Was von einem Schweizer Wettgewinn wirklich liegen bleibt
Datenstand 29. Oktober 2026; die Steuerfreibeträge und die Bewilligungsangaben zu den besprochenen Veranstaltern stützen sich auf die Angaben der ESTV, der Gespa und der Spielregeln der beiden konzessionierten Anbieter.

Auf den ersten Blick ist die Schweizer Steuerlage für Wettende eine gute Nachricht: Wer bei Sporttip oder Jouez Sport gewinnt, zahlt bis zu einer sehr hohen Schwelle keinen Franken Steuern. Auf den zweiten Blick ist sie eine Nachricht über Kosten, nur an einer anderen Stelle, als die meisten erwarten. Steuerfrei heisst nicht gratis. Zwischen dem Wettschein und einem Betrag auf dem eigenen Konto steht ein Regelwerk aus Verlustlimiten, Sperrfristen, Höchsteinsätzen und einem zweistufigen Steuerdefinitions-System, das bei genauerem Hinsehen vor allem eines tut: den Weg zum Gewinn verlangsamen, nicht den Gewinn selbst verteuern. Und wer bei einem Veranstalter ohne Schweizer Bewilligung spielt, tauscht einen Teil dieser Reibung gegen ein Steuerrisiko, das ihn ungleich härter treffen kann als jede Limite.
Spielerschutz: was ein Konto kostet, bevor überhaupt gewettet wird
Verlustlimiten sind keine Empfehlung, sondern eine Registrierungsbedingung
Bei Swisslos kommt niemand an den ersten Wettschein, ohne vorher Limiten gesetzt zu haben. Die Spielregeln verlangen Werte für 1, 7 und 30 Tage, mit einer Oberlimite von CHF 9’999; wer unter 21 Jahre alt ist, darf höchstens CHF 1’000 setzen. Zusätzlich lässt sich eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage einrichten. Das ist der eigentliche Kostenpunkt, und er trifft nicht den Geldbeutel, sondern die Reaktionsfähigkeit: Eine Senkung greift sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Wer also an einem Dienstag beschliesst, die Limite am Mittwoch für ein grosses Wochenendspiel hochzusetzen, wird es nicht rechtzeitig schaffen.

Das BGS selbst ist an dieser Stelle zurückhaltender formuliert als die Anbieterpraxis. Der Veranstalter muss laut Art. 87 VGS einen oder mehrere Höchstwerte für Tages-, Wochen- oder Monatseinsätze beziehungsweise -verluste verlangen; eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung nach Statut erst nach 24 Stunden. Swisslos und Loterie Romande setzen mit 72 Stunden ihre eigenen Bedingungen darüber. Ein gesetzlicher, einheitlicher Einzahlungsdeckel existiert in der Schweiz nicht — die Zahl, um die es geht, kommt vom Spielenden selbst. Genau das ist die schärfere Lesart: Der Anbieter diktiert sie nicht, aber er diktiert, wie schnell sie sich wieder lockern lässt.
Eine Sperre ist eine Sperre — und manchmal eine schweizweite
Der Zugang lässt sich bei Swisslos produktbezogen für einen bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird dagegen in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Wer hier sperrt, sperrt breit. Das ist unbequem, wenn die Sperre mitten in einer guten Phase beschlossen wurde, und es ist der Punkt des Systems.

Nach Art. 80 bis 82 BGS können überschuldete oder suchtgefährdete Personen sowie Selbstsperren in dieses gemeinsame Register aufgenommen werden. Eine freiwillige Spielsperre lässt sich laut Art. 84 VGS erst nach drei Monaten aufheben, unter Beteiligung einer Fachstelle nach Art. 81 BGS. Zusätzlich muss eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten angeboten werden (Art. 89 VGS). Wer während einer Sperre spielt oder spielen lässt, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS) — das ist die härteste Kostenlinie des ganzen Kapitels, und sie trifft den Spielenden, nicht den Veranstalter.
Ein Punkt, den niemand beschönigen sollte: Der Schutz an den Verkaufsstellen ist löchrig. Die Testkäufe der Gespa im Jahr 2025 ergaben, dass an Verkaufspunkten in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft wurde. Online ist das Feld enger abgesteckt — Minderjährige sind nach Art. 72 BGS nicht zugelassen, und pro Person ist ein Konto mit verifizierter Identität vorgesehen (Art. 47 bis 52 VGS). Wer am Kiosk spielt, verlässt sich auf Kontrollen, die im Test reihenweise versagten.
Wer die Infrastruktur bezahlt
Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0,5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags; für 2025 sind das CHF 3’863’790. Dazu kommt die Verteilung des Reingewinns: Von den CHF 562 Mio. des Jahres 2025 gingen CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz, davon CHF 109 Mio. aus den Sportwetten (2024: CHF 122 Mio.). Sportwetten sind in der Schweiz keine private Ertragsmaschine, sondern eine öffentliche mit gemeinnützigem Auftrag: Die Reineinnahmen aus Sportwetten müssen nach Art. 106 Abs. 6 BV vollständig gemeinnützigen Zwecken dienen, und die Gespa veröffentlicht dazu nach Art. 107 Abs. 1 Bst. d BGS jährlich einen Bericht — der erste erschien 2020 für das Jahr 2019.
Wer das als Argument für oder gegen den Schweizer Weg liest, sollte die Grössenordnung mitdenken. CHF 109 Mio. aus Sportwetten sind im Verhältnis zum Gesamtbetrag des Reingewinns ein knappes Fünftel. Die Sportwette ist in diesem Konstrukt ein Anhängsel der Lotterie, kein eigener Wirtschaftszweig. Das erklärt auch, warum das Angebot so schmal bleibt, wie im Abschnitt «Was überhaupt gewettet werden darf» erläutert.
Der Schutz endet dort, wo die Bewilligung endet
Ein für Schweizer Verhältnisse ungewöhnlicher Punkt: Es gibt kein Sperrkontingent für Zahlungen, das Banken oder Kartensysteme gegen unbewilligte Wettseiten absichern würden. Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung einzahlt, wird von der Schweizer Infrastruktur nicht gebremst. Was es gibt, ist die Sperrliste der Gespa: Nach Art. 86 bis 93 BGS blockieren Schweizer Telekom-Anbieter ausländische Domains per DNS-Sperre; die erste Liste erschien am 3. September 2019, am Ende des Jahres 2025 standen 671 Domains darauf. Gesperrte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt — die Gespa nennt das Domain-Hopping und führt dabei Interwetten und Bet-at-Home an; bet365 wird als auf der Liste stehend bezeichnet.
Das ist die praktische Folge: Die Sperrliste ist eine Hürde, keine Mauer. Sie kostet den Anbieter ein neues Domain-Registrierungsverfahren von wenigen Stunden. Sie kostet den Spielenden, dass er den nächsten Weg sucht. Und sie kostet niemanden Geld in dem Moment, in dem es darauf ankäme — es gibt in der Schweiz kein Zahlungsblocking gegen unbewilligte Wettseiten.
Die zehn Veranstalter im Vergleich
Wer eine Bewilligung hat und wer nicht
Bei allen ausländischen Anbietern in dieser Liste heisst «ohne Schweizer Bewilligung» konkret: keine Verbindung zum schweizerischen Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, keine Aufsicht durch die Gespa. Ihre Domains können auf der Sperrliste landen. Eine ausländische Bewilligung — ob aus Curaçao, Malta oder Deutschland — hat in der Schweiz keine Geltung (Art. 4 BGS). Und die blosse Teilnahme am Schweizer Markt ist strafbar: Nach Art. 130 BGS wird das Veranstalten von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet, bei gewerbsmässigem Betrieb mit bis zu fünf Jahren. Der Spielende selbst wird nach Auskunft des Bundesamts für Justiz nicht bestraft, aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Veranstalter eingezogen werden.
In der Übersicht nachstehend: ein kantonales Standbild, keine Rangliste. Zwei Spalten, die den Unterschied tragen, sind der Bewilligungsstatus und die Angabe zur Veranstalterin beziehungsweise zur berichteten Bewilligung.
| Anbieter | Bewilligungsstatus in der Schweiz | Veranstalterin oder berichtete Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa | Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande) |
| HornetBet | keine Schweizer Bewilligung | berichtete Bewilligung nicht festgestellt, ohne Geltung in der Schweiz |
| HighFlyBet | keine Schweizer Bewilligung | berichtete Bewilligung nicht festgestellt, ohne Geltung in der Schweiz |
| Betovo | keine Schweizer Bewilligung | berichtete Bewilligung nicht festgestellt, ohne Geltung in der Schweiz |
| Pribet | keine Schweizer Bewilligung | berichtete Bewilligung nicht festgestellt, ohne Geltung in der Schweiz |
| MyStake | keine Schweizer Bewilligung | berichtete Bewilligung nicht festgestellt, ohne Geltung in der Schweiz |
| WirWetten | keine Schweizer Bewilligung | berichtete Bewilligung nicht festgestellt, ohne Geltung in der Schweiz |
| Rainbet | keine Schweizer Bewilligung | berichtete Bewilligung nicht festgestellt, ohne Geltung in der Schweiz |
| ZotaBet | keine Schweizer Bewilligung | berichtete Bewilligung nicht festgestellt, ohne Geltung in der Schweiz |
Warum die zweite Spalte so monoton aussieht, hat einen Grund und ist kein Erhebungsproblem: Art. 4 BGS kennt nur eine Bewilligung, die «nur in der Schweiz» gilt, und die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine gibt. Die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains. Wer im Ausland nach einer «Lizenz» sucht, findet Papiere, die vor einem Schweizer Gericht nichts wert sind — sie erzeugen keine Rechte und keine Aufsicht.
Swisslos Sporttip: der Anbieter, der die Steuer gleich selbst einbehält
Swisslos hat seinen Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020); die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Ein Onlinekonto ist nur für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Vertragsgebiet möglich: die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu der Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Für die Registrierung braucht es mindestens 18 Jahre, das Wohnsitzerfordernis, keine bestehende Spielsperre, und jede Person darf sich nur einmal registrieren; die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft.
Der für diese Seite zentrale Punkt liegt in den Auszahlungsbedingungen: Bei Gewinnen über dem Steuerfreibetrag zieht Swisslos die Verrechnungssteuer von 35 % ab und stellt für den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus. Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 steuerpflichtig — die Steuer trifft also nur die Spitze, nicht das Ganze. Dass überhaupt abgezogen wird, ist für den Spielenden zunächst ein Nachteil, weil er auf einen Teil des Geldes wartet. Dass ein Ausweis ausgestellt wird, ist der Vorteil: Ohne dieses Papier liesse sich die zurückbehaltene Summe kaum geltend machen.
Bei den Einsätzen ist Sporttip eng: CHF 1 Minimum für Einzel- und Kombinationswetten, CHF 1’000 Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 für eine Systemwette. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird gar nicht angenommen — nicht gekürzt, nicht angenommen. Wer mit hohen Einsätzen arbeitet, plant hier gegen eine Zahl, die sich ohne Vorwarnung bewegen darf. Für die grosse Mehrheit der Konten ist die Untergrenze irrelevant und die Obergrenze weit weg; für ein professionelles Spiel ist das Angebot damit strukturell nicht gebaut.
Das Urteil: Zwei Eigenschaften entscheiden über diesen Anbieter, und beide sind Einbahnstrassen — die Limiten nach oben sind seine Sache, und die Steuer auf grosse Einzelgewinne ist seine Pflicht. Wer im Vertragsgebiet wohnt und kleine bis mittlere Einsätze spielt, bekommt den steuerlich saubersten Weg überhaupt; wer Einsätze frei skalieren will, stösst an eine Wand, die sich ohne Begründung verschieben kann.
Loterie Romande Jouez Sport: dasselbe Spiel, andere Landesteile
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt als Kontaktadresse Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Wer in Genf oder Lausanne wohnt, hat also den Zugang, der einem Zürcher bei diesem Anbieter verschlossen bleibt — und umgekehrt. Die Gebietsgrenze ist keine Formalie: Art. 47 Abs. 3 VGS verlangt Wohnsitz in der Schweiz, und in der Praxis kommt das Erfordernis des jeweiligen Veranstaltergebiets dazu.
Steuerlich steht die Loterie Romande vor demselben Mechanismus wie Swisslos. Die Verrechnungssteuer von 35 % wird auch hier ab dem Freibetrag fällig, weil die Pflicht an das Grossspiel geknüpft ist und nicht an einen einzelnen Anbieter. Unterschiede liegen in den Teilnahmebedingungen, und die liest man am besten im eigenen Regelwerk des Veranstalters nach, weil jede Limite, jede Auszahlungsmodalität und jede Frist dort steht und nicht in einem Vergleichsartikel.
Interessant ist ein anderer Punkt. Über die Gratisspielguthaben entscheidet in der Schweiz nicht der Anbieter allein: Nach Art. 75 Abs. 2 BGS braucht es dafür die vorgängige Zustimmung der Gespa — 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Das ist eine kleine Zahl, und sie relativiert jedes Bild eines aggressiv um Gratisguthaben werbenden Schweizer Marktes. Grosse Bonusschlachten finden hier nicht statt. Bonusbeträge und -bedingungen stammen ausschliesslich aus den eigenen Bedingungen der Veranstalter, und Werbecodes haben in diesem Artikel nichts zu suchen.
Das Urteil: Wer in der Westschweiz wohnt, hat mit Jouez Sport den zweiten und letzten legalen Zugang im Land, mit derselben Steuermechanik und einem vergleichsweise schmalen Bonusrahmen; die Chou-Flexibilität, für die manche Leser einen Anbieterwechsel in Betracht ziehen würden, existiert hier nicht, weil ein Konto ohnehin nur im eigenen Gebiet geht.
HornetBet, HighFlyBet, Betovo, Pribet, MyStake, WirWetten, Rainbet and ZotaBet: was ein Konto ohne Bewilligung wirklich kostet
Diese acht Anbieter stehen hier aus einem einzigen Grund: Schweizer Spielende begegnen ihnen. Alle acht sind ohne Schweizer Bewilligung, keiner ist an das hiesige Sperrregister angeschlossen, und für keinen existiert ein Schweizer Rechtsweg. Die von ihnen berichteten Bewilligungen sind nicht festgestellt und hätten in der Schweiz ohnehin keine Geltung.
Der Kostenvergleich, um den es auf dieser Seite geht, fällt bei ihnen ambivalent aus, und das sollte man ehrlich aussprechen. Positiv: Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind. Wer dort knapp unter einer Million gewinnt, hat mit der 35-Prozent-Abzugspraxis eines Schweizer Veranstalters nichts zu tun. Negativ: Die Thurgauer Steuerpraxis behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Kein Freibetrag, keine Schwelle, keine Teilbesteuerung — der ganze Gewinn landet im steuerbaren Einkommen, wenn das Wohnsitzkanton dieser Praxis folgt. Ausgerechnet die grosszügige Freibetragslogik, die den Schweizer Markt auszeichnet, ist hier weg.
Dasselbe Muster zeigt sich beim Schutz. Wer bei einem dieser acht spielt, verliert die Anbindung an das schweizerische Sperrregister und damit die Wirkung einer Selbstsperre, die sonst auch Casinos umfasst. Er verliert den Zugang zu einem klaren Rechtsweg. Und er spielt in einem Umfeld, in dem Werbung für nicht bewilligtes Glücksspiel nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten und nach Art. 131 BGS mit einer Busse bis CHF 500’000 bedroht ist — was die Anbieter nicht daran hindert, Schweizer Spielende zu bedienen, aber jede seriöse Werbeaussage über sie verbietet. Aus diesen acht Anbietern lässt sich kein «sicherer Ort» bauen. Wer sie nutzt, spielt nach deren Hausregeln, nicht nach Schweizer Recht.
Das Urteil über diese Gruppe ist damit kein Anbieterurteil, sondern eine Rechnung: Derjenige, der Schweizer Steuerfreiheit unterhalb des Freibetrags für sich beansprucht, verliert sie hier vollständig, und dafür bekommt er im Gegenzug einen Katalog an Schutzmechanismen nicht, die der Schweizer Markt zwingend vorschreibt.
Wie die Steuer auf Wettgewinne in der Schweiz funktioniert
Der Steuerfreibetrag ist der eigentliche Dreh- und Angelpunkt
Gewinne aus Grossspielen — dazu zählen Zahlenlotto und Sportwetten — unterliegen der Einkommenssteuer erst ab dem Steuerfreibetrag. Für die Steuerperiode 2024 nennt die ESTV «ab 1’056’601 Franken» nach Art. 24 Bst. ibis DBG. Die Zahl ist nicht stabil, und das ist kein Zufall: Der Ausgleich der kalten Progression beim Steuerfreibetrag erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, auf Grundlage der Verordnung über die kalte Progression (VKP).
Die Entwicklung zeigt, wohin die Reise geht: CHF 1’000’000 für die Jahre 2019 bis 2022, CHF 1’038’300 für 2023, CHF 1’056’600 für 2024, CHF 1’070’400 für 2025 und CHF 1’071’000 für Gewinne ab dem 1. Januar 2026. Der Freibetrag gilt bei der direkten Bundessteuer und bei der Verrechnungssteuer auf Gewinne aus Grossspielen. Bei den Staats- und Gemeindesteuern sieht es anders aus: Im Kanton Thurgau liegt der Freibetrag bei CHF 1’000’000, während die direkte Bundessteuer 2026 CHF 1’071’000 ansetzt. Die Differenz von CHF 71’000 zwischen diesen beiden Zahlen ist kein Rundungsfehler, sondern der Grund, warum die Formulierung «je nach Kanton» in keiner Steuerauskunft fehlen darf.
Diese Kantonsspanne ist breiter, als viele denken. Die ESTV-Übersicht für die Steuerperiode 2024 weist unter anderem CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600, CHF 1’056’600 und 1 Mio. aus; für 2023 waren es CHF 1’038’300 und 1 Mio. Wer eine kantonale Zahl neben die Bundessteuer legt, muss also mit dieser Streuung rechnen und nicht mit einem einzigen Wert.
Der Kern der Sache bleibt einfach: Nur der Teil eines einzelnen Gewinns über dem Freibetrag ist steuerbar. Ein Gewinn von CHF 1’200’000 lässt bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 also CHF 200’000 steuerbar — nicht 1,2 Millionen. Das ist die grosszügigste Regelung, die sich in diesem Bereich denken lässt, und sie macht die ganze Aufregung über Besteuerung für normale Wettscheine gegenstandslos.
Wie das mit einem konkreten Wettschein aussieht
Nehmen wir eine Einzelwette von CHF 100 zu einer Quote von 2.00 — ein Rechenbeispiel, kein bei einem Anbieter abgerufener Preis. Der Einsatz steht einem möglichen Gesamtbetrag von CHF 200 zurück gegenüber, und der Gewinn, also die Differenz, beträgt CHF 100. Diese CHF 100 liegen meilenweit unter jedem der genannten Freibeträge, und auf den Einsatz selbst wird in der Schweiz gar keine Wettsteuer erhoben. Die Rechnung für den typischen Schweizer Wettschein lautet damit schlicht: Einzahlung, Auszahlung, fertig. Wer im Bereich bis etwa CHF 1 Mio. pro Einzelgewinn gewinnt, rechnet mit einem Nettoergebnis in einer Bandbreite, die praktisch der Bruttosumme entspricht, sofern er bei einem Veranstalter mit Schweizer Bewilligung spielt.
Wo genau die Grenze liegt, hängt davon ab, welche Schwellen im betreffenden Jahr und im Wohnsitzkanton gelten: Auf der Ebene der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer liegt sie für Gewinne ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000, bei den Staats- und Gemeindesteuern kann sie davon abweichen — im Kanton Thurgau liegt sie bei CHF 1’000’000. Ein steuerbares Ergebnis ergibt sich entsprechend nur oberhalb der jeweils anwendbaren Schwelle, und das ist die Bedingung, unter der die Aussage steht.
Wenn der Freibetrag überschritten wird: die 35 Prozent und der Papierweg
Bei der Auszahlung von Gewinnen über dem Steuerfreibetrag zieht Swisslos die Verrechnungssteuer von 35 % ab und stellt für den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus. Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 steuerpflichtig. Die Steuer trifft damit nicht den ganzen Gewinn, sondern die Spitze — bei diesem Beispiel ein Bruchteil der Auszahlung.
Ein Detail, das den Rhythmus der Zahlung ändert: Die abgezogene Verrechnungssteuer lässt sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen. Sie wird zurückgefordert, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird. Wer den Betrag nicht deklariert, verliert ihn — die Steuer bleibt nicht «sicherheitshalber einbehalten», sondern endgültig. Das ist die eigentliche Kostenstelle für den, der nicht aufpasst: nicht die 35 % an sich, sondern der Weg, sie wiederzubekommen. Fragen zur Erhebung oder Meldung der Verrechnungssteuer nimmt die ESTV unter der Adresse [email protected] entgegen.
Ein schöner Nebeneffekt der Konstruktion: Gewinne aus illegalen beziehungsweise unbewilligten Spielen unterliegen ebenfalls der Verrechnungssteuer. Wem also bei einem Anbieter ohne Bewilligung ein grosser Gewinn ausgezahlt wird und dabei eine Verrechnungssteuer abgezogen wird, hat es mit einem Steuerregime zu tun, aus dem er nur über die Steuererklärung wieder herauskommt — und der zugrunde liegende Gewinn ist zusätzlich nach kantonalem Recht vollumfänglich steuerbar.
Einsätze abziehen: wie viel das bringt und wie wenig
Bei Grossspielen können Einsätze bis zu 5 % des Gewinns abgezogen werden, höchstens aber CHF 5’200 für die Steuerperiode 2023 beziehungsweise CHF 5’300 für 2024, und höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne — bei der direkten Bundessteuer nach Art. 33 Abs. 4 DBG. Für 2025 liegt der Einsatzabzug bei der direkten Bundessteuer bei höchstens CHF 5’400. Bei den Staats- und Gemeindesteuern gilt im Kanton Thurgau pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten.
Was bringt das dem Spielenden? Wenig, und es lohnt sich, das einmal sachlich zu sagen. Wer mit 5’400 Franken Abzug rechnet, muss in einem Bereich gewinnen, in dem Steuern überhaupt anfallen — also über dem Freibetrag. Dort sind 5’400 Franken eine Marginalie, die den Unterschied zwischen einer Steuerlast auf CHF 1’200’000 und CHF 1’194’600 ausmacht. Der Freibetrag ist die Regel, von der ein Spieler träumt; der Einsatzabzug ist die Regel, die im Ernstfall ein Taschengeld zurückbringt.
Fremde Anbieter: steuerfrei von der Verrechnungssteuer, vergiftet bei der Einkommenssteuer
Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind. Das klingt zunächst nach einem Vorteil, und die Rechnung, mit der Anbieter ohne Schweizer Bewilligung werben, geht genau davon aus. Sie hält nur bis zur Einkommenssteuer.
Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Die grosszügige Logik des Steuerfreibetrags, die den Schweizer Markt auszeichnet, existiert hier also nicht. Auch Gewinne aus nicht bewilligten Kleinspielen sind nach dieser Praxis vollumfänglich steuerbar, während bei der direkten Bundessteuer Kleinspiele, zu denen lokale Sportwetten zählen, steuerfrei sind, sofern die Spiele gesetzlich zugelassen sind (Art. 24 Bst. iter DBG) — die Zulassung entscheidet, nicht die Sportart.
Wer wissen will, wie sein eigener Kanton die Sache sieht, muss die kantonale Steuerverwaltung fragen. Fragen zur Einkommenssteuer auf Geldspielgewinne, sowohl zur direkten Bundessteuer wie zu den Staats- und Gemeindesteuern, sind an die zuständigen kantonalen Steuerbehörden zu richten; die ESTV ist für die Verrechnungssteuer zuständig. Eine Auskunft von der einen Stelle deckt die Frage bei der anderen nicht ab.
Legal oder nicht: wie sich der Schweizer Wettmarkt abgrenzt
Zwei Veranstalter, und das ist keine Auswahl
Online-Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019; Art. 3 lit. c und e) und stehen unter Aufsicht der Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht, Bern; Geldspielkonkordat in Kraft seit 1.1.2021) — nicht unter der der ESBK, die nur Kasinos beaufsichtigt. Eine Bewilligung braucht eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21 bis 25 BGS), und sie «gilt nur in der Schweiz» (Art. 4 BGS). Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und Loterie Romande mit Jouez Sport.
Für die Marktübersicht heisst das: Es gibt hier keine zehn konkurrierenden Buchmacher. Es gibt zwei, mit getrennten Gebieten. Ein Onlinekonto setzt neben dem Schweizer Wohnsitz faktisch auch den Wohnsitz im Gebiet des Veranstalters voraus. Die beiden Schweizer Anbieter sind damit nicht die Auswahl unter vielen, sondern die gesamte Kategorie.
Was überhaupt gewettet werden darf
Die erlaubte Sportwette ist eine geschlossene Liste. Massgeblich ist die Gespa-Liste der autorisierten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden zählen nur, wenn sie gelistet sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie gelistet sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über den Einstieg in einen internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet, und auf Trainingsläufe darf nie gewettet werden. Die Liste führt keine Corner- oder Kartensmärkte und keinen Esport-Abschnitt. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige beteiligt sind, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS).
Wer sich über das schmale Angebot bei Schweizer Anbietern ärgert, sollte diesen Absatz zweimal lesen. Es fehlt nicht, weil Swisslos es sich mit einem Partner verdorben hätte. Es fehlt, weil es nicht auf der Liste steht. werfen auf Wetten auf das Wetter, auf Politik oder auf Fernsehsendungen — alles nicht erlaubt, weil nur Sportanlässe bewilligungsfähig sind.
Livewetten sind zulässig, vor dem Spiel und während des Spiels, soweit der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung hat; das BGS kennt keine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Cash-Out ist nicht geregelt: Bei Sporttip gibt es die Auszahlung für Einzel-, Kombi- und Langzeitwetten, nur vollständig und nicht pro Markt garantiert. Bei virtuellen Sportarten ist die Rechtslage nicht festgestellt; zu ihrer Zulässigkeit steht hier nichts. Esports tauchen in der Gespa-Liste nicht auf.
Wie das Geld den Weg zurückfindet
Auszahlungen von Gewinnen und Guthaben gehen nur auf ein Zahlungskonto, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Wettangebot nicht, und eine Kreditvergabe an Spielende ist nach Art. 75 Abs. 1 BGS ebenfalls ausgeschlossen. Welche Zahlungsmarken ein Veranstalter akzeptiert, steht in seinen eigenen Bedingungen. Wer im Ausland spielt, spielt nach dessen Regeln — und darf nicht davon ausgehen, dass eine Schweizer Bank oder ein Kartensystem die Zahlung aufhält. Ein Zahlungsblocking gegen unbewilligte Wettseiten existiert in der Schweiz nicht; was existiert, ist die DNS-Sperre der Gespa gegen ausländische Domains.
Das ist die unspektakulärste und wichtigste Kostenseite des Schweizer Systems: Der Weg vom Guthaben zum Konto führt über einen Namensabgleich. Er verhindert eine Reihe von Betrugsmustern und verhindert genauso das bequeme Weiterreichen eines Kontos. Wer bei einem Anbieter ohne Bewilligung spielt, kennt diese Garantie nicht.
Wo die Werbung eine Grenze hat und wo nicht
Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Werbung für Glücksspiele, die in der Schweiz nicht erlaubt sind, ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten und wird nach Art. 131 BGS mit einer Busse bis CHF 500’000 geahndet. Gratisspielguthaben oder Gratisguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Ein zeitliches Werbeverbot gibt es in der Schweiz nicht — wer also glaubt, am Abend höre die Werbung auf, irrt.
Was ein ausländischer Anbieter mit sich bringt
Eine ausländische Bewilligung — aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land — hat in der Schweiz keine Geltung (Art. 4 BGS). Das Veranstalten von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist eine Straftat: Nach Art. 130 BGS bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre. Der Spielende wird nicht bestraft, aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Veranstalter eingezogen werden, und es existiert weder Schutz noch Fairplay-Kontrolle.
Wer sich mit Steuerfragen befasst, sollte diesen Punkt nicht von der Kostenseite trennen. Bewilligt heisst voller Schweizer Schutz, aber nur zwei Anbieter, eine geschlossene Liste an Sportarten und Märkten, ein Wohnsitzerfordernis und eine Identitätsprüfung. Ohne Bewilligung heisst keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg und eine kantonale Steuerpraxis, die Gewinne aus ausländischen Grossspielen voll erfassen kann. Keine der beiden Seiten ist automatisch «die sichere Wahl». Das ist die ehrlichere Zusammenfassung als jede Empfehlung.
Häufig gestellte Fragen
Ab welchem Betrag werden Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz steuerpflichtig, und was heisst «je nach Kanton»?
Steuerpflichtig wird nur der Teil eines einzelnen Gewinns, der über dem Steuerfreibetrag liegt. Bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer beträgt er für Gewinne ab dem 1. Januar 2026 CHF 1’071’000, bei den Staats- und Gemeindesteuern der Kantone gibt es eigene Werte — im Kanton Thurgau etwa CHF 1’000’000. «Je nach Kanton» heisst also: Die Schwelle liegt bei der kantonalen Steuer anders als beim Bund.
Was ist die Verrechnungssteuer von 35 %, und wann zieht Swisslos sie bei einer Auszahlung ab?
Sie wird auf dem Teil eines Gewinns abgezogen, der über dem Steuerfreibetrag liegt, und zwar mit 35 %. Swisslos behält sie bei der Auszahlung ein und stellt für diesen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus. Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind damit CHF 50’000 betroffen.
Wird auf Wetteinsätze in der Schweiz eine Wettsteuer erhoben?
Nein. In der Schweiz gibt es keine Wettsteuer auf Einsätze, der Einsatz wird nicht zusätzlich belastet. Wer CHF 100 auf eine Quote von 2.00 setzt, hat einen möglichen Gesamtbetrag von CHF 200 vor sich, ohne dass eine Abgabe auf den Einsatz davon abgeht. Die Steuer setzt erst beim Gewinn und erst oberhalb des Freibetrags an.
Wie werden Gewinne von Anbietern ohne Schweizer Bewilligung besteuert?
Von der Verrechnungssteuer sind sie nicht betroffen, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind. Bei der Einkommenssteuer sieht es anders aus: Nach der Thurgauer Steuerpraxis sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich steuerbar. Wo der eigene Kanton steht, klärt die kantonale Steuerverwaltung.
Welcher Teil eines Gewinns ist steuerbar, wenn er den Freibetrag übersteigt?
Nur die Differenz zwischen dem einzelnen Gewinn und dem Freibetrag. Ein Gewinn von CHF 1’200’000 lässt bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 also CHF 200’000 steuerbar, nicht den ganzen Betrag. Zu beachten ist, dass die abgezogene Verrechnungssteuer nicht vom steuerbaren Einkommen abziehbar ist, sondern nur über die Deklaration in der Steuererklärung zurückgefordert werden kann.
Rechtslage – dreiwegwetten.com
Inhalt erstellt vom Team «dreiwegwetten.com»
