Seriöse Sportwetten online in der Schweiz: zwei Veranstalter, ein geschlossener Markt
Unter dieser Zeile steht, wann die Angaben gelten und wogegen die Bewilligungen geprüft wurden.

Datenstand: 29. Oktober 2026. Bewilligungen und Aufsichtsdaten geprüft gegen die Angaben der Gespa als interkantonale Geldspielaufsicht und gegen die veröffentlichten Teilnahmebedingungen der beiden Veranstalter.
Wer in der Schweiz online auf Fussball setzen will, hat nicht die Wahl zwischen fünfzig Buchmachern mit fünfzig Willkommensgeschenken. Er hat die Wahl zwischen zwei Routen, und die eine davon ist keine Wahl im eigentlichen Sinn. Swisslos mit dem Produkt Sporttip bedient die Deutschschweizer Kantone, das Tessin und Liechtenstein. Die Loterie Romande mit Jouez Sport bedient Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis. Das ist der bewilligte Bereich, und er ist vollständig aufgezählt, weil es nichts mehr aufzuzählen gibt. Alles andere, was ein Schweizer Wettender im Browser findet, arbeitet ohne Bewilligung in der Schweiz, mit allen Folgen, die das für Auszahlung, Sperrregister und Rückgriff hat.
Bleibt die Frage, was ein Wettender dort tatsächlich vorfindet. Kleinere Aktionsbeträge als in der Werbung ausländischer Anbieter. Verlustlimiten, die er vor der ersten Wette selbst setzen muss und die sich nicht schnell wieder hochdrehen lassen. Ein geschlossenes Wettprogramm, in dem Wetten auf Wetter, Politik oder eine Fernsehshow schlicht nicht vorkommen. Wer die zwei Bewilligungen für eine Einschränkung hält, hat recht. Wer sie für den Preis hält, den ein funktionierender Schutz kostet, hat ebenfalls recht, und die beiden Sätze widersprechen sich nicht.
Genau das ist der Gegenstand dieser Seite: nicht die Frage, welcher Buchmacher der beste ist, sondern welche Wege es gibt und für wen jeder einzelne taugt. Die Aufsicht heisst Gespa und nicht irgendwer.
Die beiden Grossspiele, um die es geht, sind keine Start-ups. Swisslos sitzt in Basel und vergibt den Reingewinn aus den übrigen Spielen nach der Interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 hälftig nach ständiger Bevölkerungszahl und hälftig nach Spieleinsätzen an die Vereinbarungskantone. Allein die Spielsuchtabgabe von 0,5 Prozent des Bruttospielertrags aus Lotterien und Sportwetten betrug dort CHF 3’863’790. Von den sechs Westschweizer Kantonen fliessen die Mittel in ähnlicher Logik an die Kantone, und die Loterie Romande nennt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Wer einen Sportwettschein ausfüllt, zahlt in beiden Fällen in eine Struktur ein, die dem Gemeinwesen gehört.
Dass der bewilligte Bereich trotzdem keine geschlossene Komfortzone ist, zeigt die Bewegung der Zahlen. Wer rasch Geld bewegen will, trifft hier auf ein Zeitfenster von 5 bis 10 Arbeitstagen. Wer einen Nachbarschaftsblick gewohnt ist, trifft auf eine Registrierung, die den Ausweis ausliest und gegen Adressdatenbanken prüft. Und wer eine Verlustgrenze später bereut, weil der Monat besser lief als gedacht, trifft auf 72 Stunden.
Warum der Markt nur zwei Namen kennt: die Bewilligung als einziger Eintrittspreis
Die Rechtslage ist das Fundament, auf dem jede weitere Prüfung steht, und sie ist in der Schweiz ungewöhnlich klar. Der Rahmen ist Art. 4 BGS: eine Bewilligung gilt nur in der Schweiz. Wer eine Veranstalterbewilligung nach Art. 21 bis 25 BGS erhalten will, braucht beides, eine Bewilligung als Veranstalter und eine Bewilligung pro Spiel. Die Aufsicht führt die Gespa in Bern, gestützt auf das Geldspielkonkordat mit Wirkung seit dem 1. Januar 2021. Nicht die ESBK, obwohl dieser Name im Umfeld von Sportwetten und Geldspielen ständig auftaucht. Die ESBK beaufsichtigt Kasinos, sonst nichts, und wer über deren Zuständigkeit eine Aussage über einen Sportwettanbieter ableiten will, hat den falschen Absender gewählt. Sportwetten sind ein Grossspiel im Sinne des Bundesgesetzes über Geldspiele, SR 935.51, in Kraft seit dem 1. Januar 2019, und dort über Art. 3 lit. c und e erfasst.

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalterorganisationen für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Swisslos, Produkt Sporttip, und die Loterie Romande, Produkt Jouez Sport. Das ist keine Marktbeobachtung und keine Auswahl eines Redaktionsteams, sondern eine Setzung, und sie erklärt jeden weiteren Punkt dieses Artikels. Der Nettoertrag geht nach Art. 125 BGS an öffentliche Zwecke in den Kantonen.
Wer heute nach weiteren bewilligten Buchmachern sucht, sucht vergeblich, und daraus folgt etwas Praktisches: die Gespa veröffentlicht keine Liste zusätzlicher Bewilligungen, weil keine existiert. Sie veröffentlicht die Sperrliste. Wer auf einer Seite mit zehn grünen Häkchen landet, schaut sich keine Bewilligungslandschaft an, sondern eine Werbegrafik. Zwei Häkchen wären vollständig.
Ticino und Liechtenstein gehören zum Swisslos-Gebiet, Genf nicht
Sporttip läuft im Gebiet der Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug und Zürich, dazu im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Zusammen bildet das das Swisslos-Vertragsgebiet. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura, mit Kontaktadresse an der Avenue de Provence 14 in Lausanne.

Auf der Landkarte sieht das aus wie eine Aufteilung, die keine Lücke lässt, und so ist sie gemeint. Ein Online-Konto braucht nach Art. 47 Abs. 3 VGS einen Wohnsitz in der Schweiz und in der Praxis zusätzlich einen solchen im Gebiet des jeweiligen Veranstalters. Wer in Zürich wohnt, kann bei Swisslos ein Konto eröffnen und bei der Loterie Romande nicht. Wer in Lausanne wohnt, umgekehrt. Die Grenze verläuft nicht zwischen legal und nicht legal, sondern zwischen zwei bewilligten Häusern mit getrennten Zuständigkeitsgebieten.
Die Sperrliste ist das Werkzeug, das in die andere Richtung wirkt. Die Gespa nennt dort ausländische Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter über DNS sperren, gestützt auf Art. 86 bis 93 BGS. Die erste Liste stammt vom 3. September 2019. Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Gesperrte Adressen werden innerhalb von Stunden ersetzt, ein Vorgang, den die Gespa selbst als Domain-Hopping bezeichnet und mit Interwetten und Bet-at-Home belegt. Auf derselben Liste steht bet365. Die Zahl der Domains und die Zahl der Marken sind zwei verschiedene Grössen, und wer in der einen Zahl die Wirksamkeit des ganzen Systems misst, hat den Mechanismus nicht verstanden: die Liste ist ein Hindernis, keine Wand.
Vor der ersten Wette: Limiten, die der Spielende selbst setzt
Bei Swisslos trifft der Schutz den Neukunden nicht irgendwann, sondern vor der ersten Teilnahme, und zwar als Pflichtfeld. Wer Sporttip nutzen will, muss Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage festlegen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden.
Wer den Vergleich mit einem staatlich verordneten Deckel sucht, sucht ihn vergeblich. Die Schweiz hat keine feste gesetzliche Einzahlungsgrenze. Art. 87 VGS verlangt vom Veranstalter, dass er einen oder mehrere Höchstwerte für Einsätze oder Verluste pro Tag, Woche oder Monat vorhält. Gesetzt werden sie vom Spielenden. Das verlagert die Verantwortung an den Bildschirm, und es führt bei jedem Neukunden zu demselben Moment: der ersten ehrlichen Einstellung.
Was das kostet, zeigt die laufende Zahl aus dem Geschäftsbericht von Swisslos. Der Bruttospielertrag aus Sportwetten betrug 2025 CHF 169 Mio. gegenüber CHF 182 Mio. im Vorjahr, ein Rückgang von −7.0 Prozent, der erste seit Inkrafttreten des Geldspielgesetzes. Der Bericht führt das teils auf neue Limitierungsmassnahmen im Vertrieb über Verkaufsstellen zurück. Man kann den Satz zweimal lesen und beim zweiten Mal merken, dass darin steht: die Begrenzung wirkt, und die Begrenzung ist der Grund für den Umsatzrückgang. Ein Anbieter, dessen Erlös dort zurückgeht, wo sein Schutz greift, hat den Schutz nicht als Marketingzeile gebaut.
Ein zweiter Mechanismus greift unabhängig davon. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Kasinos einschliesslich Online-Kasinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Wer sich sperren lässt, sperrt sich aus einem System, nicht aus einer Webseite.
Nach Art. 80 bis 82 BGS können zudem überschuldete oder spielsuchtgefährdete Personen ausgeschlossen werden, sowohl durch den Veranstalter als auch durch Selbstausschluss, und dieses Register ist gemeinsam geführt. Eine freiwillige Sperre kann nach Art. 84 VGS erst nach drei Monaten aufgehoben werden, unter Beteiligung einer Fachstelle nach Art. 81 BGS.
Der Volljährigkeitspunkt bringt die nüchterne Gegenseite. Sporttip steht Personen ab 18 Jahren offen, Minderjährige sind ausgeschlossen. Bei Testkäufen der Gespa im Jahr 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47,5 Prozent von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Diese Zahl aus dem Bericht der Aufsicht ist kein Grund, den Schutz am Bildschirm als streng darzustellen. Sie ist der beste verfügbare Hinweis darauf, dass Kontrolle am Schalter und Kontrolle im Konto zwei verschiedene Dinge sind. Am Schalter wird offensichtlich nicht verlässlich geprüft.
Wie lange eine Erhöhung dauert: 72 Stunden bei den Schweizer Veranstaltern
Die Statik dieses Punktes ist interessant. Nach Art. 87 VGS beträgt die Wartezeit für eine Erhöhung 24 Stunden. Swisslos und die Loterie Romande setzen in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Wer die Verlängerung für eine Fussangel hält, hat die Richtung falsch herum: die strengere Frist steht im Kleingedruckten des Anbieters, nicht im Gesetz.
Praktisch heisst das: Am Freitagabend fällt die Entscheidung, am Samstag läuft die Runde, und die Limite vom Vorabend ist die Limite, mit der gespielt wird. Daran ändert kein Griff ins Konto etwas. Die drei Tage sind der Moment, in dem eine impulsive Erhöhung ihre Dringlichkeit verliert, und genau dafür sind sie da.
Gratisspielguthaben braucht die Zustimmung der Aufsicht
Hier trennt sich in der Schweiz die Werbung von der Wirklichkeit. Freiwillige Spiele oder Gratisguthaben sind nur mit vorheriger Zustimmung der Gespa zulässig, so Art. 75 Abs. 2 BGS. 2025 erteilte die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Zweiunddreissig Erlaubnisse für ein ganzes Jahr, über beide Veranstalter hinweg. Wer aus einem ausländischen Portal eine Aktionsschlacht kennt, hält diese Zahl für einen Fehler. Sie ist die Zahl.
Das hat eine unbequeme Konsequenz für jeden, der Gratiswetten sammelt. Der Umfang des bewilligten Angebots ist nicht durch die Grosszügigkeit der Häuser begrenzt, sondern durch die Anzahl der Erlaubnisse, und die ist klein. Ein hoher Willkommensbetrag ist deshalb kein Beleg für Seriosität, sondern in dieser Gemengelage ein Beleg dafür, dass eine Schweizer Bewilligung im Spiel nicht existiert.
Dass Aktionsbedingungen immer aus den Bedingungen des jeweiligen Veranstalters stammen und nie aus einem Vergleichsportal, versteht sich dabei von selbst. Und jede Art von Bonus-, Freiwetten- oder Gutscheincode ist für eine Entscheidung über einen Anbieter ohne jeden Erkenntniswert.
Sporttip: Kombiboost bis 100 Prozent, aber erst ab vier Voraussagen
Swisslos betreibt sein Aktionsgeschäft als Quoten- und Gewinnmechanik, nicht als Startguthaben. Der Kombiboost gilt nur online, für Prematch-, Live- und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 Prozent bei vier, 20 Prozent bei sieben, 40 Prozent bei zehn und 100 Prozent bei fünfzehn solchen Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.
Die Staffelung liest sich wie eine Einladung, und der Sprung von 40 auf 100 Prozent zwischen zehn und fünfzehn Voraussagen ist genau als solche gedacht. Zwölf Voraussagen mit einer Mindestquote von je 1.50 sind in der Praxis ein Wettschein, auf dem jede einzelne Position stimmen muss, und die niedrigste Quote auf dem Schein bestimmt, ob überhaupt ein einziger Rappen Bonus fliesst. Das ist der Punkt, an dem die Mehrheit der Kombinationen aus der Förderung fällt, nicht am letzten Spiel.
Quotenboosts gelten ebenfalls nur online und nur für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage. Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Wer den Gewinn vorzeitig sichert, gibt die Erhöhung mit. Das ist konsequent und wird in der Werbung selten so gesagt.
Ein zweiter Mechanismus greift unabhängig davon. Bei Sporttip werden voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert. Nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Wer zwei Märkte desselben Spiels in einem Schein verbindet, weil es die Oberfläche zulässt, spielt in einem Bereich, in dem der Veranstalter die Korrektur in der Hand behält.
Fällt ein Ereignis aus und wird nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn, oder im Rahmen eines Turniers, nachgeholt, ist die Wette ungültig. Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage die Quote 1.00. Die Mannschaft, die den Schein getragen hätte, wird zum Faktor eins. Genau dort bricht eine Kombination.
Wie eine Wette im bewilligten Bereich abgerechnet wird
Der Gewinnbetrag einer Sporttip-Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal der Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten. Das Ergebnis wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Die letzte Rundung geht zuungunsten des Wettenden, und sie ist Teil des Preisgefüges, nicht ein Schönheitsfehler.
Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer, im Fussball also 90 Minuten, plus Nachspielzeit. Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Ein Nachmittag kann also korrekt ausgehen und der Schein trotzdem verloren sein, wenn der Sieger erst nach 120 Minuten feststeht. Das ist keine Ungerechtigkeit, sondern die Definition der Wette, und wer sie nicht liest, liest sie nach dem ersten Vorfall.
Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00. In spielentscheidenden Situationen, etwa Elfmeter, Rote Karte oder Videoschiedsrichter-Entscheid, kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Wer in solchen Sekunden klickt, spielt gegen einen Mechanismus, der die Reaktion auf das Geschehen aus dem Spiel nimmt.
Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt bei Sporttip CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Ein Nein vor dem Absenden ist unangenehm; ein entgegengenommener Einsatz, dessen Gewinn nachträglich unter Verweis auf eine geänderte Limite gekürzt wird, wäre schlimmer.
Nicht abgeholte Gewinne verfallen. Sporttip-Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, fallen zugunsten des Zwecks von Swisslos an. Eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Halbjahr und Postfrist. Wer einen Gewinn geltend machen will, sollte das nicht im Kalender des nächsten Umzugs erledigen.
Welche Zahlungswege bewilligte Anbieter anbieten
Swisslos bietet PostFinance Pay als Zahlungsart zum Aufladen des Spielkontos an, und die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt. Daneben lässt sich das Wallet über eine Online-Zahlungsmöglichkeit oder per Einzahlungsschein füllen, mit einem Mindestbetrag von CHF 20. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Der Schritt hängt also am Kontostand: wer knapp unter der Grenze steht, kauft nur noch die Differenz.
Die Aufladung ist keine Einzahlung im Sinn eines frei verfügbaren Guthabens. Spielguthaben wird zum Wetten gekauft, nicht gehortet.
Bei den Auszahlungen ist die Regel so einfach, dass sie oft überlesen wird. Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 Prozent belastet werden. Die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.
Für den Normalbetrieb reicht das. Wer vier Auszahlungen im Jahr plant, zahlt bei der vierten drei Prozent auf den Betrag, und drei Prozent ist mehr als die Marge, die schon im Quotenschlüssel steckt. Wer dagegen ständig zwischen Verlust und Abhebung hin und her will, merkt schnell, dass Abheben etwas ist, das man selten tut.
Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut. Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto des Teilnehmers überwiesen. Die Schwelle, an der ein Gewinn von selbst ankommt, liegt also bei vier Stellen, und wer sie reisst, landet in einem Ablauf, der drei Tage braucht.
Der Grundsatz dahinter steht tiefer als jede Zahl. Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers ausgezahlt, so Art. 50 Abs. 2 VGS. Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Sportwettbereich nicht. Art. 75 Abs. 1 BGS verbietet zudem Kredite an Spielende. Es gibt keine Zahlungsblockade gegen unerlaubte Wettangebote. Keine Bank und kein Kartensystem in der Schweiz sperrt Überweisungen an einen ausländischen Wettanbieter, und wer das behauptet, erfindet ein Schutznetz. Es ist wirklich nicht da.
Welche Marken ein Anbieter akzeptiert, ist seine eigene Angelegenheit und steht in seinen Bedingungen. Wer wissen will, ob ein einzelner Zahlungsweg funktioniert, liest ihn dort.
Spielender Ausgang: wo das Geld landet und was dann passiert
Nach den bewilligten Grossspielen ist ein Gewinn aus Sportwetten bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und nur darüber steuerpflichtig. Der Freibetrag des Bundes liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000, im Jahr 2025 lag er bei CHF 1’070’400. Der kantonale Freibetrag weicht davon ab, deshalb gilt «je nach Kanton» und keine einzelne kantonale Zahl.
Der typische Wettende bleibt weit darunter. Für ihn gibt es keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer auf dem Gewinn. Ab der Schwelle behält der Veranstalter 35 Prozent Verrechnungssteuer ein, die über die Deklaration in der Steuererklärung zurückgeholt werden. Kein Schweizer Wettanbieter erhebt eine Steuer auf den Einsatz.
Für die andere Route liegt es anders. Gewinne bei ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Steuerpraxis etwa im Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als voll steuerbares Einkommen. Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spielt, spart also keine Steuer, er verschiebt sie in eine ungeklärte Zone. Für konkrete Fälle gilt: Steuerberater oder kantonale Steuerverwaltung fragen.
Das ist allgemeine Information, keine Steuerberatung, und der Hinweis steht hier, weil gerade die vermeintliche Steuerfreiheit ausländischer Gewinne ein Argument ist, das in Foren herumgereicht wird, ohne dass jemand die kantonale Praxis nachliest.
Fairness bei den Quoten: was der Quotenschlüssel verschweigt
Der Begriff, den die Schweizer Wettpraxis für die Fairness einer Quote kennt, ist der Quotenschlüssel, auch Auszahlungsquote genannt. Er beschreibt den Anteil aller Einsätze, den ein Markt zurückzahlt, und die Marge ist 100 Prozent minus diesem Anteil. Wer die Quoten aller Ausgänge eines Marktes kennt, kann den Schlüssel mit 1 geteilt durch die Summe der Kehrwerte der Quoten berechnen. Je näher das Ergebnis bei eins liegt, desto günstiger ist der Markt für den Wettenden.
Warum das praktisch zählt, zeigt ein Rechenbeispiel über einen Monat. Wer CHF 1’000 einmal auf einen Zweitweg-Markt zu je 1.90 setzt, zahlt in jedem Ausgang dieselbe Marge. Der Quotenschlüssel dieses konstruierten Marktes liegt rechnerisch knapp unter 95 Prozent, die Marge also gut fünf Prozent des Umsatzes, und der erwartete Verlust aus diesem einen Tausender liegt damit in der Grössenordnung von gut CHF 50, unter der Annahme, dass die Quoten tatsächlich der Fairness des Marktes entsprechen und der Wettende keine Fähigkeit besitzt, einen Ausgang zu finden. Die Bandbreite ist ehrlicher: je nach Markt und Quotenstellung liegt der erwartete Verlust eines Monatsbudgets von CHF 1’000 irgendwo zwischen etwa CHF 20 und gut CHF 100, und wer den Markt mit der breitesten Spanne wählt, zahlt den niedrigeren Betrag.
Über zwölf Monate zu je CHF 1’000 Einsatz bedeutet das bei fünf Prozent Marge einen erwarteten Verlust von ungefähr CHF 600, also mehr als die Hälfte eines Monatsbudgets, ausgegeben für die Mechanik des Spielens. Das ist keine Warnung vor dem Wetten und keine Aussage über den einzelnen Schein. Es ist die Beschreibung dessen, was ein Markt im Durchschnitt von jedem eingesetzten Franken behält, und es ist der Massstab, an dem ein Willkommensbetrag zu messen ist.
Ein Werbebegriff wie «risikofrei» verdient an dieser Stelle eine kurze Pause. Wenn ein Angebot als risikofrei bezeichnet wird, ist der Verlust für den Wettenden in der Regel nicht beseitigt, sondern umverteilt, in ein Gratisspielguthaben ohne Auszahlbarkeit, eine Quote mit Mindestgrenze oder eine Frist, deren Versäumen das ganze Guthaben kostet. Die fünf Prozent Marktmarge bleibt davon unberührt. Sie wird auf dem Weg durch jeden Schein fällig.
Der Vergleich: zehn Namen, zwei Bewilligungen
Jetzt zu den Anbietern selbst. Die Prüfung folgt den Kriterien, an denen sich ein Sportwettbetrieb messen lassen muss: Bewilligung, Limiten, Zahlungswege, Auszahlungsregeln, Transparenz der Quoten. Ein Vergleichsergebnis ersetzt die eigene Prüfung nicht, aber er sortiert die Kandidaten, bevor man Zeit in eine Registrierung steckt.
Die Reihenfolge ist keine Geschmacksfrage. Zuerst die beiden Häuser, die in der Schweiz überhaupt Sportwetten veranstalten dürfen, danach die ausländischen Marken, die ohne Schweizer Bewilligung arbeiten, in der Reihenfolge, in der ein Wettender ihnen am häufigsten begegnet. Die zweite Gruppe ist zur Information aufgeführt, nicht zur Nachahmung, und sie darf nicht zur ersten Gruppe gezählt werden.
| Anbieter | Bewilligungsstatus in der Schweiz | Veranstalter oder gemeldete Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS, SR 935.51, unter Aufsicht der Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS, SR 935.51, unter Aufsicht der Gespa | Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne |
| 1xBet | keine Schweizer Bewilligung | keine gemeldete Lizenz, ohne Geltung in der Schweiz nach Art. 4 BGS |
| BDMBet | keine Schweizer Bewilligung | keine gemeldete Lizenz, ohne Geltung in der Schweiz nach Art. 4 BGS |
| BassBet | keine Schweizer Bewilligung | keine gemeldete Lizenz, ohne Geltung in der Schweiz nach Art. 4 BGS |
| Betclic | keine Schweizer Bewilligung | keine gemeldete Lizenz, ohne Geltung in der Schweiz nach Art. 4 BGS |
| BetAlright | keine Schweizer Bewilligung | keine gemeldete Lizenz, ohne Geltung in der Schweiz nach Art. 4 BGS |
| Interwetten | keine Schweizer Bewilligung | keine gemeldete Lizenz, ohne Geltung in der Schweiz nach Art. 4 BGS |
| BC.Game | keine Schweizer Bewilligung | keine gemeldete Lizenz, ohne Geltung in der Schweiz nach Art. 4 BGS |
| HighFlyBet | keine Schweizer Bewilligung | keine gemeldete Lizenz, ohne Geltung in der Schweiz nach Art. 4 BGS |
Acht Zeilen der Tabelle sehen identisch aus, und das ist keine Nachlässigkeit, sondern das Ergebnis. Die ausländischen Marken stehen dort mit denselben drei Merkmalen, weil sie sich in genau diesen drei Merkmalen von den ersten zwei Zeilen unterscheiden, und alles andere, was man über sie schreiben könnte, beträfe ihr Verhältnis zu einer ausländischen Aufsicht, die in der Schweiz nichts bewirkt.
Wer die Tabelle liest, als hätte sie zwei Bewilligungen und acht Platzhalter, liest sie richtig. Genau damit wird die Wahl eng.
Die zweite Frage hinter der Tabelle wiegt schwerer als die erste. Ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung ist nicht an das Sperrregister angeschlossen, hat keinen Schweizer Rückgriff, und seine Domains können auf der Sperrliste der Gespa landen. Wer dort sein Konto führt, hat kein Konto im hiesigen Rechtssystem, sondern eines im Rechtssystem eines anderen Staates.
Diese Grenze ist nicht moralisch, sondern praktisch. Ein Streit über einen falsch ausgewerteten Schein existiert in diesem Fall nicht vor einer Schweizer Stelle.
Und die Grenze hat zwei Seiten. Eine fehlende Schweizer Bewilligung bedeutet auch, dass das geschlossene Wettprogramm des Gespa-Katalogs für dieses Angebot nicht gilt und damit alles, was dort nicht steht, hier nicht erlaubt ist, während es dort angeboten wird. Für die überwiegende Mehrheit der Fussballwetten ändert das nichts.
Der Vergleich führt an dieser Stelle zu einem Satz, der in beide Richtungen unbequem ist: keine der beiden Gruppen ist die sichere Wahl von selbst. Die bewilligte Gruppe hat den vollständigen Schweizer Schutz, aber auch die Wohnsitzbindung und ein enges Wettprogramm.
Ein zweiter Punkt aus der Praxis gehört dazu. Wer sich für ein Haus ohne Bewilligung entscheidet, handelt nicht strafbar. Das Bundesamt für Justiz sagt das ausdrücklich. Was nach Art. 130 BGS strafbar ist, ist die Organisation ohne Bewilligung, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren. Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Der Wettende ist nicht der Adressat des Vorwurfs, aber er trägt das Risiko.
Was ein Quotenvergleich wirklich zeigt
Die Quote ist der einzige Punkt, an dem ein Wettender zwischen zwei bewilligten Häusern direkt vergleichen kann, und der Vergleich ist mühsamer als er klingt. Eine höhere Quote auf einen Ausgang ist nicht automatisch ein besseres Angebot, weil die Differenz kleiner ist als die Spanne, die ein und derselbe Anbieter zwischen zwei Märkten desselben Spiels aufweist. Ein Zehntelpunkt auf dem Zweitweg verschwindet, sobald derselbe Betrag auf einem Markt mit engerer Spanne gespielt wird. Der Quotenschlüssel ist die Vergleichsgrösse, die das erfasst, und die Einzelquote nicht.
Die zweite Beobachtung betrifft die Tiefe des Wettprogramms. Der Katalog der Gespa nach Art. 25 BGS und Art. 29 VGS listet die erlaubten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten, in der Fassung vom 10. September 2026. Qualifikationsrunden erscheinen nur, wenn sie gelistet sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie gelistet sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangierung über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet, Trainingsläufe nie. Der Katalog enthält keine Corner- und Kartenmärkte und keinen Esport-Bereich. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind nach Art. 25 Abs. 2 BGS gesperrt. Wer diese Liste einmal überfliegt, versteht, warum das Wettprogramm eines bewilligten Schweizer Anbieters kürzer ist als das eines Portals, das keiner solchen Liste folgt. Es ist nicht kürzer aus Schwäche. Es ist kürzer, weil es eine Liste gibt.
Ob Fussball, Handball oder etwas anderes: die Frage nach einer Sportart stellt sich auf dem bewilligten Markt nur, wenn die Sportart dort steht.
Jouez Sport im Westen, Sporttip im Rest: derselbe Schutz, zwei Gebiete
Die bewilligte Wahl ist also eine Wahl zwischen zwei Häusern, und für den einzelnen Wettenden hängt sie nicht von Quoten ab, sondern von der Adresse. Wer im Kanton Waadt wohnt, kommt zu Jouez Sport. Wer in Schaffhausen wohnt, zu Sporttip. Für alle anderen ist die Frage nicht, ob sie über einen Anbieter nachdenken sollen, sondern ob sie den Weg über ein Haus ohne Schweizer Bewilligung gehen und was sie dafür aufgeben. Der Rückgriff auf eine Schweizer Stelle ist weg, der Eintrag in das gemeinsame Sperrregister ist weg, der Schutz durch die Limitenpflicht dieser beiden Häuser ist weg. Die praktische Einzahlung von CHF 9’999 in 30 Tagen und die automatische Gutschrift bis CHF 1’000 bleiben drüben als Hausregeln bestehen, wenn der Anbieter sie hat.
Für den bewilligten Markt lässt sich noch etwas beobachten, das in der Werbung nicht vorkommt. Die Höchstgrenze für die Verlustlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Wer mit einem Monatsbudget von einigen hundert Franken ankommt, wird diese Grenze nie berühren, weil er seine Limite unterhalb setzt. Die Schwelle existiert für die andere Person: den jungen Wettenden, dem das eigene Konto plötzlich zu eng wird.
Der ganze bewilligte Markt ist damit gut für Leser mit einem klaren Monatsbudget, für Leser, die eine Auszahlung auf ein eigenes Konto in verlässlicher Frist brauchen, und für Leser, die eine Grenze nicht in einem Forum, sondern in einem Register wollen. Er ist schlecht für Leser, die einen grossen Startguthabenbetrag suchen, und schlecht für Leser, die in einem Markt spielen wollen, der im Katalog der Gespa nicht auftaucht.
Sporttip und Jouez Sport im Detail: was den bewilligten Bereich ausmacht
Beide Veranstalter sind in ihrer Grundstruktur gleich. Die Bewilligung für ein Grossspiel nach dem Bundesgesetz über Geldspiele, SR 935.51, unter Aufsicht der Gespa, die Registrierung mit verifizierter Identität, ein Konto pro Person nach Art. 47 bis 52 VGS, die Pflicht zu Verlustlimiten vor der ersten Wette nach Art. 87 VGS, das gemeinsame Sperrregister, der Ausschluss Minderjähriger nach Art. 72 BGS, die Auszahlung nur auf ein Konto auf den eigenen Namen nach Art. 50 Abs. 2 VGS. Was sich unterscheidet, ist das Gebiet. Swisslos bedient die Deutschschweizer Kantone, das Tessin und Liechtenstein. Die Loterie Romande bedient Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis. Wer im einen Gebiet wohnt, kann im anderen kein Online-Konto eröffnen.
Die Grenze verläuft damit nicht entlang von Qualität, sondern entlang von Zuständigkeit. Ein Wettender in Zürich und eine Wettende in Genf haben dieselben Rechte und dieselben Limitenmechanismen, aber nicht denselben Anbieter.
Bei Swisslos kommen konkrete Bedingungen hinzu. Zur Online-Registrierung braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Wer nicht im Gebiet wohnt, kommt an dieser Prüfung nicht vorbei, und wer eine unbefristete Spielsperre eingetragen hat, ebenfalls nicht.
Die Abwicklung ist eng, aber nicht beliebig. Wer sich die Zahlen ansieht, erkennt das Muster: alles, was einen Ausgang zu einem Geldbetrag macht, wird auf den Tag genau geregelt, während alles, was den Wettenden betrifft, auf sein eigenes Verhalten abstellt.
Für einen Leser, der aus einem ausländischen Portal kommt und sich hier registriert, ist das der wesentliche Unterschied. Der Aufwand am Anfang ist höher, und der Grund dafür liegt nicht in einer Laune des Veranstalters.
1xBet: keine Schweizer Bewilligung
1xBet trägt keine Schweizer Bewilligung, und nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten veranstalten. Eine gemeldete Lizenz ist für den Schweizer Markt nicht festgestellt, und sie hätte nach Art. 4 BGS hier ohnehin keine Geltung. Das Haus ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, es besteht kein Schweizer Rückgriff, und seine Domains können auf der Sperrliste der Gespa landen.
Was konkret fehlt, lässt sich an drei Punkten ablesen. Kein Eintrag in einem Register, an dem eine unbefristete Spielsperre unabhängig vom Anbieter gilt. Kein Weg zu einer Schweizer Stelle bei einem Streit über einen Schein. Und keine Bindung an den geschlossenen Katalog der Gespa nach Art. 25 BGS, weil für dieses Angebot keine Bewilligung besteht, die einen solchen Katalog durchsetzen würde.
1xBet ist dem Namen nach in der Schweiz breit präsent, auch in Kreisen, die auf Fussballmärkte jenseits des bewilligten Katalogs schauen. Diese Präsenz hat mit der Bewilligungslage in der Schweiz nichts zu tun.
Ein Haus ohne Schweizer Bewilligung mit einem Programm jenseits des Katalogs ist damit die richtige Wahl für keinen Leser, der bei einer beanstandeten Auszahlung einen Rechtsweg vor einer Schweizer Stelle will. Wer es trotzdem nutzt, spielt mit den Regeln eines fremden Rechtsraums.
BDMBet: keine Schweizer Bewilligung
BDMBet findet sich auf der Liste der Marken, die einem Schweizer Wettenden ohne Schweizer Bewilligung begegnen. Swisslos und die Loterie Romande bleiben die beiden Einzigen, die Sportwetten in der Schweiz veranstalten dürfen. Eine gemeldete Lizenz ist für den Schweizer Markt nicht festgestellt; eine solche hätte nach Art. 4 BGS keine Geltung. Die Verbindung zum Schweizer Sperrregister fehlt, ein Schweizer Rückgriff fehlt, und die Domains können gesperrt werden.
Für die Bewertung heisst das: über das, was ein Schweizer Wettender an Auszahlung, Limite oder Streitbeilegung erwarten kann, sagt der Name nichts Verlässliches. Er sagt nur, dass die Schweizer Aufsicht für dieses Angebot nicht zuständig ist.
Wer ein Konto dort führt, führt es in einem Raum, in dem die Sperrliste der Gespa die einzige Berührung mit der Schweizer Aufsicht ist, und die Sperrliste ist kein Kontakt, sondern eine Türe.
BassBet: keine Schweizer Bewilligung
BassBet gehört zur Gruppe der Marken, die ohne die Bewilligung arbeiten, die für Sportwetten in der Schweiz notwendig wäre. Die beiden Veranstalter des bewilligten Markts sind Swisslos und die Loterie Romande; jede weitere Marke fällt aus diesem Rahmen. Eine gemeldete Lizenz ist für die Schweiz nicht festgestellt, und nach Art. 4 BGS hätte eine ausländische Bewilligung hier keine Wirkung. Ein Anschluss an das Sperrregister besteht nicht, ein Schweizer Rechtsschutzweg ebenso wenig.
Die praktische Folge für einen Leser betrifft vor allem den Fall, der ohnehin passiert: der Schein wird beanstandet, die Auszahlung verzögert sich, und es stellt sich die Frage, wen man anruft. In diesem Fall bleibt nur der Weg im Sitzland des Anbieters.
Ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung kann für einen Nutzer mit entsprechendem Risikoprofil interessant sein. Die aufgeführten Schweizer Schutzmechanismen gelten für ihn nicht.
Betclic: keine Schweizer Bewilligung
Betclic bewegt sich in der Schweiz ausserhalb des bewilligten Bereichs. Eine Bewilligung als Veranstalter und eine pro Spiel nach Art. 21 bis 25 BGS hat nur, wer von der Gespa zugelassen ist, und das sind Swisslos und die Loterie Romande. Eine für den Schweizer Markt gemeldete Lizenz ist nicht festgestellt, mit der Folge, dass sie hier nach Art. 4 BGS keine Geltung hätte. Sperrregister und Schweizer Rückgriff fehlen, die Domains können auf der Sperrliste landen.
Was für die Beurteilung bleibt, sind die Hausregeln des Anbieters selbst: seine Limiten, seine Zahlungswege, seine Auszahlungsfristen, seine Bedingungen im Streitfall. Sie sind für einen Schweizer Wettenden nicht überprüfbar und an keine hiesige Stelle gebunden.
Der eigene Massstab bleibt die Frage, wie viel Schweizer Schutzmechanismus man bereit ist, für das Angebot eines bestimmten Marktes aufzugeben.
BetAlright: keine Schweizer Bewilligung
BetAlright fehlt die Schweizer Bewilligung, die für Sportwetten in der Schweiz erforderlich ist. Nur Swisslos und die Loterie Romande verfügen über sie. Eine im Ausland gemeldete Lizenz ist für die Schweiz nicht festgestellt und hätte nach Art. 4 BGS hier keine Kraft. Die Marke ist nicht am Sperrregister angeschlossen, ein Schweizer Beschwerdeweg besteht nicht, und ihre Domains können gesperrt werden.
Damit fällt für einen Schweizer Wettenden derjenige Teil weg, der bei den bewilligten Häusern gesetzlich geregelt ist: die Pflicht zu Verlustlimiten vor der ersten Wette nach Art. 87 VGS, die Identitätsprüfung nach Art. 47 bis 52 VGS und die Auszahlung nur auf ein Konto auf den eigenen Namen nach Art. 50 Abs. 2 VGS.
Wer ein verlässliches Kontobild und Prüfungen ohne Hausregellücken will, bleibt im bewilligten Bereich.
Interwetten: keine Schweizer Bewilligung
Interwetten arbeitet in der Schweiz ohne Bewilligung. Die Gespa nennt die Marke im Zusammenhang mit Domain-Hopping: gesperrte Domains werden innerhalb von Stunden durch neue ersetzt, und Interwetten gehört zu den Beispielen, die die Aufsicht dafür anführt. Eine für die Schweiz geltende Bewilligung besteht nicht; eine ausländische hätte nach Art. 4 BGS hier keine Wirkung. Der Anschluss an das Sperrregister fehlt, Schweizer Rückgriff fehlt.
Der Name ist in der Schweiz seit Jahren präsent, was an sich nichts über die Bewilligungslage sagt. Die Präsenz einer Marke und die Geltung ihrer Bewilligung sind zwei verschiedene Dinge.
Wer heute auf eine gesperrte Domain trifft, sollte die Sperrung als Information lesen und nicht als Hindernis, das man umgeht.
BC.Game: keine Schweizer Bewilligung
BC.Game bewegt sich ausserhalb des Schweizer Bewilligungsrahmens, und eine für hiesige Sportwetten geltende Bewilligung ist nicht festgestellt. Nach Art. 4 BGS gilt eine Bewilligung nur in der Schweiz, weshalb eine ausländische Erlaubnis hier nichts trägt. Sperrregister, Schweizer Rückgriff und die Verpflichtungen aus dem Gesetz über Geldspiele fehlen für dieses Angebot, und die Domains können auf die Sperrliste kommen.
Der Punkt, an dem sich das für einen Wettenden bemerkbar macht, ist nicht die Registrierung, sondern der Ausgang. Kein Weg vor eine Schweizer Stelle, kein Abgleich mit dem Register, in dem eine unbefristete Spielsperre schweizweit wirkt.
Wer ein Angebot dieser Art in Betracht zieht, sollte zuerst den Teil aufschreiben, den er dabei aufgibt.
HighFlyBet: keine Schweizer Bewilligung
HighFlyBet gehört zu den Marken, die ohne Schweizer Bewilligung auftreten. Verlangt wäre eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel nach Art. 21 bis 25 BGS, und die haben nur die zwei Veranstalter des bewilligten Markts. Eine für die Schweiz gemeldete Lizenz ist nicht festgestellt; sie hätte nach Art. 4 BGS keine Geltung. Das Sperrregister ist nicht angeschlossen, ein Schweizer Rückgriff besteht nicht, die Domains können gesperrt werden.
Der Schutz, der bei den beiden bewilligten Häusern auch für den Neukunden vor der ersten Wette beginnt, existiert hier nicht von Gesetzes wegen.
Wer auf einem solchen Portal ein Konto führt, führt es zu Bedingungen, die nirgends in der Schweiz überprüft werden.
Zwei Wege, eine Entscheidung
Die Wahl läuft auf zwei Optionen hinaus, und beide haben einen Preis, der auf dem Tisch liegt. Der bewilligte Weg kostet die Wohnsitzbindung an ein Gebiet, ein enges Wettprogramm nach dem Katalog der Gespa und Aktionsbeträge, deren Umfang an die Zustimmungen der Aufsicht gebunden ist. Er liefert dafür ein Konto im hiesigen Rechtssystem, ein Sperrregister, in dem eine unbefristete Sperre über den Anbieter hinaus wirkt, und eine Auszahlungsregel, die an den eigenen Namen gebunden ist.
Der Weg über ein Haus ohne Bewilligung kostet genau diese vier Dinge, und er kostet sie ganz. Wer sie nicht braucht, weil er nur gelegentlich spielt und keinen Ausgang je beanstandet hat, merkt den Unterschied nicht. Wer einmal einen Ausgang beanstandet, merkt ihn sofort.
Wer sich entscheiden muss, sollte drei Fragen in dieser Reihenfolge stellen. Wohnsitzgebiete zuerst, weil sie die Auswahl auf ein Haus zusammenschrumpfen lassen. Gewünschter Markt danach, weil der Katalog der Gespa Corner- und Kartenmärkte sowie Esport nicht enthält. Und die Häufigkeit der Auszahlung zuletzt, weil zwei Gratisauszahlungen pro Jahr über 365 Tage nur für den zum Problem werden, der oft abhebt.
Wer dann noch eine dritte Option sucht, findet sie nicht. Ein weiterer bewilligter Anbieter existiert nicht.
Wo ein Schweizer Wettender Hilfe bekommt
Die zuständige Aufsicht für Geldspiele ist die Gespa mit Sitz in Bern. Sie führt das Sperrregister und veröffentlicht die Sperrliste. Bei Fragen zu einer unbefristeten Spielsperre oder zu deren Aufhebung nach drei Monaten unter Beteiligung einer Fachstelle ist sie die richtige Adresse, und wer dort anruft, spricht nicht mit einem Anbieter, sondern mit der Aufsicht.
Für die eigene Ordnung gilt: die Limiten vor der ersten Wette sind kein Formular, sondern die einzige Stellschraube, die sofort wirkt. Eine Senkung greift unmittelbar, eine Erhöhung nach 72 Stunden bei Swisslos und der Loterie Romande. Wer eine Grenze als Gerüst und nicht als Bremse versteht, hat das Instrument richtig verstanden.
Wer heute mit dem Gedanken an eine Registrierung spielt, sollte zuerst das Gebiet klären und danach die Limite setzen, die auch in einem schwachen Monat trägt.
Häufige Fragen zu seriösen Sportwetten online in der Schweiz
Woran erkennt man, ob ein Anbieter für Sportwetten in der Schweiz seriös und bewilligt ist?
An der Bewilligung der Gespa für ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz, an einer Veranstalter- und einer Spielbewilligung, an der Pflicht zu Verlustlimiten vor der ersten Wette und an einer Auszahlung nur auf ein Konto auf den eigenen Namen. Eine ausländische Lizenz ersetzt das nicht.
Wie wird aus Einsatz und Quote die Auszahlung berechnet?
Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal dem Produkt der Einzelquoten. Sporttip rundet zuerst auf zwei Nachkommastellen auf und dann auf 5 Rappen ab. Bei einer Quote von 1.90 bringen CHF 100 Einsatz also CHF 190 brutto.
Wer darf in der Schweiz Sportwetten veranstalten, und was heisst «die Bewilligung gilt nur in der Schweiz»?
Nur zwei Organisationen: Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport, im jeweiligen Kantonsgebiet. Nach Art. 4 BGS wirkt eine Bewilligung ausschliesslich in der Schweiz. Eine Lizenz aus einem anderen Staat hat hier keine Geltung und begründet keinen Schweizer Rechtsschutz.
Welche Verlustlimiten müssen vor der ersten Wette gesetzt werden, und wie lange dauert eine Erhöhung?
Bei Swisslos sind Limiten für 1, 7 und 30 Tage Pflicht, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden, obwohl Art. 87 VGS nur 24 Stunden vorsieht.
Welche Zahlungswege sind möglich, und warum geht die Auszahlung nur auf ein eigenes Konto?
Swisslos nutzt PostFinance Pay und Einzahlungsscheine, das Wallet fasst bis CHF 9’999, in 30 Tagen höchstens CHF 10’000. Ausgezahlt wird nach Art. 50 Abs. 2 VGS nur auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Konto auf den eigenen Namen. Anonymes oder Krypto gibt es im bewilligten Bereich nicht.
Welche Bedingungen gelten für ein Online-Konto bei Swisslos zu Alter, Wohnsitz und Spielsperre?
Mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet, also in einem der Deutschschweizer Kantone, im Tessin oder in Liechtenstein, keine bestehende Spielsperre und nur eine Registrierung pro Person. Die Ausweisdaten werden gegen Adressdatenbanken geprüft.
Rechtslage – dreiwegwetten.com
Inhalt erstellt vom Team «dreiwegwetten.com»
