Gratiswetten bei Schweizer Sportwetten: Was nach der Anmeldung übrig bleibt
Unter dem Titel «Gratiswette» läuft in der Schweiz eine der kleinsten Werbebühnen Europas. Wer aus einem Nachbarland auf die hiesigen Sportwetten schaut, rechnet mit Willkommenspaketen in dreistelliger Höhe, mit Umsatzbedingungen und mit Anbietern, die sich gegenseitig unterbieten. Hier gibt es zwei Veranstalter, ein Aufsichtsgesetz, das Freiguthaben ausdrücklich an eine vorgängige Zustimmung bindet, und ein Gratisspielguthaben, das per Definition nicht auszahlbar ist.

Datenstand: 29. Oktober 2026; die Angaben zu Bewilligungen wurden gegen die Aufsichtsmitteilung der Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht) und die publizierte Sperrliste abgeglichen.
Das ist keine Poesie, das ist Struktur. Die Gespa erteilte im Jahr 2025 vierundzwanzig Zustimmungen an die Loterie Romande und acht an Swisslos. Acht Zustimmungen für ein ganzes Jahr, ein ganzes Land, ein ganzes Sportwettenprogramm — man muss das nicht kommentieren, die Zahl tut es.
Und der Betrag, der dort verteilt wird, ist kein Marketingbudget, sondern ein Guthaben mit Ablaufdatum. Das ist der wichtigste Satz dieses Textes, und alles Weitere hängt daran.
Das Geldspielgesetz als Rahmen: was die Bewilligung wirklich erlaubt
Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel. Wer sie veranstalten will, braucht eine Veranstalterbewilligung und zusätzlich eine Bewilligung je Spiel, und diese Bewilligung gilt nur in der Schweiz. Beaufsichtigt wird das von der Gespa mit Sitz in Bern, nicht von der ESBK, die ausschliesslich für Casinos zuständig ist. Legalität ist hier also kein Werbeversprechen, sondern ein behördlicher Akt mit Aktenzeichen; der Fachbegriff in der Rechtsordnung heisst deshalb auch nicht Lizenz, sondern Bewilligung.

Der zweite Schritt folgt sofort und ist der eigentliche Filter: Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei gedeckelt. Im deutschsprachigen Landesteil, im Tessin und im Fürstentum Liechtenstein ist das Swisslos, die Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, die ihre Wetten unter dem Namen Sporttip führt. Gegründet ist das nicht auf einer Firmenidee, sondern auf der Interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019. Für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura veranstaltet die Loterie Romande ihr Produkt Jouez Sport, mit Sitz an der Avenue de Provence 14 in Lausanne, 2’350 Verkaufsstellen und 221 Mitarbeitenden.
Wer nach einem dritten Anbieter mit Schweizer Bewilligung sucht, sucht vergeblich. Es existiert keine Liste weiterer bewilligter Wettanbieter, weil es keine weiteren gibt. Die Gespa veröffentlicht keine Anbieterliste, sondern nur die Sperrliste blockierter ausländischer Domains.
Diese Zweiteilung ist keine Kuriosität, sondern der Angelpunkt jeder Schweizer Gratiswetten-Frage. Ein willkommensbonusgetriebener Wettmarkt braucht Anbieter, die sich mit Gratisguthaben überbieten. Ein Markt mit zwei landesweit getrennten Veranstaltern und einer Aufsichtsbehörde, die jedem Gratisguthaben vorher zustimmen muss, kann das nicht sein. Was nicht verboten ist, ist schlicht nicht vorhanden.
Was dabei vergessen geht: Die beiden Veranstalter bedienen nicht dasselbe Publikum. Ein Spielerkonto lässt sich nur eröffnen, wenn man im jeweiligen Gebiet Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Deutschschweizer Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH bilden zusammen mit dem Tessin und Liechtenstein das Swisslos-Vertragsgebiet. Ein Zürcher kann also bei Sporttip spielen und bei Jouez Sport nicht; eine Genferin umgekehrt. Die Wahl zwischen den beiden Schweizer Veranstaltern ist für die meisten Leserinnen und Leser gar keine Wahl.
Dahinter steckt ein weiteres Detail, das in der Werbung nicht vorkommt: Wer nicht im Gebiet wohnt, für den ist selbst die Anmeldung nicht die Lösung, sondern das Problem. Bei Swisslos braucht die Online-Registrierung mindestens 18 Jahre, Wohnsitz im Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Ausweisdaten werden beim Hochladen ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Das ist ein Kontrollverfahren, kein Formular. Wer mehrere Konten anlegen möchte, um mehrere Gratisangebote abzuräumen, kommt damit nirgends hin.
Was man überhaupt setzen darf – und was nicht
Ein bewilligter Schweizer Anbieter darf nicht «Sportwetten» schlechthin anbieten, sondern nur das, was in einer geschlossenen Liste steht: der Gespa-Liste der zugelassenen Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten, in der Fassung vom 10.09.2026.
In dieser Liste fehlen Dinge, die anderswo selbstverständlich sind. Es gibt keine Corner- und Kartenmärkte. Es gibt keinen Esport-Abschnitt. Qualifikationsrunden sind nur enthalten, wenn sie ausdrücklich aufgeführt werden, Frauenwettbewerbe ebenso, Ranglistenwetten nur dann, wenn die Rangliste über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet. Auf Trainingsläufe darf gar nicht gewettet werden. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen.
Für Gratisguthaben hat das eine unangenehme Nebenwirkung. Wer ein kleines Guthaben möglichst oft umsetzen möchte, sucht exotische Märkte mit hohen Quoten. Genau die stehen in der Schweiz nicht zur Verfügung. Es bleibt das klassische Programm: Einzelwette, Kombiwette, Systemwette, Livewette. Der Aktionsradius eines Gratisfranken ist damit von vornherein enger als in einem ausländischen Programm.
Der Gratisfranken braucht eine Zustimmung
Und dann der Punkt, an dem sich die Schweiz von fast allen anderen Märkten unterscheidet. Freispiele oder Gratisguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa. Nicht die nachträgliche Meldung, nicht die Anzeige: die Zustimmung vorher.
Daraus folgt, was ein Leser über ausländische Seiten mit Gratiswetten für Schweizer Kunden zu halten hat, und die Antwort ist unangenehm schlicht. Eine ausländische Bewilligung — Curaçao, Malta, Deutschland oder sonst ein Land — hat in der Schweiz keine Kraft. Wer ohne Schweizer Bewilligung Sportwetten veranstaltet, handelt strafbar: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre. Der Spielende selbst wird nicht bestraft. Nur: Die Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Veranstalter eingezogen werden, und während das läuft, gibt es keine Schweizer Aufsicht, kein Spielsperrregister und keine Schweizer Rechtspflege gegen den Anbieter.
Dazu kommt die Sperrliste. Die Gespa veröffentlicht eine Liste ausländischer Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren. Die erste Liste stammt vom 3. September 2019, am Ende des Jahres 2025 umfasste sie 671 Domains. Die Gespa nennt in diesem Zusammenhang Interwetten und Bet-at-Home als Beispiele für Anbieter, deren Domains innert Stunden ersetzt werden — das sogenannte Domain-Hopping — und führt bet365 als einen Anbieter auf der Liste. Ein Domainwechsel verlängert das Spiel, beendet es nicht.
Die Werbeseite des Gesetzes ist hier die schärfste. Werbung für Geldspiele, die in der Schweiz nicht bewilligt sind, ist verboten und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet. Deshalb steht auf dieser Seite bei jedem ausländischen Anbieter ausdrücklich: ohne Schweizer Bewilligung. Nicht als Warnetikett, sondern als das, was das Gesetz über ihn sagt.
Die Bewilligung bringt aber nicht nur Schutz, sondern auch Preis. Ein Schweizer Konto heisst: geschlossener Sportartenkatalog, Wohnsitzpflicht, verifizierte Identität, ein Konto pro Person. Ein ausländisches Konto heisst: offenes Programm, keine Wohnsitzprüfung, keine Schweizer Aufsicht, keine Schweizer Beschwerdestelle, steuerliche Behandlung nach kantonaler Praxis. Wer beides sauber nebeneinanderlegt, merkt schnell, dass keine der beiden Seiten «die sichere Wahl» ist. Es sind zwei verschiedene Bündel von Nachteilen.
Wer nicht setzen darf
Die Altersgrenze liegt bei 18 Jahren. Minderjährige sind vom Online-Spiel ausgeschlossen. Und seit einem Testkauf-Programm der Gespa aus dem Jahr 2025 weiss man, wie es an den Verkaufsstellen in der Praxis aussieht: Bei 200 Fällen wurde an Verkaufspunkten in 47,5 % der Fälle eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Man soll die Kanalisierung des Schweizer Marktes, so der Befund, also nicht für eine Frage der Konsequenz halten. Zweiundfünfzig Prozent richtig ist besser als null, aber es ist keine Mauer.
Ein zweites Verbot ist enger gefasst und betrifft eine kleine Gruppe: Wer selbst als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf nicht auf dieses Ereignis wetten.
Spielerschutz: Regeln, die für Ihr eigenes Konto gelten
Die Schweizer Limitenlogik ist ungewöhnlich, und wer sie nicht kennt, wird sie missverstehen. Der Staat setzt keine feste Einzahlungsobergrenze. Es gibt keine gesetzliche Zahl wie «CHF 1’000 pro Monat für alle». Der Veranstalter muss vielmehr verlangen, dass jede spielende Person eigene Höchstwerte für Einsätze oder Verluste festlegt, für Tag, Woche oder Monat. Die Limite ist eine Selbstbindung, und sie ist der Preis des Zugangs.
Bei Swisslos läuft das konkret so: Vor der ersten Teilnahme an Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.
Die Zahlen sind keine Erziehungsmassnahme, sondern eine Bremse mit Zeitverzögerung. Wer sich beim Verlust nach oben korrigieren will, sitzt drei Tage mit der alten Limite fest. Genau deshalb ist die erste Festlegung die wichtigste Entscheidung im ganzen Konto — und die einzige, die man später nicht mehr schnell zurücknimmt. Wer sich bei der ersten Einstellung an einem Betrag orientiert, den er in einer guten Woche setzen würde, hat die Limite bald als Wand vor sich und nicht als Schutz hinter sich.
Neben dieser gesetzlich vorgeschriebenen Selbstbindung gibt es die Einzahlungslimite bei beiden Veranstaltern als Kontoinstrument. Bei der Loterie Romande betragen die Einzahlungen auf das Spielerkonto höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage, und das Wallet-Guthaben ist ebenfalls auf CHF 10’000 begrenzt. Bei Swisslos liegt die Grenze bei CHF 10’000 in 30 Tagen, während ein Guthabenkauf nur möglich ist, sofern das Wallet-Guthaben den Betrag von CHF 9’999 nicht überschreitet. Wer das Gefühl hat, die Zahl sei hoch, hat recht. Sie ist vor allem dann wirksam, wenn der eigene Kontostand regelmässig an sie stösst; für einen Gelegenheitswetter ist sie eine Formalie.
Eine Verlustlimite gilt übrigens auch dann, wenn mit Gratisspielguthaben gesetzt wird. Ein Gratisfranken ist kein Freipass an der eigenen Limite vorbei. Die meisten Aktionsbedingungen erwähnen das nicht, weil es selbstverständlich sein sollte. Es ist nicht selbstverständlich.
Sperre, Register und die Folgen für andere Angebote
Wer den Zugang ganz schliessen will, kann das tun. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre dagegen wird in ein schweizweites Register eingetragen. Und dieses Register endet nicht an der Grenze des Sportwettenangebots: Es gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein.
Der letzte Punkt wird regelmässig unterschätzt. Eine Spielsperre, die man bei einem Sportwettenveranstalter ausspricht, ist in der Schweiz keine Massnahme gegenüber einem Produkt. Sie kann den Zugang zu ganz anderen Spielformen schliessen. Wer eine Sperre aus einer akuten Situation heraus ausspricht und sie in zwei Wochen wieder aufheben will, findet sich in einem Verfahren wieder: Eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten aufheben, und dabei ist eine Fachstelle beteiligt. Das ist unbequem, und es ist beabsichtigt.
Die Gegenrichtung ist genauso wichtig. Eine Sperre ist jederzeit möglich, und zwar auch dann, wenn noch Gratisguthaben auf dem Konto liegt. Exkludierte oder minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne — ein bereits gekauftes Guthaben ist in diesem Fall verloren, und niemand wird es zurückzahlen, weil es auch niemand muss. Das ist die konsequenteste Stelle des ganzen Systems: Wer ausgeschlossen ist, ist nicht nur ausgeschlossen, sondern auch ohne Anspruch.
Wichtig ist der Kontrast zu den ausländischen Anbietern. Eine Spielsperre im Schweizer Register wirkt gegenüber den bewilligten Veranstaltern. Gegenüber einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung existiert keine solche Verbindung. Wer sich in der Schweiz sperren lässt und bei einer ausländischen Seite weiterspielt, hat nichts gesperrt, was ihn betrifft.
Wo Beratung gebraucht wird, sind die zuständigen Stellen die Fachstellen für Spielsucht und die kantonalen Beratungsangebote; sie beraten unabhängig von den Veranstaltern.
Gratisspielguthaben statt Gratiswette: was die Bedingungen wirklich sagen
Nun zum Kern des Interesses. Wer die Wörter zählt, merkt schnell, dass die Schweizer Aufsicht nicht von der Gratiswette spricht, sondern vom Gratisspielguthaben. Das ist kein Stilunterschied. Es ist die Beschreibung einer Sache: ein Betrag auf dem Spielerkonto mit Ablaufdatum, Bedingungen und einer klaren Grenze — nicht auszahlbar.
Die Gespa erteilte im Jahr 2025 die erwähnten Zustimmungen. Wie das in der Praxis aussieht, zeigt die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande, die vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen stattfand. Wer innerhalb von 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt wurden 7’000 Stück ausgegeben, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar.
CHF 10. Sieben Aktionstage. Siebentausend Stück für die ganze Westschweiz. Wer aus einem Markt mit «CHF 100 Willkommensbonus» anreist, braucht einen Moment, um das einzuordnen: Das ist nicht ein schlechtes Angebot im Vergleich zu einem guten, das ist ein Angebot in einer anderen Kategorie. Es ist eine Werbegeste mit Verfallsdatum, und sie ist genau so dimensioniert, dass sie die Kanalisierung des Marktes nicht untergräbt.
Und die Menge ist nicht das einzige Limit. Die 30 Tage Gültigkeit sind ein hartes Fenster. Wer das Guthaben nicht innerhalb eines Monats in Wetten umsetzt, verliert es — nicht an eine Übertragung, sondern an den Ablauf. Der Gratisbetrag belastet keine Verlustlimite wie ein Verlust, aber die Limitenstruktur des Kontos läuft weiter im Hintergrund, und ein Guthaben zu verlieren ist billiger als zu verlieren; man sollte den Kalender im Blick behalten, nicht aus Vorsicht, sondern aus reiner Buchhaltung.
Was in solchen Aktionsbedingungen regelmässig fehlt und deshalb in der jeweiligen Ausschreibung nachzulesen ist, sind vier Dinge: die Frist, in der das Guthaben eingesetzt werden muss, die Mindestquote, ab der eine Wette für die Aktion zählt, die Frage, ob das Guthaben als Einsatz zusammen mit dem Gewinn zurückfliesst oder nicht, und eine etwaige Obergrenze des Gewinns aus dem Gratisguthaben. Diese vier Zeilen entscheiden mehr über den Wert einer Aktion als ihre Höhe.
Was ein Gratisguthaben rechnerisch wert ist
Hier lohnt sich eine Beispielrechnung, weil sie die eigentliche Struktur sichtbar macht. Nehmen wir die Nominalsumme von CHF 10 aus dem beschriebenen Aktionsguthaben und einen Markt mit zwei Ausgängen zu Quoten von je 1.90 — ausdrücklich ein illustratives Beispiel, keine zitierte Quote eines Veranstalters.
Ein Markt mit zwei Ausgängen zu je 1.90 ergibt einen Quotenschlüssel von 95 % und damit eine Marge von 5 %; dieser Anteil bleibt bei jedem Einsatz im Markt, unabhängig davon, ob der Einsatz aus eigenem Geld oder aus Promotionsguthaben stammt. Entscheidend für den Wert des Guthabens ist aber etwas anderes: Bei einem Gratisspielguthaben wird der Einsatz nicht mitausbezahlt. Wer CHF 10 zu Quote 1.90 setzt und gewinnt, bekommt nicht CHF 19 zurück, sondern CHF 9 — den Nettogewinn. Der Einsatz bleibt beim Veranstalter.
Aus der Summe von Nominalbetrag, Quote und Quotenschlüssel folgt der durchschnittliche Wert des Guthabens. Bei einer Quote von 1.90 und einem Quotenschlüssel von 95 % liegt er bei etwa CHF 4.50. Das ist kein Gewinn und keine Zusage, sondern der Erwartungswert über viele Einsätze: der Betrag, der bei einer Wette, die den Gewinn nicht mitzahlt, im Durchschnitt hängen bleibt, bevor die Sache ausgewürfelt ist.
Die Bandbreite, in der dieser Wert liegt, hängt an zwei Grössen. Eine höhere Quote hebt ihn leicht an, weil der Gewinnanteil relativ zum Einsatz steigt, während der volle Einsatz ja nie zurückkommt; eine niedrigere Quote senkt ihn, und ein grösserer Margenanteil des Marktes drückt ihn zusätzlich. Der Massstab ist immer dieselbe Zahl: Wie viel von der Nominalsumme überlebt den Einsatz und die Marge des Marktes, in dem er gesetzt wird. Für den Betrachter dieser Seite heisst das, in Zahlen, die man behalten kann: Aus CHF 10 nominellem Gratisguthaben bleiben unter solchen Bedingungen im Mittel weniger als die Hälfte als Gegenwert übrig. Die Hälfte ist keine Enttäuschung, sie ist der Mechanismus.
Der zweite Teil der Rechnung betrifft nicht den Durchschnitt, sondern die Erfahrung. Bei einem einzelnen Einsatz gibt es nur zwei Ausgänge: Das Guthaben verliert alles und der Gegenwert ist null, oder die Wette geht auf und der Gewinn beträgt CHF 9. Kein einzelner Spieler wird «durchschnittlich CHF 4.50 erhalten». Er gewinnt oder verliert. Der Erwartungswert beschreibt die Wiederholung, nicht die eine Wette — und das ist der Punkt, an dem sich Gratisguthabenwerbung regelmässig selbst überholt.
Frist, Mindestquote, Obergrenze: die drei Zeilen, die zählen
Wenn eine Aktionsbedingung gelesen wird, sollte sie in dieser Reihenfolge gelesen werden: Frist, Mindestquote, Obergrenze, dann die Höhe. Die Höhe steht in der Werbung. Die drei anderen stehen im Kleingedruckten, und sie sind es, die aus einem beworbenen Betrag einen realen Betrag machen.
Die Frist ist der brutalste Faktor, weil sie nicht verhandelbar ist. Ein Guthaben, das nach 30 Tagen abläuft, lässt sich nicht «später einlösen»; es ist weg, und niemand wird deswegen eine Kulanz kennen. Ein Nutzer mit unregelmässigem Sportkonsum sollte, wenn er eine solche Aktion annimmt, sofort einen Tag finden, an dem er das Guthaben einsetzen will.
Die Mindestquote hat eine unangenehme Eigenschaft: Sie zwingt einen in höhere Märkte, und höhere Quoten laufen in der Regel auf weniger wahrscheinliche Ergebnisse hinaus. Ein gedecktes Ergebnis zu hoher Quote ist kein Naturgesetz, aber die Tendenz ist real. Aus dem Gratisguthaben wird damit ein Instrument, das zu risikoreicheren Wetten drängt, als man sie freiwillig platzieren würde — ein Mechanismus, der nicht zu den Vorzügen von Freiguthaben gehört und erwähnt werden sollte.
Und die Obergrenze des Gewinns aus einem Gratisguthaben kappt genau die Fälle, in denen sich eine Gratiswette als Glücksfall erweisen würde. In diesen Fällen gewinnt der Veranstalter die Differenz nicht, er zahlt sie einfach nicht. Es lohnt sich nicht, das böse zu nennen; es lohnt sich, es beim Namen zu nennen.
Ein Wort zum Wort «Gratiswette ohne Einzahlung»: Es beschreibt in der Schweiz nichts, was es nicht gibt, aber es beschreibt auch nichts, was besser wäre. Ein Guthaben ohne Einzahlung ist ein Guthaben, das kein Konto füllt und keine Verlustlimite ersetzt. Es ist ein Fördermittel, kein Rabatt. Und wer mit dem Begriff «Gratiswette ohne Einzahlung 2026» rechnet, als hätte sich daran etwas geändert, wird die Antwort nicht finden, weil sie langweilig ist: Die Struktur bleibt, solange das Gesetz bleibt.
Wo Zahlungen und Auszahlungen aufeinandertreffen
Bei einem Gratisguthaben ist der entscheidende Zahlungsvorgang nicht die Auszahlung, sondern ihr Ausschluss. Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal kostenlos auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, und die Überweisung erfolgt innerhalb von 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist von vornherein nicht auszahlbar. Bei der Loterie Romande ist Gratisspielguthaben ebenfalls nicht auszahlbar; Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN.
Der Kontrast lässt sich nicht wegdiskutieren: Ein Gewinn aus einem Gratisguthaben landet auf dem Konto und ist irgendwann Geld auf einer Bank. Das Guthaben selbst wird nie Geld. Deshalb gibt es in der Schweiz auch keine «Auszahlung von Gratisguthaben» zu planen, und jedes Versprechen dieser Art ist entweder eine Fehlbeschreibung oder ein Angebot aus einem anderen Rechtsraum.
Dasselbe Prinzip trifft die Zahlungsdiskussion im Allgemeinen. Auszahlungen gehen nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers; anonyme Auszahlungen oder Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Schweizer Sportwettenangebot nicht, und Kredite an Spielende werden nicht gewährt. Bei Swisslos kann Guthaben per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein gekauft werden, mit einem Mindestbetrag von CHF 20, maximal CHF 10’000 in 30 Tagen, sofern das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht überschreitet. Als Zahlungsart zum Aufladen des Spielkontos bietet Swisslos PostFinance Pay an, bei dem die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird.
Und ein Satz, der in Diskussionen über ausländische Anbieter regelmässig falsch ist: Die Schweiz kennt kein Zahlungsblocksystem gegen unzulässige Wettangebote. Banken und Kartennetzwerke sperren solche Zahlungen nicht automatisch. Wer sich darauf verlässt, verlässt sich auf nichts.
Steuern: der Freibetrag und die Grenze je nach Kanton
Gewinne aus Schweizer bewilligten Grossspielen — die ESTV nennt Sportwetten ausdrücklich — sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden erst darüber besteuert. Der Bundesfreibetrag liegt ab dem 1.1.2026 bei CHF 1’071’000 nach CHF 1’070’400 im Jahr 2025. Oberhalb des Freibetrags behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Deklaration in der Steuererklärung zurückgeholt wird. Es gibt keine Schweizer Wettsteuer auf Einsätze.
CHF 1’071’000. Man kann es so sagen: Die Frage «Wie versteuere ich meinen Gratiswettengewinn?» ist für praktisch jeden Leser dieser Seite eine Frage nach einem Ereignis, das in seinem Leben nicht eintreten wird. Ein typischer Wetter gewinnt weit unterhalb dieser Grenze — keine Einkommenssteuer, keine Verrechnungssteuer auf dem Gewinn.
Der kantonale Freibetrag weicht jedoch von diesem Wert ab, und deshalb heisst es hier «je nach Kanton» und nicht «CHF 1’071’000, wie oben». Und Gewinne aus ausländischen Anbietern sind nicht der Verrechnungssteuer unterworfen, dafür aber der kantonalen Steuerpraxis: Die Praxis des Kantons Thurgau etwa behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als volles steuerbares Einkommen. Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung gewinnt, gewinnt also nicht steuerfrei, sondern nur verrechnungssteuerfrei. Steuerfragen klärt man mit einem Steuerberater oder der kantonalen Steuerverwaltung.
Vergleich: Was beim Prüfen eines Anbieters zählt
Die naheliegende Vergleichsgrösse wäre die Höhe eines Gratisbetrags. Sie ist aber die schlechteste. Über einen Anbieter sagt eine Gratissumme fast nichts: Sie sagt, wie viel Marketing ausgegeben wird, und sie sagt nicht, wie das Konto funktioniert, wenn die Aktion vorbei ist. Und im konkreten Fall dieser Seite sagt sie nicht einmal das, weil der Betrag in beiden Fällen von derselben Aufsichtsbehörde mitgenehmigt wurde.
Vier Grössen tragen dagegen echtes Gewicht. Die Quotenhöhe und die Marge eines Marktes zeigen, was der Veranstalter laufend nimmt; sie sind der beste Massstab für das, was über ein Jahr hinweg zusammenkommt, weil sie bei jeder einzelnen Wette anfallen und nicht einmalig. Die Einsatzlimiten zeigen, ob das Konto für den eigenen Einsatzbereich überhaupt gebaut ist — ein Mindesteinsatz von CHF 1 ist für einen vorsichtigen Test wertvoller als jede Gratissumme. Die Zahlungswege zeigen, wie lange Geld bis zum eigenen Konto unterwegs ist, und ob ein Weg überhaupt offensteht. Und die Regeln zur Kontosperrung zeigen, wie der Anbieter sich verhält, wenn es einmal nicht läuft.
Was auf keinen Fall in die Bewertung gehört, sind Zufallsfaktoren wie ein Aktionszeitraum oder das Vorhandensein eines bestimmten nationalen Sportwettbewerbs in einer Aktion. Das klingt selbstverständlich, aber die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» bestand aus sieben Aktionstagen im Zeitraum vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026. Ein Vergleich, der sich daran ausrichtet, vergleicht nichts als Kalender.
Die Anbieter und ihr Bewilligungsstatus
| Anbieter | Schweizer Bewilligung | Veranstalterin oder gemeldete Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos / Sporttip | Bewilligung nach BGS (SR 935.51) zur Veranstaltung eines Grossspiels; Veranstalterbewilligung und Bewilligung je Spiel; Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande / Jouez Sport | Bewilligung nach BGS (SR 935.51) zur Veranstaltung eines Grossspiels; Veranstalterbewilligung und Bewilligung je Spiel; Aufsicht Gespa | Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande), Lausanne |
| Roobet | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung: nicht erstellt; ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| GG.BET | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung: nicht erstellt; ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| 1xBet | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung: nicht erstellt; ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| N1 Bet | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung: nicht erstellt; ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Bahigo | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung: nicht erstellt; ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| BDMBet | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung: nicht erstellt; ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Jackbit | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung: nicht erstellt; ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| BillyBets | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung: nicht erstellt; ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
Die Tabelle fällt in zwei Hälften, und sie fällt scharf. Oben zwei Veranstalter mit einer Bewilligungskette, die man behördlich nachprüfen kann. Unten acht Marken, bei denen hinter dem Vermarktungsnamen keine staatliche Erlaubnis greifbar ist, die in der Schweiz Wirkung hätte.
Man soll daraus nicht schliessen, dass die unteren acht schlechte Wettanbieter sind. Man soll daraus schliessen, dass die Frage, was «gut» heisst, dort eine andere wird: Ohne Schweizer Bewilligung gibt es keinen Anschluss an das Spielsperrregister, keine Schweizer Rechtspflege, keinen Schweizer Spielerschutz, und die Domains können auf der Sperrliste landen, was bedeutet, dass der Zugang über Schweizer Telekommunikationsanbieter blockiert wird. Das ist kein Werturteil über die Produktqualität. Es ist die Beschreibung der Rechtswirklichkeit.
Die ausgewogenere Formulierung ist deshalb genau die oben im Abschnitt zur Bewilligung genannte: Keine der beiden Seiten ist per se «die sichere Wahl». Die bewilligte Seite hat den Schutz, aber nur zwei Anbieter, einen geschlossenen Katalog, eine Wohnsitzpflicht und eine Identitätsprüfung. Die unbewilligte Seite hat das offenere Programm und dafür die genannten Nachteile.
Die geprüften Anbieter im Einzelnen
Nachfolgend zehn Anbieter in derselben Reihenfolge wie der Überblick über den Markt: erst die beiden Bewilligungsträger, dann die ausländischen Marken ohne Schweizer Bewilligung. Die Reihenfolge ist inhaltlich und nicht als Rangliste zu lesen.
Swisslos Sporttip: staatlich bewilligt, Einsatzlimiten von CHF 1 bis CHF 1’000
Swisslos ist die Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, veranstaltet Lotterien und Sportwetten auf Basis der Interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 und führt die Sportwetten unter dem Namen Sporttip. Die Bewilligung ist eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung je Spiel nach dem Bundesgesetz über Geldspiele (BGS, SR 935.51), beaufsichtigt von der Gespa. Ein Online-Konto steht Personen offen, die im Versorgungsgebiet Wohnsitz haben: den deutschsprachigen Kantonen, dem Tessin und dem Fürstentum Liechtenstein.
Die Einsatzordnung ist präzise und für einen Gratiswetternutzer wichtiger, als sie aussieht. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000, für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Ein CHF-1-Mindestbetrag ist Gold wert, wenn ein Guthaben in kleinen Portionen über nhi spielt werden soll: Wer ein Gratisguthaben in vielen kleinen Wetten einsetzen möchte, um die Varianz zu streuen, wird an dieser Grenze nicht gebremst.
Spielguthaben lässt sich per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein kaufen, ab einem Mindestbetrag von CHF 20, maximal CHF 10’000 in 30 Tagen, und nur, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Als Zahlart steht unter anderem PostFinance Pay zur Verfügung.
Produktseitig hat Swisslos Funktionen, die man sonst nur bei ausländischen Anbietern findet. Der Kombiboost gilt nur online, in Prematch, Live und bei Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50; der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen, wobei Einsatz und Gewinnerhöhung limitiert sind. Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage; Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettende nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert. Bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Das letzte Detail ist wirklich wichtig: Wer während einer laufenden Wette aussteigt, verliert die Erhöhung. Die beiden Instrumente schliessen sich also aus, und man sollte sich vor der Platzierung entscheiden.
Das Cash-Out selbst gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden. Wer glaubt, Cash-Out sei eine Versicherung, hat das Konzept invertiert: Es ist der Verkauf einer Position zu einem Kurs, den der Verkäufer festlegt.
Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00; in spielentscheidenden Situationen — Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid — kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer (etwa Fussball 90 Minuten) plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung werden nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert; nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Wer Kombiwetten liebt, sollte diese Zeile kennen, sonst wartet er auf einen Gewinn, der wegen eines Systemdetails annulliert wird.
Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote — bei Kombinationen mal Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten — und wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Die Abrundung ist klein, aber es ist eine Abrundung, und sie geschieht nicht zu Gunsten des Wettenden. Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innerhalb von 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Und Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos; eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innerhalb von 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Sechs Monate klingen nach viel. Für einen Wetter mit einem Systemschein in der Schublade sind sie kürzer als gedacht, und eine Einsprachefrist von zehn Tagen ist die Art Frist, die man verpasst, während man auf eine Antwort wartet.
Bei den Auszahlungen schreibt Swisslos Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung automatisch dem Wallet gut; Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innerhalb von 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto des Teilnehmers überwiesen.
Was bei Swisslos Spielerschutz heisst, steht bereits im Abschnitt zum Spielerschutz, und es ist umfangreicher als bei jedem anderen Anbieter auf dieser Liste: Limiten vor der ersten Wette, eine Schweizer Einzahlungslimite, eine Aufstockung erst nach 72 Stunden, eine Sperre mit Registerwirkung. Das ist unbequem und trotzdem der eigentliche Unterschied zwischen einem bewilligten und einem unbewilligten Anbieter.
Das Urteil: Der entscheidende Vorteil liegt nicht in einem Betrag, sondern in der Einsatzspanne von CHF 1 bis CHF 1’000, die kleine Gratisguthaben überhaupt handhabbar macht, und in einem Katalog von Funktionen — Kombiboost, Quotenboost, Cash-Out, Bet-Builder — der dem ausländischer Anbieter näher steht, als man in einem bewilligten Zweianbietermarkt erwarten würde. Was kostet, sind die Identitäts- und Wohnsitzprüfung, die Aufstockungsverzögerung und ein Sportartenkatalog, der Corner-Märkte und Esport schlicht nicht enthält. Für die Spielerin, die ihre Limiten ohnehin ernst nimmt, verschwinden die Nachteile fast vollständig. Für den Wetter, der nach einem exotischen Markt sucht, bleibt der Katalog zu eng. Und wer Gratisspielguthaben in viele kleine Wetten streuen will, findet hier die einzige Konstellation im Schweizer Markt, in der das aufgeht.
Loterie Romande Jouez Sport: CHF 10 pro Aktion, ein Wallet mit klaren Grenzen
Die Loterie Romande ist die Société de la Loterie de la Suisse Romande mit Sitz an der Avenue de Provence 14 in Lausanne. Sie veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Die Bewilligung ist dieselbe Art wie bei Swisslos: Veranstalterbewilligung und Bewilligung je Spiel nach dem BGS, beaufsichtigt von der Gespa. Ein Online-Konto steht nur Personen offen, die in ihrem Versorgungsgebiet Wohnsitz haben.
Die Kontogrenzen sind grosszügig und doch sauber definiert. Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, das Wallet-Guthaben ebenfalls auf höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.
Und dann die Aktion, die in diesem Markt das beste Beispiel für die Grössenordnung ist: Die Kampagne «JouezSport – Patinoires et Stades» vom Dezember 2025 bis März 2026 bot CHF 10 Spielguthaben an 7 Tagen, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar.
Zwei Eigenschaften dieser Aktion sind bezeichnend. Die erste ist der Weg zur Aktion: kein Anmeldeformular, kein Neukundenknopf, sondern ein in den Stadien verbreiteter Code, der im verifizierten Konto eingegeben wird. Der Weg läuft also über ein bestehendes Konto und einen physischen Ort. Die zweite ist die Stückzahl. 7’000 Stück für die ganze Westschweiz, verteilt über sieben Aktionstage, sind knapp über tausend pro Tag für ein Einzugsgebiet von sechs Kantonen. Wer sich vorstellt, die Nummer sei gedruckt verfügbar gewesen, kann sich vorstellen, wie eine Aktionsnummer funktioniert, die es nur begrenzt gibt.
Das Urteil: Diese Aktion ist keine Kundenakquise, sondern eine Verbindung von Sportkultur und Produkt, und als solche funktioniert sie nur für ein Publikum, das ohnehin im Stadion steht. Wer die National League verfolgt, bekommt für einen eingegebenen Code das Gegenstück zu einem Stadiongetränk. 7’000 Stück, sieben Aktionstage, CHF 10 — der Massstab ist der Eintrittspreis in ein Stadion, nicht die Marketingabteilung eines internationalen Buchmachers. Wer ein Angebot sucht, das ein Konto materiell verändert, wird hier nicht fündig; wer sein bestehendes Konto ohnehin führt und den Code sieht, wird ihn eingeben, weil die Alternative darin besteht, ihn liegen zu lassen.
Roobet: beworben als Casino-Marke, ohne Schweizer Bewilligung
Roobet ist eine ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten; eine gemeldete Bewilligung lässt sich für Roobet nicht feststellen, und eine ausländische Bewilligung hätte in der Schweiz ohnehin keine Kraft (Art. 4 BGS). Die Domains der Marke können von der Gespa auf die Sperrliste gesetzt und dann von Schweizer Telekommunikationsanbietern per DNS blockiert werden. Eine Anbindung an das Schweizer Spielsperrregister gibt es nicht, und keine Schweizer Rechtspflege hilft, wenn mit einer Auszahlung etwas schiefgeht.
Was das für einen Leser bedeutet: Eine Registrierung ist möglich, solange die Domain erreichbar ist, aber die Spielsperre, die man in der Schweiz ausgesprochen hat, gilt dort nicht. Wer sich sperren lässt und dann auf einer solchen Seite weiterspielt, hat die eine Sperre, die ihn betrifft, nicht erreicht.
Das Urteil: Die Bewilligungslage ist hier das ganze Bild — es gibt keinen Schweizer Anknüpfungspunkt, an dem man eine Beschwerde oder eine Auszahlung festmachen könnte. Alles, was die Marke sonst auszeichnet, ändert daran nichts.
GG.BET: eine gemeldete Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz
GG.BET trägt keine Schweizer Bewilligung. Es gilt dieselbe Einordnung: nur Swisslos und die Loterie Romande als Veranstalter, eine gemeldete Bewilligung ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS), keine Verbindung zum Schweizer Spielsperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, die Möglichkeit der Aufnahme der Domains in die Sperrliste und damit einer DNS-Blockade durch Schweizer Telekommunikationsanbieter.
Für Schweizer Leser ist die praktische Bedeutung dieser Kombination eindeutig: Es gibt keinen inländischen Weg, auf dem ein Anspruch geltend gemacht werden könnte, und keine Stelle, die die Einhaltung der eigenen Bedingungen überprüft. Alles Weitere hängt an der Marke selbst und an ihrer ausländischen Aufsicht, die in der Schweiz nichts bewirkt.
Das Urteil: Ohne eine Bewilligung, die in der Schweiz etwas bedeutet, bleibt von einem ausländischen Angebot nur das Marketing übrig, das in einem anderen Rechtsraum stattfindet.
1xBet: einer der bekannten Namen ohne Schweizer Bewilligung
1xBet gehört zu den international sichtbarsten Marken in diesem Feld und ist in der Schweiz trotzdem ohne Bewilligung unterwegs. Die Bewilligungslage ist dieselbe wie bei den anderen ausländischen Marken: keine Veranstaltungserlaubnis nach dem BGS, eine gemeldete Bewilligung ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS), keine Anbindung an das Sperrregister, keine Schweizer Rechtspflege. Die Domains können auf die Sperrliste gelangen; die Gespa hat in diesem Zusammenhang bet365 als Anbieter auf der Liste genannt und Interwetten und Bet-at-Home als Beispiele für Domain-Hopping.
Bekanntheit ersetzt keine Bewilligung. Eine Marke, deren Name in halb Europa bekannt ist, ist in der Schweiz rechtlich nicht anders zu behandeln als eine unbekannte.
Das Urteil: Die Grösse eines Anbieters ist in dieser Frage kein Argument — sie ändert an der Bewilligungslage nichts und beschleunigt keine Auszahlung, wenn ein Streit über eine Schweizer Beschwerdestelle laufen soll, die es nicht gibt.
N1 Bet: international tätig, ohne Bewilligung nach BGS
N1 Bet ist eine ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung. Es gilt die Standardeinordnung für die Marken dieser Gruppe: nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen Sportwetten veranstalten, eine gemeldete Bewilligung ist ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS), es besteht keine Verbindung zum Schweizer Spielsperrregister, keine Schweizer Rechtspflege und die Möglichkeit der DNS-Blockade über die Sperrliste.
Wer ausländische Marken gegeneinander abwägt, sollte die Bewilligungsfrage nicht als Nebenbedingung behandeln, sondern als Vorfrage. Solange sie negativ beantwortet ist, sind die übrigen Eigenschaften einer Marke nur noch Vergleiche innerhalb einer Gruppe, die in der Schweiz keinen Rechtsrahmen hat.
Das Urteil: Ein Konto bei einer solchen Marke ist nicht verboten, aber es ist ein Konto in einem anderen Rechtsraum, mit den entsprechenden Konsequenzen bei Auszahlung, Streit und Steuer.
Bahigo: ausländische Marke ohne Schweizer Veranstaltungserlaubnis
Bahigo ist eine ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung. Wie bei den anderen Marken dieser Gruppe gibt es keine Veranstalterbewilligung und keine Bewilligung je Spiel nach dem BGS, eine gemeldete Bewilligung hätte in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS), es besteht keine Anbindung an das schweizerische Spielsperrregister und kein Schweizer Rechtsschutz. Die Domains können auf die Sperrliste gesetzt werden, was eine Blockade über Schweizer Telekommunikationsanbieter nach sich zieht.
Die Konsequenz ist vor allem eine zeitliche: Der Zugang kann sich ändern, ohne dass der Nutzer etwas tut. Domain-Hopping verlängert die Erreichbarkeit, es garantiert sie nicht.
Das Urteil: Wer bei einer Marke ohne Schweizer Bewilligung spielt, muss ihr auch dann noch vertrauen, wenn der Zugang über einen Schweizer Anbieter nicht mehr funktioniert — und genau dann zeigt sich, ob hinter der Marke eine erreichbare Stelle steht.
BDMBet: gemeldete Bewilligung ohne Kraft in der Schweiz
BDMBet trägt keine Schweizer Bewilligung. Es gilt die gleiche Einordnung wie für die übrigen ausländischen Marken: nur Swisslos und die Loterie Romande als Veranstalter, gemeldete Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS), keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Aufnahme in die Sperrliste möglich.
Der steuerliche Punkt gehört zu dieser Gruppe, weil er oft übersehen wird: Gewinne aus ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, dafür aber der kantonalen Steuerpraxis — die Praxis des Kantons Thurgau etwa behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als volles steuerbares Einkommen. Steuerfrei ist ein solcher Gewinn also nicht.
Das Urteil: Die gemeldete Bewilligung ist der schwächste Teil der Konstruktion — eine Angabe über einen anderen Rechtsraum, die in der Schweiz weder Schutz noch Durchsetzung erzeugt.
Jackbit: ohne Schweizer Bewilligung und ohne Sperrregister-Anschluss
Jackbit ist eine ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung. Es gibt keine Veranstaltungserlaubnis nach dem BGS, eine gemeldete Bewilligung hätte in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS), es besteht keine Anbindung an das Schweizer Spielsperrregister und kein Schweizer Rechtsschutz; die Domains können auf die Sperrliste gesetzt und blockiert werden.
Der Spielerschutzpunkt verdient hier eine klare Formulierung: Wer bei einem bewilligten Schweizer Veranstalter eine unbefristete Sperre ausspricht, ist in einem schweizweiten Register geführt, das auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos und im Fürstentum Liechtenstein gilt. Eine Marke ohne Schweizer Bewilligung steht ausserhalb dieses Registers. Die Sperre hilft dort nur dann, wenn die Marke selbst eine vergleichbare Massnahme kennt.
Das Urteil: Ein Anbieter, der am Schweizer Schutzsystem nicht teilnimmt, kann das Schutzsystem nicht für sich in Anspruch nehmen — und damit auch nicht die Beratungs- und Sperrwege, die es kennt.
BillyBets: ausländische Marke ohne inländische Bewilligung
BillyBets ist eine ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung. Die Einordnung ist auch hier: nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen Sportwetten anbieten, eine gemeldete Bewilligung ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS), kein Anschluss an das Schweizer Spielsperrregister, keine Schweizer Rechtsprechung, Aufnahme in die Sperrliste möglich.
Für die Bewertung heisst das: Es gibt in der Schweiz keinen Anhaltspunkt, an dem sich die Einhaltung der eigenen Bedingungen überprüfen liesse, und keinen Ort, an dem ein Anspruch durchgesetzt werden könnte, wenn das misslingt.
Das Urteil: Ohne inländischen Prüfpunkt bleibt die Beurteilung eine Einschätzung auf Basis der Marke selbst, und diese Einschätzung trägt keine behördliche Deckung.
Was der Vergleich am Ende frei Haus liefert
Zwei bewilligte Veranstalter, getrennte Gebiete, ein geschlossener Katalog, keine Gratiswettenschlacht. Acht ausländische Marken ohne Schweizer Bewilligung, mit offenem Programm und ohne inländischen Anknüpfungspunkt. Wer mit der Erwartung an Gratiswetten an die Sache herangeht, sie seien der Hebel, mit dem sich ein Sportwettenkonto aufbaut, wird in der Schweiz enttäuscht. Wer sie als das nimmt, was sie sind — ein kleines, befristetes Guthaben mit Bedingungen — wird mit kaum einem Verlust davonkommen.
Grundlagen und Einordnung: Wie Gratiswetten in der Schweiz funktionieren
Wer zum ersten Mal eine Wette platziert, sollte zwei Dinge kennen: was eine Wette an sich ist und was ein Gratisspielguthaben ist. Beides ist in der Schweiz klarer geregelt als in den meisten Ländern, und beides wird in der Werbung unschärfer dargestellt als in den Bedingungen.

Die Wette selbst
Eine Wette ist ein Einsatz auf ein Ergebnis zu einer Quote. Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal der Gesamtquote, die das Produkt der Einzelquoten ist; danach wird auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und anschliessend auf fünf Rappen genau abgerundet. Die Abrundung geschieht am Ende, nicht am Anfang, und sie geschieht zu Gunsten des Veranstalters.
Die Quoten, die angeboten werden, enthalten bereits die Marge des Veranstalters. Diese Marge ist der Anteil aller Einsätze eines Marktes, der nicht als Payout zurückgeht: Bei einem Markt mit zwei Ausgängen zu je 1.90 ergibt sich aus der Summe der Kehrwerte der Quoten ein Quotenschlüssel von 95 %, die Marge beträgt also 5 %. Der Quotenschlüssel ist damit der Gegenbegriff zur Marge — dieselbe Sache von der anderen Seite aus betrachtet.
Nichts davon ist ein Skandal. Die Marge ist das Geschäftsmodell, und sie ist der Grund, weshalb bei einem Markt mit zwei gleich wahrscheinlichen Ausgängen die Quoten nicht 2.00 und 2.00 lauten. Wer Gratisguthaben bewertet, muss diesen Anteil kennen, weil er auch auf das Guthaben wirkt: Ob man mit eigenem oder geliehenem Geld setzt, der Quotenschlüssel bleibt derselbe.
Die verschiedenen Wettarten unterscheiden sich im Risiko, nicht im Vergleichsmassstab. Eine Einzelwette setzt auf eine Voraussage, eine Kombiwette auf mehrere, wobei die Quoten multipliziert werden und damit auch die Unsicherheit steigt. Eine Systemwette kombiniert mehrere Voraussagen in mehreren Teilkombinationen und hat deshalb eigene Einsatzgrenzen — bei Swisslos CHF 10’000 statt CHF 1’000. Ein höherer Höchsteinsatz ist bei einer Systemwette kein Geschenk, sondern eine Folge davon, dass ein System aus vielen Teilwetten besteht, die zusammen mehr kosten können.
Die reguläre Spielzeit umfasst im Fussball die reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Und wer ein Match mit einer Kombination aus Sieger und Torzahl eingehen will, braucht bei Swisslos die Bet-Builder-Funktion, weil abhängige Ereignisse derselben Veranstaltung nur über sie kombiniert werden — ein Detail, das über die Gültigkeit der ganzen Kombiwette entscheidet.
Das Guthaben und seine Herkunft
Ein Gratisspielguthaben ist ein Geldbetrag auf dem Spielerkonto, der nur für Einsätze verwendet werden kann. Es ist nicht dasselbe wie Geld auf dem Konto. Die Unterscheidung ist die wichtigste dieses Textes und die am wenigsten sichtbare: Was auf dem Konto als Guthaben liegt, ist nicht dasselbe wie das, was aus dem Konto ausgezahlt wird.
In der Schweiz kann Spielguthaben auch gekauft werden. Bei Swisslos ist der Mindestbetrag eines Guthabenkaufs CHF 20, maximal sind CHF 10’000 in 30 Tagen möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Damit existiert im Markt ein sauberer Vergleich: Ein gekauftes Guthaben und ein geschenktes Guthaben sehen im Konto gleich aus, sind aber nicht gleich viel wert, weil das geschenkte nicht auszahlbar ist und beim Gewinn nur der Nettogewinn ausgeschüttet wird. Was gratis ist, ist der Einsatz. Was fehlt, ist die Auszahlbarkeit.
Bei der Loterie Romande gelten dieselben Auszahlungsgrenzen wie oben beschrieben: Einzahlungen bis CHF 10’000 in 30 Tagen, Gewinne bis CHF 1’000 netto direkt auf das Wallet, darüber auf das Konto der angegebenen IBAN, und Gratisspielguthaben nicht auszahlbar.
Ein weiterer Punkt betrifft die Herkunft des Gratisguthabens. In der Schweiz erteilt die Gespa dem Veranstalter die Zustimmung zu Freispielen oder Gratisguthaben vorab. Ein Guthaben, das im Konto erscheint, hat diesen Weg hinter sich. Das ist keine Formsache: Es bedeutet, dass die Aktionsbedingungen Teil eines genehmigten Vorgangs sind, und dass die Aktionshöhe nicht frei erfunden wurde.
Woher die Schweizer Zurückhaltung kommt
Die Zurückhaltung bei Neukundenangeboten ist kein Zufall und keine Folge davon, dass zwei Anbieter keine Konkurrenz hätten. Sie ist eine Folge der Konstruktion des Marktes: ein knappes Bewilligungsregime, zwei Veranstalter mit getrennten Gebieten, eine Aufsicht, die Gratisguthaben vorab genehmigen muss, und eine Zweckbindung, nach der die Reinerträge einem wohltätigen Zweck in den Kantonen zufliessen.
Wer das akzeptiert, versteht auch, warum ein Vergleich über Gratisbeträge in der Schweiz auf wenig stösst. Ein Markt, dessen Erträge am Ende einem gemeinnützigen Zweck zufliessen, hat keinen strukturellen Anreiz, Gratisguthaben als Wettbewerbsinstrument einzusetzen. Die Grösse dieser Zurückhaltung — eine Zahl aus einem Monat Aktionszeitraum, im Umfang eines Stadionbesuchs — bleibt die anschaulichste Illustration dafür.
Damit stellt sich die Frage nach dem praktischen Vorgehen in der richtigen Reihenfolge. Zuerst die Rechtslage: Wohnsitz im Versorgungsgebiet oder nicht. Danach die Limiten: Die Verlustlimiten müssen vor der ersten Wette gesetzt werden und gelten sofort nach unten. Erst danach die Frage nach einer Aktion, und dann zuerst nach deren Frist und Mindestquote, dann nach der Höhe. Wer die Reihenfolge umdreht, richtet sich nach einem Betrag und merkt zu spät, was er nicht darf oder was längst abgelaufen ist.
Fragen und Antworten zu Gratiswetten in der Schweiz
Welche Gratisspielguthaben gibt es bei Sportwetten in der Schweiz?
Verbindlich nennen lassen sich nur die Aktionsguthaben der beiden bewilligten Veranstalter, und die fallen klein aus. Das Beispiel der Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 zeigt den Umfang: CHF 10 Spielguthaben an 7 Aktionstagen, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Bei Swisslos setzt die Gespa den Rahmen; sie erteilte im Jahr 2025 vierundzwanzig Zustimmungen an die Loterie Romande und acht an Swisslos.
Wer darf in der Schweiz Sportwetten und Gratisspielguthaben anbieten?
Veranstalten dürfen Sportwetten nur Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Beide brauchen eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung je Spiel nach dem BGS und stehen unter Aufsicht der Gespa. Für Freispiele und Gratisguthaben ist zusätzlich die vorgängige Zustimmung der Gespa nötig. Eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Kraft.
Wird der Einsatz eines Gratisspielguthabens zusammen mit dem Gewinn ausbezahlt?
Nein. Der Einsatz des Guthabens wird bei einem Gewinn nicht mitausbezahlt, sondern bleibt beim Veranstalter; ausgezahlt wird nur der Nettogewinn. Bei einem Einsatz von CHF 10 zu Quote 1.90 sind das CHF 9 und nicht CHF 19. Das Guthaben selbst ist ausserdem nicht auszahlbar, der daraus erzielte Gewinn dagegen geht auf das Konto oder Wallet.
Welche Mindest- und Höchsteinsätze gelten bei Sporttip?
Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Die Limiten sind Veranstalterbedingungen, keine gesetzlichen Zahlen.
Wie hoch war das Spielguthaben der Aktion der Loterie Romande, und wie lange lief sie?
Diese Aktion fand an 7 Tagen statt. Wer innerhalb von 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt wurden 7’000 Stück ausgegeben; das Guthaben war 30 Tage gültig und nicht auszahlbar.
Was ist von ausländischen Seiten zu halten, die Gratiswetten für Schweizer Kunden bewerben?
Eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Kraft. Wer ohne Schweizer Bewilligung Sportwetten veranstaltet, handelt strafbar; der Spielende wird nicht bestraft, doch Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Veranstalter eingezogen werden. Dazu fehlen Anschluss an das Spielsperrregister, Schweizer Rechtsschutz und steuerliche Behandlung wie bei einem bewilligten Anbieter.
Bonus – dreiwegwetten.com
Inhalt erstellt vom Team «dreiwegwetten.com»
