Wetten ohne Limit: warum die unbegrenzte Plattform selten die günstigere ist

Updated Oktober 2026
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Stand: 29. Oktober 2026. Die Angaben zu Bewilligungen und Aufsicht wurden gegen die Informationen der Gespa und des Bundesrechts (Geldspielgesetz, Geldspielverordnung) abgeglichen.

Eine geschlossene Schranke steht an einer ruhigen Bergstrasse im Morgennebel, dahinter Tannen und eine nasse Wiese.
Bei Swisslos müssen Spielende vor der ersten Teilnahme an Sporttip festlegen, wie viel sie pro Tag, pro 7 Tage und pro 30 Tage höchstens verspielen wollen.

Wer nach einem Wettanbieter ohne Limit sucht, sucht in der Schweiz etwas, das es im bewilligten Markt nicht gibt. Das ist keine Einschränkung, die man umgehen müsste, sondern der Kern der Sache: Der bewilligte Schweizer Veranstalter darf ein Konto ohne Höchstwerte gar nicht eröffnen. Art. 87 Abs. 2 der Geldspielverordnung verlangt ab der Eröffnung des Spielerkontos, dass die Spielerin oder der Spieler einen oder mehrere Höchstwerte festlegt, auf die die täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Einsätze oder Verluste beschränkt werden. Wer kein Limit setzen will, landet zwangsläufig bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung — und bezahlt diesen Verzicht mit etwas, das sich nicht in Franken ausdrücken lässt.

Was sich in Franken ausdrücken lässt, ist der Rest. Limiten schützen nicht nur, sie strukturieren auch. Sie bestimmen, wie viel Geld an einem Abend auf dem Tisch liegen kann, wie schnell ein Konto leer sein kann und wie viel Umsatz nötig ist, damit eine Wette überhaupt etwas abwirft. Ein Konto ohne Grenzen ist kein Konto mit mehr Freiheit. Es ist ein Konto ohne Bremse, und Bremsen sind das, was man erst merkt, wenn man sie braucht.

Was Selbstlimiten kosten — und was sie wert sind

Die Limite ist der Preis, den der bewilligte Markt für seinen Rechtsschutz verlangt. Bei Swisslos müssen Spielende vor der ersten Teilnahme an Sporttip festlegen, wie viel sie pro Tag, pro 7 Tage und pro 30 Tage höchstens verspielen wollen; die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Spielende unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Die Limiten für Sporttip sind von den Limiten anderer Produkte getrennt.

Ein Bergsee in der Dämmerung mit einem leeren Holzsteg, die Wasseroberfläche ist ruhig und Nebel zieht über die Hänge.
Bei Grossspielen mit geringem Gefährdungspotenzial darf die Veranstalterin darauf verzichten, die Festlegung von Höchstwerten zu verlangen, muss die Möglichkeit dazu aber jederzeit bieten (Art. 87 Abs. 3 VGS).

Das klingt nach einer Formalität. Es ist eine Verlustlimite, keine Einsatzlimite, und der Unterschied ist wichtiger als er aussieht: Gemessen wird der Nettoverlust, also Einsätze abzüglich der auf das Spielkonto ausbezahlten Gewinne. Ein Konto, das an einem Tag CHF 400 verliert und CHF 300 gewinnt, hat CHF 100 Limite verbraucht, nicht CHF 700 Umsatz. Wer viel und knapp verliert, verbraucht seine Limite langsamer als jemand, der wenige, aber grosse Wetten setzt.

Wie die Limiten gemessen werden

Ein Detail an der Swisslos-Mechanik ärgert mich jedes Mal, wenn ich es lese: Gewinne, Rückzahlungen und Promotionsguthaben, die aufs Wallet ausbezahlt werden, erhöhen die Limiten nicht einfach — sie werden in der Verlustrechnung gegengerechnet, das Wallet wächst, und mit ihm der Spielraum. Der Schutz wächst also nur so stark, wie der Saldo geschont wird; wer sein Guthaben stehen lässt, spielt mit einem grösseren Rahmen weiter, als er sich ursprünglich zugestanden hat. Das ist kein Fehler im System, sondern die innere Logik einer Netto-Limite. Man sollte es nur wissen.

Eine von Swisslos im Rahmen der Spielerschutz-Früh erkennung gesetzte oder mit dem Teilnehmer vereinbarte Einzahllimite kann dieser nicht selbst verändern; sie wird frühestens nach einem Jahr anhand von Unterlagen zur finanziellen Situation überprüft. Wenn der Veranstalter die Bremse zieht, bleibt sie gezogen. Wer schon einmal versucht hat, ein selbst gesetztes Limit am Samstagabend nach einer Serie von Niederlagen zu erhöhen, versteht, warum das so geregelt ist.

Bei der Loterie Romande gilt eine vergleichbare Pflicht für Sportwetten: obligatorische Verlustlimiten für Kalendertag, Kalenderwoche und Kalendermonat, ohne die eine Teilnahme nicht möglich ist; die Tageslimite darf die Wochenlimite nicht übersteigen und diese nicht die Monatslimite.

Senken in Sekunden, erhöhen in Tagen

Die Asymmetrie ist der eigentliche Schutzmechanismus. Nach Art. 87 Abs. 4 der Geldspielverordnung wird die Senkung eines Höchstwerts unmittelbar wirksam, eine Erhöhung frühestens nach 24 Stunden. Das ist die gesetzliche Untergrenze. Die beiden bewilligten Schweizer Veranstalter gehen in ihren eigenen Bedingungen darüber hinaus: Bei Swisslos werden gesenkte Limiten sofort wirksam, Erhöhungen erst nach Ablauf von 72 Stunden. Bei der Loterie Romande wirkt die Senkung einer Verlustlimite sofort, eine Erhöhung erst 72 Stunden nach der Änderung; obligatorische Limiten lassen sich nicht über die Obergrenzen erhöhen und nicht aufheben.

Drei Tage. In drei Tagen kann eine schlechte Woche vorbei sein. In drei Tagen kann sich auch eine Entschlossenheit setzen. Genau darauf zielt die Frist: Sie nimmt dem Impuls den Vorsprung, den er sonst hätte. Wer sein Limit am Sonntagmorgen erhöhen will, erhöht es am Mittwochmorgen — und weiss dann vielleicht schon, dass er es nicht braucht.

Diese Verzögerung ist der Preis, den der bewilligte Markt kostet. Der unlimitierte Anbieter verlangt sie nicht. Er verlangt etwas anderes.

Pausen, Sperren und was ein vorübergehender Ausstieg bedeutet

Neben den Limiten stehen zwei gröbere Werkzeuge. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf; eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Veranstalterinnen von Online-Spielen müssen überdies ein Mittel für einen vorübergehenden Spielausstieg anbieten, für einen selbst festgelegten Zeitraum von höchstens sechs Monaten und wahlweise für einzelne Spielkategorien oder alle Spiele (Art. 89 VGS).

Der Unterschied zwischen beiden ist kein Wortspiel. Die Spielsperre ist die harte Variante: Sie greift im gemeinsamen Register und schliesst den Zugang über die Schweizer Veranstalter hinweg. Der vorübergehende Spielausstieg ist die weichere, aufs Maximum sechs Monate begrenzte Pause, die man sich selbst nimmt. Wer eine Auszeit in einem Casino und eine im Sportwetten-Konto getrennt handhaben will, braucht die zweite; wer gar nicht mehr will, die erste.

Unangenehm, aber notwendig: Ausgeschlossene oder minderjährige Spieler haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Wer sich sperren lässt und es später vergisst, verliert im Streitfall. Grausam, aber der Grund, warum das Register überhaupt funktioniert.

Die zehn Plattformen im Vergleich

Zehn Namen stehen in dieser Übersicht, und sie zerfallen in zwei Gruppen, die sich nicht vermischen lassen: zuerst die zwei Veranstalter, denen der interkantonale Rahmen das Sportwetten in der Schweiz überhaupt erlaubt, danach acht Plattformen ohne Schweizer Bewilligung. Wer die zweite Gruppe als Alternative zur ersten liest und nicht als das Risiko, das sie ist, hat die Übersicht falsch gelesen. Fehlende Grenzen sind kein Vorteil; sie sind die Abwesenheit eines Schutzes, den es nur mit Bewilligung gibt.

Plattform Bewilligungsstatus in der Schweiz Veranstalterin Limiten und Kennzahlen
Swisslos Sporttip Bewilligung für ein Grossspiel (Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS; Aufsicht Gespa) SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel Verlustlimiten 1/7/30 Tage vor der ersten Teilnahme, Oberlimite CHF 9’999
Loterie Romande Jouez Sport Bewilligung für ein Grossspiel (Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS; Aufsicht Gespa) Loterie Romande Obligatorische Verlustlimiten für Tag, Woche und Monat
Interwetten keine Schweizer Bewilligung — —
GG.BET keine Schweizer Bewilligung — —
N1 Bet keine Schweizer Bewilligung — —
MyStake keine Schweizer Bewilligung — —
WirWetten keine Schweizer Bewilligung — —
Donbet keine Schweizer Bewilligung — —
1xBet keine Schweizer Bewilligung — —
BetOnRed keine Schweizer Bewilligung — —

Die letzte Spalte ist bei acht Zeilen leer, und das ist die Aussage der Tabelle, kein Mangel an Sorgfalt. Über die Limiten, die ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung seinen Kunden setzt, entscheidet allein sein Hausrecht. Es gibt keine Norm, an der man sie messen könnte, keine Aufsicht, die sie prüft, und keinen Anspruch, den man durchsetzen könnte. Die Spalte füllt sich genau in dem Moment, in dem eine Bewilligung dahintersteht.

Wer die Zahlen der beiden bewilligten Veranstalter liest, muss eine dritte im Kopf behalten: Bei Swisslos können innerhalb von 30 Tagen höchstens CHF 10’000 Spielguthaben gekauft werden, der Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt, Mindestbetrag CHF 20. Bei der Loterie Romande beträgt die maximale Einzahlung aufs Wallet CHF 10’000 pro Zeitraum von 30 Tagen, unabhängig vom Zahlungsmittel, und das Guthaben darf CHF 10’000 nie übersteigen, auch nicht durch Kleingewinne.

Zwei Deckel also, auf unterschiedlichen Ebenen. Für Schweizer Sportwetten existiert keine gesetzlich fixierte Einzahlungsobergrenze; es sind die Wallet-Grenzen der Veranstalter und die selbst gesetzten Limiten, die bremsen. Genau deshalb ist die Rede von der «staatlichen Obergrenze» bei Schweizer Anbietern irreführend. Der Staat verlangt, dass eine Grenze gesetzt wird. Wie hoch, entscheidet zuerst der Spielende selbst.

Einordnungen: wer die Limiten setzt und warum

Drei Stellen setzen Grenzen, und sie sind nicht austauschbar. Die Spielerin setzt ihre Verlustlimite, und sie senkt sie jederzeit. Der Veranstalter setzt Produktgrenzen — Einsatzhöchstwerte pro Wette, Deckel auf Systemwetten, Höchstgewinne —, und die sind sein Geschäftsentscheid, kein Spielerschutz im engeren Sinn. Der Gesetzgeber verlangt, dass überhaupt Grenzen existieren, und regelt, wie sie wirken.

Die Mittelstufe ist die, die man am seltensten auf dem Radar hat. Bei Swisslos betragen die Sporttip-Einsatzlimiten CHF 1 Mindesteinsatz, CHF 1’000 Höchsteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten und CHF 10’000 für Systemwetten; Swisslos kann sie jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Bei Jouez Sport beträgt der Mindesteinsatz online CHF 2, der Höchsteinsatz für Einzel- und Kombiwetten CHF 500; für die Gesamtgewinne eines Multiples gilt eine Obergrenze von CHF 1’000’000.

Die letzte Zahl ist die interessanteste. Ein Höchstgewinn pro Wette von CHF 300’000 bei einem Höchsteinsatz von CHF 500 bedeutet, dass eine einzelne Wette mit Quote 600 nicht in voller Höhe ausgezahlt würde. Bei Jouez Sport liegt die Grenze für ein Multiple bei CHF 1’000’000 — wer Kombinationen mit vielen Beinen spielt, sollte wissen, wo die Auszahlung stehen bleibt. Und wer dem Schweizer Anbieter vorhält, er bremse, sollte den Kontrast sehen: Dort ist die Grenze eine Zahl im Regelwerk, die man vorher lesen kann.

Zwei Zahlen fehlen bewusst. Für die freihändige Obergrenze eigener Limiten bei der Loterie Romande nennt deren Reglement keine Bezifferung, und für die Einsatzgrenzen ausländischer Plattformen gibt es keine belastbare Grundlage. Bei Swisslos ist die Obergrenze der Verlustlimite mit CHF 9’999 für Erwachsene und CHF 1’000 unter 21 Jahren dagegen festgeschrieben.

Einordnung: zwei bewilligte Veranstalter und acht ohne Bewilligung

Die Rangfolge beginnt mit den zwei Veranstaltern, und der Grund ist strukturell, nicht geschmacklich. Gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020) veranstaltet Swisslos Lotterien und Sportwetten; die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip.

Der Bewilligungsstatus entscheidet über mehr als die Legalität des Anbieters. Er entscheidet darüber, ob ein Streitfall überhaupt eine Adresse hat. Bei einem bewilligten Schweizer Veranstalter steht am Ende der Kette die Gespa; bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung steht dort niemand, weil sein ausländisches Papier nach Art. 4 BGS in der Schweiz keine Geltung entfaltet. Die Tabelle in der Spalte «Veranstalterin» ist deshalb nicht kosmetisch: Bei acht Zeilen ist dort kein Name zu nennen.

Woher die Limiten kommen und wie viele es sind

Fünf Sorten Grenze begegnen einem im Schweizer Sportwetten, und sie werden ständig durcheinandergebracht. Die Verlustlimite misst den Nettoverlust über einen Zeitraum. Die Einzahlungslimite deckelt, wie viel Geld innerhalb von 30 Tagen aufs Spielkonto fliessen darf, freiwillig oder vom Veranstalter gesetzt. Die Einsatzlimite deckelt eine einzelne Wette. Der Wallet-Deckel begrenzt das Guthaben selbst. Die Spielsperre schliesslich ist keine Zahl, sondern ein Ausschluss.

Die erste Sorte ist die einzige, die der Spielende zwingend selbst konfigurieren muss. Vor der ersten Teilnahme an Sporttip sind es drei Werte: 1 Tag, 7 Tage, 30 Tage. Die zweite ist freiwillig — zusätzlich zu den Verlustlimiten können Swisslos-Kunden eine Einzahlungslimite setzen, die Einzahlungen von mehr als dem festgelegten Betrag innerhalb eines beliebigen 30-Tage-Zeitraums verhindert.

Der Unterschied zwischen beiden wird gern übersehen. Eine Verlustlimite lässt einen weiter spielen, solange die Bilanz im Rahmen bleibt. Eine Einzahlungslimite stutzt den Nachschub. Wer feststellt, dass er nach einer Niederlagenserie immer wieder nachzahlt, findet in der zweiten die passendere Bremse — sie greift früher im Ablauf, vor dem nächsten Einsatz statt nach ihm.

Der Verzicht auf Höchstwerte und seine Grenze

Art. 87 Abs. 3 VGS erlaubt eine Ausnahme, und wer sie liest, versteht die Logik des Ganzen besser. Bei Grossspielen mit geringem Gefährdungspotenzial darf die Veranstalterin darauf verzichten, die Festlegung von Höchstwerten zu verlangen, muss die Möglichkeit dazu aber jederzeit bieten. Ab Kontoeröffnung hat die Spielerin oder der Spieler Zugang zu Einsätzen, Gewinnen und Nettoergebnis (Art. 87 Abs. 1 VGS).

Die Ausnahme betrifft also nicht die Sportwetten des Alltags, sondern eine Kategorie, deren Gefährdungspotenzial der Gesetzgeber selbst als gering einschätzt — Lotterien mit festen Gewinnplänen etwa. Und selbst dort bleibt das Angebot, ein Limit zu setzen, dauerhaft bestehen. Der Verzicht ist ein Verzicht auf die Pflicht, nicht auf die Möglichkeit. Das Angebot bleibt, die Entscheidung bleibt beim Spielenden.

Für Sporttip gilt die Ausnahme ohnehin nicht: Hier sind die Limiten Pflicht. Wer ein Sportwetten-Konto bei Swisslos eröffnet, kommt an der Festlegung nicht vorbei. Das ist der Punkt, an dem die Diskussion um «Wetten ohne Limit» in der Schweiz ihre Pointe verliert: Es gibt sie im bewilligten Markt nicht, und das ist keine Marktlücke, sondern die Bauanleitung.

Zusätzliche Deckel: Wallet und Einzahlung

Die zwei Deckel auf der Geldebene sind der Ort, an dem die Selbstverpflichtung des Veranstalters sichtbar wird. Bei Swisslos sind innerhalb von 30 Tagen höchstens CHF 10’000 Spielguthaben kaufbar, der Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Bei der Loterie Romande sind es CHF 10’000 pro Zeitraum von 30 Tagen, unabhängig vom Zahlungsmittel, und das Guthaben darf CHF 10’000 nie übersteigen, auch nicht durch Kleingewinne.

Beide Häuser liegen damit in derselben Grössenordnung, was kein Zufall ist: Es ist die Grenze, ab der ein Konto aus Sicht der Aufsicht nicht mehr als Hobby geführt wird. Der kleine Unterschied in der Formulierung — CHF 9’999 als Obergrenze des Guthabens bei Swisslos, CHF 10’000 bei der Loterie Romande, dort ausdrücklich auch nicht durch Kleingewinne — ist ein Beleg dafür, dass beide Veranstalter wirklich über ihre eigenen Zahlen reden und nicht aus einem gemeinsamen Werbetext abschreiben.

Und noch ein Satz zum Verdienen. Wer Deutschschweizer Radiowerbung hört, bekommt gelegentlich den Eindruck, Wetten seien ein Sparprodukt. Sie sind keines, und die Zahlen der bewilligten Veranstalter sagen das deutlicher als jede Warnung: Ein Höchstgewinn pro Wette von CHF 300’000 klingt gross, ein Höchsteinsatz von CHF 1’000 pro Wette daneben klein. Der Hebel ist der Punkt, nicht die Grenze.

Legalität: der bewilligte Rahmen und der Preis ausserhalb

Online-Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019; Art. 3 lit. c und e) und werden von der Gespa beaufsichtigt, nicht von der ESBK, die nur Casinos kontrolliert. Eine Bewilligung braucht eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS) und gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport.

Die beiden Gebiete sind getrennt. Sporttip wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt; zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura.

Damit hat die Suche nach einem dritten bewilligten Anbieter ein Ende, das man kennen sollte: Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine weiteren gibt. Die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains. Wer eine umfangreichere Auswahl sucht, sucht ausserhalb des Bewilligungsrahmens — und sollte wissen, was dort steht.

Eine Bewilligung, die nur in der Schweiz gilt

Art. 4 BGS ist kurz und entscheidend: Eine Bewilligung gilt nur in der Schweiz — und umgekehrt. Eine ausländische Bewilligung, ob aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land, hat in der Schweiz keine Geltung. Sie ist kein Qualitätsnachweis und keine Absicherung, sie ist ein Papier aus einem anderen Rechtsraum mit anderen Spielregeln.

Was das praktisch heisst: Es gibt keine Schweizer Adresse, an die man sich wenden kann, wenn eine Auszahlung ausbleibt. Keine Aufsicht, die eine Beschwerde prüft. Kein Register, das einen ausschliesst, wenn man sich das selbst verordnet hat — die Schweizer Spielsperre wirkt bei diesen Anbietern nicht, und damit der einzige Mechanismus, der über den Anbieter hinweg funktioniert.

Das Organisieren von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist eine Straftat: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre (Art. 130 BGS). Die Spielerin oder der Spieler wird nach Auskunft des Bundesamts für Justiz nicht bestraft. Ihre Einsätze und Gewinne können aber in einem Verfahren gegen den Veranstalter eingezogen werden. Man verliert dann nicht wegen des Spiels, sondern wegen des Anbieters.

Und die Durchsetzung ist keine Theorie. Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS; erste Liste am 3. September 2019, 671 Domains Ende 2025). Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt — Domain-Hopping, wie die Aufsicht das nennt. Namentlich nennt die Gespa Interwetten und Bet-at-Home in diesem Zusammenhang, und bet365 steht auf der Liste.

Was erlaubt ist — und wie schmal die Liste ist

Der bewilligte Schweizer Markt ist kein offenes Wettprogramm, sondern eine geschlossene Liste. Erlaubt sind nur Sportereignisse; Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht zugelassen. Massgeblich ist die Gespa-Liste der zugelassenen Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS).

Die Feinheiten dieser Liste sind der Ort, an dem der Unterschied zwischen «Sportwetten» und einem beliebigen Quotenmarkt sichtbar wird. Qualifikationsrunden sind nur zugelassen, wenn sie auf der Liste stehen, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie dort stehen, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet — Wetten auf Trainingsläufe nie. Die Liste enthält keine Corner- oder Kartenmärkte und keinen Esports-Abschnitt. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS).

Livewetten sind zulässig, vor dem Spiel und während des Spiels, wo der Veranstalter eine entsprechende Bewilligung hat; das BGS kennt keine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Cash-Out dagegen ist nicht geregelt: Es ist eine Funktion des jeweiligen Anbieters und als solche zu beschreiben — bei Sporttip für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, nur die vollständige Auszahlung, nicht für jeden Markt garantiert.

Die Einengung hat einen Preis, und man sollte ihn benennen. Wenn ein Anbieter jeden Winkelwurf quotiert und ein anderer nur die zugelassenen Wettarten führt, sieht das erste Angebot reicher aus. Ein Teil davon ist Tiefe, ein Teil ist Wildwuchs. Die Liste sagt, was der Aufsicht nach ein Sportwettenmarkt sein darf; mehr Sportarten, mehr Märkte und mehr Exoten sind genau das Argument, mit dem Plattformen ohne Bewilligung um Kunden werben — und genau der Bereich, in dem es keine Schweizer Kontrolle gibt.

Registrierung, Identität und Auszahlung an den eigenen Namen

Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet; es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Wer sich in der Westschweiz registriert, wohnt im Gebiet der Loterie Romande und damit in deren Zuständigkeit.

Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Personen unter 18 Jahren sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Die zweite Regel ist die stillste und eine der wirksamsten im ganzen Regelwerk.

Bei den Auszahlungen gibt es keine Wahlfreiheit, und man sollte nicht nach einer suchen. Gewinne und Guthaben werden im bewilligten Schweizer Markt nur auf ein Zahlungskonto im Namen des Kontoinhabers ausbezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen existieren hier nicht; Darlehen oder Vorschüsse an Spieler sind untersagt (Art. 75 Abs. 1 BGS). Welche Zahlungsmarken ein Anbieter akzeptiert, ist dessen eigene Sache und steht in dessen Bedingungen.

Ein Hinweis, der in Deutschland und Österreich anders lautet als hier: Die Schweiz kennt kein Instrument, mit dem Banken oder Kartengesellschaften Zahlungen an unerlaubte Wettseiten sperren. Es gibt die DNS-Sperre der Telekommunikationsanbieter, sonst nichts. Die Verantwortung für die Zahlung liegt beim Spielenden.

Steuern: der Freibetrag und die kantonale Unwucht

Es kursiert die Vorstellung, Schweizer Wettgewinne seien einfach steuerfrei. Das ist zu grob. Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden erst darüber besteuert; auf Bundesebene liegt der Schwellenwert ab 1.1.2026 bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400). Der kantonale Schwellenwert weicht davon ab, deshalb gilt «je nach Kanton» und nicht eine einzelne Kantonszahl. Oberhalb der Schwelle behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer ein, die man über die Deklaration in der Steuererklärung zurückholt.

Ein durchschnittlicher Wettender gewinnt weit unterhalb dieser Grösse und zahlt auf den Gewinn keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer. Eine Wettsteuer auf den Einsatz kennt die Schweiz nicht. Für allgemeine Informationen dieser Art bleibt nur der Weg zur Steuerberaterin oder zur kantonalen Steuerverwaltung; die Seite hier ersetzt keine Steuerauskunft.

Bemerkenswerter ist die kantonale Uneinheitlichkeit bei Gewinnen aus ausländischen Anbietern. Solche Gewinne unterliegen nicht der Verrechnungssteuer. Die kantonale Steuerpraxis von Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen jedoch als vollständig steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Wer also glaubt, der Auslandskauf sei der steuerlich schlankere Weg, hat möglicherweise eine Rechnung, die nicht der Anbieter stellt, sondern das Steueramt.

Werbung, Gratisspielguthaben und der Spielraum des Veranstalters

Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und darf sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Werbung für Spiele, die in der Schweiz nicht erlaubt sind, ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 bestraft (Art. 131 BGS). Das ist der Grund, warum die acht Plattformen ohne Schweizer Bewilligung auf dieser Seite beschrieben und bewertet, aber nirgends empfohlen werden. Man darf über sie schreiben. Man darf nicht für sie werben.

Gratisspiele oder Gratisspielguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der zuständigen Vollzugsbehörde (Art. 75 Abs. 2 BGS); 2025 erteilte die Gespa 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Bonusbeträge und Bedingungen stammen ausschliesslich aus den Bedingungen des jeweiligen Veranstalters. Eine zeitliche Beschränkung der Werbung gibt es nicht.

Ein Konto eröffnet man also nicht, weil es ein Gratisguthaben gibt, sondern weil man dort spielen will. Das gilt im bewilligten Markt wie ausserhalb; nur ist der Empfänger der Werbebotschaft im bewilligten Markt zusätzlich durch Art. 74 geschützt.

Die Rechnung hinter einem Monatsbudget

Nehmen wir ein Beispiel, das nichts mit einem konkreten Angebot zu tun hat und nur dazu dient, die Mechanik sichtbar zu machen. Wer CHF 1’000 im Monat zum Wetten einsetzt und sie einmal durchspielt, setzt CHF 1’000 Umsatz um. Bei einem illustrativen Zwei-Weg-Markt mit Quoten von 1.90 auf beiden Seiten liegt der Auszahlungsschlüssel bei 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90), also rund 95 %, und die Marge bei rund 5 %.

Rechnet man die erwartete Belastung als Umsatz mal Marge, ergibt sich ein geschätzter Betrag zwischen etwa CHF 45 und CHF 55 pro Monat — die Spanne deshalb, weil die tatsächliche Marge je nach Markt und Sportart über oder unter den illustrativen 5 % liegen kann und weil sie sich auf den Umsatz bezieht, nicht auf die Einzahlung. Das ist der Durchschnitt über viele Wetten und kein garantiertes Ergebnis für einen einzelnen Monat; wer an einem Abend alles gewinnt, zahlt in diesem Abend rechnerisch nichts an die Marge, wer verliert, trägt sie allein.

Die Zahl, die den Vergleich entscheidet, ist nicht die Marge eines einzelnen Monats, sondern der Umsatz, der sich über ein Jahr anhäuft. Wer im Schnitt zweimal pro Monat durchspielt, verdoppelt die erwartete Belastung auf etwa CHF 90 bis 110 — aus einem Hobbybudget ohne spürbare Kosten. Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung, der dieselbe Marge nimmt und zusätzlich die Auszahlung an einen unklaren Rechtsweg hängt, ist die Belastung nicht kleiner. Sie ist grösser, weil die Marge die eine Kostenposition ist und die fehlende Durchsetzbarkeit die zweite.

Und jetzt zurück zur Limite: Eine Verlustlimite von CHF 9’999 pro Monat ist bei dieser Rechnung kein Knäuel von Vorschriften, sondern die Angabe, wo der Veranstalter die Notbremse sieht. Sie ist zehnmal grösser als das Beispielbudget. Die Bremse, die der einzelne braucht, ist um Grössenordnungen kleiner.

Die zehn Plattformen im Einzelnen

Zehn Namen, zwei Gruppen. Die Reihenfolge ist keine Rangliste im Sinne einer Empfehlung, sondern die Struktur des Schweizer Marktes: Erst kommt, was eine Bewilligung hat, dann kommt, was keine hat. Innerhalb der zweiten Gruppe sind die Unterschiede gering, weil sich auch die Papierlage kaum unterscheidet. Für jede Plattform gilt: eine Schweizer Bewilligung fehlt, das berichtete Papier entfaltet in der Schweiz keine Geltung (Art. 4 BGS), es gibt keinen Anschluss an das Schweizer Sperrregister und keinen Schweizer Rechtsweg, die Gespa kann den Zugang sperren.

Swisslos Sporttip: der aufwändigste Kontostart im Land

Swisslos ist die Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020); die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Das Papier ist ein Doppeltes: eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung für ein Grossspiel nach dem BGS, unter Aufsicht der Gespa. Ein Online-Konto steht nur Personen offen, die im Vertragsgebiet wohnen — den Deutschschweizer Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dem Tessin und dem Fürstentum Liechtenstein.

Die Beschreibung als «einer der beiden einzigen bewilligten Anbieter der Schweiz» sagt etwas über den Markt, nicht über die Plattform; die Bewilligung ist das Minimum, nicht die Leistung. Interessanter ist, was die Bedingungen mit einem anstellen. Vor der ersten Teilnahme an Sporttip sind drei Verlustlimiten zu setzen — 1, 7 und 30 Tage —, und die Limiten für Sporttip sind von anderen Produkten getrennt. Wer sowieso ein Konto bei Swisslos führt, muss die Sporttip-Limiten unabhängig davon festlegen.

Dazu kommt die Registrierung mit Ausweis, Adressprüfung und Einmaligkeit der Person. Die Einsatzlimiten liegen bei CHF 1 Mindesteinsatz, CHF 1’000 für Kombi- und Einzelwetten und CHF 10’000 bei Systemen. Eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.

Wer die Plattform nach den Kriterien dieses Vergleichs beurteilt, kommt zu einem zwiespältigen Ergebnis. Auf der Kostenseite steht der aufwändigste Kontostart der Schweiz, dazu eine begrenzte Zahl von Sportarten und Wettarten aus der Gespa-Liste und ein Hebel, der bei einer Einzelwette hart bei CHF 1’000 endet. Auf der anderen Seite steht ein Mechanismus, der eine schlechte Nacht nicht in eine schlechte Woche verwandeln kann, eine Auszahlung nur auf das eigene Konto und der einzige vollständige Schweizer Rechtsschutz, den dieser Markt kennt. Die Plattform ist nicht für den geschmeidigen Abend gedacht. Sie ist für den gedacht, der weiss, dass kleine Grenzen grosse Verluste ausschliessen.

Loterie Romande Jouez Sport: gleiche Pflicht, andere Form und ein tieferer Einsatzdeckel

Für die Westschweiz veranstaltet die Loterie Romande Jouez Sport in den sechs Kantonen Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Als Kontaktadresse nennt sie Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne; sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Auch hier steht die Doppelbewilligung nach BGS unter Aufsicht der Gespa, und auch hier ist das Konto auf die Wohnbevölkerung des eigenen Gebiets beschränkt.

Die Pflicht zur Verlustlimite ist dieselbe, die Form eine andere: obligatorische Limiten für Kalendertag, Kalenderwoche und Kalendermonat, mit der Auflage, dass die Tageslimite die Wochenlimite nicht übersteigt und diese nicht die Monatslimite. Eine Staffelung also, keine drei unabhängigen Werte — wer die Tageslimite anhebt, muss zuerst die Wochenlimite anheben können. Eine Obergrenze beziffert die Regel dort nicht, und eine Aufhebung ist ausgeschlossen: Obligatorische Limiten lassen sich nicht über die Obergrenzen erhöhen und nicht aufheben. Ob eine Erhöhung zulässig wäre, steht in beiden Fällen offen.

Die Einsatzparameter liegen tiefer als in der Deutschschweiz: Mindesteinsatz online CHF 2, Höchsteinsatz für Einzel- und Kombiwetten CHF 500, Höchstgewinn pro Wette CHF 300’000, und für die Gesamtgewinne eines Multiples gilt eine Obergrenze von CHF 1’000’000.

Für den Vergleich der beiden bewilligten Häuser ist ein Punkt entscheidender als alle anderen: Bei einem Höchsteinsatz von CHF 500 pro Einzel- oder Kombiwette ist der Rahmen für schnelles Spiel enger als bei Swisslos, während die Limitenpflicht dieselbe und die beschränkte Liste dieselbe ist. Beide Häuser stehen also in derselben Ecke des Marktes, an einer Stelle misst die Westschweizer Variante nochmal strenger. Das ist kein Fehler im System, sondern eine Konsequenz davon, dass zwei Veranstalter ihre Regelwerke selbst schreiben.

Interwetten: ein bekannter Name in einer unklaren Papierlage

Interwetten steht auf dieser Seite als eine der acht Plattformen ohne Schweizer Bewilligung. Das heisst: Weil in der Schweiz nur Swisslos und die Loterie Romande Sportwetten veranstalten dürfen, fehlt die Bewilligung, die im Land allein zählt. Das berichtete Papier ist nicht etabliert und entfaltet nach Art. 4 BGS keine Geltung. Es gibt keinen Anschluss an das Schweizer Sperrregister und keinen Schweizer Rechtsweg, und die Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und in der Folge per DNS blockiert werden.

Damit ist die Einordnung dieser Plattform für den Kostenvergleich vollständig. Die Bedingungen, unter denen ein Konto geführt wird und eine Auszahlung erfolgt, stehen allein in ihren eigenen Geschäftsbedingungen; es gibt keine Schweizer Norm, an der man sie messen könnte, und keine Aufsicht, die sie prüft. Wer die Plattform dennoch nutzt, sollte zwei Dinge in ihren eigenen Bedingungen nachlesen: die Höhe eines allfälligen Einsatzlimits und die Voraussetzungen einer Auszahlung.

Auffällig ist der Umstand, dass Interwetten von der Aufsicht namentlich im Zusammenhang mit den blockierten Domains genannt wird. Wer auf einer Plattform spielt, deren Adresse in der Schweiz bereits auf einer Blockliste steht, muss damit rechnen, dass der Zugang ohne Vorwarnung ausgetauscht wird. Zu den inhaltlichen Bedingungen der Plattform — Limiten, Quoten, Zahlungswegen — ist in der Schweizer Betrachtung nichts festgehalten.

GG.BET: eine Marke, über die der Schweizer Rahmen nichts sagt

GG.BET gehört zur zweiten Gruppe, und über diese Gruppe ist das Wichtigste schnell gesagt: keine Schweizer Bewilligung, weil nur zwei Veranstalter eine haben können; das berichtete Papier ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS); kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister; kein Schweizer Rechtsweg; und die Gespa kann den Zugang blockieren.

Von den inhaltlichen Bedingungen der Plattform lässt sich in einer seriösen Schweizer Betrachtung nichts sagen, und es wäre unseriös, sich eine Zahl auszudenken. Wer sich für das Angebot interessiert, findet die Angaben zu Einsatzgrenzen, Mindestquoten, Auszahlungsregeln und Sperrmechanismen ausschliesslich in den Geschäftsbedingungen der Plattform selbst. Das ist der Ort, an dem man beginnt, und der Ort, an dem man feststellt, dass niemand sonst die Angaben prüft.

Der Vergleichswert dieser Zeile liegt ohnehin nicht in den Zahlen, sondern in ihrer Abwesenheit. Was hier nicht steht, könnte man auch beim Konto nirgends geltend machen: keine Beschwerdestelle, kein Register, keine Norm. Wer vergleicht, vergleicht deshalb Plattformen miteinander, die alle nach demselben Muster aussehen.

N1 Bet: Bewilligung als Frage, die niemand beantwortet

N1 Bet führt keine Schweizer Bewilligung. Das ist die zentrale Tatsache, und sie folgt aus der Struktur des Marktes, nicht aus einer Prüfung der Plattform: Weil nur Swisslos und die Loterie Romande Sportwetten in der Schweiz veranstalten dürfen, steht jede andere Plattform ausserhalb dieses Rahmens. Ein Papier aus einem anderen Rechtsraum entfaltet nach Art. 4 BGS keine Geltung, auch wenn es dort vorhanden wäre. Das berichtete Papier ist nicht etabliert.

Die Folgen sind für jede Plattform dieser Gruppe dieselben, und die Wiederholung ist der Punkt: kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und eine Domain, die auf die Sperrliste der Gespa und damit in eine DNS-Blockade geraten kann. Es gibt keine Schweizer Stelle, die überprüft, ob die Bedingungen der Plattform eingehalten werden.

Zur inhaltlichen Ausgestaltung des Angebots ist in dieser Betrachtung nichts festgehalten. Konkret heisst das: Wer ein Konto eröffnen will, muss die Geschäftsbedingungen der Plattform lesen und dort die Punkte heraussuchen, die im bewilligten Schweizer Markt gesetzlich garantiert sind — ein Höchstwert, ein Prüfweg, ein Selbstausschluss. Das ist Mehrarbeit, die der bewilligte Markt einem abnimmt, und sie ist der eigentliche Preisunterschied.

MyStake: ein Konto ohne Schweizer Rückweg

MyStake ist eine Plattform ohne Schweizer Bewilligung, und damit gelten für sie die Punkte, die für die ganze Gruppe gelten: Das berichtete Papier ist nicht etabliert und entfaltet in der Schweiz keine Geltung (Art. 4 BGS), die Plattform ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, es besteht kein Schweizer Rechtsweg, und die Gespa kann den Zugang sperren.

An dieser Stelle lohnt es, den Kostenbegriff scharf zu stellen. Bei einer Plattform ohne Rückweg ist der Einsatz das Risiko: Das Geld liegt in einem Verfahren, das man nicht beeinflussen kann, und die Durchsetzung hängt von einem Rechtssystem ab, mit dem man nichts zu tun hat. Ein Streit um eine Auszahlung endet dann nicht in einer Beschwerde, sondern im Nichts.

Einzelne Limiten, Quoten oder Zahlungswege der Plattform sind hier nicht festgehalten. Wer sich dafür interessiert, prüft die Geschäftsbedingungen der Plattform und vergleicht sie mit dem, was im Schweizer Rahmen garantiert wäre. Diesen Vergleich sollte man machen, bevor Geld fliesst, nicht danach.

WirWetten: ein deutscher Name ist keine Schweizer Bewilligung

Der Name klingt nach deutschem Markt, und das kann täuschen. WirWetten besitzt keine Schweizer Bewilligung, und ein Papier aus einem anderen Land hat nach Art. 4 BGS keine Geltung in der Schweiz; das berichtete Papier ist nicht etabliert. Auch hier gibt es keinen Anschluss an das Schweizer Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg, und die Gespa kann den Zugang sperren.

Wer die Plattform dennoch in Erwägung zieht, sollte die Geschäftsbedingungen genau lesen. Und hier ist der praktische Hinweis der einzige, der wirklich hilft: Ein ausländisches Papier ist kein Schweizer Verbraucherschutz. Der Verbraucherschutz, den ein Schweizer Konto bei einem bewilligten Veranstalter mitbringt, ist kein Merkmal der Marke, sondern eine Folge davon, dass hinter dem Konto eine Aufsicht in Bern steht.

Zu den inhaltlichen Bedingungen der Marke lässt sich in dieser Betrachtung nichts sagen. Das ist unbefriedigend, wenn man eine Bewertung sucht, und zugleich die ehrlichste Form der Bewertung: Man kann eine Plattform nicht an Zahlen messen, für die es keine Schweizer Grundlage gibt.

Donbet: eine weitere Domain ohne Schweizer Grundlage

Donbet steht in derselben Reihe: keine Schweizer Bewilligung, weil nur Swisslos und die Loterie Romande eine haben können; das berichtete Papier nicht etabliert und in der Schweiz ohne Geltung (Art. 4 BGS); kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister; kein Schweizer Rechtsweg; der Zugang kann von der Gespa gesperrt werden.

Ein Glas steht bis zum Rand gefüllt auf einem Holztisch, daneben ein Kugelschreiber und ein leeres Blatt Papier im Seitenlicht.
Die Sporttip-Einsatzlimiten betragen CHF 1 Mindesteinsatz, CHF 1'000 Höchsteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten und CHF 10'000 für Systemwetten.

Was hier fehlt, ist kein Merkmal, das die Plattform schlecht macht, sondern eine ganze Infrastruktur. Bei einem bewilligten Schweizer Konto gibt es eine Adresse für eine Beschwerde, ein Register für den Selbstausschluss und eine Bewilligung, die man verlieren kann. Bei einer Domain ohne Schweizer Grundlage gibt es davon nichts.

Angaben zu Limiten, Mindestquoten oder Auszahlungsfristen der Plattform sind hier nicht festgehalten. Wer sie braucht, findet sie nur in den Bedingungen der Plattform selbst, und niemand sonst prüft sie. Wer bis hierher gelesen hat, weiss, was das im Vergleich bedeutet.

1xBet: Bekanntheit ersetzt keine Bewilligung

1xBet ist eine der bekannteren Marken dieser Gruppe, und Bekanntheit ist der schlechteste Ersatz für eine Bewilligung, den es gibt. Es fehlt die Schweizer Bewilligung, das berichtete Papier ist nicht etabliert und entfaltet nach Art. 4 BGS keine Geltung, es besteht kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister und kein Schweizer Rechtsweg, und die Domain kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und per DNS blockiert werden. Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt.

Ein grosser Name mit vielen Sportarten und vielen Märkten kann ein gutes Produkt sein. Er ist nur kein geschützter Ort. Wer dort spielt, handelt in einem Rechtsraum, den er nicht kennt, mit einem Anbieter, der sich nur an seine eigenen Bedingungen halten muss.

Konkrete Angaben zu Limiten oder Auszahlungsbedingungen der Plattform sind hier nicht festgehalten. Wer sich informieren will, liest die Geschäftsbedingungen, und wer sie gelesen hat, sollte sich ernsthaft fragen, ob er die Antworten, die dort stehen, im Streitfall durchsetzen könnte. Das ist keine rhetorische Frage.

BetOnRed: ein Konto, das im Streitfall keinen Schweizer Boden hat

BetOnRed ist die letzte der acht Plattformen ohne Schweizer Bewilligung, und sie trägt dieselbe Grundausstattung wie die anderen: Das berichtete Papier ist nicht etabliert und hat in der Schweiz keine Geltung (Art. 4 BGS), es gibt keinen Anschluss an das Schweizer Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg, und die Gespa kann den Zugang sperren.

Die Platzierung am Ende dieser Reihe ist kein Qualitätsurteil über die Plattform. Sie ist das Ergebnis der Ordnung, die der Markt selbst setzt: Erst kommen die beiden Häuser mit Bewilligung, dann die Namen, die im Markt auftauchen, aber keine haben. Innerhalb der zweiten Gruppe ist die Bandbreite an Informationen so schmal, dass eine Rangfolge nicht mehr als Willkür wäre.

Zu Limiten, Quoten oder Zahlungswegen der Plattform ist hier nichts festgehalten. Damit bleibt am Ende derselbe Satz stehen, der für alle acht gilt: Ein Konto ohne Schweizer Bewilligung ist ein Konto ohne Schweizer Rückweg. Wer die fehlenden Grenzen als Vorteil sieht, sollte diesen Satz zweimal lesen. Die Grenzen, die man aufgibt, sind nicht die, die einen beim Gewinnen bremsen. Es sind die, die einen beim Verlieren halten.

Häufige Fragen

Welche Limiten müssen vor der ersten Sporttip-Teilnahme gesetzt werden, und wie hoch ist die Oberlimite?

Vor der ersten Teilnahme an Sporttip sind Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage festzulegen; die Sporttip-Limiten gelten getrennt von anderen Produkten. Die Oberlimite beträgt CHF 9’999, für Spielende unter 21 Jahren CHF 1’000. Gemessen wird der Nettoverlust, also Einsätze abzüglich der auf das Spielkonto ausbezahlten Gewinne.

Wie schnell wirkt eine Senkung, und wie lange dauert eine Erhöhung?

Bei Swisslos werden gesenkte Limiten sofort wirksam, Erhöhungen erst nach Ablauf von 72 Stunden. Bei der Loterie Romande gilt dasselbe Muster: Senkung sofort, Erhöhung erst 72 Stunden nach der Änderung. Die Geldspielverordnung nennt als gesetzliches Minimum eine Senkung ohne Verzögerung und eine Erhöhung frühestens nach 24 Stunden.

Gibt es eine staatlich festgelegte Obergrenze für Einzahlungen?

Eine gesetzlich fixierte Einzahlungsobergrenze kennt die Schweiz nicht. Es sind die selbst gesetzten Limiten sowie die Wallet-Grenzen der Veranstalter, die bremsen: Bei Swisslos sind innerhalb von 30 Tagen höchstens CHF 10’000 Spielguthaben kaufbar, der Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Bei der Loterie Romande liegt die maximale Einzahlung ins Wallet bei CHF 10’000 pro 30 Tage, unabhängig vom Zahlungsmittel.

Was geht verloren, wenn ein Anbieter ohne Limiten und ohne Schweizer Bewilligung genutzt wird?

Es fehlt die Bewilligung, die nach Art. 4 BGS allein in der Schweiz zählt, dazu der Anschluss an das Schweizer Sperrregister und jeder Schweizer Rechtsweg. Die Domain kann auf die Sperrliste der Gespa und damit in eine DNS-Blockade geraten. Stakes und Winnings können in einem Verfahren gegen den Veranstalter eingezogen werden.

Wie hoch sind die Einsatzlimiten pro Wette bei Sporttip, und kann Swisslos diese ändern?

Bei Sporttip betragen die Einsatzlimiten CHF 1 Mindesteinsatz, CHF 1’000 Höchsteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten und CHF 10’000 für Systemwetten. Swisslos kann sie jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Mit einem Mindesteinsatz von CHF 2 und einem Höchsteinsatz von CHF 500 für Einzel- und Kombiwetten liegen die Jouez-Sport-Werte tiefer.

Was ist ein vorübergehender Spielausstieg, und wie unterscheidet er sich von der Spielsperre?

Ein vorübergehender Spielausstieg nach Art. 89 VGS ist eine selbst gewählte Pause von höchstens sechs Monaten, wahlweise für einzelne Spielkategorien oder alle Spiele. Die Spielsperre dagegen wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein.

Inhalt erstellt vom Team «dreiwegwetten.com»