Freiwetten im Schweizer Sportwetten-Markt – kleine Beträge, klare Regeln, harte Grenzen
Stand: 29. Oktober 2026. Die Bewilligungsangaben wurden gegen die Informationen der Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht) und die Teilnahmebedingungen der beiden konzessionierten Veranstalter geprüft.

Freiwette ohne Einzahlung? In der Schweiz entscheidet die Gespa mit
Wer bei «Freiwette ohne Einzahlung» an fünfzig Euro Gratisguthaben denkt, wie sie ausländische Portale bewerben, wird hierzulande enttäuscht. Das ist kein Zufall und keine Marktschwäche. Es folgt aus einer Regel, die den ganzen Markt formt: Gratisspielguthaben und Freiwetten brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Die Aufsicht hat im Jahr 2025 insgesamt 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Wer rechnet, merkt schnell, woran das liegt.
Zwei Veranstalter, sonst niemand
Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019; Art. 3 lit. c und e). Beaufsichtigt wird das nicht von der ESBK – die ist für Casinos zuständig –, sondern von der Gespa mit Sitz in Bern, deren Geldspielkonkordat seit dem 1.1.2021 in Kraft steht. Eine Bewilligung braucht sowohl eine Veranstalterbewilligung als auch eine Bewilligung je Spiel (Art. 21–25 BGS) und gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS).

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Swisslos mit dem Produkt Sporttip, veranstaltet von der SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, arbeitet gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport, veranstaltet von der Société de la Loterie de la Suisse Romande, nennt als Kontaktadresse Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende.
Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine gibt. Die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains. Wer im Netz nach «Freiwette Sportwetten» sucht, landet deshalb fast immer bei Anbietern, die in der Schweiz gar nicht tätig sein dürfen – und die auch keine Zustimmung nach Art. 75 Abs. 2 BGS haben können, weil sie dem Gesetz nicht unterstehen.
Die Bewilligung gilt nicht überall gleich
Die Bewilligung gilt nur in der Schweiz, aber nicht in der ganzen Schweiz gleich. Jeder Veranstalter bedient sein eigenes Gebiet. Swisslos betreut die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura.
Ein Online-Konto setzt Wohnsitz in der Schweiz voraus (Art. 47 Abs. 3 VGS) und in der Praxis zusätzlich Wohnsitz im Gebiet des jeweiligen Veranstalters. Wer in Zürich lebt, eröffnet bei Jouez Sport kein Konto. Wer in Genf wohnt, kommt bei Sporttip nicht rein. Das ist die erste Hürde, und sie lässt sich nicht umgehen – nicht mit einer anderen Zahlungsmethode, nicht mit einem anderen Gerät, nicht mit einer Adresse von Freunden.
Was überhaupt bewettet werden darf
Was auf dem Programm stehen darf, liegt nicht im Ermessen des Veranstalters. Es gilt eine geschlossene Liste: die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden nur, wenn sie gelistet sind. Frauenwettbewerbe nur, wenn sie gelistet sind. Rangierungswetten nur, wenn die Rangierung über die Teilnahme an einem internationalen Wettkampf oder über das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe sind nie erlaubt. Die Liste enthält keine Corner- oder Kartenmärkte und keinen Esport-Abschnitt.
Wetten auf Wetter, Politik oder TV-Shows sind nicht zulässig. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS). Livewetten sind erlaubt – vor dem Spiel und live –, sofern der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung hält; das BGS kennt keine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Cash-Out ist nicht reguliert und bleibt Sache des einzelnen Veranstalters.
Die Folge für den Leser: Ein Portal, das hundert Märkte auf ein Freundschaftsspiel anbietet, ist damit kein besserer Anbieter. Es ist ein Anbieter, der etwas anbietet, was hier gar nicht auf dem Programm stehen dürfte.
Werbung darf viel – Freiwetten nicht
Werbung darf nicht aufdringlich, nicht irreführend und nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen gerichtet sein (Art. 74 BGS). Werbung für Spiele, die in der Schweiz nicht bewilligt sind, ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 bestraft (Art. 131 BGS). Ein Verbot zu bestimmten Tageszeiten existiert nicht.
Diese beiden Sätze stehen selten nebeneinander, und genau darin liegt die Spannung: Ein Portal darf mit Gratisguthaben werben, solange es nicht um ein in der Schweiz unerlaubtes Spiel wirbt – und ein Schweizer Veranstalter darf Gratisguthaben nur mit Zustimmung der Aufsicht ausgeben. Der Werbedruck und die Erlaubnispflicht zeigen in entgegengesetzte Richtungen.
Ausländische Anbieter: null Wirkung in der Schweiz
Eine ausländische Bewilligung – Curaçao, Malta, Deutschland oder woher auch immer – hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung zu veranstalten ist strafbar: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS).
Der Spielende wird nach Angaben des Bundesamts für Justiz nicht bestraft. Einsätze und Gewinne können aber in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Es gibt keinen Spielerschutz und keine Fair-Play-Kontrolle. Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS; erste Liste vom 3. September 2019, 671 Domains Ende 2025). Die Gespa nennt in diesem Zusammenhang Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 auf der Liste.
Nüchternheit tut hier gut: Ausland bedeutet keine Schweizer Bewilligung, kein Schweizer Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsschutz und – je nach Kanton – steuerbare Gewinne. Die Bewilligung bedeutet vollen Schweizer Schutz, aber nur zwei Veranstalter, eine geschlossene Liste von Sportarten und Märkten, Wohnsitzpflicht und Verifizierung. Keines von beiden ist «die sichere Wahl» per se. Wer in der Deutschschweiz ein Konto will, hat ohnehin keine Wahl zu treffen.
Was folgt, sobald das Gratisguthaben auf dem Konto liegt
Die Freiwette ist keine Wette unter anderen. Der Einsatz kommt nicht aus der eigenen Tasche, aber die Wette läuft auf demselben Konto, unter denselben Limiten und unter denselben Sperrregeln wie jede andere. Genau dort setzt der Spielerschutz an, und genau dort wird er für den Leser spürbar.
Limiten setzen ist Pflicht, nicht Kür
Vor der ersten Teilnahme bei Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite beträgt CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.
Rechtlich steht dahinter Art. 87 VGS: Der Veranstalter muss einen oder mehrere Höchstwerte für Einsätze oder Verluste je Tag, Woche oder Monat verlangen. Die Absenkung wirkt sofort, die Erhöhung nach Gesetz nach 24 Stunden – Swisslos und Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Einen gesetzlich festgelegten Einzahlungsdeckel kennt die Schweiz nicht.
Wer eine Freiwette bekommt, hat also bereits eine Limite gesetzt. Das ist der praktische Kern dieses Abschnitts: Die Aktion kommt nach der Selbstbeschränkung, nicht davor. Wer die Limite tief setzt, kann die Freiwette trotzdem platzieren – sie verbraucht einen Teil des Rahmens, den er sich selbst gegeben hat, und genau so soll es sein.
Sperren: selbst gewählt oder behördlich
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein.
Das Gesetz regelt das in Art. 80–82 BGS: Ausschluss überschuldeter oder spielsuchtgefährdeter Personen und Selbstsperre, erfasst in einem gemeinsamen Register gesperrter Personen. Eine freiwillige Sperre kann erst nach drei Monaten aufgehoben werden (Art. 84 VGS), unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS). Gesperrte oder minderjährige Spielende haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).
Was eine Sperre für eine Freiwette bedeutet
Wer gesperrt ist, kann nicht spielen – und verliert damit auch das Gratisguthaben, falls es schon auf dem Konto liegt. Das ist keine Härte des Veranstalters, sondern die zwingende Folge der Registrierung. Das Guthaben hängt am Konto, das Konto an der Person, die Person am Sperrregister. Wer sich sperrt, sperrt die Freiwette mit. Und wer den Zugang nur für 1 bis 180 Tage sperrt, findet das Guthaben danach möglicherweise abgelaufen vor – bei der Patinoires-Aktion lag die Gültigkeit bei 30 Tagen, eine Sperre von 180 Tagen überdauert sie mühelos.
Der Testkauf und die Verkaufsstellen
Dass der Schutz an der Verkaufsstelle nicht strikt funktioniert, zeigt eine Zahl aus 2025: Bei Testkäufen der Gespa wurde in 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft – in 47.5 % der Fälle. Den Schutz an Verkaufsstellen sollte man also nie als streng darstellen. Im Online-Konto hängt derselbe Schutz an der verifizierten Identität und an der Sperrliste, und dort greift er zuverlässiger.
Warum der Weg ins Ausland das Risiko nicht senkt
Ein ausländischer Anbieter ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen. Wer sich dort sperrt, sperrt sich nur dort – und muss die Sperre bei jedem weiteren Anbieter neu setzen. Das wird oft übersehen: Die Selbstsperre bei einem bewilligten Veranstalter wirkt schweizweit und darüber hinaus. Bei einem ausländischen Portal wirkt sie genau bis zur nächsten Domain. Wer die Spielsperre für den wichtigsten Schutzmechanismus hält, den dieser Markt hat, findet ihn nur bei den beiden Veranstaltern.
Was eine Freiwette nach dem Gewinn wert ist
Jetzt zur Rechnung, und die beginnt mit einer konkreten Aktion. Die Loterie Romande führte «JouezSport – Patinoires et Stades» vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen durch. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben – insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar.
Das ist ein Gratisspielguthaben im Sinne des Gesetzes, kein Bargeld. Der entscheidende Punkt: Der Einsatz wird bei einem Gewinn nicht zurückbezahlt. Das Guthaben ist weg, sobald die Wette platziert ist – und was daraus wird, ist nach dem Willen des Veranstalters nicht auszahlbar.
Die Rechnung an einem Beispielmarkt
Rechnen wir das an einem illustrativen Zwei-Weg-Markt mit Quoten von 1.90 und 1.90 – ein Beispiel, kein quotierter Preis. Beide Seiten tragen dieselbe Quote, also dieselbe Auszahlungsquote. Der Quotenschlüssel beträgt 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90) = 95 %, die Marge also 5 %. Das ist der Teil, den der Veranstalter von jedem gesetzten Franken einbehält.
Bei einem Gratisguthaben von CHF 10 auf Quote 1.90 beträgt der mögliche Gewinn CHF 19. Der Einsatz von CHF 10 wird nicht zurückbezahlt. Der Wert der Freiwette auf diesem Markt lässt sich berechnen als Gratisguthaben × (Quote − 1) ÷ Quote × Auszahlungsquote; mit CHF 10, Quote 1.90 und einem Quotenschlüssel von 95 % ergibt das CHF 4.50.
Das ist der Erwartungswert und nichts darüber hinaus. Über viele Wetten hinweg auf diesem Markt ist eine Freiwette von CHF 10 im Durchschnitt rund CHF 4.50 wert – nicht CHF 10, nicht CHF 19. Je nach Markt und Quote liegt der Wert in einem Band von etwa CHF 4 bis CHF 6. Die Annahme dahinter: dass nur der Gratisbetrag gewettet wird und keine eigene Einzahlung dazukommt.
Was das für den Leser heisst
Wer mit einer Freiwette von CHF 10 auf Quote 1.90 gewinnt, sieht CHF 19 auf dem Konto. Davon ist der nicht auszahlbare Teil abzuziehen; auszahlbar ist nur, was der Veranstalter als auszahlbares Guthaben führt. Bei einem ausländischen Anbieter, der mit «gratis CHF 50» wirbt, sieht die Zahl grösser aus, die Mechanik bleibt dieselbe: Der Einsatz wird nicht zurückbezahlt, und der beworbene Betrag ist nie der Wert der Aktion. Zwei Aktionen mit CHF 10 und CHF 50 unterscheiden sich deshalb weniger, als die Zahlen nahelegen – entscheidend sind Quote, Markt und Auszahlbarkeit.
Mindestquote, Frist, Einlösung
Die Aktion der Loterie Romande verlangte einen Code, den man in den National-League-Stadien finden musste – wer nicht im Stadion war, hatte keinen Zugang. Die Einlösefrist betrug 7 Tage, das Guthaben war 30 Tage gültig. Wer die Frist verpasst, hat nichts. Wer den Code nicht findet, hat nichts. Die Hürde liegt nicht in der Wette, sondern im Zugang zur Aktion, und das ist bei Schweizer Aktionen die Regel, nicht die Ausnahme.
Anders bei den laufenden Boost-Aktionen von Sporttip: Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage. Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert. Bei einem Cash-Out verfällt der Boost.
Der letzte Satz ist der teuerste in diesem Abschnitt. Wer eine Live-Wette mit Boost laufen hat und den Cash-Out zieht, verliert die Erhöhung – der Boost hängt an der Wette, nicht am Konto. Wer die Erhöhung will, muss die Wette auslaufen lassen, und genau das kann er nicht mehr steuern, sobald das Spiel läuft.
Der Kombiboost: vier richtige Voraussagen für 5 %
Der Sporttip-Kombiboost gilt nur online – Prematch, Live, Systemwetten – und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.
Vier richtige Voraussagen mit Quote ab 1.50 ergeben eine Gesamtquote von mindestens 1.50⁴ = 5.06. Bei CHF 10 Einsatz liegt der mögliche Gewinn also bei CHF 50.60, der Nettogewinn bei CHF 40.60; der Bonus macht daraus rund CHF 2 mehr. Mit sieben Voraussagen steigt der Prozentsatz deutlich, aber die Zahl der zu treffenden Ergebnisse steigt schneller als der Bonus. Der Kombiboost ist deshalb kein Ersatz für eine Freiwette, sondern eine Zutat für Kombiwetten-Fans, die ohnehin viele Voraussagen zusammenstellen.
Wo das Guthaben endet
Gratisspielguthaben aus Promotionen ist bei Swisslos nicht auszahlbar, bei der Loterie Romande ebenfalls nicht. Es bleibt auf dem Spielerkonto und lässt sich nur für weitere Wetten verwenden. Wer es nicht nutzt, verliert es nach Ablauf der Gültigkeit – bei der Patinoires-Aktion nach 30 Tagen. Eine Freiwette, die man liegen lässt, ist kein Guthaben, sondern ein Verfallsdatum.
Vergleich der Veranstalter: Eignung, Bewilligung, Grenzen
Die Grösse eines Aktionsbetrags ist das schlechteste Kriterium für einen Vergleich. Entscheidend sind Quoten und Marge, die Limiten, die Zahlungswege und das Wettangebot. Die Tabelle ordnet die beiden bewilligten Veranstalter und die ausländischen Anbieter nach ihrem Bewilligungsstatus ein.
| Marke | Schweizer Bewilligung | Veranstalter oder gemeldete Bewilligung | Was den Leser erwartet |
|---|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Ja – Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel | Konto nur für Wohnsitz im Vertragsgebiet, geschlossener Marktkatalog, schweizweite Spielsperre |
| Loterie Romande Jouez Sport | Ja – Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa | Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne | Konto nur für die sechs Westschweizer Kantone, Einzahlungen bis CHF 10’000 pro 30 Tage |
| IviBet | Nein – ohne Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht festgestellt, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) | Kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, Sperrliste möglich |
| Pribet | Nein – ohne Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht festgestellt, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) | Kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, Sperrliste möglich |
| HighFlyBet | Nein – ohne Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht festgestellt, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) | Keine Schweizer Aufsicht, keine Schweizer Rechenschaft, Sperrliste möglich |
| BetFury | Nein – ohne Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht festgestellt, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) | Kein Schweizer Rechtsschutz, keine Schweizer Stelle für Streitigkeiten |
| BC.Game | Nein – ohne Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht festgestellt, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) | Keine Prüfung der Bedingungen durch eine Schweizer Stelle |
| 1xBet | Nein – ohne Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht festgestellt, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) | Domain-Hopping: blockierte Adressen werden innert Stunden ersetzt |
| BetOnRed | Nein – ohne Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht festgestellt, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) | Risiko trägt der Spielende allein, kein Schweizer Schutz |
| BDMBet | Nein – ohne Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht festgestellt, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) | Keine Schweizer Instanz prüft die Einhaltung der Regeln |
Zwei Dinge zeigt die Tabelle nicht. Erstens sind die beiden bewilligten Veranstalter keine Konkurrenten im üblichen Sinn – sie teilen die Schweiz geografisch auf. Zweitens konkurrieren die acht ausländischen Marken um dieselben Kunden und bewerben ihre Freiwetten mit Beträgen, die kein Schweizer Veranstalter ausschütten könnte, ohne die Aufsicht zu fragen.
Wie man Quoten liest
Die Marge steckt in jeder Quote, und sie ist der Grund, warum eine Freiwette weniger wert ist als ihr Nennbetrag. Beim Beispielmarkt mit 1.90 und 1.90 beträgt der Quotenschlüssel 95 %, die Marge 5 %. Eine Quote von 2.10 allein sagt nichts; erst die Gegenquote zeigt, was der Veranstalter behält. Wer Freiwetten nutzt, sollte deshalb zuerst auf die Marge des Marktes schauen, auf dem er die Freiwette einsetzen will – eine schlechte Quote kann den Aktionswert auffressen.
Limiten im Vergleich
Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Bei einer Systemwette mit CHF 10’000 Obergrenze ist die Bandbreite gross – wer mit einer Freiwette von CHF 10 arbeitet, bewegt sich am unteren Rand dessen, was überhaupt zulässig ist.
Die Loterie Romande erlaubt Einzahlungen auf das Spielerkonto von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen.
Wie Geld hinein- und herauskommt
Bei Swisslos kann Spielguthaben per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein gekauft werden, Mindestbetrag CHF 20. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Swisslos bietet PostFinance Pay als Zahlungsart zum Aufladen des Swisslos-Spielkontos an; die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt.
Auszahlungen laufen bei Swisslos innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.
Rechtlich steht dahinter Art. 50 Abs. 2 VGS: Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto im Namen des Kontoinhabers ausbezahlt. Anonyme oder Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Schweizer Sportwetten nicht. Eine Kreditvergabe an Spielende ist verboten (Art. 75 Abs. 1 BGS). Welche Zahlungsmarken ein Anbieter akzeptiert, ist seine eigene Sache und steht nur in seinen Bedingungen. Und: Die Schweiz kennt kein Instrument zur Zahlungsblockade gegen unbewilligte Wettseiten – Banken oder Kartensysteme blockieren solche Zahlungen nicht. Wer glaubt, die Bank fange das schon ab, irrt.
Die zehn Marken im Vergleich
Zuerst die beiden bewilligten, dann die ausländischen Anbieter. Die Reihenfolge folgt dem Bewilligungsstatus, nicht der Attraktivität.
Swisslos Sporttip – der bewilligte Veranstalter mit dem engsten Katalog
Swisslos betreibt Sporttip als eines von zwei bewilligten Sportwetten-Angeboten der Schweiz. Die Bewilligung umfasst Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem BGS (SR 935.51), die Aufsicht liegt bei der Gespa. Sitz der Genossenschaft ist Basel. Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein.
Der Katalog ist geschlossen: Die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten gibt vor, was angeboten werden darf. Corner- und Kartenmärkte fehlen, ein Esport-Abschnitt fehlt ebenfalls. Dafür gibt es Livewetten, Cash-Out und den Kombiboost.
Beim Cash-Out gilt: verfügbar für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen. Eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden.
Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00. In spielentscheidenden Situationen – Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid – kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind.
Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote – bei Kombinationen mal Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten – und wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00.
Zwei Regeln, die man kennen sollte: Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung werden nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert. Nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Und: Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos. Eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben.
Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Personen unter 18 Jahren sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Für die Online-Registrierung braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft.
Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut. Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen.
Fazit: Der geschlossene Marktkatalog kostet den Leser mehr, als die Bewilligung ihm gibt – wer Corner-Märkte oder Esport sucht, findet sie hier nicht, und daran ändert keine Aktion etwas. Wer in der Deutschschweiz oder im Tessin wohnt und ein Konto mit Schweizer Rechtsschutz, schweizweiter Spielsperre und Auszahlung auf das eigene Konto will, kommt an Sporttip nicht vorbei. Es ist die einzige Bewilligung für dieses Gebiet.
Loterie Romande Jouez Sport – der Westschweizer Veranstalter mit dem strengeren Einzahlungsrahmen
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt als Kontaktadresse Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Die Bewilligung umfasst wie bei Swisslos Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa.
Der Einzahlungsrahmen ist klar: Einzahlungen auf das Spielerkonto von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage, Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.
Die bemerkenswerteste Aktion der letzten Monate war «JouezSport – Patinoires et Stades»: vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen, CHF 10 Spielguthaben für alle, die innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingaben. Insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Klein, aber mustergültig: Wer den Code nicht im Stadion aufschnappt, erfährt von der Aktion womöglich nie.
Fazit: Die Einzahlungsgrenze von CHF 10’000 pro 30 Tage ist keine Marketingzahl, sondern eine echte Obergrenze – wer grössere Beträge bewegen will, stösst hier früher an als bei Swisslos. Dafür gibt es für Westschweizer Leser gar keine andere bewilligte Adresse. Wer in Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf oder Jura wohnt, muss sich mit diesem Rahmen abfinden, ob er passt oder nicht.
IviBet – ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Rechtsschutz
IviBet hat keine Schweizer Bewilligung. Eine gemeldete Bewilligung ist nicht festgestellt und ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS). Anschluss an das Sperrregister nicht gegeben, Rechtsschutz in der Schweiz nicht vorhanden.
Fazit: Der fehlende Anschluss an das Sperrregister ist der Punkt, der bei IviBet am härtesten trifft. Wer sich dort sperrt, sperrt nur bei IviBet – die Sperre gilt nirgends sonst, und der Spielerschutz, den die Schweiz sonst kennt, endet an der Kontogrenze.
Pribet – ohne Schweizer Bewilligung, kein Sperrregister
Pribet hat keine Schweizer Bewilligung. Eine gemeldete Bewilligung ist nicht festgestellt und ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS). Ohne Bewilligung, ohne Sperrregister, ohne Rechtsschutz.
Fazit: Was Pribet anbietet, steht auf keiner Schweizer Grundlage. Wer dort spielt, verlässt sich auf Bedingungen, die hier nicht durchsetzbar sind – und merkt das erst, wenn eine Auszahlung stockt.
HighFlyBet – ohne Schweizer Bewilligung, keine Schweizer Aufsicht
HighFlyBet hat keine Schweizer Bewilligung. Eine gemeldete Bewilligung ist nicht festgestellt und ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS). Keine Schweizer Bewilligung, kein Sperrregister, kein Rechtsschutz.
Fazit: Bei HighFlyBet fehlt jede Schweizer Aufsicht. Wer dort spielt, trifft Entscheidungen über Einsätze und Guthaben, die hier niemand überprüfen kann – und das ist mehr als ein Formalproblem.
BetFury – ohne Schweizer Bewilligung, keine Schweizer Schutzmechanismen
BetFury hat keine Schweizer Bewilligung. Da keine Bewilligung vorliegt, fehlen sowohl die Überwachung durch die Gespa als auch der Anschluss an das Schweizer Sperrregister oder ein Rechtsschutz in der Schweiz.
Fazit: Beim Rechtsschutz ist BetFury blank. Wer einen Gewinn nicht ausbezahlt bekommt, findet keine Schweizer Stelle, an die er sich wenden könnte – und vor einem ausländischen Gericht zu klagen ist für einen Freizeitwetter illusorisch.
BC.Game – ohne Schweizer Bewilligung, keine Schweizer Rechenschaft
BC.Game verfügt über keine Schweizer Bewilligung. Da das Angebot rechtlich nicht greifbar ist, fehlen jeglicher Spielerschutz und jegliche Schweizer Rechtssicherheit. Die Domains können auf die Gespa-Sperrliste gesetzt und per DNS blockiert werden.
Fazit: Der Kernpunkt bei BC.Game ist die fehlende Rechenschaft. Keine Schweizer Stelle prüft, ob die angebotenen Bedingungen eingehalten werden, und das macht jede Werbeaussage zu einer Behauptung ohne Gegenseite.
1xBet – ohne Schweizer Bewilligung, Domain-Hopping bekannt
1xBet besitzt keine Schweizer Bewilligung. Die Plattform umgeht die Schweizer Regulierung und bietet keinen Rechtsschutz; blockierte Domains werden zudem innert Stunden durch neue ersetzt, was die Gespa-Sperrliste in diesem Fall umgeht.
Fazit: Für 1xBet ist die Sperrliste kein Hindernis, sondern eine Umleitung. Genau das entwertet den Schutzmechanismus: Eine Adresse zu blockieren hilft wenig, wenn dieselbe Seite am nächsten Tag unter neuer Adresse steht.
BetOnRed – ohne Schweizer Bewilligung, kein Schweizer Schutz
BetOnRed hat keine Schweizer Bewilligung. Es besteht keinerlei Schutz nach Schweizer Recht – wer dort spielt, verzichtet auf die Sicherheitsstandards, die im hiesigen Markt gelten.
Fazit: Bei BetOnRed trägt der Spielende das Risiko allein. Das ist keine Metapher, sondern eine Beschreibung der Rechtslage: Es gibt hierzulande keine Stelle, die für ihn einsteht.
BDMBet – ohne Schweizer Bewilligung, keine Schweizer Aufsicht
BDMBet besitzt keine Schweizer Bewilligung. Ohne Anbindung an das Schweizer Sperrregister und ohne staatliche Aufsicht trägt der Spielende alle Risiken selbst. Die Domains können auf die Gespa-Sperrliste gesetzt werden.
Fazit: Der Knackpunkt bei BDMBet ist, dass niemand hier die Einhaltung der eigenen Regeln überprüft. Wer dort spielt, glaubt den Bedingungen des Anbieters, weil es nichts anderes zu glauben gibt.
Grundlagen: Wie eine Freiwette rechnet, wer sie anbieten darf und was sie kostet
Freiwette und Gratisspielguthaben sind keine Grosszügigkeit des Veranstalters, sondern eine erlaubnispflichtige Aktion mit eigener Arithmetik. Wer beides versteht, kann eine Aktion beurteilen, bevor er sie annimmt.

Der Mechanismus in vier Sätzen
Der mögliche Gewinn ergibt sich aus Einsatz mal Quote. Bei Kombinationen wird die Gesamtquote aus dem Produkt der Einzelquoten gebildet. Bei einer Freiwette wird der Einsatz nicht zurückbezahlt – der mögliche Gewinn ist also nicht der Auszahlungsbetrag. Auszahlbar ist nur, was der Veranstalter als auszahlbares Guthaben führt, und Gratisspielguthaben aus Promotionen ist es nicht.
Warum die Werbezahl nie der Wert ist
Rechnen wir es an der Beispielaktion: CHF 10 Gratisguthaben auf einem Markt mit 1.90 und 1.90. Der Quotenschlüssel beträgt 95 %, die Marge 5 %. Der Wert der Freiwette liegt im Band von etwa CHF 4 bis CHF 6, im Beispiel bei CHF 4.50. Bei einem beworbenen Betrag von CHF 50 verdoppelt und verdreifacht sich dieser Wert nicht – er skaliert, aber die Marge frisst denselben Anteil, und die Auszahlbarkeit bleibt null. Die Differenz zwischen beworbenem Betrag und Wert ist der eigentliche Inhalt jeder Freiwette-Anzeige.
Wer eine Freiwette anbieten darf
Nur die beiden bewilligten Veranstalter, und auch sie nur mit vorgängiger Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). 2025 gab es 24 Zustimmungen für die Loterie Romande und 8 für Swisslos. Ausländische Anbieter unterstehen dem BGS nicht und können diese Zustimmung nicht haben – was nicht bedeutet, dass ihre Aktionen harmlos sind, sondern dass es für sie keine Aufsicht gibt.
Wo der Leser nachprüfen kann
Wer prüfen will, ob ein Anbieter bewilligt ist, schaut nicht auf die Werbeseite, sondern auf die Gespa-Liste und die Sperrliste. Wer prüfen will, was eine Freiwette wert ist, liest die Teilnahmebedingungen der Aktion: Frist, Gültigkeitsdauer des Guthabens, Mindestquote und die Frage, ob das Guthaben auszahlbar ist. Wer prüfen will, wie hoch die Marge ist, vergleicht die Quoten beider Seiten einer Zwei-Weg-Wette. Diese drei Prüfungen kosten zehn Minuten und sind mehr wert als jede Aktionsbeschreibung.
Häufige Fragen zu Freiwetten in der Schweiz
Was ist eine Freiwette bei Sportwetten, und wie unterscheidet sie sich von einer Wette mit eigenem Geld?
Eine Freiwette ist Gratisspielguthaben, das für eine Wette eingesetzt wird. Der Unterschied zeigt sich beim Gewinn: Der Einsatz wird nicht zurückbezahlt. Wer CHF 10 einsetzt und gewinnt, erhält den Gewinn, nicht den Einsatz zurück. Das Guthaben ist zudem meist nicht auszahlbar.
Dürfen die Schweizer Veranstalter Freiwetten ohne Zustimmung der Gespa anbieten?
Nein. Freiwetten und Gratisspielguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Im Jahr 2025 erteilte die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Beträge und Bedingungen ergeben sich ausschliesslich aus den Bedingungen des jeweiligen Veranstalters.
Wie wird der Gewinn einer Freiwette berechnet, wenn der Einsatz nicht zurückbezahlt wird?
Der mögliche Gewinn ergibt sich aus Einsatz mal Quote. Bei CHF 10 Gratisguthaben auf Quote 1.90 sind das CHF 19, wobei der Einsatz von CHF 10 nicht zurückfliesst. Der Wert der Freiwette liegt tiefer, weil die Marge des Marktes den möglichen Gewinn reduziert.
Welche Bedingungen wie Mindestquote, Frist und Umsatz sind bei einer Freiwette zu prüfen?
Zu prüfen sind die Gültigkeitsdauer des Guthabens, die Einlösefrist und eine allfällige Mindestquote für die Wette. Bei der Patinoires-Aktion der Loterie Romande betrug die Einlösefrist 7 Tage, das Guthaben war 30 Tage gültig. Ein Umsatzerfordernis ist nicht in allen Aktionen enthalten.
Müssen Verlustlimiten gesetzt sein, bevor eine Freiwette platziert werden kann?
Ja. Vor der ersten Teilnahme bei Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, Oberlimite CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000. Die Limite wirkt auch auf die Wette mit dem Gratisguthaben. Gesperrte Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne.
Wie sind Gewinne aus einer Freiwette steuerlich einzuordnen, und gilt der Steuerfreibetrag je nach Kanton?
Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommensteuerfrei – ab 1.1.2026 CHF 1’071’000 auf Bundesebene. Der kantonale Freibetrag unterscheidet sich. Über der Grenze behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein. Bei ausländischen Anbietern fällt keine Verrechnungssteuer an, dafür kann der Gewinn je nach Kanton steuerbar sein.
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