Zwei dürfen, alle anderen nicht: Wettseiten in der Schweiz im Vergleich
Wer in der Schweiz nach der besten Wettseite sucht, bekommt zuerst eine Zahl geliefert, die keine Meinung ist: zwei. Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport dürfen Sportwetten veranstalten. Sonst niemand. Nicht weil die anderen schlechter wären, sondern weil die Kantone die Zahl der Veranstalterinnen von Lotterien und Sportwetten in der Interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 auf zwei gedeckelt haben. Alles, was daneben in einschlägigen Listen auftaucht, arbeitet ohne Schweizer Bewilligung.

Das ist keine Fussnote, die man nach der Rangliste liest. Es ist der Rahmen, in dem jede Rangliste steht. Der Spieler, der auf einer ausländischen Seite gewinnt, hat kein Schweizer Aufsichtsorgan hinter sich, keine Eintragung ins gemeinsame Sperrregister und im Streitfall keinen Weg, der innerhalb der Schweiz durchgesetzt werden könnte. Der Spieler, der bei Sporttip gewinnt, hat all das — und dafür weniger Auswahl, eine geschlossene Liste erlaubter Sportarten und Märkte und einen Wohnsitz, der stimmen muss.
Stand: 29. Oktober 2026; geprüft gegen die Interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa), die Bewilligungs- und Spielregelwerke von Swisslos und Loterie Romande sowie das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51).
Was eine Schweizer Bewilligung verlangt — und wann das auffällt
Der Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein gehören zum Swisslos-Gebiet. Wer dort wohnt, kann bei Sporttip ein Konto eröffnen, und derselbe Verein spielt dann in derselben Liga wie die Kundschaft aus Zürich. Die Westschweizer Organisation dagegen führt ihr Produkt für Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura, mit Sitz an der Avenue de Provence 14 in Lausanne, 2’350 Verkaufsstellen und 221 Mitarbeitenden. Zwischen diesen beiden Gebieten gibt es keine Wahlfreiheit. Wer in Genf wohnt, kommt an Sporttip nicht vorbei; wer in Basel wohnt, nicht an Jouez Sport.

Genau hier wird der Unterschied spürbar. Bei den beiden bewilligten Anbieterinnen sagt der Sitz, wer mitmachen darf. Bei den ausländischen sagt er es nicht, weil dort jeder mitmachen darf, der eine E-Mail-Adresse hat — und deshalb prüft dort auch niemand, ob der Spieler in einem Sperrregister steht.
Der Wohnsitz ist eine harte Bedingung. Für ein Online-Konto bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet. Dazu kommt: keine bestehende Spielsperre, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Ausweisdaten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Das ist ein Aufwand von ein paar Minuten, und der Gegenwert ist eine Abfrage, die auf einer ausländischen Seite schlicht nicht stattfindet.
Was nach dem Konto kommt, hängt davon ab, was das Gesetz als bewilligungsfähig ansieht. Die Gespa führt eine Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten. Turniere erscheinen dort namentlich; Qualifikationsrunden und Frauenwettkämpfe nur, wenn sie aufgeführt sind; Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über die Teilnahme an einem internationalen Wettkampf oder über das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe sind ausgeschlossen, und auf praktisch allen Übertragungen gibt es Ecken- und Kartenmärkte, die auf dieser Liste nicht vorkommen. Ein Spieler, der einen bestimmten Spezialmarkt sucht, findet ihn bei einem deutschsprachigen Anbieter mit Sitz in Basel nicht automatisch vor.
Dazu ein Detail, das viele erst merken, wenn es schon passiert ist: Die reguläre Spielzeit umfasst bei Sporttip die reguläre Spieldauer, im Fussball also 90 Minuten, plus Nachspielzeit. Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm ausdrücklich darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Wer «auf den Sieger» tippt und dieser Sieger im Elfmeterschiessen feststeht, hat in einem regulären Wettangebot auf die reguläre Spielzeit gewettet — und das Ergebnis der Verlängerung ist ein anderes Ereignis.
Und noch eine Abgrenzung: Als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnehmen und auf dieses Ereignis wetten, schliesst Sporttip aus. Dasselbe gilt für Personen unter 18 Jahren. Die Sperre ist nicht nur ein Appell an die Vernunft, sie ist eine Zugangsbedingung.
Zulassung prüfen: Bewilligung, register, Wohnsitz
Ein Anbieter aus dem Ausland braucht für die Schweiz keine Bewilligung — und bekommt auch keine. Eine ausländische Bewilligung, sei es aus Curaçao, Malta, Deutschland oder irgendeinem anderen Land, entfaltet in der Schweiz keine Wirkung. Das steht in Artikel 4 des Geldspielgesetzes, und der Satz ist kurz: Eine Bewilligung gilt nur in der Schweiz. Umgekehrt gilt derselbe Satz für die Schweizer Bewilligung; sie hilft einem Anbieter in keinem anderen Markt.

Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung zu veranstalten ist strafbar. Bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe sind möglich, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre. Der Spieler wird nicht bestraft — das Bundesamt für Justiz sagt das ausdrücklich. Was ihn trotzdem treffen kann, ist unangenehmer, weil es ihn mitten im Gewinn erwischt: Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Veranstalter eingezogen werden. Wer sein Geld auf eine Seite trägt, gegen die ein Verfahren läuft, verliert es nicht durch eine schlechte Quote, sondern durch einen Gerichtsbeschluss, in dem er nur Zeuge ist.
Weil sich das nicht mit einer Regel durchsetzen lässt, führt die Gespa eine Sperrliste mit ausländischen Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren. Die erste Liste erschien am 3. September 2019; Ende 2025 standen 671 Domains darauf. Blockiert heisst: Die Domain wird aufgelöst, der Aufruf läuft ins Leere. Es heisst nicht, dass der Anbieter verschwindet. Blockierte Domains werden innert Stunden ausgewechselt — die Gespa nennt dieses Domain-Hopping ausdrücklich, unter anderem mit Interwetten und Bet-at-Home, und führt bet365 auf der Liste. Ein Anbieter, den ein Nutzer gestern noch erreicht hat, kann heute blockiert und morgen unter anderer Adresse wieder da sein.
Eine Sache, die regelmässig falsch erzählt wird: Es gibt in der Schweiz kein Zahlungssperrwerkzeug gegen nicht bewilligte Wettseiten. Banken und Kartennetzwerke sperren solche Zahlungen nicht. Wer diesen Mechanismus als Schutzfaktor einbaut, rechnet mit etwas, das es nicht gibt. Ebenso wenig gibt es eine Schweizer Wettsteuer auf Einsätze. Ein Steuerabzug auf jeden Wettschein — wie in anderen Märkten üblich — existiert hier nicht.
Art. 74 des Geldspielgesetzes verbietet intrusive, irreführende oder auf Minderjährige und gesperrte Personen ausgerichtete Werbung. Noch schärfer ist Absatz 3: Werbung für ein Glücksspiel, das in der Schweiz nicht erlaubt ist, ist strafbar und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet. Praktisch heisst das für die Schweizer Öffentlichkeit, dass jede Werbefläche für eine nicht bewilligte Sportwette die eines Werbetreibenden ist, der gerade eine Rechtswidrigkeit bewirbt. Es gibt keine Tageszeitenschranke für Glücksspielwerbung, und es gibt kaum eine andere Regel im Schweizer Glücksspielrecht, deren Übertretung so unmittelbar in Rechnung gestellt wird wie diese.
| Anbieter / Marke | Schweizer Bewilligung | Veranstalterin bzw. gemeldete Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung (BGS, SR 935.51; Aufsicht Gespa) | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung (BGS, SR 935.51; Aufsicht Gespa) | Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande), Lausanne |
| BetOnRed | ohne Schweizer Bewilligung | keine Bewilligung mit Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Rabona | ohne Schweizer Bewilligung | keine Bewilligung mit Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| HornetBet | ohne Schweizer Bewilligung | keine Bewilligung mit Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| X3Bet | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldet Tobique (Kanada), ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| BetAlright | ohne Schweizer Bewilligung | keine Bewilligung mit Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| 22Bet | ohne Schweizer Bewilligung | keine Bewilligung mit Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Rainbet | ohne Schweizer Bewilligung | keine Bewilligung mit Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Interwetten | ohne Schweizer Bewilligung | keine Bewilligung mit Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS); Domain von der Gespa als blockiert genannt |
Die Tabelle ist die kürzeste Fassung einer unbequemen Tatsache. Zwei Zeilen tragen eine Bewilligung, acht tragen keine. Und die acht sind nicht acht Varianten desselben Risikos: Bei sieben von ihnen gibt es nicht einmal eine ausländische Bewilligung, die sich benennen liesse, und die eine benannte — Tobique in Kanada — hat in der Schweiz keine Wirkung. Ein Spieler, der nach einem Bewilligungsnachweis sucht, wird bei diesen Marken nichts finden, was er prüfen könnte.
Achtung bei der Eintragung ins Sperrregister: Ausländische Wettseiten sind nicht daran angeschlossen. Wer sich freiwillig sperren lässt, um Abstand zu gewinnen, sperrt sich bei Sporttip und Jouez Sport aus. Nicht bei den acht anderen. Wer sich bei einem ausländischen Anbieter während einer solchen Phase registriert, hat eine Sperre umgangen, die er selbst gewollt hat.
Wie lange diese Zahl noch steht, weiss niemand. Die Sperrliste wächst im Dutzend pro Jahr. Bewilligungen dagegen wachsen nicht.
Fazit: Das ist keine Rangliste, in der man swipen könnte. Wer in der Schweiz wohnt, kann zwischen zwei Organisationen wählen, deren Zuständigkeit vom Kanton abhängt — und genau diese Beschränkung ist die Schweizer Antwort auf die Frage, welche Wettseite zulässig ist. Wer eine Bewilligung prüfen will, fragt nicht nach einer Lizenz im Ausland, sondern nach der Veranstalter- und Spielbewilligung und danach, ob der Anbieter auf der Sperrliste steht.
Verlustlimiten, Sperre und was ein Limit tatsächlich begrenzt
Bei den bewilligten Anbieterinnen setzen nicht der Staat und nicht die Marketingabteilung die Grenze. Die Spielenden setzen sie selbst. Vor der ersten Teilnahme an Sporttip müssen Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage festgelegt werden. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Wer sein Konto eröffnet, geht also durch ein Formular, das ihn zwingt, eine Zahl zu schreiben, bevor er eine Quote sieht.
Die Richtung dieser Limiten ist die interessanteste Eigenschaft. Eine Senkung gilt sofort. Eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Das ist eine ausdrückliche Entscheidung gegen den Impuls, und der Impuls ist in diesem Fall der ganze Gegner. Wer nach drei verlorenen Kombiwetten seine Limite verdoppeln will, braucht drei Tage und muss sich in dieser Zeit mit demselben niedrigen Wert begnügen. Die Gesetzgebung verlangt diese Verzögerung von 24 Stunden; Swisslos und Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Der Unterschied ist nicht kosmetisch: Drei Tage decken ein Wochenende ab.
Zwei Schranken arbeiten unabhängig voneinander. Eine Verlustlimite deckelt, was über einen Zeitraum verloren gehen darf. Eine Einsatzlimite deckelt, was eingesetzt werden darf, bevor die Frage nach Gewinn oder Verlust überhaupt gestellt ist. Für einen Spieler, der überwiegend kleine Einzelwetten platziert, spürt er die Verlustlimite kaum. Für einen, der Kombiwetten stapelt, greift sie zuerst — und genau dort, wo die Versuchung, sie zu erhöhen, am grössten ist. Wer sein Auf und Ab ohnehin nicht verbucht, sollte die 30-Tage-Zahl als Mass nehmen und nicht von einzelnen Abenden auf ein Monatsbudget schliessen.
Die Sperre ist die zweite Stufe. Swisslos lässt den Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage sperren, und eine Aufhebung vor Ablauf der Frist gibt es nicht. Wer sich für 30 Tage sperrt, ist 30 Tage draussen, ohne Anruf bei einem Kundendienst, der freundlich alles rückgängig macht. Eine unbefristete Spielsperre wird dagegen in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Das ist die einzige Massnahme auf dieser Seite, die über einen Anbieter hinausreicht. Sobald sie eingetragen ist, muss sie nach Ablauf der drei Monate von einer Fachstelle aufgehoben werden, nicht per Klick.
Nicht mit den Limiten zu verwechseln ist der Betrag, der auf dem Spielkonto liegen darf. Spielguthaben bei Swisslos lässt sich per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein kaufen, mit einem Mindestbetrag von CHF 20. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Das ist eine Bestandsgrenze, keine Verlustgrenze. Wer CHF 9’999 auf dem Konto parkiert hat, hat es noch nicht verloren — und hat trotzdem die Grenze erreicht, an der das System den nächsten Nachkauf verweigert. Für einen Spieler mit grossem Budget ist das die Schranke, die er zuerst merkt, lange bevor eine Limite zieht.
Ein Teil dieser Architektur greift vor dem ersten Klick. Zur Online-Registrierung braucht es ein Mindestalter von 18 Jahren und geprüfte Identität; Sportwetten stehen Personen ab 18 Jahren offen. Eine Ausnahme gibt es nur in eine Richtung: Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Gesperrte und minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne.
Wie zuverlässig die Kontrolle an den Verkaufsstellen funktioniert, weiss die Aufsicht aus eigener Erfahrung. Bei Testkäufen der Gespa im Jahr 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer also glaubt, an einem Kiosk mit Schalterpersonal sei die Altersgrenze strenger durchgesetzt als im Netz, irrt sich in der falschen Richtung.
Für die Finanzwege heisst das konkret: Das Konto muss auf den eigenen Namen lauten; Gewinne und Guthaben werden ausschliesslich auf ein Zahlungskonto des Kontoinhabers ausbezahlt. Bei Swisslos lässt sich Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal kostenlos auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto auszahlen. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % anfallen, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Der Name auf dem Ausweis und der Name auf dem Konto müssen übereinstimmen — im Schweizer Recht auf ein bewilligtes Spiel gibt es keine anonyme Auszahlung und keine Krypto-Auszahlung. Wer auf ein fremdes Konto auszahlen will oder eine Wallet-Adresse erwartet, sucht in der Schweiz nach einem Weg, den es hier nicht gibt. Ein Kredit an Spieler ist untersagt.
Und die Steuer? Für den typischen Spieler ist das Gespräch nach dreiundzwanzig Sätzen vorbei: Gewinne aus Schweizer bewilligten Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei. Der Fribetrag des Bundes liegt ab 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000, im Jahr 2025 bei CHF 1’070’400; die kantonalen Schwellen unterscheiden sich, weshalb hier «je nach Kanton» gilt und nicht ein kantonaler Wert. Wer unter der Schwelle bleibt, zahlt bei einer Schweizer Wettseite weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer auf den Gewinn. Oberhalb der Schwelle behält die Veranstalterin eine Verrechnungssteuer von 35 % ein, die man über die Steuererklärung zurückholt. Anders sieht es bei Gewinnen aus dem Ausland aus: Diese unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Praxis etwa im Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als vollständig steuerbares Einkommen, unabhängig vom Betrag. Für den eigenen Fall führt der Weg zur kantonalen Steuerverwaltung oder zu einer Steuerberaterin.
Kostenpunkte lesen: Umsatzbedingungen, Fristen und was Gratisguthaben darf
Ein Gratisspielguthaben ist in der Schweiz nicht etwas, das ein Anbieter nebenbei herausgibt. Wer Gratisspiele oder Gratisguthaben anbietet, braucht die vorgängige Zustimmung der Gespa; 2025 hat die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Die Aktionen bleiben deshalb klein und selten — nicht aus Bescheidenheit, sondern weil jede einzelne durch ein Bewilligungsverfahren muss. Wer von einer «Bonusoffensive» auf dem Schweizer Markt liest, liest über einen Anbieter, für den dieser Weg nicht gilt.
Bleibt die Frage, was ein Gratisspielguthaben später durchlässt. Swisslos zahlt Gratisspielguthaben aus Promotionen nicht aus. Ein Spieler, der CHF 20 gewinnt, kann sie verspielen, aber nicht abheben. Dann die zweite Auflage: Eine Auszahlung von Spielguthaben läuft nur auf ein auf den eigenen Namen lautendes Konto, und ab der dritten Auszahlung in einem Jahr können 3 % Kommission anfallen.
Wer einen Bescheid sucht, ob eine Aktion der Mühe wert ist, bekommt hier keine bequeme Kennzahl geliefert. Drei Angaben gehören in die Prüfung: wie hoch der Umsatz ist, der vor einer Auszahlung erreicht werden muss; welche Mindestquote dabei gilt; und wie viel Zeit bleibt. Steht in den Bedingungen des Anbieters ein Mindestwert von 1.50 und eine Frist von sieben Tagen, während nötige Umsatz das Zwanzigfache des Guthabens beträgt, ist die Rechnung schnell klar — sie erfordert Einsätze weit über dem, was ein durchschnittlicher Spieler in einer Woche überhaupt platziert. Wo eine dieser Angaben nicht in den Bedingungen des Anbieters steht, gilt sie nicht als erfüllt; wer auf eine Seite stösst, die den Mindestwert nicht nennt, sollte sich daran erinnern, dass die Bedingungen, die es gibt, nicht für ihn geschrieben sind.
Eine Ausnahme vom Schweizer Rahmen sind die ausländischen Anbieter. Was ein Werbepaket dort umfasst — und ob es eines gibt — ist eine Frage, die an die Bedingungen dieses Anbieters geht, nicht an die Schweizer Aufsicht. Wer hier einen Vergleich anstellt, sollte wissen, dass die Grössenordnung nicht vergleichbar ist: Ein Casino-Paket mit mehreren hundert Prozent Einzahlungsbonus setzt Umsatzbedingungen voraus, die über viele Wochen greifen. Diese Rechnung ist mit dem eigenen Spielbudget zu machen, nicht mit dem Bonusbetrag.
Was eine Quote im Mittelwert verschluckt
Zwei Quoten von 1.90 und 1.90 auf die zwei möglichen Ausgänge eines Spiels sehen aus wie eine faire Sache. Die Rechnung sagt etwas anderes. Addiert man die Kehrwerte der Quoten — 1 ÷ 1.90 zweimal —, kommt man auf einen Auszahlungsanteil von ungefähr 95 %. Der Rest, also rund 5 %, ist die Marge des Veranstalters. Das ist der Anteil jeder Einsatzeinheit, den ein Buchmacher bei diesem Markt im Durchschnitt einbehält, und er liegt bei einem solchen Beispiel im mittleren einstelligen Prozentbereich. Bei Quoten ab 1.50 verschiebt sich der Anteil in eine andere Grössenordnung, und bei abgelegenen Spezialmärkten kommt man rasch auf Werte im oberen einstelligen bis zweistelligen Prozentbereich.
Das ist die eigentliche Information hinter jedem Wettangebot. Nicht die Zahl, die neben dem Favoriten steht, sondern der Abstand, den sich der Buchmacher bei jedem Ausgang nimmt. Dass die Marge nicht gleich verteilt ist, gehört zur Ehrlichkeit: Manche Ausgänge eines Marktes werden knapper kalkuliert als andere, und die Quote, die auffällig hoch ist, ist nicht der Ausgang, den der Veranstalter für zu tief hält, sondern der, bei dem er weniger Marge einrechnet. Eine Fünfprozentmarge klingt nicht dramatisch, und über einen einzelnen Wettschein ist sie es auch nicht. Über hundert Wetten ist sie die eine Zahl, die den Unterschied trägt. Die Auszahlungsquote und die Marge sind dieselbe Sache von zwei Seiten: Zahlungsanteil 95 % bedeutet 5 % Marge. Wer verstehen will, was ein Angebot kostet, braucht diese eine Kennzahl und nicht den Hinweis, dass die Quoten «gut» sind.
Bei Kombinationswetten kommt der Multiplikationseffekt hinzu: Vier Voraussagen mit eigenen Quoten von 1.90 ergeben eine Gesamtquote von rund 13.03. Die Marge vervielfacht sich über die einzelnen Märkte und wird in einem Kombinationsabschluss unangenehm spürbar. Wer über Wochen zehn Kombiwetten platziert, spürt die Summe der Margen aller Einzelmärkte. Genau deswegen rechnet man den Vergleich zwischen zwei Buchmachern über die Marge und nicht über die eine beste Quote, die man auf der Startseite sieht.
Rangliste: die zehn Seiten in der Prüfung
Die Bewertung folgt vier Kriterien, und keines davon ist «wie viel Bonus gibt es». Zuerst die Bewilligungslage: verfügt der Anbieter über eine Veranstalter- und Spielbewilligung unter dem Geldspielgesetz, oder arbeitet er ohne Schweizer Bewilligung? Zweitens die Quoten und die Marge, die in ihnen steckt, soweit sich dazu eine belegte Zahl finden lässt. Drittens die Zahlungswege auf der Einzahlungs- und der Auszahlungsseite samt Fristen und Gebühren. Viertens die Bedienung: Limits, Registrierungsweg, Kontoführung, Apps.
Bei den beiden bewilligten Anbieterinnen treten die ersten beiden Kriterien in den Hintergrund. Zwei Organisationen haben zusammen nicht den Anreiz eines Wettbewerbs um die knappste Marge; sie haben ein öffentliches Mandat, einen Reinertrag, der an die Kantone und die Stiftung Sportförderung Schweiz fliesst, und eine Kundschaft, die keine Alternative hat, wenn sie im bewilligten Rahmen bleiben will. Swisslos hat für 2025 einen Reinertrag von CHF 562 Mio. ausgewiesen, davon CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz (Swiss Olympic, Fussball, Eishockey, Sporthilfe); aus den Sportwetten stammten CHF 109 Mio., nach CHF 122 Mio. im Vorjahr. Wer Sporttip spielt, spielt bei einem Betrieb, dessen Ergebnis nicht an Aktionäre geht, sondern an Sportverbände und kantonale Fonds. Der zweite Teil dieser Gleichung ist weniger angenehm: Was in den Fonds landet, wurde nicht ausgeschüttet. Rund 95 Rappen je Franken bleiben bei einem Markt wie dem oben gerechneten beim Spieler, und aus dem, was bei Swisslos hängen bleibt, wird am Ende auch entschieden, was in die Sportförderung geht.
Bei den ausländischen Anbietern sind die ersten beiden Kriterien die, die zählen. Bei der Bedienung steht die entscheidende Frage nicht im Bewertungsraster, sondern in den Bedingungen: ob die Seite dem Schweizer Sperrregister angeschlossen ist. Sie ist es nicht, weil nur bewilligte Anbieter angeschlossen werden können.
Bei allen zehn Anbietern ist die Domain ein Teil des Risikos und nicht nur ihre Adresse. Die Gespa führt eine Sperrliste mit ausländischen Domains, die Schweizer Provider per DNS blockieren. Wer sein Konto dort eingerichtet hat, findet die Seite irgendwann nicht mehr an der gewohnten Stelle, und ein Guthaben, das bei einem blockierten Anbieter liegt, ist nicht dasselbe wie ein Guthaben bei einem Anbieter mit Schweizer Bewilligung. Die Liste der blockierten Domains ist bei der Aufsicht öffentlich einsehbar — es ist der effizienteste Test, der einem Spieler offensteht, und er kostet keine Minute.
Diese zehn Marken werden hier nach denselben Kriterien bewertet, obwohl nur zwei davon in der Schweiz zugelassen sind. Das ist keine Gleichstellung und es ist auch keine Werbung — Werbung für ein in der Schweiz nicht erlaubtes Glücksspiel ist strafbar und mit Busse bis CHF 500’000 bedroht. Der Grund ist ein anderer: Schweizer Spielende treffen diese Seiten, und ein Vergleich, der über sie schweigt, hilft niemandem. Wer die acht nicht kennt, kann das Fehlen einer Bewilligung nicht als Kriterium anwenden.
Die zehn Anbieter im Einzelnen
Swisslos Sporttip: öffentliches Mandat, Quoten-Limit und ein Produkt mit vielen Fassungen
Swisslos ist eine Genossenschaft mit Sitz in Basel. Sie veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019, in dieser Fassung als IKV 2020 bezeichnet. Sporttip ist das Sportwettenprodukt dieser Organisation, kein separates Unternehmen. Wer hier spielt, hat die Bewilligung für ein Grossspiel im Rücken — Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz, beaufsichtigt von der Gespa, die in Bern sitzt.
Das Angebot selbst ist das, was in der Gespa-Liste bewilligter Sportarten und Wettarten stehbar ist. Keine Ecken- und Kartenmärkte, keine Esport-Sektion in dieser Liste. Dafür eine Bedienung, bei der man das Angebot als geschlossen und vollständig lesen kann.
Die Einsätze sind gedeckelt, und die Stufen liegen weit auseinander. Bei Sporttip betragen Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1 und Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000; für eine Systemwette liegt der Höchsteinsatz bei CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Die Grenze ist also nicht nur eine Zahl, sie ist eine Absage, wenn man sie überschreitet. Für einen Spieler, der CHF 2’500 auf eine Einzelwette setzen will, existiert dieser Weg bei Sporttip nicht.
Drei Funktionen muss man als eigene Produkte lesen und nicht als Rabatte. Der Kombiboost gilt nur online (Prematch, Live und Systemwetten) und verlangt mindestens vier Voraussagen mit Quoten von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine einzige Voraussage, Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar und ebenfalls in Einsatz und Erhöhung limitiert. Wird die Wette per Cash-Out beendet, verfällt der Boost. Die Verzahnung ist bemerkenswert: Was als Zusatzgewinn angepriesen wird, verschwindet bei der ersten Gelegenheit, die der Spieler nutzt, um Verlust zu begrenzen.
Der Kombiboost belohnt übrigens genau die Wetten, die statistisch am stärksten von Margen gezeichnet sind. Bei fünfzehn Voraussagen mit je mindestens 1.50 ist die Gesamtquote so hoch, dass sie kaum noch etwas aussagt. Der Boost von 100 % auf den Nettogewinn klingt grosszügig; gemessen an der Wahrscheinlichkeit, alle fünfzehn Voraussagen richtig zu haben, ist er ein Bruchteil des Gesamtwerts.
Cash-Out gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live — aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand des Sportereignisses ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden. Swisslos muss Cash-Out nicht für alle Wetten anbieten. Dasselbe gilt für die Bewertung eines Cash-Out-Kurses mitten in der Begegnung, der nie denselben Stand haben wird wie eine regulär gehaltene Wette.
Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen — Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid — kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Der Einsatz kommt zurück, der Gewinn nicht. Ein Spieler, der glaubt, live einen Vorteil zu sehen, muss sich bewusst sein, dass er in genau diesen Sekunden nicht nur auf das Ereignis wettet, sondern auch darauf, dass die Bewertung nicht in die andere Richtung kippt.
Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung lassen sich bei Sporttip nur über die «Bet-Builder-Funktion» kombinieren. Nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Das ist kein Entgegenkommen, sondern eine Korrektur mit Verfallsdatum: Der Einsatz kommt zurück, die Wette aber ist weg.
Für den Fall, dass ein Ereignis abgesagt wird: Wird ein Sporttip-Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn (oder im Rahmen eines Turniers) nachgeholt, ist die Wette ungültig. Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Nebenbei ein Hinweis darauf, dass eine Kombinationswette aus mehreren Voraussagen keine einzelne Wette ist.
Der Umgang mit Gewinnen hat eine Frist. Gewinne werden nach Einsatz mal Quote gerechnet (bei Kombinationen mal Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten), zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Die Abrundung ist pro Wettschein zu vernachlässigen. Der Verfall ist es nicht: Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos. Eine Einsprache gegen eine verweigerte Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Wird ein Wettschein nicht abgeholt, ist er nach einem halben Jahr weg — nicht in die Tasche des Kontoinhabers, sondern in den Fonds. Wer sich also auf «ich schaue später» verlässt, verliert den Anspruch nicht durch eine Regel, die niemand liest, sondern durch den Kalender.
Auf der Habenseite steht der Weg zum Konto. Wetten lassen sich online über Swisslos oder über die Sporttip App für iOS und Android abgeben; in der App zusammengestellte Wetten können per QR-Code an einer Sporttip-Verkaufsstelle gespielt werden. Das ist die eine Stelle, an der die Papierwelt und die Onlinewelt sich sauber berühren, und für einen Spieler, der die Wette lieber persönlich abgibt und das Angebot digital zusammenstellt, ist das eine echte Erleichterung.
Verdikt: Swisslos Sporttip ist die einzige Seite in dieser Liste, bei deren Nutzung eine Schweizer Aufsicht im Hintergrund mitspielt — aber der Ausgleich dafür liegt nicht in der Quote, sondern in einer Verlustlimite, die der Spieler sich selbst setzt. Wer mit einem grossen Einzelvolumen arbeitet, stösst an die Grenze.
Loterie Romande Jouez Sport: die Westschweiz, eigene Bedingungen, gleiche Bewilligungslage
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie firmiert als Société de la Loterie de la Suisse Romande, nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in Lausanne und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Die Bewilligungslage ist dieselbe wie bei Swisslos: Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz, Aufsicht durch die Gespa. Die Organisation ist eine andere, mit eigener Struktur und eigener Verwaltung.
Für einen Spieler in Genf oder Lausanne gibt es keine Wahl im bewilligten Rahmen. Jouez Sport ist der einzige Weg, und das ist der Punkt, an dem die Wahlfreiheit in diesem Artikel endet. Wer ein Konto bei Swisslos eröffnen will, braucht Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet — ob die Westschweizer Organisation in ihrem Vertragsgebiet dieselbe Vorschrift anwendet, ist nicht bekannt. Ein Blick in ihre Teilnahmebedingungen vor der Registrierung erspart Überraschungen.
Was die Westschweizer Veranstalterin mit Swisslos teilt, sind die grundsätzlichen Mechanismen des Schweizer Systems: Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage mit denselben Grundsätzen bei Änderungen, die Spielsperre im gemeinsamen Register, die Beschränkung der Auszahlung auf ein auf den eigenen Namen lautendes Konto. Wie die Verkaufsstellen bewirtschaftet sind, ist dagegen ihre eigene Sache.
Auch hier gilt: Was eine Werbeaktion umfasst, steht in den Bedingungen der Organisation und nicht in einem allgemeinen Schweizer Bonusreglement. Und weil Jouez Sport 2025 die meisten Zustimmungen der Gespa für Gratisspiele erhalten hat — 24 gegenüber 8 bei Swisslos —, gehört die Organisation zu den Anbietern im Schweizer Markt, die am häufigsten mit Gratisspielguthaben arbeiten. Auch dann bleibt die Regel: nicht auszahlbar.
Verdikt: Die Bewilligungslage ist identisch, und das ist das stärkste Argument. Wer in der Westschweiz wohnt, hat bei Jouez Sport die gleichen Schutzmechanismen wie ein Sporttip-Kunde — und die Verkaufsstellen sind die eigentliche Infrastruktur, nicht das Bonusangebot.
BetOnRed: ohne Bewilligung, ohne Registerbindung, ohne Schweizer Weg
BetOnRed arbeitet ohne Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und Loterie Romande dürfen Sportwetten in der Schweiz veranstalten; alles andere ist eine Sportwette, die ausserhalb der Schweizer Aufsicht läuft. Eine allfällig gemeldete ausländische Bewilligung entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Der Anbieter ist an das Schweizer Sperrregister nicht angeschlossen und es gibt keinen Schweizer Rechtsweg gegen ihn. Domains können von der Gespa auf die Sperrliste gesetzt werden, was per DNS durch die Schweizer Telekom-Anbieter blockiert wird.
Was hier für einen Schweizer Spieler wirklich auf dem Spiel steht, ist nicht die Quote. Es ist der Fall, in dem etwas schiefgeht: eine Wette, die der Anbieter nicht anerkennt, eine Auszahlung, die nicht ankommt, ein Streit über 400 Franken. Der Weg zu einer Schweizer Schiedsstelle ist nicht vorhanden, und die Gespa hat mit diesem Anbieter nichts zu tun.
Es gibt eine zweite, weniger offensichtliche Folge: Wer während einer selbst verhängten Spielpause zu BetOnRed wechselt, umgeht seine eigene Sperre, weil diese Sperre in diesem Konto nicht existiert. Das ist der Mechanismus, an dem das gesamte Schutzsystem der Schweiz vorbeiläuft, und es ist der wichtigste Grund, ausländische Anbieter von den bewilligten zu trennen. Ein Spieler, für den Sportwetten zu einem Problem werden, findet hier einen Zugang, den er an seinem Schweizer Konto nicht mehr hätte.
Verdikt: Kein Schweizer Weg, keine Schweizer Aufsicht, kein Schweizer Register — und ein Anbieter in einem Markt, in dem genau diese drei Dinge die einzigen sind, die einen Spieler im Streitfall schützen.
Rabona: ein weiteres Konto ohne Ansprechstelle in Bern
Auch Rabona arbeitet ohne Schweizer Bewilligung. Weder eine Veranstalterbewilligung noch eine Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz liegt vor, und eine ausländische Bewilligung wäre für die Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS). Keine Anbindung an das Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Domain kann auf die Sperrliste gesetzt werden.
Für einen Spieler, der ohnehin nur gelegentlich kleine Einzelwetten platziert, ist das Risiko kleiner als für jemanden mit einem Fünftausenderniveau auf dem Konto. Die Frage ist nur, ob man im Voraus weiss, in welche Kategorie man fällt. Die meisten wissen es nicht — und Konto, Limit und Auszahlungsweg sind Entscheidungen, die man in zwanzig Minuten trifft, für einen Zeitraum, der länger dauert.
Verdikt: Ohne Bewilligung, ohne Registerbindung, ohne Schweizer Anlaufstelle — die Frage, die hier zählt, ist nicht die Quote, sondern ob der Anbieter im Streitfall überhaupt zu etwas verpflichtet ist.
HornetBet: eine Domain, die die Sperrliste treffen kann
HornetBet arbeitet ebenfalls ohne Schweizer Bewilligung. Nicht Swisslos, nicht Loterie Romande, und was als ausländische Bewilligung gemeldet ist, hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Das Sperrregister kennt den Anbieter nicht, und eine Schweizer Aufsicht gibt es nicht. Die Domain kann durch die Gespa auf die Sperrliste gesetzt und per DNS durch die Schweizer Telekom-Anbieter blockiert werden.
Was diesen Anbieter von anderen auf der Liste unterscheidet, ist genau das: eine Domain, die blockiert werden kann, und die Bereitschaft, die Adresse zu wechseln. Ein Nutzer, der sein Konto dort führt, steht irgendwann vor einer Seite, die nicht mehr lädt. Ein Guthaben auf einem blockierten Anbieter lässt sich dann nicht einfach abziehen; üblicherweise sucht man eine neue Adresse. Wer diese Seite trotzdem nutzt, sollte seine Auszahlungen nicht liegen lassen.
Verdikt: Die Domain ist das Produkt, und Domains lassen sich verschieben. Wer sein Guthaben dort lässt, verlässt sich auf eine Adresse, die jede Woche eine andere sein kann.
X3Bet: die eine gemeldete ausländische Bewilligung und ihre fehlende Wirkung
X3Bet arbeitet ohne Schweizer Bewilligung. Hier gibt es eine Besonderheit, die keinerlei praktische Bedeutung für die Schweiz hat: Als ausländische Bewilligung wird Tobique in Kanada gemeldet — eine gemeldete Bewilligung, nicht eine geprüfte, und in jedem Fall eine Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS). An das Schweizer Sperrregister sind solche Anbieter nicht angeschlossen, einen Schweizer Rechtsweg gibt es nicht, und die Domain kann auf die Sperrliste gesetzt werden.
Die gemeldete Bewilligung ist keine Schweizer Aufsicht und kein Ersatz. Wenn ein Spieler in der Schweiz auf eine Wette ohne Schweizer Bewilligung verzichten will, ist die Frage daher nicht, welche ausländische Bewilligung genannt wird, sondern ob eine schweizerische Veranstalter- und Spielbewilligung vorliegt. Bei X3Bet ist das nicht der Fall.
Verdikt: Eine gemeldete Bewilligung aus einem anderen Land hilft bei einem Schweizer Streit nicht weiter — und mehr als das ist über diesen Anbieter nicht belegt.
BetAlright: der Name sagt nichts über die Bewilligung
BetAlright arbeitet ohne Schweizer Bewilligung. Das gilt unabhängig davon, was der Name über die Sorgfalt des Anbieters suggeriert. Eine Veranstalter- oder Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz liegt nicht vor, eine ausländische Bewilligung wäre in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS), das Schweizer Sperrregister ist für diesen Anbieter nicht zugänglich, und eine Schweizer Aufsicht besteht nicht. Domains können auf die Sperrliste gesetzt werden.
Die einzige Prüfung, die ein Spieler an dieser Stelle selbst vornehmen kann, ist die, für die es keine Ausrede gibt: nicht der Markenname, nicht die Gestaltung, nicht die Zahl der Zahlungsmethoden, sondern die Veranstalterbewilligung und die Frage nach dem Sperrregister. Wo beides fehlt, ist der Rest der Bewertung eine Frage der Bequemlichkeit, nicht der Sicherheit.
Verdikt: Wo eine Schweizer Bewilligung fehlt, hilft der gepflegte Auftritt nicht — die Frage nach der Veranstalterbewilligung wird nirgends hinbeantwortet.
22Bet: ein grosses Angebot in einem Markt ohne Anbindung
22Bet arbeitet ohne Schweizer Bewilligung. Die bekannte Grösse eines Angebots und der Umfang eines Sportbuchs sind für die Schweizer Rechtslage bedeutungslos: Nur Swisslos und Loterie Romande dürfen Sportwetten veranstalten, und eine ausländische Bewilligung entfaltet hier keine Wirkung (Art. 4 BGS). Keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Domain kann blockiert werden.
Der Punkt, den ein Spieler bei einem Anbieter mit einem grossen Marktangebot übersieht, ist der Auszahlungsweg. Nicht die Einzahlung ist die Schwachstelle, sondern die Auszahlung. Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung gibt es keine Aufsicht, an die man sich wenden könnte, und keine Zahlungspraxis, die von einer Stelle in der Schweiz geprüft wird. Wenn die Auszahlung ausbleibt, ist der Anspruch da — aber er ist nirgends einklagbar.
Verdikt: Ein grosses Buch ohne Schweizer Bindungen bleibt ein grosses Buch ohne Schweizer Bindungen — und die Bewilligungsfrage wird durch den Umfang des Angebots nicht besser.
Rainbet: die Casino-Frage bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung
Rainbet arbeitet ohne Schweizer Bewilligung. Der Anbieter ist nicht im Schweizer Sperrregister erfasst, es gibt keinen Schweizer Rechtsweg, und die Domain kann auf die Sperrliste gesetzt werden. Wenn ein Anbieter mehrere Produkte führt, ist für Spielende in der Schweiz von Bedeutung, dass das Glücksspielgesetz zwischen Geldspielen unterscheidet: Sportwetten und Casino sind getrennte Bereiche, und das eine ergibt nicht das andere. Die Spielsperre im gemeinsamen Register gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos; der Anbieter hier ist daran nicht angeschlossen.
Gespielt wird in einem solchen Fall also mit zwei getrennten Verhältnissen: einmal zum Sportwettenangebot, einmal zum Casino. Für einen Schweizer Spieler heisst das vor allem, dass die Sperrmechanismen, die er im bewilligten Bereich kennt, hier nicht greifen — nicht die Selbstsperre, nicht die Limite im gemeinsamen Regime. Wer sein Verlustlimit selbst managen will, muss dies tun, ohne dass die Plattform ihn dabei unterstützt.
Verdikt: Mehrere Produkte unter einer Domain bedeuten nicht mehrere Schutzmechanismen, sondern eine zusätzliche Gelegenheit, ohne Registerbindung und Limite zu spielen.
Interwetten: eine bekannte Marke, eine blockierte Domain
Interwetten arbeitet ohne Schweizer Bewilligung. Auch eine Marke, die seit Jahrzehnten im deutschsprachigen Markt aktiv ist, ändert daran nichts: Nur Swisslos und Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten veranstalten, und eine ausländische Bewilligung hätte hier keine Wirkung (Art. 4 BGS). Der Anbieter ist an das Schweizer Sperrregister nicht angeschlossen, einen Schweizer Rechtsweg gibt es nicht, und die Gespa nennt Interwetten ausdrücklich im Zusammenhang mit Domain-Hopping — Domains werden also gewechselt, wenn eine auf der Sperrliste landet.
Das ist die schärfste Einzelinformation auf dieser Liste. Bei einem Anbieter, der Domain-Hopping betreibt, ist die Adresse austauschbar. Für einen Spieler heisst das: Das Konto, das er eingerichtet hat, kann nach einem Domainwechsel neu erstellt werden müssen, und die Guthabenfrage wird komplizierter. Wer eine Marke nutzt, weil sie seit zwanzig Jahren existiert, könnte bei diesem Anbieter gerade die falsche Schlussfolgerung ziehen.
Verdikt: Kein Schweizer Rechtsweg, keine Anbindung an das Sperrregister, und eine Adresse, die die Aufsicht namentlich als wechselnd nennt — mehr Marke, weniger Verlässlichkeit.
Häufige Fragen
Welche Wettseiten sind in der Schweiz legal, und wer beaufsichtigt sie?
Veranstalten dürfen Sportwetten in der Schweiz nur Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Beaufsichtigt werden beide von der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern. Die ESBK ist nicht zuständig; sie beaufsichtigt Casinos. Seiten aus dem Ausland arbeiten ohne Schweizer Bewilligung.
Woran zeigt sich, dass eine Wettseite eine Schweizer Bewilligung besitzt?
An zwei Dingen: an einer Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz und daran, dass das Unternehmen seinen Wohnsitzcheck über das Vertragsgebiet führt und dem Schweizer Sperrregister angeschlossen ist. Wer in einem Land ohne Schweizer Bewilligung tätig ist, kann diese Nachweise nicht vorlegen — eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS).
Was unterscheidet Sporttip von Jouez Sport, und für welche Kantone gilt welches Angebot?
Die Organisatoren sind verschieden, die Bewilligungslage ist dieselbe. Sporttip wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein angeboten. Jouez Sport wird von der Loterie Romande für Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura veranstaltet.
Welche Risiken bestehen bei Wettseiten mit Bonus ohne Einzahlung?
Die entscheidenden Punkte sind Umsatzbedingungen, Mindestquote und Frist — nicht die Höhe des beworbenen Betrags. In der Schweiz brauchen Gratisspiele die vorherige Zustimmung der Gespa, weshalb solche Aktionen hier klein und selten bleiben. Wer ein Konto bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung führt, hat zudem keine Schweizer Aufsicht und keinen Schweizer Rechtsweg.
Dürfen Wettseiten aus dem Ausland in der Schweiz angeboten oder beworben werden?
Angeboten: Sie brauchen eine Bewilligung, die nach Artikel 4 des Geldspielgesetzes nur in der Schweiz gilt; eine ausländische Bewilligung ist hier wirkungslos, und das Veranstalten ohne Bewilligung ist strafbar. Beworben: Werbung für ein Glücksspiel, das in der Schweiz nicht erlaubt ist, ist verboten und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet.
Welche Mindest- und Höchsteinsätze gelten bei Sporttip?
Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000, für eine Systemwette CHF 10’000. Eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Diese Grenzen stehen in den Sporttip-Spielregeln und können von der Veranstalterin jederzeit geändert werden.
Vergleich – dreiwegwetten.com
Inhalt erstellt vom Team «dreiwegwetten.com»
