Deutsche Lizenz, Schweizer Realität: Wo Wetten hier erlaubt sind und wo nicht
Zwei Anbieter dürfen hier online Sportwetten veranstalten. Alle anderen, die in der Deutschschweiz auf dem Handy auftauchen, haben keine Schweizer Bewilligung, und keine ausländische Lizenz ersetzt sie.

Stand: 29. Oktober 2026 — geprüft gegen die Bewilligungsordnung des Geldspielgesetzes, die Aufsicht der Gespa und die veröffentlichten Sporttip- und Jouez-Sport-Bedingungen.
Spielerschutz: Was die Limiten kosten, die man selbst setzen muss
Wer bei Sporttip ein Spielerkonto eröffnet, trifft die wichtigste Entscheidung des ganzen Vorgangs nicht beim ersten Wettschein, sondern im Registrierungsformular. Vor der ersten Tip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung dieser Werte wirkt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden.

Das ist der eigentliche Preis des Schweizer Systems, und er wird selten als Preis benannt. Der Staat legt keine Einzahlungsgrenze fest — es gibt keine gesetzliche Einzahlungsobergrenze —, sondern verpflichtet die Veranstalterin, von jeder Person eigene Höchstwerte für Einsätze oder Verluste zu verlangen. Die Verantwortung für die Zahl, die das eigene Konto absichert, liegt damit bei der Person, die im Augenblick der Registrierung am wenigsten über ihr künftiges Spielverhalten weiss.
Sicherheitsnetz mit Verzögerung
Die 72 Stunden sind die Stelle, an der die Konstruktion wirklich arbeitet. Wer nach einer schlechten Woche beschliesst, die Verlustlimite zu verdoppeln, kommt nicht augenblicklich durch. Die Sperre wirkt gegen die Person selbst, und sie trifft genau den Moment, in dem der Impuls am stärksten ist. Wer sie dagegen senken will, weil er merkt, dass es kippt, ist sofort gebunden. Die Asymmetrie ist Absicht.
Gleichzeitig ist das keine staatliche Deckelung. Ein Konto mit hoher Verlustlimite bleibt ein Konto mit hoher Verlustlimite. Zusätzlich lässt sich bei Swisslos eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage setzen. Wer sich auf CHF 1’999 pro Monat Verlust einstellt und dann tatsächlich aufhört, wenn der Betrag weg ist, hat den Schutz, den das System hergibt. Wer die Grenze nur formal hoch setzt, hat einen Klick Papier.
Selbst sperren, und was danach gilt
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Das ist die stärkste Einzelmassnahme, die im Schweizer System zur Verfügung steht, und sie ist die einzige, die über das einzelne Produkt hinausreicht.
Diese Reichweite endet an der Landesgrenze und an der Bewilligungsfrage. Ein Sperrregister, das Swisslos, Loterie Romande und die Casinos abdeckt, deckt keine Seite ab, die hier nicht bewilligt ist. Wer sich auf einer ausländischen Plattform registriert, taucht in diesem Register nicht auf, wird nicht geprüft und kann dort auch nach einer Schweizer Selbstsperre weiter spielen. Dasselbe gilt für Limiten: Ein Konto bei einer Seite ohne Bewilligung kennt die Schweizer Verlustlimiten nicht, weil es die Schweizer Bewilligungsordnung nicht kennt.
Was das für einen Spielenden konkret bedeutet: Die Werkzeuge, die dieses Kapitel beschreibt, gehören zur Bewilligung. Wo die Bewilligung fehlt, fehlt die Werkzeugkiste gleich mit. Die Regeln, die auf so einer Seite gelten, sind deren eigene Hausregeln, und welche das sind, steht in deren Bedingungen — nicht im Geldspielgesetz.
Wo man Unterstützung bekommt
Wer merkt, dass die Kontrolle kippt, findet in der Schweiz Beratung bei den kantonalen Suchtberatungsstellen und den Sozialdiensten sowie über die Angebote der Spielsuchtprävention verschiedener Kantone; das Geldspielgesetz verlangt von den bewilligten Veranstalterinnen ausserdem, dass sie Sozialschutzkonzepte und Frühinterventionsmassnahmen betreiben. Bei Spielsucht ist der Weg über die Hausärztin, den Hausarzt oder eine der Beratungsstellen der übliche erste Schritt. Diese Passagen sind keine Nebeninformation — sie sind der Teil des Gesetzes, der einen Menschen betrifft.
Die Rangliste: Zehn Plattformen und was eine Bewilligung wert ist
Die folgende Einordnung nennt zehn Plattformen, die in der Deutschschweiz auf dem Bildschirm auftauchen. Zwei davon dürfen hier veranstalten. Die übrigen acht sind ausländische Seiten: Sie sind bekannt, sie sind auffindbar, und im Vergleich schneiden sie bei der zentralen Frage — darf diese Seite in der Schweiz eine Sportwette anbieten? — alle gleich ab, nämlich mit nein.
Ausgewiesen ist bei jeder Zeile, wer veranstaltet beziehungsweise welche Lizenz gemeldet ist. Wo ein Permit fehlt, steht das Fehlen der Bewilligung, und daran ändert die Zahl der Länder, in denen eine Seite angeblich registriert ist, nichts: Eine ausländische Erlaubnis, gleich aus welchem Land, gilt in der Schweiz nicht (Art. 4 BGS).
| Plattform | Bewilligungsstatus in der Schweiz | Veranstalterin beziehungsweise gemeldete Erlaubnis |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Schweizer Bewilligung für ein Grossspiel (Veranstalter- und Spielbewilligung, Aufsicht Gespa) | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel; Produkt Sporttip |
| Loterie Romande Jouez Sport | Schweizer Bewilligung für ein Grossspiel (Veranstalter- und Spielbewilligung, Aufsicht Gespa) | Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande); Produkt Jouez Sport |
| Rollbit | Ohne Schweizer Bewilligung | Gemeldete Erlaubnis nicht etabliert; ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Betwinner | Ohne Schweizer Bewilligung | Gemeldete Erlaubnis nicht etabliert; ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| bet-at-home | Ohne Schweizer Bewilligung | Gemeldete Erlaubnis nicht etabliert; ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| BetAlright | Ohne Schweizer Bewilligung | Gemeldete Erlaubnis nicht etabliert; ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| WirWetten | Ohne Schweizer Bewilligung | Gemeldete Erlaubnis nicht etabliert; ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| BetOnRed | Ohne Schweizer Bewilligung | Gemeldete Erlaubnis nicht etabliert; ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Wettigo | Ohne Schweizer Bewilligung | Gemeldete Erlaubnis nicht etabliert; ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Bruce Bet | Ohne Schweizer Bewilligung | Gemeldete Erlaubnis nicht etabliert; ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
Die Spalte hinter dem Status ist die, an der sich die Deutung entscheidet. Bei den beiden Schweizer Zeilen steht dort ein Veranstalter mit Sitz, Genossenschaftsform und Produktnamen — eine greifbare juristische Person, die einer Aufsicht untersteht. Bei den acht übrigen steht ein Satz, der nach Erlaubnis klingt und keine benennt. Eine gemeldete Registrierung ohne benannte Behörde ist kein Ersatz für eine Bewilligung, und sie ist in der Schweiz nicht einmal ein Anknüpfungspunkt für einen Anspruch.
Was ein fehlendes Permit für die Person am anderen Ende kostet, ist nicht das Wettergebnis, sondern der Rechtsweg nach dem Verlust. Bei einer bewilligten Schweizer Veranstalterin ist die Adresse der Veranstalterin bekannt, die Aufsicht ist bekannt, und es gibt eine zuständige Stelle. Bei einer Seite ohne Bewilligung existiert kein Schweizer Anspruchsgegner, an den man sich mit Aussicht auf Durchsetzung wenden könnte.
Was eine Bewilligung ist, und was sie nur in der Schweiz ist
Der Grundbegriff des Schweizer Rechts heisst nicht Lizenz, sondern Bewilligung. Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession, und diese gilt nur in der Schweiz — so steht es in Art. 4 des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51). Diese vier Wörter sind der ganze Kern der Frage, mit der Leserinnen und Leser auf diese Seiten kommen, und sie lösen sie vollständig.
Ein Anbieter darf also im Ausland über eine gültige, streng geprüfte Erlaubnis verfügen. Sie ist in der Schweiz trotzdem nichts wert, weil das Schweizer Recht an die eigene Bewilligung anknüpft und an keine andere. Umgekehrt bedeutet eine Schweizer Bewilligung nichts ausserhalb der Landesgrenzen. Der Begriff Lizenz führt in die Irre, weil er nach einem international übertragbaren Zertifikat klingt. Es ist das Gegenteil: eine an ein Territorium gebundene Erlaubnis, aufgehängt an eine Aufsichtsbehörde, die nur dort etwas zu sagen hat.
Ein geschlossener Markt mit zwei Namen
Ausländische Anbieter dürfen in der Schweiz keine Lotterien und Sportwetten anbieten. Nach interkantonalem Recht sind ausschliesslich Swisslos und die Loterie Romande befugt, solche Angebote auch online zu machen. Diese Beschränkung auf zwei Veranstalter ist keine Marktbeobachtung und keine Faustregel, sondern der Umfang des Erlaubten.
Die beiden teilen sich das Land, nicht den Kuchen. Sporttip wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt; zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; sie nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.
Die Frage, auf die auch das Ausland keine Antwort hat
Wer nach einem weiteren bewilligten Wettanbieter in der Schweiz sucht, findet keinen. Auf der Liste der zuständigen Stelle stehen bewilligte Veranstalterinnen, keine Buchmacher; veröffentlicht wird von der Aufsicht etwas anderes, nämlich die Sperrliste der ausländischen Domains, gegen die vorgegangen wird. Es gibt keine zweite Liste, auf die man ausweichen könnte, und deshalb ist die Suche nach einem dritten bewilligten Anbieter eine Suche nach etwas, das nicht existiert.
Für einen Wettenden ist das eine Einschränkung mit Folgen, die über die Auswahl hinausgeht. Zwei Veranstalter bedeuten zwei Produkte, zwei Quotenbilder und zwei Kontingente. Wer sein Konto im Swisslos-Vertragsgebiet eröffnet, kommt nicht ins Produkt der Westschweizer, weil ein Onlinekonto den Wohnsitz im jeweiligen Gebiet voraussetzt. Diese Grenze verläuft mitten durch die Deutschschweiz hindurch nur in eine Richtung: Der Wohnsitz entscheidet, welches der beiden Produkte überhaupt zugänglich ist — und für Personen ausserhalb der beiden Gebiete ist keines von beiden zugänglich.
Die Rechtslage: Was in der Schweiz verboten ist, und was einem Wettenden blüht
Verboten ist das Veranstalten, nicht das Wetten. Wer ohne die nötige Bewilligung Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, bei gewerbs- oder bandenmässiger Begehung mit bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen (Art. 130 Abs. 1 und 2 BGS). Das trifft den Anbieter.
Spielerinnen und Spieler machen sich nicht strafbar, wenn sie in der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspielangebote nutzen. Das ist der Satz, den man auf so einer Seite zuerst sucht, und er ist die halbe Wahrheit — die andere Hälfte steht im nächsten Absatz derselben Auskunft.
Der Teil, der nicht strafbar ist und trotzdem weh tut
Einsätze und Gewinne können im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Wer also auf einer nicht bewilligten Seite spielt, riskiert nicht die Strafe, sondern das Guthaben: Nicht der Vorgang des Setzens ist das Problem, sondern das Geld, das noch auf dem Konto steht, wenn ein Verfahren läuft. Für die praktische Kalkulation heisst das, dass ein hoher Kontostand auf einer Seite ohne Bewilligung eine offene Position ist, deren Einziehung man weder beeinflussen noch vorhersehen kann.
Dazu kommt, dass Sozialschutz- und Fairness-Vorgaben bei solchen Angeboten nicht garantiert oder kontrolliert werden können. Nicht, dass sie nachweislich fehlen — sie lassen sich nicht überprüfen. Und was sich nicht kontrollieren lässt, ist auch nicht erzwingbar, wenn die Auszahlung ausbleibt oder die Quote nachträglich anders aussieht als im Augenblick der Wette.
Werbung ist der zweite verbotene Teil, und er ist einer der wenigen Punkte, an denen das Gesetz richtig zulangt. Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit Busse bis zu CHF 500’000 bestraft (Art. 131 Abs. 1 Bst. b BGS). Fünfhunderttausend Franken Bussgeld für ein Banner ist die klare Ansage, dass der Gesetzgeber die Sichtbarkeit dieser Seiten als den eigentlichen Angriffspunkt ansieht.
Die Sperrliste und ihre Grenze
Gesperrt wird der Zugang zu online durchgeführten, in der Schweiz nicht bewilligten Geldspielen, deren Veranstalterin ihren Sitz im Ausland hat oder ihn verschleiert (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Aufsichtsbehörden führen je eine Sperrliste, und die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang. Die Liste wird mit einer Allgemeinverfügung im Bundesblatt veröffentlicht, deren Veröffentlichung als Eröffnung der Sperrverfügung gilt; betroffene Veranstalterinnen können innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 87 BGS).
Wie gross der Vorgang geworden ist, zeigen die Zahlen. 2025 veröffentlichte die Aufsicht fünf Sperrlisten mit insgesamt 181 neu zu sperrenden Domains illegaler ausländischer Geldspielanbieter; Ende 2025 standen 671 Domainnamen auf der Liste, gegen die Allgemeinverfügungen ging keine einzige Einsprache ein. Seit der ersten Liste vom 3. September 2019 sind bis zum Stand vom 25. August 2026 insgesamt 29 Listenversionen erschienen. Wer sich über den Status eines Anbieters informieren will, findet die Liste dort, und wer die Zahl 671 liest, sollte den nächsten Satz mitlesen.
Denn gesperrt werden Domains, nicht Anbieter. Die Aufsicht selbst nennt das «Domain-Hopping» als Grenze des Instruments: Anbieter wie Interwetten oder Bet-at-Home schalten nach Sperrungen oft innert weniger Stunden neue Domains auf. Der Aufwand, eine Adresse aus dem Verkehr zu ziehen, steht in keinem Verhältnis zu dem, eine neue anzumelden. Was die Sperre einem Wettenden deshalb kostet, ist weniger als erwartet: Sie nimmt eine Adresse aus dem Verkehr, aber nicht die Erreichbarkeit der Seite.
Zwei weitere Türen sind dem Aufsichtswerk ausdrücklich verschlossen. Eingriffe bei Zahlungsdienstleistern oder internationale Rechtshilfe in Strafsachen stehen der Aufsicht gegen illegale Anbieter mangels gesetzlicher Grundlagen beziehungsweise wegen fehlender Durchsetzbarkeit nicht zur Verfügung. In der Schweiz gibt es also keine Zahlungssperre gegen unerlaubte Wettseiten. Banken und Kartensysteme blockieren diese Zahlungen nicht, und wer auf einer solchen Seite einzahlt, schiebt das Geld mit dem gewöhnlichen Überweisungsweg über die Grenze — was die Sache einfach und folgenlos für den Einzahler aussehen lässt.
Und die Anbieter wissen das. Die Aufsicht hält fest, dass illegale Anbieter ihre noch nicht gesperrten Domains gezielt über Affiliate-Websites und Publireportagen bewerben und Neuspielende mit Bonusprogrammen anlocken; das untergrabe die Schutzmechanismen des Geldspielgesetzes. Wer über einen Vergleichsartikel oder einen redaktionell aussehenden Beitrag zu einer solchen Seite kommt, ist damit nicht auf einer Seite gelandet, die sich dem Zugriff widersetzt hat, sondern auf der, die ihn im Moment noch nicht zu fürchten braucht.
Steuern: der stille Vorteil der Bewilligung
Bei einer bewilligten Schweizer Wette bleibt der Gewinn in aller Regel steuerfrei. Gewinne aus bewilligten Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden erst darüber besteuert; der Freibetrag des Bundes liegt ab 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 und lag 2025 bei CHF 1’070’400, und die kantonalen Schwellen weichen davon ab, also je nach Kanton. Oberhalb der Schwelle behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer ein, die man mit der Deklaration des Gewinns in der Steuererklärung zurückholt. Ein normaler Wetteinsatz liegt weit unter diesen Beträgen: kein Einkommenssteuerabzug, keine Verrechnungssteuer.
Bei ausländischen Anbietern sieht es anders aus. Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind; Gewinne aus illegalen beziehungsweise unbewilligten Spielen unterliegen ebenfalls der Verrechnungssteuer. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar.
Das ist der praktisch wichtigste Unterschied für einen Vielspieler, und er verläuft nicht in der Richtung, die man erwartet. Die steuerfreie Wette ist die bewilligte. Die drei Prozent des Gewinns, die man bei einem ausländischen Anbieter zusätzlich aus dem Quotenvergleich herauszuholen glaubt, gehen an den Fiskus zurück, sobald das kantonale Recht den Gewinn als Einkommen erfasst. Diese Einschätzung ersetzt keine Beratung; für die eigene Situation sind Steuerberater oder kantonale Steuerverwaltung zu fragen.
Grundlagen: Worauf das Schweizer System aufbaut
Online durchgeführte Sportwetten gelten im BGS als Grossspiele. Art. 3 Bst. e BGS nennt Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die automatisiert, interkantonal oder online durchgeführt werden. Diese Einordnung entscheidet fast alles Nachfolgende, weil die Bewilligungs-, Aufsichts- und Schutzpflichten des Gesetzes an den Grossspielbegriff anknüpfen und nicht an das einzelne Produkt.

Wer eine Sportwette online abschliesst, bewegt sich also rechtlich im gleichen Bahnhof wie eine Lotterie — mit Aufsicht, Bewilligung und einer Veranstalterin, die gemeinnützig gebunden ist. Das ist die Grundlage, auf der die beiden Schweizer Anbieter arbeiten, und es ist der Grund, warum die Liste der Erlaubten so kurz ist.
Wer beaufsichtigt
Online durchgeführte Sportwetten unterstehen der Aufsicht der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern. Eine Bewilligung besteht aus einer Veranstalterbewilligung und einer Bewilligung pro Spiel (Art. 21-25 BGS) und gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Die eidgenössische Spielbankenkommission beaufsichtigt die Casinos und nicht die Sportwetten; wer sich für die Aufsicht über die Casino-Seite interessiert, ist bei einer anderen Behörde richtig.
Ein wichtiges Detail für die Beurteilung der beiden Schweizer Angebote: Die Erträge gehen in der Schweiz an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen (Art. 125 BGS). Der wirtschaftliche Überschuss einer Sporttip- oder Jouez-Sport-Wette landet damit nicht in den Taschen eines privaten Buchmachers, sondern in einer Zuweisung, die das Gesetz vorgibt. Das macht die beiden Produkte nicht billiger — der Quotenschlüssel ist immer noch der, den sie anbieten —, aber es verschiebt die Frage, wer am Verlust verdient.
Spielsperre und Identität
Spielsperren nach Art. 80-82 BGS erfassen überschuldete oder spielsuchtgefährdete Personen sowie Selbstsperren, und sie werden in einem gemeinsamen Register der gesperrten Personen erfasst. Eine freiwillige Sperre kann erst nach drei Monaten aufgehoben werden, unter Beteiligung einer Fachstelle. Ein selbst gewählter Unterbruch von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden. Gesperrte oder minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).
Die Identitätsprüfung hängt daran. Bei der Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet; es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Diese Prüfung ist keine Schikane am Rand des Vorgangs, sondern die Bedingung dafür, dass Sperrregister und Mehrfachkonto-Sperre überhaupt greifen können — ohne verifizierte Identität ist die Spielsperre ein Papier.
Auch hier zeigt sich der Preis der Bewilligung als Preis der Zugänglichkeit. Wer im Ausland wohnt oder keinen passenden Ausweis hat, kommt in das bewilligte System nicht hinein. Die Alternative heisst dann nicht «eine andere bewilligte Seite», sondern «eine Seite ohne Bewilligung» — und dort gibt es keine Identitätsprüfung, kein Sperrregister und keine Schweizer Aufsicht, die eine dieser Aussagen kontrollieren könnte.
Was überhaupt gewettet werden darf
Der erlaubte Markt ist eine geschlossene Liste. Die zuständige Aufsicht führt ein Verzeichnis der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden sind nur erlaubt, wenn sie im Verzeichnis stehen, Frauenwettkämpfe nur, wenn sie dort aufgeführt sind, und Ranglistenwetten nur dann, wenn die Rangliste über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet; Wetten auf Trainingsläufe sind ausgeschlossen. Im Verzeichnis finden sich keine Corner- und Kartenmärkte und kein Esport-Bereich. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS).
Livewetten sind erlaubt, sowohl vor dem Spiel als auch währenddessen, soweit die Veranstalterin über eine entsprechende Bewilligung verfügt; das Gesetz beschränkt Livewetten nicht auf bestimmte Märkte. Wer sich über virtuelle Sportarten informiert, wird hierzu nichts finden — dazu lässt sich nichts sagen. Esports kommt in der Liste nicht vor, und mehr als das lässt sich daraus nicht ableiten: kein Verbot, aber ein Verzeichnis, das die Sportart nicht führt.
Cash-Out und die Grenzen des Kontos
Cash-Out ist gesetzlich nicht geregelt; man kann es deshalb nur als Merkmal des jeweiligen Produkts beschreiben. Bei Sporttip gibt es Cash-Out für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht.
Die Einsatzgrenzen bei Sporttip sind Vertragsbedingungen der Veranstalterin: Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Wer eine Einzelwette mit CHF 3’000 abschliessen will, kann das dort schlicht nicht — nicht wegen eines Kontostands, sondern weil das System die Wette zurückweist.
Und weiter: Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Personen unter 18 Jahren sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten.
Der Test mit dem eigenen Budget: Was ein Tausender Umsatz im Durchschnitt kostet
Das folgende Rechenbeispiel ist keine Preisangabe und kein Zitat einer Quote. Es ist ein Modell: ein monatliches Wettbudget von CHF 1’000, einmal umgesetzt, in einem Markt mit zwei gleichwertigen Ausgängen, hier illustrativ mit Quoten von 1.90 und 1.90 angesetzt.
Die Annahme einer neutralen Zwei-Weg-Wette, bei der sich die beiden Gewinnquoten zu einem Auszahlungsanteil von 95 % summieren, ist mehr, als ein realer Buchmacher normalerweise anbietet. Aus 1 ÷ (1 ÷ 1.90 + 1 ÷ 1.90) ergibt sich ein Auszahlungsanteil von 95 %, und damit ein Abschlag von 5 %. Wer CHF 1’000 in einem solchen Markt umsetzt, verliert im Durchschnitt nicht diesen Anteil an einer Wette, sondern diesen Anteil am gesamten Umsatz: In dem Beispiel sind das CHF 50 über den ganzen Monat und über alle Wetten hinweg — und das ist eine statistische Schätzung über viele Wetten, kein Verlust, der bei einer einzelnen Wette eintritt.
Der Betrag ist die Untergrenze, nicht die Erwartung. Setzt dieselbe Person ihre CHF 1’000 in einem Markt mit einem Auszahlungsanteil von 93 % um, liegt der erwartete Kostenanteil bei CHF 70 fürs Monat, und bei einem Anteil von 96,5 % bei CHF 35. Die Spanne hängt ausschliesslich am Quotenschlüssel des jeweiligen Marktes: Ein reisserisches Angebot auf eine Nebenliga trägt einen dickeren Abschlag als ein eng geführter Favoritenmarkt, und kein Bonusprogramm verändert diesen Mechanismus, weil es an der Wette hängt und nicht am Umsatz der Wette.
Für einen Vergleich zwischen einer bewilligten Seite und einer Seite ohne Bewilligung ist das die relevante Zahl, und zwar aus einem Grund, der nichts mit Fairness zu tun hat. Der Abschlag sitzt in beiden Fällen im Preis, weil es auf beiden Seiten ein Buchmachergeschäft ist. Der Unterschied liegt nicht im Durchschnittsverlust pro Umsatz, sondern darin, was dieser Verlust beinhaltet: Auf der bewilligten Seite steht Sozialschutz, Sperrregister, Steuerfreiheit bis zum Freibetrag und ein bekannter Anspruchsgegner daneben. Auf der anderen Seite steht ein Kontoguthaben, das im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden kann, und ein Rechtsweg, der nicht existiert.
Die geprüften Anbieter im Einzelnen
Die Reihenfolge der folgenden Abschnitte folgt der Systematik, nicht einer Rangfolge: zuerst die beiden Veranstalter mit Schweizer Bewilligung, danach die ausländischen Plattformen, jede ausdrücklich ohne Schweizer Bewilligung. Die Beurteilungsmassstäbe sind in beiden Gruppen dieselben, die Aussage über die Bewilligung ist es nicht.
Swisslos Sporttip: das Schweizer Referenzprodukt mit Verlustlimiten im Anmeldeformular
Swisslos ist eine Genossenschaft mit Sitz in Basel, und sie veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020); die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Die Bewilligung ist die Schweizer Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel unter der Aufsicht der Gespa.
Das Konto ist nur für Personen zugänglich, die im Vertragsgebiet wohnen: die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Wer ausserhalb wohnt — etwa in Genf oder Neuenburg —, kommt nicht hinein, und zwar nicht wegen fehlender Nachfrage, sondern weil das Vertragsgebiet eine harte Grenze ist.
Das Produkt selbst ist konservativ gebaut. Der Mindesteinsatz liegt bei CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette bei CHF 1’000, für eine Systemwette bei CHF 10’000; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen, und Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern. Cash-Out gibt es nur online, nur als vollständiges Cash-Out, nicht für jeden Markt garantiert. Der erlaubte Markt ist im Kern der des Gesetzes: Der Katalog der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten ist das Verzeichnis der Aufsicht, und deshalb fehlen Corner-, Karten- und Esport-Märkte nicht aus Nachlässigkeit, sondern strukturell.
Wer das Referenzprodukt nicht braucht, sind Menschen, die eine einzelne Wette mit vierstelligem Einsatz platzieren wollen. Wer es braucht, sind Menschen, die den Selbstschutz im Anmeldeformular nicht später mühsam nachholen wollen, sondern sofort gesetzt bekommen — und genau das ist der Beitrag dieses Anbieters zum Vergleich.
Loterie Romande Jouez Sport: das Westschweizer Produkt mit 2’350 Verkaufsstellen
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Als Kontaktadresse nennt sie Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne; sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende, und diese Zahl ist der eigentliche Unterschied zum nördlichen Nachbarn. Sporttip arbeitet mit einem dichten Netz, die Westschweizer mit einem noch dichteren, und im ganzen Land ist die Verkaufsstelle der zweite Kanal neben dem Onlinekonto.
Das Bewilligungsbild gleicht dem des ersten Anbieters: eine Schweizer Bewilligung für ein Grossspiel, Veranstalter- und Spielbewilligung, Aufsicht durch die Gespa. Auch hier ist das Onlinekonto auf den Wohnsitz im eigenen Gebiet beschränkt, in diesem Fall auf FR, GE, JU, NE, VD und VS. In der Deutschschweiz ist das Produkt also nicht zugänglich, und umgekehrt erreicht niemand aus der Westschweiz das Swisslos-Vertragsgebiet — der Föderalismus zeigt sich im Wettprodukt an einer Hausnummer, die man als Deutschschweizer nicht überschreiten kann.
Wer den Verkaufsstellenkanal wichtig findet, ist bei der Loterie Romande richtig. Für die Deutschschweiz hilft das nichts.
Rollbit: laut auffindbar, ohne Schweizer Bewilligung
Rollbit verfügt über keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten; die gemeldete Erlaubnis ist nicht etabliert und hat in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS). Die Seite ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen und bietet keinen Schweizer Rechtsweg; ihre Domains können auf die Sperrliste gesetzt und per DNS gesperrt werden.
Was das heisst: Wer hier einzahlt, hat keinen Schweizer Anspruchsgegner, wenn eine Auszahlung ausbleibt. Das Kontoguthaben ist im Verlauf eines Verfahrens gegen den Anbieter einziehbar, und welche Sozialschutzregeln gelten, lässt sich nicht kontrollieren. Wer kurzfristige Auszahlungen für den lokalen Markt sucht, sollte die Bedingungen vor der Einzahlung lesen und die Auszahlungsregeln auf der eigenen Seite prüfen, bevor Geld unterwegs ist.
Betwinner: ein bekannter Name und keine Schweizer Bewilligung
Bei Betwinner sieht die Bewilligungslage identisch aus. Es besteht keine Schweizer Bewilligung; die gemeldete Erlaubnis ist hier ebenfalls nicht etabliert und in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS). Es gibt keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg, und die Domains können auf der Sperrliste landen.
Der Name ist der Teil der Sache, der zur Vorsicht mahnt. Bekanntheit ist kein Merkmal für Erlaubnis, und sie sagt nichts über die Durchsetzbarkeit eines Auszahlungsanspruchs. Was auf der Seite ansonsten gilt, gehört in deren eigene Geschäftsbedingungen — und die unterscheiden sich von den Schweizer Bedingungen, weil die Schweizer Vorschriften hier gar nicht anwendbar sind.
bet-at-home: der Name steht auf der Sperrliste
Bet-at-home ist der Anbieter in dieser Liste, bei dem die Beurteilung die schärfste Form hat: Die Aufsicht nennt ihn in ihrem Bericht ausdrücklich neben Interwetten als Beispiel dafür, dass Anbieter nach einer Sperrung oft innert weniger Stunden neue Domains aufschalten. Die Gespa führt bet-at-home in ihrer Berichterstattung als Fall von Domain-Hopping.
Eine Schweizer Bewilligung besteht nicht; die gemeldete Erlaubnis ist nicht etabliert und in der Schweiz kraftlos (Art. 4 BGS). Der Anbieter erscheint hier als Referenz, weil Schweizer Spielende ihm begegnen — nicht, weil die Seite hier zugelassen wäre. Zwischen der Erwähnung in einem Vergleich und einer Bewilligung liegt der ganze Unterschied, um den es in diesem Artikel geht.
BetAlright: kein Permit, keine Schweizer Prüfung
BetAlright hat keine Schweizer Bewilligung. Auch hier ist die gemeldete Erlaubnis nicht etabliert, und sie hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrung der Domains per DNS möglich.
Für Wettende mit kleinem Budget ist die Frage nach dem Bonus hier die falsche Reihenfolge. Erst zählt, ob für Verluste ein Schutz besteht. Wo das fehlt, hilft die beste Einzahlungsprämie wenig, weil der Schutz der Person nicht Teil des Angebots ist.
WirWetten: deutschsprachige Ansprache, keine Schweizer Bewilligung
WirWetten richtet sich erkennbar deutschsprachig an sein Publikum, und das ist der Grund, warum Schweizer Wetter auf die Seite stossen. Die Bewilligungslage bleibt trotzdem die übliche: keine Schweizer Bewilligung, eine gemeldete Erlaubnis, die nicht etabliert ist und hier keine Kraft entfaltet (Art. 4 BGS), keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche Sperrung der Domains.
Die Sprache des Marktes ist nicht der Sitz des Anbieters. Eine Seite, die auf Deutsch wirbt, wird von Schweizer Behörden nicht beaufsichtigt, und es gibt keine Schweizer Stelle, die eine Quote oder eine Auszahlung durchsetzt.
BetOnRed: keine Bewilligung und kein Ort für Beschwerden
BetOnRed verfügt über keine Schweizer Bewilligung; die gemeldete Erlaubnis ist nicht etabliert und in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS). Das Sperrregister erreicht die Seite nicht, Schweizer Rechtsweg besteht nicht, und die Domains sind für die Sperrliste vorgesehen.
Was bleibt, wenn eine Einzahlung verschwindet, ist der Schriftverkehr mit dem Anbieter selbst. Wer auf einer Seite ohne Bewilligung einzahlt, sollte wissen, dass er dort auf sich allein gestellt ist und dass die Antwort des Supports das einzige Gegenüber ist, das er bekommen wird.
Wettigo: nur der eigene Support als Gegenüber
Bei Wettigo besteht keine Schweizer Bewilligung; die gemeldete Erlaubnis ist nicht etabliert und hier ohne Kraft (Art. 4 BGS). Die Seite steht nicht im Schweizer Sperrregister, untersteht nicht der Schweizer Aufsicht, und ihre Domains können gesperrt werden.
Die Bedingungen sind hier das Dokument, das zählt: Auszahlungsfristen, Limits, Bonusbedingungen und Streitbeilegung stehen ausschliesslich in den Geschäftsbedingungen der Seite. Wer die nicht liest, hat keine Ahnung, welchen Vertrag er abschliesst.
Bruce Bet: der letzte Eintrag und dieselbe Bewilligungslücke
Bruce Bet beschliesst die Liste mit der immer gleichen Bewilligungslage. Keine Schweizer Bewilligung, gemeldete Erlaubnis nicht etabliert, keine Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS), kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrung der Domains möglich.
Dass die Lücke in allen acht Fällen dieselbe ist, ist der eigentliche Befund. Es ist keine Reihe von Einzelfällen mit unterschiedlichem Risiko, sondern ein Marktsegment, das eine einzige Voraussetzung nicht erfüllt — und deshalb ist die Unterscheidung zwischen ihnen nicht die Frage nach der Erlaubnis, sondern nur noch die nach den eigenen Bedingungen der jeweiligen Seite.
Häufige Fragen
Ist eine ausländische Lizenz für einen Wettanbieter in der Schweiz gültig?
Nein. Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession, und diese gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Eine deutsche, maltesische oder Curaçao-Erlaubnis entfaltet in der Schweiz keine Wirkung. Erlaubt sind ausschliesslich Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport.
Wer darf in der Schweiz online Sportwetten anbieten, und woran erkennt man eine Bewilligung?
Nach interkantonalem Recht dürfen nur Swisslos und die Loterie Romande solche Angebote auch online machen. Eine Bewilligung ist keine Lizenz aus dem Ausland, sondern eine Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem BGS unter Aufsicht der Gespa. Ein Onlinekonto setzt Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im jeweiligen Vertragsgebiet voraus.
Welche Ansprüche hat man, wenn ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung eine Auszahlung verweigert?
Ein Schweizer Anspruchsgegner fehlt weitgehend. Ein ausländischer Anbieter untersteht nicht der Schweizer Aufsicht, und Sozialschutz- und Fairness-Vorgaben lassen sich bei solchen Angeboten nicht garantieren oder kontrollieren. Offen bleibt der Weg über den Anbieter selbst und über das Recht seines Sitzlandes.
Was ist die Sperrliste, und wie werden gesperrte Domains umgesetzt?
Die Aufsicht veröffentlicht die Zugangssperre über Domains ausländischer, nicht bewilligter Geldspiele. Die Schweizer Fernmeldedienstanbieter setzen sie per DNS-Sperre um. Ende 2025 standen 671 Domainnamen auf der Liste, seit der ersten Liste vom 3. September 2019 sind bis August 2026 insgesamt 29 Listenversionen erschienen.
Macht sich strafbar, wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung wettet?
Spielerinnen und Spieler machen sich nicht strafbar. Verboten ist das Veranstalten ohne Bewilligung — bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, bei gewerbs- oder bandenmässiger Begehung bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS). Einsätze und Gewinne können aber im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden.
Wie werden Gewinne ausländischer Anbieter besteuert?
Anders als bei bewilligten Schweizer Wetten. Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig vom Betrag vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Für die eigene Situation ist die kantonale Steuerverwaltung zu fragen.
Rechtslage – dreiwegwetten.com
Inhalt erstellt vom Team «dreiwegwetten.com»
