Ausweisprüfung gegen Adressdatenbanken, und diese Prüfung ist der schwächste Moment jedes mobilen Einstiegs — schlechtes Licht, unscharfe Kante, Seitenverhältnis. Wer bei Swisslos ein Konto eröffnet, plant diese fünf Minuten besser am Küchentisch als im Tram.
Bei ausländischen Anbietern ist eine App kein Merkmal, das die Bewilligungsfrage berührt. Eine App ändert nichts daran, dass eine Bewilligung nach Art. 4 des Geldspielgesetzes nur in der Schweiz gilt und eine ausländische Lizenz hier keine Wirkung entfaltet. Ein sauber gebautes Interface ist eine Eigenschaft des Produkts, kein Schutzstatus.
Die wesentliche mobile Frage ist ohnehin eine andere: Zeigt die App die Limiten und den Kontostand dort, wo man sie beim Wetten sieht? Bei einem Konto mit selbst gesetzten Verlustlimiten entscheidet die Sichtbarkeit der Zahl darüber, ob die Grenze im entscheidenden Moment präsent ist oder drei Menüebenen entfernt. Das lässt sich in den ersten zehn Minuten nach der Registrierung prüfen und danach nur noch bereuen.
Livewetten und Cash-Out: wo die Marge sichtbar wird
Livewetten sind in der Schweiz erlaubt — vor dem Spiel und während des Spiels —, soweit der Veranstalter über eine entsprechende Entscheidung verfügt. Das Geldspielgesetz zieht für Live-Märkte keine besondere Grenze.
Bei Sporttip gilt die Livewette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Ein Detail aus den Regeln ist wichtiger, als es aussieht: Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00. In spielentscheidenden Situationen — Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid — kann Swisslos Wetten ebenfalls mit Quote 1.00 werten. Wer in der Sekunde des Pfiffs auf das Tor setzt, bekommt im Zweifel seinen Einsatz zurück und keine Quote. Wer live setzt, setzt gegen die Uhr des Systems, nicht gegen die des Fernsehbildes.
Die reguläre Spielzeit umfasst bei Sporttip die reguläre Spieldauer — beim Fussball etwa 90 Minuten — plus Nachspielzeit. Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Diese Zeile klärt eine der häufigsten Streitfragen nach einem Pokalspiel.
Cash-Out gibt es bei Sporttip für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden. Was den vorzeitigen Ausstieg ausmacht, ist damit eine Zahl, die der Anbieter festlegt und laufend anpasst.
Genau hier wird eine Rechnung sichtbar, die sonst im Hintergrund läuft. Nehmen wir einen Markt mit zwei Ausgängen zu je Quote 1.90 — ein Rechenbeispiel, kein notierter Preis. Die Auszahlungsquote dieses Marktes beträgt 1 geteilt durch die Summe von 1/1.90 plus 1/1.90, also rund 95 %. Die Marge des Anbieters ist die Differenz zu 100 %, hier etwa 5 % des Umsatzes dieses Marktes. Diese Marge ist der Grund, weshalb ein Cash-Out-Angebot unter dem rechnerisch möglichen Gewinn liegen muss: Der Ausstiegspreis wird nicht aus dem Ausgang gebildet, sondern aus einem Markt, der zu jedem Zeitpunkt dieselbe Spanne trägt.
Die Bandbreite ist entscheidend, nicht die eine Zahl. Die rund 5 % gelten für dieses Beispiel mit zwei Ausgängen und glatten Quoten. Bei einem Markt mit drei Ausgängen, bei Nischenwettbewerben oder bei Live-Quoten, die sich während des Spiels bewegen, liegt die Spanne typischerweise höher — je unsicherer der Markt, desto breiter. Wer zwei Anbieter bei derselben Begegnung nebeneinanderlegt, sieht den Unterschied in dieser Spanne und nicht im Layout.
Was dem Ausstieg fehlt, ist die Möglichkeit zur Teilauszahlung. Wer eine Vierfachkombination hat, bei der drei Beine durch sind, kann bei Sporttip nicht drei Viertel des Gewinns sichern und das letzte Bein laufen lassen. Es gibt den ganzen Ausstieg oder gar keinen. Für Risikomanagement ist das eine grobe Klinge.
Wettarten und Quoten: von der Einzelwette bis zur Systemwette
Der Gewinnbetrag einer Sporttip-Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten. Dazu kommen zwei Rundungsschritte: erst auf zwei Nachkommastellen aufrunden, dann auf 5 Rappen genau abrunden. Diese zweite Rundung ist die interessante — sie arbeitet gegen den Spielenden, und sie ist der Grund, weshalb ein theoretischer Gewinn von 1’247.68 auf dem Wettschein als 1’247.65 erscheinen kann.
Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten bei Sporttip beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Die Obergrenze von CHF 1’000 je Kombinationswette ist die Zahl, die bei grossen Kombinationen zuerst auffällt: Genau dort, wo die Quote am höchsten wäre, greift die Einsatzdecke.
Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung kombiniert Sporttip nur über die «Bet-Builder-Funktion». Nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Zwei Tore desselben Stürmers sind also nicht zwei freie Beine, sondern ein zusammenhängendes Ereignis, das über den richtigen Weg gebaut werden muss. Wer diese Regel nicht kennt, baut eine Kombination, die im Nachhinein verschwindet.
Fällt ein Wettereignis aus und wird nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn — oder im Rahmen eines Turniers — nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Das ist kulant geregelt und trotzdem eine Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen Plan, denn aus einer Vierfachkombination wird eine Dreifachkombination mit dem Preis einer Dreifachkombination.
Quotenschlüssel und Auszahlungsquote sind Marktbegriffe ohne gesetzliche Definition: die Auszahlungsquote ist der Anteil aller Einsätze, den ein Markt zurückzahlt, berechnet als 1 geteilt durch die Summe der Kehrwerte aller Quoten; die Marge ist 100 % minus dieser Anteil. Ein Auszahlungsanteil von 95 % und eine Marge von 5 % sind derselbe Markt von zwei Seiten betrachtet. Beide Zahlen sagen nichts darüber, ob eine einzelne Wette gewinnt — nur darüber, was der Markt im Durchschnitt abwirft.
Wer den Quotenvergleich zwischen Anbietern sucht, muss ihn am selben Markt und zur selben Minute führen. Ein Vergleich zwischen einem 1X2-Markt beim einen und einem Handicap beim anderen vergleicht zwei verschiedene Produkte. Die Frage, welcher Anbieter dauerhaft die besten Quoten hat, hat deshalb keine stabile Antwort: Quoten sind Momentaufnahmen, und die Spanne unterscheidet sich von Markt zu Markt stärker als von Anbieter zu Anbieter.
Ecken- und Kartenmärkte fehlen im bewilligten Schweizer Angebot. Die Liste der erlaubten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten der Gespa — Fassung vom 10.09.2026 — ist eine geschlossene Aufzählung nach Art. 25 des Geldspielgesetzes und Art. 29 VGS: Qualifikationsrunden nur, wenn sie aufgeführt sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet, Trainingsläufe nie. Wer nach Corner-Wetten sucht, findet sie nicht bei einem bewilligten Veranstalter — und wenn doch eine Seite sie anbietet, ist das die Auskunft, die man über diese Seite braucht.
Sportarten und Wettbewerbe: was überhaupt auf dem Programm stehen darf
Fussball, Tennis, Eishockey und weitere Sportarten folgen in der Schweiz keiner Marktlogik, sondern einer Zulassungsliste. Was angeboten werden darf, steht in der Aufzählung der Gespa; was dort nicht steht, fehlt nicht aus Nachlässigkeit. E-Sport kommt in dieser Liste nicht vor. Wer ein Esport-Wettangebot sucht, sucht es bei Anbietern ohne Schweizer Bewilligung.
Einzelne Grenzen sind im Gesetz selbst gezogen. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen. Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten — die Regel schliesst den Insider aus, nicht den Fan. Und was grundsätzlich nicht Gegenstand einer Sportwette sein darf: Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen. Sportwetten heissen Sportwetten, weil nur Sport auf dem Zettel stehen darf.
Über virtuelle Sportarten lässt sich für die Schweiz nichts Belastbares sagen, und deshalb steht dazu hier nichts. Wer im Programm eines bewilligten Veranstalters etwas findet, das er nicht einordnen kann, klärt das über die Wettregeln des Anbieters, bevor er setzt — die Frage nach der Zulässigkeit entscheidet über die Gültigkeit der Wette.
Für Tennis, Futsal und Eishockey gilt derselbe Rahmen wie für Fussball: Das Angebot hängt von der Zulassungsliste ab, nicht von der Nachfrage. Bei einem Turnier mit Vor- und Hauptrunde kann das heissen, dass die Qualifikation nur dann im Programm steht, wenn sie dort aufgeführt ist. Bei Frauenwettbewerben gilt dasselbe. Der geneigte Spieler merkt sich das nicht als Einschränkung, sondern als Erklärung dafür, weshalb bestimmte Begegnungen in einer ruhigen Woche verschwunden sind.
Neue Anbieter: warum hier niemand neu dazukommt
Der Schweizer Markt kennt keine Neueinsteiger. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt — Swisslos und die Loterie Romande. Ein neuer bewilligter Wettanbieter müsste diese Zahl ändern, und dafür gibt es keinen Mechanismus, der in Aussicht stünde. Wer «neuer Wettanbieter Schweiz 2026» sucht, findet deshalb in aller Regel keine neue Bewilligung, sondern eine neue Domain ohne Bewilligung.
Die Folge ist banal und unbequem zugleich: Jede Seite, die ein Schweizer heute zum ersten Mal sieht, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit im Ausland registriert. Die Gespa veröffentlicht keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine gibt. Sie veröffentlicht die Sperrliste mit blockierten ausländischen Domains — und eine Domain auf dieser Liste ist die am einfachsten prüfbare Auskunft, die ein Spielender über einen Anbieter bekommen kann.
Das heisst nicht, dass jede unbekannte Marke sofort gesperrt ist. Es heisst, dass die Prüfreihenfolge nicht bei der Optik beginnt, sondern bei der Frage nach der Bewilligung, dann bei der Sperrliste, dann bei den Bedingungen. Eine Seite, die drei Monate alt aussieht und keine Schweizer Bewilligung hat, wird durch ihr Alter nicht seriöser. Eine Seite mit sauberer Zulassungsangabe ist an dieser Stelle bereits fertig geprüft.
Rangliste: zehn Anbieter, zwei Bewilligungen und eine Vergleichstabelle
Die Rangfolge dieser Seite richtet sich zuerst nach der Bewilligungslage und erst danach nach Quoten, Limiten und Spielerschutz. Die beiden Schweizer Veranstalter stehen vorne, die ausländischen Marken folgen zur Orientierung — ohne Schweizer Bewilligung und ohne Anspruch, den vorderen Platz zu erben. Die folgende Übersicht ordnet die zehn Anbieter nach ihrer Zulassung ein.
| Anbieter | Schweizer Bewilligung | Veranstalter bzw. angegebene Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung | Société de la Loterie de la Suisse Romande |
| Betscore | keine Schweizer Bewilligung | angegebene Lizenz nicht feststellbar |
| BillyBets | keine Schweizer Bewilligung | angegebene Lizenz nicht feststellbar |
| Betclic | keine Schweizer Bewilligung | angegebene Lizenz nicht feststellbar |
| IviBet | keine Schweizer Bewilligung | angegebene Lizenz nicht feststellbar |
| Bettilt | keine Schweizer Bewilligung | angegebene Lizenz nicht feststellbar |
| BDMBet | keine Schweizer Bewilligung | angegebene Lizenz nicht feststellbar |
| MyStake | keine Schweizer Bewilligung | angegebene Lizenz nicht feststellbar |
| Interwetten | keine Schweizer Bewilligung | angegebene Lizenz nicht feststellbar |
Zwei Zeilen dieser Übersicht tragen eine Bewilligung, acht tragen keine. Was in der Tabelle nicht steht, ist die Folge: Bei den unteren acht fehlt nicht ein Dokument, sondern die gesamte Kette, die an ein Dokument hängt — das Sperrregister, der Rechtsweg, die Aufsicht. Wer die Tabelle von oben nach unten liest, liest nicht eine Rangfolge der Qualität, sondern eine Rangfolge der Anspruchsgrundlagen.
Warum die acht trotzdem hier auftauchen: Schweizer Spielende treffen sie, und eine Seite, die sie verschweigt, beschreibt den Markt nicht. Sie sind mit denselben Kriterien bewertet worden wie die beiden bewilligten — Zulassung, Quoten, Limiten, Spielerschutz — und schneiden beim ersten Kriterium nicht teilweise schlechter ab, sondern gar nicht.
Wer nach einem Massstab sucht, an dem sich ein Anbieter von einer Webseite unterscheidet, hat damit einen: Eine Bewilligung nach Art. 4 des Geldspielgesetzes gilt nur in der Schweiz, und wer sie nicht hat, veranstaltet hier ohne Erlaubnis. Alles andere — Gestaltung, Sprache, Bonusbeträge — lässt sich kaufen.
Wie viele Wettanbieter es in der Schweiz gibt: die Grundlagen dieser Rechnung
Die Zahl ist zwei. Genauer: zwei Veranstalter, von denen einer unter dem Namen Sporttip in den Deutschschweizer Kantonen inklusive Tessin und Liechtenstein auftritt und einer unter dem Namen Jouez Sport in den sechs Westschweizer Kantonen. Dazu kommen 2’350 Verkaufsstellen der Loterie Romande in der Westschweiz — Filialen, keine Anbieter.

Wer die zweite Zahl hört, versteht, warum die Deutschschweizer Seite keine andere Struktur haben kann. Swisslos ist eine interkantonale Landeslotterie-Genossenschaft mit Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019. Das Sporttip-Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie das Tessin und das Fürstentum Liechtenstein.
Die Kantonsliste ist nicht Zierde. Sie ist die Antwort auf die häufigste Frage am Telefon: Warum kann ich mich in Genf nicht bei Sporttip registrieren? Weil der Zugang an den Wohnsitz im Vertragsgebiet gebunden ist. Umgekehrt gilt das genauso für Jouez Sport, das für Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura veranstaltet. Wer in St. Gallen wohnt, wird bei der Westschweizer Plattform kein Konto eröffnen.
Der wirtschaftliche Hintergrund der Zweizahl ist die Zweckbindung. Nettoerlöse gehen nach Art. 125 des Geldspielgesetzes an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen. Swisslos verteilte für 2025 einen Reingewinn von CHF 562 Mio.: CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz, für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe. Aus den Sportwetten stammten CHF 109 Mio., nach CHF 122 Mio. im Jahr 2024.
Die Richtung dieser beiden Zahlen ist der eigentliche Befund. Der Sportwettenbeitrag sinkt um dreizehn Millionen, während der Gesamtreingewinn aus den Lotterien die Zahl trägt. Wer den Schweizer Sportwettenmarkt beschreibt, beschreibt kein Wachstumsfeld, sondern ein Geschäft mit einer gesetzlich festgelegten Obergrenze an Anbietern und einem abnehmenden Beitrag aus dem Sportwettenteil. Für Spielende ist das keine Hiobsbotschaft: Ein Markt mit zwei Veranstaltern und öffentlicher Zweckbindung hat andere Anreize als ein Markt mit zwanzig Marken, die um Umsatz werben.
Aufsicht und Rechtslage: wer hier bewilligt — und was es kostet, ohne Bewilligung zu arbeiten
Online-Sportwetten sind ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019; Art. 3 lit. c und e) und werden von der Gespa beaufsichtigt, der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, deren Geldspielkonkordat seit dem 1.1.2021 in Kraft ist. Nicht zuständig ist die ESBK — sie beaufsichtigt ausschliesslich Casinos. Diese Abgrenzung wird oft verwechselt und ist in der Praxis entscheidend: Wer ein Casino und eine Sportwette in einen Zuständigkeitstopf wirft, landet bei der falschen Behörde.

Eine Bewilligung besteht aus zwei Teilen: einer Veranstalterbewilligung und einer Bewilligung je Spiel nach Art. 21 bis 25 BGS. Sie gilt nur in der Schweiz — so steht es in Art. 4 des Gesetzes. Genau diese Formel erledigt jede ausländische Lizenz: Eine Bewilligung aus Curaçao, Malta oder Deutschland entfaltet hier keine Wirkung, und das ist keine Auslegungsfrage, sondern der Gesetzeswortlaut.
Was passiert, wenn jemand ohne Bewilligung arbeitet
Die Regeln für die ausländische Seite sind für den Betreiber scharf und für den Spielenden stumpf. Wer in der Schweiz ohne Bewilligung Sportwetten organisiert, macht sich strafbar — bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Handeln bis zu fünf Jahren nach Art. 130 BGS. Die Spielenden werden nicht bestraft. Das ist die gute Nachricht, und sie ist die einzige.
Denn an die Stelle der Strafe tritt der Verlust. Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Wer auf einer Seite ohne Bewilligung CHF 2’000 gewinnt, hat keinen Anspruch, sondern eine Forderung, die von einem Verfahren abhängt, das er nicht führt. Kein Schweizer Rechtsweg, keine Schweizer Aufsicht, kein Fairplay-Kontrollsystem. Die Werbung für ein in der Schweiz unerlaubtes Glücksspiel ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten und wird nach Art. 131 BGS mit einer Busse bis CHF 500’000 geahndet — weshalb die Beschreibung eines Anbieters und die Empfehlung an einen Spielenden zwei völlig verschiedene Dinge sind.
Der einzige Hebel, der den Spielenden unmittelbar trifft, ist die Zugangssperre. Die Gespa veröffentlicht die Sperrliste mit ausländischen Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren, gestützt auf Art. 86 bis 93 des Gesetzes. Dass die Liste innert Stunden umgangen wird, ist bekannt und ändert nichts an ihrem Zweck: Sie markiert nicht das Angebot als unerreichbar, sondern als unerlaubt.
Was in diesem Abschnitt noch fehlt, ist die Steuer. Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei; darüber hinaus fällt die Verrechnungssteuer an. Der Freibetrag lag 2025 bei CHF 1’071’000 für das Jahr 2025 und ab 1.1.2026 bei CHF 1’071’000 — die Schwelle auf Bundesebene liegt im siebenstelligen Bereich, je nach Kanton anders, und deshalb heisst die ehrliche Antwort «je nach Kanton». Ein typischer Sportwetter liegt weit darunter und zahlt weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer auf seinen Gewinn.
Bei ausländischen Anbietern fällt keine Verrechnungssteuer an, aber die kantonale Praxis kann die Gewinne anders behandeln: Die Steuerpraxis des Kantons Thurgau etwa betrachtet Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als steuerbares Einkommen. Das ist der Punkt, an dem «steuerfrei» zum Nachbarland wird — und der Grund, weshalb bei vierstelligen Gewinnen der Gang zur kantonalen Steuerverwaltung günstiger ist als die Faustregel aus dem Forum. Eine Schweizer Wettsteuer auf Einsätze gibt es nicht.
Die zehn Anbieter im Einzelnen
Swisslos Sporttip: die bewilligte Grundversorgung mit klaren Oberlimiten
Swisslos ist eine der beiden Organisationen, die das interkantonale Recht für Sportwetten zulässt. Die Bewilligung ist eine Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS, SR 935.51, unter Aufsicht der Gespa; Veranstalterin ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel. Ein Online-Konto steht nur Personen offen, die im Vertragsgebiet wohnen: in den Deutschschweizer Kantonen, im Tessin und im Fürstentum Liechtenstein.
Die Einsätze sind gesetzlich gefasst und knapp gefasst. Mindestens CHF 1 für Einzel- und Kombinationswetten, höchstens CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 für eine Systemwette. Swisslos darf die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird gar nicht angenommen. Die CHF 1’000 sind die Zahl, an die ein Spieler mit grösseren Ambitionen zuerst stösst — und sie ist kein Hindernis, sondern eine Produkteigenschaft dieses Anbieters.
Auf der Schutzseite steht das dichteste Paket im Vergleich: Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für unter 21-Jährige, sofortige Senkung, Erhöhung erst nach 72 Stunden, dazu eine freiwillige Einzahlungslimite für 30 Tage. Eine unbefristete Spielsperre landet in einem schweizweiten Register und wirkt auch für Casinos und im Fürstentum Liechtenstein.
Beim Auszahlen wird es kleinteilig. Zweimal innerhalb von 365 Tagen kostenlos auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Konto im eigenen Namen, ab der dritten Auszahlung möglicherweise 3 % Kommission, Überweisung innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung gehen automatisch ins Wallet, darüber innert 3 Arbeitstagen auf das Konto. Wer sein Guthaben in kleinen Raten abzieht, zahlt für diese Bequemlichkeit.
Das Urteil: Dieses Konto ist eine Infrastruktur, kein Spielplatz. Die Einsatzdecke von CHF 1’000 je Kombination und die Gebühr ab der dritten Auszahlung setzen dem Wachstum einer Wettkarriere zwei harte Grenzen, und wer Sportwetten als Unterhaltung mit begrenztem Volumen betreibt, findet hier die sauberste Konstruktion im Vergleich — mit einem Kostenprofil, das Vielabheber und Grossspieler trifft, nicht den ruhigen Wetter.
Loterie Romande Jouez Sport: die Westschweizer Schwester mit 2’350 Verkaufsstellen
Die Loterie Romande ist die zweite der beiden zugelassenen Organisationen, ebenfalls mit einer Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS, SR 935.51, unter Aufsicht der Gespa. Veranstalterin ist die Société de la Loterie de la Suisse Romande, das Sportwettprodukt heisst Jouez Sport. Ein Online-Konto steht nur Personen mit Wohnsitz in den sechs Westschweizer Kantonen Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura offen.
Zum Vertrieb gehört eine Zahl, die in der Deutschschweiz ihresgleichen sucht: 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz, dazu 221 Mitarbeitende und die Kontaktadresse Avenue de Provence 14 in Lausanne. Für den Zugang zu Wetten bedeutet diese Dichte, dass die Filiale in vielen Gemeinden näher ist als das eigene Telefon — und dass ein Wettschein auf Papier dort immer noch ein realistischer Weg ist.
Die Verkaufsstellen sind zugleich die schwächste Stelle des Bildes. In der Gespa-Testreihe 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47.5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer die Loterie Romande für die dichteste Schutzinfrastruktur der Westschweiz hält, muss diese Zahl daneben legen: Die Präsenz am Schalter ist gross, die Kontrolle dort ist es nicht.
Was das Angebot inhaltlich umfasst, folgt demselben Zulassungsrahmen wie bei Sporttip — die Liste der erlaubten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten der Gespa ist für beide Veranstalter dieselbe. Wer in Genf wohnt und Fussballwetten sucht, findet hier das bewilligte Produkt; wer in Zürich wohnt, kommt nicht hinein.
Das Urteil: Der Anbieter gewinnt nicht durch das Wettprodukt, sondern durch Vertriebsdichte und Filialnähe — und genau dort verliert er, sobald es um Alterskontrolle am Schalter geht. Für Menschen, die ihre Wetten gerne am Schalter abgeben und dafür einen Weg von fünf Minuten in Kauf nehmen, ist das trotzdem die direkteste Lösung im Land.
Betscore: ausländische Marke ohne Schweizer Anspruchsgrundlage
Betscore ist eine Marke ohne Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten; eine Bewilligung nach Art. 4 des Geldspielgesetzes gilt ausschliesslich für die Schweiz, eine angegebene ausländische Lizenz hat hier keine Wirkung. Die Marke ist nicht an das Schweizer Sperrregister angebunden und bietet keinen Schweizer Rechtsweg; ihre Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und per DNS blockiert werden.
Was ein Konto bei dieser Marke von einem bewilligten Schweizer Konto unterscheidet, lässt sich in drei Sätzen zusammenfassen, die für alle acht ausländischen Anbieter dieser Übersicht gelten und hier ein einziges Mal stehen: keine Anbindung an das Register der gesperrten Personen, kein Schweizer Gerichtsstand für Streitigkeiten um Einsätze und Gewinne, und die Möglichkeit, dass die Adresse über Nacht unerreichbar wird und unter einer neuen Domain weiterläuft.
Wer trotzdem dort spielt, sollte zwei Dinge wissen. Erstens werden Einsätze und Gewinne in einem Verfahren gegen den Anbieter unter Umständen eingezogen. Zweitens unterliegt ein Gewinn nicht der Verrechnungssteuer, kann aber kantonal steuerbar sein — die Praxis des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als steuerbares Einkommen.
Das Urteil: Diese Marke hat in der Schweiz keinen Status, den man prüfen könnte — und deshalb ist das Konto hier ein Konto ohne Rückweg, dessen Regeln allein der Betreiber setzt. Wer die fehlende Bewilligung als reine Formalie abtut, tauscht einen prüfbaren Anspruch gegen eine nicht prüfbare Zusage.
BillyBets: ohne Bewilligung, ohne Registeranbindung
BillyBets tritt in der Schweiz ohne Bewilligung auf. Für Sportwetten gilt hier dasselbe wie für jede ausländische Marke: Eine Bewilligung entfaltet nach Art. 4 BGS nur in der Schweiz Wirkung, eine angegebene Lizenz ist hier ohne Kraft. Eine Anbindung an das Schweizer Sperrregister besteht nicht, ein Schweizer Rechtsweg ebenfalls nicht, und die Domain kann auf die Sperrliste gesetzt und per DNS blockiert werden.
Praktisch heisst das: Die Quoten dieser Marke lassen sich ansehen, ihre Bedingungen lassen sich lesen, ihr Bonus lässt sich durchrechnen — aber keine dieser Übungen erzeugt einen Anspruch, der vor einem Schweizer Gericht durchsetzbar wäre. Was dort auf dem Konto liegt, hängt an einem Unternehmen, das der hiesigen Aufsicht nicht untersteht.
Wer diese Marke ernsthaft in Betracht zieht, sollte zuerst die Bewilligungsangabe in den eigenen Bedingungen suchen, dann die Domain auf der Sperrliste der Gespa prüfen und erst danach über Quoten sprechen. Die Reihenfolge ist unangenehm und spart im Ernstfall den Ärger.
Das Urteil: Hier ist nichts zu beanstanden, was man an einem einzelnen Detail festmachen könnte — beanstandet wird die Konstruktion selbst, und die ist bei allen acht Marken dieselbe. Der Vergleichswert dieser Zeile liegt nicht in ihren Quoten, sondern darin, dass sie zeigt, wie einfach sich eine Marke ohne Bewilligung in eine Ergebnisliste einfügt.
Betclic: grosse Marke, in der Schweiz ohne Zulassung
Betclic ist eine international bekannte Marke und in der Schweiz trotzdem ohne Bewilligung. Sie darf nach hiesigem Recht keine Sportwetten veranstalten; eine Bewilligung gilt nach Art. 4 BGS nur in der Schweiz, und eine ausländische Lizenz ändert daran nichts. Keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Domain auf der Sperrliste blockierbar.
Bekanntheit ist kein Merkmal, das die Aufsicht prüft. Im Gegenteil: Eine Marke mit Sichtbarkeit in mehreren Ländern taucht in Schweizer Ergebnislisten schneller auf als eine unbekannte, und die Aufmerksamkeit sagt nichts über eine Zulassung. Wer Betclic mit einer bewilligten Schweizer Plattform verwechselt, verwechselt Markenpräsenz mit Bewilligungsstatus.
Die Folge für den Spielenden ist immer dieselbe und immer unbequem: Bei einem Streit über eine abgelehnte Auszahlung gibt es keine Schweizer Stelle, die zuständig wäre. Man kann sich beschweren, aber nicht bei der Behörde, die den Anbieter beaufsichtigt — eine solche Behörde existiert für ihn hier nicht.
Das Urteil: Der Name macht die Bewilligungsfrage nicht kleiner, sondern nur die Enttäuschung grösser, wenn sie auffällt. Ein Konto bei einer bekannten Marke ohne Zulassung ist kein Mittelweg zwischen Schweizer Schutz und ausländischem Angebot, sondern die konsequente Wahl des zweiten.
IviBet: ohne Bewilligung und ohne Schweizer Rechtsweg
IviBet ist in der Schweiz ohne Bewilligung tätig. Sportwetten dürfen hier nur Swisslos und die Loterie Romande anbieten; eine Bewilligung gilt nach Art. 4 BGS nur im Inland, eine angegebene ausländische Lizenz bleibt ohne Wirkung. Es besteht keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Domain kann per DNS über die Sperrliste blockiert werden.
Der Aufwand, den eine Prüfung dieser Marke erfordert, steht in keinem Verhältnis zu ihrem Ertrag: Man liest Bedingungen, sucht eine Lizenzangabe, findet keine mit Schweizer Wirkung, und danach beginnt die eigentliche Frage — will man sein Guthaben bei einem Unternehmen halten, das keine Schweizer Stelle kontrolliert? Das ist keine juristische Feinheit, sondern die Frage, ob im Konfliktfall jemand da ist.
Die Blockade über die Sperrliste ist dabei kein einmaliger Vorgang. Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt; die Gespa nennt dieses Domain-Hopping ausdrücklich und führt als Namen unter anderem Interwetten und Bet-at-Home. Wer eine funktionierende Adresse als Beweis für Legitimität nimmt, nimmt einen Umstand als Beweis, der auch bei blockierten Anbietern zutrifft.
Das Urteil: Diese Marke bietet in der Schweiz genau die zwei Dinge, die niemand prüfen kann — eine Lizenz ohne hiesige Wirkung und ein Versprechen ohne Gerichtsstand. Der Preis der Teilnahme ist die Aufgabe jeder Durchsetzbarkeit, und der wird nicht in den Bedingungen genannt.
Bettilt: Bewilligungslage unverändert ungeklärt
Bettilt gehört zu den ausländischen Marken, die in der Schweiz ohne Bewilligung auftreten. Eine Schweizer Bewilligung nach Art. 4 des Geldspielgesetzes gilt nur in der Schweiz, und ohne sie ist das Veranstalten von Sportwetten hier unerlaubt. Eine Anbindung an das Sperrregister fehlt, ein Schweizer Rechtsweg fehlt, die Domain kann auf die Sperrliste gesetzt werden.
Bei einer Marke ohne Bewilligung ist der einzige belastbare Vergleichsmassstab, was ein Spielender selbst prüfen kann: Findet sich im Impressum ein Veranstalter mit klarer Firmenangabe? Steht in den Bedingungen, welches Recht gilt und welcher Gerichtsstand vereinbart ist? Diese zwei Angaben sind mehr wert als jede Optik, und beide stehen im Vertragstext.
Wer nach dem Spielen feststellt, dass eine Auszahlung stockt, hat bei einer bewilligten Schweizer Plattform eine Aufsicht im Rücken und bei einer ausländischen Marke nur den Support. Dieser Unterschied wird erst sichtbar, wenn er zählt.
Das Urteil: Der Wert dieser Zeile für den Leser liegt nicht in ihren Konditionen, sondern in der Vollständigkeit des Bildes — sie steht für die Gruppe der Marken, die in Schweizer Ergebnislisten regelmässig auftauchen und in Schweizer Registern nie.
BDMBet: ausländische Domain, keine Schweizer Bewilligung
BDMBet tritt ohne Schweizer Bewilligung auf. Die Rechtslage für Sportwetten ist eindeutig: veranstalten darf hier nur, wer eine Bewilligung nach Art. 4 BGS hat, und die gilt nur in der Schweiz. Aus dem Ausland erteilte Lizenzen haben hier keine Kraft, das Sperrregister ist nicht angebunden, ein Schweizer Rechtsweg besteht nicht, die Domain ist auf die Sperrliste setzbar.
Bemerkenswert ist an dieser Stelle weniger der einzelne Anbieter als die Mechanik des Marktes: Marken dieser Art verschwinden und erscheinen unter neuen Adressen, und die Aufsicht reagiert auf die Adresse, nicht auf das Unternehmen. Für Spielende heisst das, dass eine Sperrung nicht das Ende einer Marke bedeutet, sondern einen Umzug.
Für Einsätze und Gewinne hat das eine unangenehme Konsequenz, die in einem Verfahren gegen den Anbieter akut wird: Sie können eingezogen werden. Wer auf einer nicht bewilligten Seite spielt, trägt dieses Risiko zusätzlich zu jedem normalen Wettrisiko, und es ist das einzige, das er nicht durch Analyse reduziert.
Das Urteil: Keine Zulassung, kein Register, kein Rechtsweg — die drei Ausfälle sind der ganze Befund, und sie wiegen schwerer als alles, was diese Marke an Funktionen aufbietet. Der Vergleich mit einem bewilligten Konto fällt hier nicht knapp aus.
MyStake: sichtbare Marke, unsichtbare Aufsicht
MyStake ist in der Schweiz ohne Bewilligung aktiv. Sportwetten dürfen hier ausschliesslich Swisslos und die Loterie Romande anbieten. Eine ausländische Lizenz hat nach Art. 4 BGS keine Wirkung im Inland; eine Anbindung an das Sperrregister gibt es nicht, ebenso wenig einen Schweizer Rechtsweg, und die Domain kann per DNS blockiert werden.
Das Muster, das diese Marke zeigt, ist das der Sichtbarkeit: viel Präsenz, viele Sprachen, viele Zahlungsarten in der Beschreibung — und keine bewilligende Behörde, die für Schweizer Spielende zuständig wäre. Sichtbarkeit lässt sich kaufen, Aufsicht nicht. Das ist der Satz, an dem sich die Bewertung dieser Gruppe entscheidet.
Wer sein Konto aufladen und später abziehen will, sollte vorher klären, welches Recht für Streitigkeiten gilt und wie Auszahlungen ablaufen — diese zwei Punkte stehen ausschliesslich in den Bedingungen des Anbieters. Ob Zahlungen an solche Seiten von Banken oder Kartensystemen gesperrt werden, ist in der Schweiz gerade nicht geregelt; ein Schutz auf Zahlungsebene existiert hier nicht.
Das Urteil: Eine Marke, deren Auftritt grösser ist als ihre Rechtsstellung. Wer dort spielt, sollte wissen, dass er auf das Geschäftsgebaren eines Unternehmens setzt, das der Schweizer Aufsicht nicht untersteht — und dass dieser Umstand sich nicht durch Erfahrung mit anderen Märkten ausgleichen lässt.
Interwetten: ohne Bewilligung, namentlich auf der Sperrliste
Interwetten tritt in der Schweiz ohne Bewilligung auf. Eine Schweizer Bewilligung nach Art. 4 BGS gilt nur im Inland, und ohne sie ist das Veranstalten von Sportwetten hier unerlaubt. Die Marke ist nicht an das Sperrregister angebunden, es besteht kein Schweizer Rechtsweg, und die Domain kann auf die Sperrliste gesetzt werden.
Bei dieser Marke gibt es zusätzlich einen namentlichen Hinweis, der die Frage nach Einzelfallprüfung erledigt: Die Gespa nennt Interwetten im Zusammenhang mit Domain-Hopping — blockierte Adressen werden innert Stunden durch neue ersetzt — und führt die Marke als Beispiel für dieses Verfahren. Das ist keine abstrakte Warnung mehr, sondern ein Vorgang, den die Aufsicht selbst beschreibt.
Werbung für ein in der Schweiz unerlaubtes Glücksspiel ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten und nach Art. 131 BGS mit einer Busse bis CHF 500’000 bedroht. Diese Zeile erklärt, weshalb die Beschreibung eines Anbieters und eine Empfehlung an den Leser zwei völlig verschiedene Dinge sind — und weshalb hier bewertet und nicht geworben wird.
Das Urteil: Eine Marke, deren Verhältnis zur Schweizer Aufsicht aktenkundig ist, braucht keine Interpretation mehr. Wer sie wählt, wählt ein Angebot, das die Aufsicht ausdrücklich als nicht bewilligt führt, und verzichtet damit auf jede Stelle, die im Konflikt für ihn sprechen könnte.
Häufige Fragen zu Wettanbietern in der Schweiz
Welche Wettanbieter sind in der Schweiz erlaubt, und wer erteilt die Bewilligung?
Erlaubt sind nur Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport — die Kantone haben die Zahl der Veranstalter auf zwei begrenzt. Die Bewilligung erteilt die Gespa, die Interkantonale Geldspielaufsicht in Bern; sie umfasst eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung je Spiel nach Geldspielgesetz und gilt nach Art. 4 BGS nur in der Schweiz.
Wie viele Wettanbieter für Sportwetten gibt es in der Schweiz tatsächlich?
Zwei Veranstalter, nicht mehr. Swisslos bedient unter dem Namen Sporttip die Deutschschweizer Kantone, das Tessin und Liechtenstein, die Loterie Romande unter Jouez Sport die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Eine Liste weiterer bewilligter Buchmacher existiert nicht, weil es keine gibt; veröffentlicht wird nur die Sperrliste blockierter ausländischer Domains.
Was bedeutet eine ausländische Lizenz für Spielende in der Schweiz?
Wenig. Eine Bewilligung aus Curaçao, Malta oder Deutschland hat nach Art. 4 des Geldspielgesetzes in der Schweiz keine Wirkung. Wer dort spielt, hat keine Anbindung an das Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg und keine Aufsicht — Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, während die Spielenden selbst nicht bestraft werden.
Welcher Wettanbieter hat die besten Quoten, und warum lässt sich das nicht dauerhaft festlegen?
Quoten sind Momentaufnahmen und unterscheiden sich je Markt stärker als je Anbieter — ein Quotenvergleich gilt nur für dieselbe Begegnung, denselben Markt und dieselbe Minute. Die eingebaute Spanne liegt bei einem Markt mit zwei Ausgängen zu je 1.90 bei etwa 5 %, bei Märkten mit mehr Ausgängen typischerweise höher. Deshalb gibt es keinen dauerhaften Sieger.
Wohin werden Gewinne ausgezahlt, und warum nur auf ein Konto im eigenen Namen?
Nach Art. 50 Abs. 2 VGS nur auf ein Zahlungskonto, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet. Bei Swisslos sind zwei Auszahlungen innerhalb von 365 Tagen gratis; ab der dritten kann eine Kommission von 3 % anfallen, die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.
Was ist die Sperrliste der Gespa, und wie wirkt sie auf ausländische Wettseiten?
Die Gespa veröffentlicht in der Sperrliste ausländische Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren, gestützt auf Art. 86 bis 93 BGS; die erste Liste stammt vom 3. September 2019, Ende 2025 standen 671 Domains darauf. Die Wirkung ist begrenzt: Blockierte Adressen werden innert Stunden ersetzt, ein Vorgang, den die Aufsicht als Domain-Hopping beschreibt.
Vergleich – dreiwegwetten.com
Inhalt erstellt vom Team «dreiwegwetten.com»
