Sportwetten mit Gratis-Startguthaben in der Schweiz – die zwei bewilligten Veranstalter und ihre Bedingungen
Der Begriff «Startguthaben ohne Einzahlung» klingt nach einem Geschenk, das man annimmt oder liegen lässt. In der Schweiz ist er zuerst eine Rechtsfrage, dann eine Rechenaufgabe. Wer Gratisspielguthaben in welcher Form und in welcher Höhe anbieten darf, entscheidet nicht der Marketingtext einer Plattform, sondern eine Aufsichtsbehörde. Und wer es dann bekommt, hält mit dem Guthaben nicht Geld in der Hand, sondern eine Frist.

Stand: 29. Oktober 2026. Die Angaben zu Bewilligungen und Aufsicht wurden gegen die Informationen der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht, und gegen die veröffentlichten Spielregeln und Teilnahmebedingungen der beiden Veranstalter geprüft.
Warum in der Schweiz nur zwei Veranstalter Wetten annehmen dürfen
Die Rechtslage, die einem beim Thema Gratisguthaben zuerst begegnet, ist keine Detailfrage, sondern der Rahmen für alles Weitere. Online-Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019; Art. 3 lit. c und e). Beaufsichtigt wird dieses Grossspiel von der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, deren Geldspielkonkordat seit dem 1.1.2021 in Kraft ist. Nicht zuständig ist die ESBK: Diese Aufsichtsbehörde betreut ausschliesslich die Casinos.

Eine Bewilligung braucht zwei Teile – eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS) – und sie «gilt nur in der Schweiz» (Art. 4 BGS). Das ist der Satz, an dem sich alles entscheidet.
Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Es sind Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport. Nicht «zwei besonders bekannte», sondern zwei. Wer eine Liste weiterer bewilligter Schweizer Buchmacher sucht, sucht eine Liste, die es nicht gibt. Die Gespa veröffentlicht an ihrer Stelle eine Sperrliste: die Domains ausländischer Anbieter, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS; erste Liste vom 3. September 2019, 671 Domains Ende 2025).
Dazu kommen zwei Bedingungen, die den Kreis noch enger ziehen. Ein Online-Konto setzt Wohnsitz in der Schweiz voraus (Art. 47 Abs. 3 VGS) und in der Praxis Wohnsitz im Gebiet des jeweiligen Veranstalters. Und die beiden Veranstalter teilen sich das Land geografisch auf, statt zu konkurrieren.
Swisslos, Loterie Romande und die zwei Vertragsgebiete
Swisslos firmiert als SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Sporttip wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt. Zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet.

Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt als Kontaktadresse Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.
Daraus folgt für den Leser etwas sehr Konkretes: Wer in Zürich wohnt, kann kein Konto bei Jouez Sport eröffnen. Wer in Genf wohnt, keines bei Sporttip. Es gibt keine freie Wahl unter zwei Veranstaltern, sondern einen zugeordneten. Wer aus der Deutschschweiz stammt und über die Aktion der Loterie Romande liest, liest über eine Möglichkeit, die ihm formal nicht offensteht. Wer in der Romandie lebt, hat umgekehrt keinen Zugang zu den Sporttip-Aktionen. Diese Aufteilung ist der erste Punkt, an dem sich entscheidet, ob ein Gratisguthaben-Angebot für den eigenen Wohnort überhaupt greift.
Das Vorgehen bei der Registrierung ist bei beiden vergleichbar streng. Bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft.
Dass eine solche Prüfung nicht überall so streng ist, zeigt eine Zahl der Aufsicht selbst: Bei Testkäufen der Gespa im Jahr 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47.5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Die Kontrolle am Schalter ist also alles andere als dicht. Das ist kein Argument gegen die Schweizer Regulierung und keines für die Alternative – es ist der Grund, warum innerhalb eines bewilligten Veranstalters die Prüfung am Konto hängen muss und nicht am Schalter.
Was in der Schweiz überhaupt gewettet werden darf
Die bewilligte Angebotspalette ist eine geschlossene Liste. Die Gespa führt die autorisierten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten in einer eigenen Liste (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Gewettet werden dürfen ausschliesslich Sportereignisse. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht erlaubt.
Die Liste selbst ist eng gefasst, und ihre Details sind für jeden praktisch, der eine Wette plant. Qualifikationsrunden zählen nur, wenn sie aufgeführt sind. Frauenwettbewerbe ebenfalls nur, wenn sie aufgeführt sind. Ranking-Wetten sind zulässig, wenn das Ranking den Einstieg in einen internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet. Auf Trainingsläufe darf nie gewettet werden. Die Liste enthält keine Corner- und keine Kartenmärkte, und sie enthält keinen Esports-Bereich. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS).
Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Veranstalter über eine entsprechende Entscheidung verfügt. Das BGS kennt keine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Der Cash-Out ist gesetzlich nicht geregelt: Er ist ausschliesslich eine Funktion des jeweiligen Veranstalters, und über ihn steht in den allgemeinen Bewilligungsregeln nichts, sondern in dessen eigenen Regeln.
Was aus dieser Liste für den Leser folgt, ist unangenehm nützlich. Wer auf eine Nischenliga, eine Frauenpartie ohne Listeneintrag oder ein Esports-Turnier wetten will, findet dafür im bewilligten Schweizer Angebot keine Wette – und wer ein Gratisguthaben einlöst, das er auf genau so eine Wette setzen wollte, hat ein Guthaben, das er nicht nach Wunsch verwenden kann. Die Wette, die man mit einem Aktionsguthaben plant, sollte auf der Liste stehen.
Was die Gespa mit Werbung und Gratisguthaben zu tun hat
Bevor irgendein Betrag auf dem Konto landet, steht eine Zustimmung im Weg, die kaum jemand kennt. Werbung für Geldspiele darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Werbung für Geldspiele, die in der Schweiz nicht erlaubt sind, ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 bestraft (Art. 131 BGS).
Der zweite Satz ist der schärfere. Ein ausländischer Anbieter, der in der Schweiz für Sportwetten wirbt, bewegt sich in einem Bereich, den das Gesetz ausdrücklich mit Strafe belegt. Für einen Leser heisst das nicht, dass solche Werbung verschwindet – es heisst, dass sie verboten und damit ein Signal für die Zuverlässigkeit des Absenders ist. Kein Inhalt einer solchen Anzeige, keine Zahl und keine Zusage, ist kontrolliert.
Für das eigentliche Thema dieses Artikels wichtiger: Gratisspiele oder Gratisguthaben brauchen die vorherige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Im Jahr 2025 erteilte die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos.
Damit ist die Frage «Gibt es in der Schweiz ein Startguthaben ohne eigene Einzahlung?» beantwortbar, aber nur mit einem Zwischensatz. Es gibt sie – selten, an einen bewilligten Veranstalter gebunden, an ein Zeitfenster gebunden und an ein Aktionsguthaben, das üblicherweise nicht auszahlbar ist. Es gibt sie nicht als dauerhaft eingerichtetes Neukundenangebot, das man jederzeit abrufen könnte. Die Zahl der erteilten Zustimmungen in einem Jahr – 32 über beide Veranstalter – ist der beste Massstab dafür, wie ungewöhnlich solche Aktionen sind.
Bonusbeträge und -bedingungen stammen ausschliesslich aus den Bedingungen des jeweiligen Veranstalters. Eine prominente Ausnahme von Werberegeln gibt es nicht: Eine Sperrstunde für Werbung zu bestimmten Tageszeiten existiert in der Schweiz nicht.
Wichtig für die Erwartungshaltung: Aus der Zustimmungspflicht folgt keine Pflicht zur Veröffentlichung. Die Gespa veröffentlicht keine Liste laufender Gratisaktionen. Wer wissen will, ob gerade etwas läuft, muss in die Aktionen des Veranstalters schauen, in dessen Gebiet er wohnt.
Welche Aktion tatsächlich lief – und was sie vom Spieler verlangte
Ein Gratisguthaben ohne Einzahlung lässt sich in der Schweiz nur an einem dokumentierten Fall wirklich nachvollziehen. Die Loterie Romande führte die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» durch, und zwar vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt gab es 7’000 Stück. Das Guthaben war 30 Tage gültig und nicht auszahlbar.
Liest man diese Bedingungen nicht als Marketing, sondern als Ablauf, wird schnell klar, wo die Aktion den Spieler fordert. Der Weg zum Guthaben führte nicht über ein Formular im Netz, sondern über ein Stadion. Ohne Stadionbesuch an einem der 7 Aktionstage kein Code. Danach muss der Code innert 7 Tagen im bereits verifizierten Konto eingegeben werden – wer sich erst an diesem Punkt registriert, braucht die Identitätsprüfung zuerst. Und das Guthaben gilt 30 Tage.
Die 7’000 Stück sind die härteste Zahl an dieser Aktion. Bei einer National-League-Partie ist das Publikum grösser als die Auflage. Es war also keine Massnahme, die allen ein Startguthaben verschaffen sollte, sondern eine Verteilaktion mit knapper Auflage.
Was daraus für die Erwartung an «Sportwetten mit Gratis-Startguthaben» folgt, ist damit klar: Die realistische Schweizer Variante ist ein Aktionsguthaben mit Auflage, Frist und Ort – kein Willkommenspaket.
Spielguthaben, Freiwette, Cashback – welchem Mechanismus man begegnet
Die Begriffe sind nicht austauschbar. Der Gesetzestext spricht von Gratisspielguthaben. Im Markt kursieren Gratiswette und Freiwette. Die Bedingungen der Veranstalter nennen Beträge, die auf dem Spielerkonto liegen, und Quotenaufschläge, die den Gewinn erhöhen. Jeder dieser Mechanismen verhält sich beim Gewinnen anders.
Beginnt man beim Guthaben. Das ist die stärkste Form für den Spieler, weil es sich wie Einsatz verhält: Gewinnt die Wette, wird der Gewinn gutgeschrieben. Umso wichtiger ist, was mit dem Guthaben nach einem Gewinn passiert. Bei Swisslos kann Spielguthaben auf dem Wallet per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein gekauft werden, mit einem Mindestbetrag von CHF 20; in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Diese Grenze zeigt, in welcher Grössenordnung sich das Konto bewegt. Swisslos zahlt Guthaben innert 365 Tagen zweimal gratis auf das eigene Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.
Der letzte Halbsatz ist der entscheidende. Der Auszahlungsweg ist ein anderer für Geld, das man eingezahlt hat, und für Gutschriften, die aus einer Aktion stammen. Wer CHF 10 Aktionsguthaben gewinnt, erhöht die auf dem Konto verfügbare Summe – Guthaben wird zu Guthaben. Auf dem Bankkonto kommt es erst an, wenn es aus einem auszahlbaren Saldo stammt. Diese feine Unterscheidung ist überall dieselbe, und sie ist der Grund, warum Gratisguthaben und Bonusguthaben oft gleich aussehen und sich finanziell trotzdem grundlegend unterscheiden.
Die Steuerfrage hängt an derselben Trennung. Gewinne aus in der Schweiz bewilligten Grossspielen – die ESTV nennt Sportwetten ausdrücklich – sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und erst darüber steuerbar. Der Bundesfreibetrag liegt ab dem 1.1.2026 bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400). Der kantonale Freibetrag weicht davon ab, weshalb hier «je nach Kanton» gilt und keine einzelne kantonale Zahl. Oberhalb des Freibetrags behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die man über die Deklaration in der Steuererklärung zurückholt. Ein typischer Wettender gewinnt weit unter der Schwelle: keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer auf dem Gewinn. Wer dagegen bei einem ausländischen Anbieter gewinnt, gerät in eine andere Lage: Auf solche Wetten fällt keine Verrechnungssteuer, die kantonale Praxis ist aber nicht einheitlich, und die Steuerpraxis des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als volles steuerbares Einkommen. Das ist eine Einzelfallfrage, für die ein Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung die richtige Adresse ist.
Der zweite Mechanismus ist der Quotenaufschlag. Bei Sporttip gilt der Kombiboost nur online, in Prematch, Live und bei Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Dasselbe Muster bei den Quoten- und Profitboosts: Sie gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz, sind pro Wettendem nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert – und bei einem Cash-Out verfällt der Boost.
Was ein Aufschlag nicht ist: ein geringeres Risiko. Ein Kombiboost von 100 % klingt nach doppeltem Gewinn, aber er verlangt fünfzehn Voraussagen mit je mindestens Quote 1.50. Fünfzehn Ereignisse müssen alle eintreten, bevor der Aufschlag überhaupt ins Spiel kommt, und der Aufschlag entschädigt damit für ein Risiko, das der Spieler eingegangen sein muss. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt den Boost verschwinden, was den Cash-Out als Absicherung gegenüber einem laufenden Kombiboost merklich weniger attraktiv macht.
Der dritte Mechanismus ist der Cash-Out, und er ist bei Sporttip klar umrissen: Cash-Out gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden; Swisslos muss Cash-Out nicht für alle Wetten anbieten.
Die Differenz zwischen möglichem Gewinn und Cash-Out-Betrag ist genau der Preis, den der Wettende für die Sicherheit zahlt. Wer den Cash-Out nutzt, um ein gutes Gefühl abzusichern, zahlt diesen Preis jedes Mal. Der Blick auf die Quotenentwicklung vor und nach dem Cash-Out macht die Grösse dieses Preises schnell sichtbar.
Was ein Aktionsguthaben von CHF 10 in welchem Fall wert ist
Nimmt man die Bedingungen der Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» und legt sie auf einen einfachen Markt, lässt sich der Wert des Aktionsguthabens durchrechnen. Das Guthaben beträgt CHF 10, es ist nicht auszahlbar, und das heisst: Es bringt nur dann Nutzen, wenn es als Einsatz auf eine Wette geht. Angenommen wird ein illustrativer Zwei-Weg-Markt mit Quoten von 1.90 und 1.90 – ein Beispiel, kein quotierter Preis. Aus diesem Beispiel ergibt sich auch die Zahl, die jede Bonusrechnung trägt: ein Auszahlungsanteil von 95 % des Einsatzes und damit eine Marge von 5 % für den Veranstalter.
Der Wert des Guthabens ergibt sich aus dem Betrag, der Quote und dem Auszahlungsanteil dieses Markts: CHF 10 × (1.90 − 1) ÷ 1.90 × 0.95. Dasselbe Ergebnis entsteht als Erwartungswert über beide Ausgänge: mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 % zahlt die Wette CHF 19 aus, mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 % sind es CHF 0, im Mittel also CHF 9.50 gewonnenes Guthaben.
Aus dem Aktionsguthaben werden damit im Durchschnitt rund CHF 4.50, und daraus ergibt sich eine Bandbreite, sobald man die Quoten variiert. Je tiefer die Quote, desto kleiner der Wert des Guthabens: Bei einer Quote von 1.50 werden aus CHF 10 im Durchschnitt etwa CHF 3.20 bis 3.30. Bei einer Quote von 2.50 sind es etwa CHF 5.70. Und das alles unter zwei Annahmen, die zusammen gelten müssen: dass nur das Guthaben gewettet wird und nicht zusätzlich eingezahltes Geld, und dass der Markt den Auszahlungsanteil von 95 % tatsächlich trägt. Verschiedene Märkte tragen unterschiedliche Quoten und damit unterschiedliche Auszahlungsanteile, weshalb die Bandbreite eine ist und keine feste Zahl.
Diese Zahl ist eine statistische Schätzung und ein Mittelwert über viele Wetten gleicher Art. Sie sagt nichts über den Ausgang der nächsten Wette. Die eine Wette, die gewinnt, zahlt CHF 19 aus; die eine Wette, die verliert, zahlt nichts. Über die Summe vieler Fälle kann nichts anderes als dieser Durchschnittswert erwartet werden.
Was daraus für die Bewertung eines Gratisguthabens folgt, ist unbequem für jeden, der den Nennwert für den Wert hält. Ein gutes Fünftel bis zur Hälfte des Betrags bleibt dem Wettenden als Aktionsguthaben, der Rest wandert über die Marge des Marktes an den Veranstalter. Was auf der Aktionsseite mit CHF 10 beworben wird, ist unter Berücksichtigung der Marge nach zwei Wetten im Erwartungswert weg – nicht weil jemand etwas falsch gemacht hätte, sondern weil Gratisguthaben in einer Marge ausgegeben wird.
Startguthaben und Spielerschutz gehören zusammen
Beide Veranstalter setzen Verlustlimiten vor der ersten Wette an. Vor der ersten Teilnahme an Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite beträgt CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.
Der Grundsatz dahinter ist gesetzlich und nicht hausgemacht. Limiten setzt der Spielende, nicht der Staat: Der Veranstalter muss einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen (Art. 87 VGS). Eine Senkung wirkt nach dem Gesetz sofort, eine Erhöhung erst nach 24 Stunden. Swisslos und Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an – eine Frist, die strenger ist als das Gesetz verlangt. Eine gesetzlich festgelegte Einzahlungsobergrenze kennt die Schweiz nicht.
Die 72 Stunden sind die wichtigste Zahl im Spielerschutz, und zwar wegen ihrer Richtung. Eine Verlustlimite nach oben zu korrigieren, dauert drei Tage – drei Tage, in denen keine Ausnahme möglich ist und in denen eine impulsive Entscheidung verpufft. Wer die Wartezeit als Gängelung empfindet, verwechselt die Limite mit einem Produktmerkmal.
Auch hier ist die Konsequenz konkret, und sie hat mit dem Aktionsguthaben direkt zu tun. Wer vor dem Start der Teilnahme bereits eine Verlustlimite für 1, 7 und 30 Tage setzen muss, hat keine Phase, in der er erst einmal unbeschränkt spielt. Die Verlustlimite umrahmt den ersten Einsatz, und sie ist die Grösse, in der ein Bewegungsradius liegt. Wer diese Grenze zusammen mit einem befristeten Guthaben nutzt, legt den Rahmen für beide gleichzeitig fest.
Neben den Limiten steht die Spielsperre. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Nach dem Gesetz betrifft die Spielsperre (Art. 80–82 BGS) überschuldete oder spielsuchtgefährdete Personen und die Selbstsperre und wird in einem gemeinsamen Register der gesperrten Personen geführt; freiwillig lässt sich eine solche Sperre erst nach drei Monaten aufheben (Art. 84 VGS), unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Ein selbst gewählter Unterbruch von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS). Wer gesperrt oder minderjährig ist, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).
Der schweizweite Charakter dieser Sperre ist der Punkt, an dem sich das Schweizer System von fast allem unterscheidet, was ein Leser aus dem Ausland kennt. Wer sich bei Swisslos unbefristet sperrt, ist auch bei den Casinos gesperrt, und zwar im ganzen Land. Wer dagegen bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spielt, taucht in keinem solchen Register auf. Für den Spielerschutz ist das der entscheidende Unterschied in der Wirkung, denn die Sperre wirkt nicht dort, wo man sie selbst ausspricht, sondern dort, wo sie für alle Anbieter greift.
Was das mit einem Gratisguthaben zu tun hat, ist schliesslich eine Frage der Reihenfolge. Ein Aktionsguthaben darf man als Gegenwert empfangen, aber es ist mit Sicherheit keine Massnahme, die einen Spieler vor sich selbst schützt. Ein Guthaben, das 30 Tage gilt und in einer Marge liegt, ersetzt keine Verlustlimite und braucht auch keine zu ersetzen – die Verlustlimite steht zuerst im Ablauf, und von ihr hängt der Rest ab.
Der Blick auf die Auszahlung, bevor man sich anmeldet
Auszahlungen laufen nur auf ein Zahlungskonto, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Sportwetten-Angebot nicht. Ein Kredit an Spieler ist nicht vorgesehen (Art. 75 Abs. 1 BGS). Welche Zahlungsanbieter ein Veranstalter akzeptiert, regelt jeder in seinen eigenen Bedingungen.
Bei Swisslos ist das konkret nachvollziehbar. PostFinance Pay ist eine Zahlungsart zum Aufladen des Swisslos-Spielkontos, und die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut; Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto des Teilnehmers überwiesen.
Bei der Loterie Romande gelten eigene Grenzen: Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, und das Wallet-Guthaben darf höchstens CHF 10’000 betragen. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Gratisspielguthaben ist auch hier nicht auszahlbar.
Die beiden Schwellenwerte sind für sich genommen keine Überraschung, aber ihre Verzahnung mit einem Aktionsguthaben ist praktisch relevant. Wer ein nicht auszahlbares Guthaben im Wallet liegen hat, sieht dieses Guthaben im angezeigten Saldo. Der Blick auf den Kontostand sagt damit nichts darüber, wie viel davon auf ein Bankkonto überwiesen werden könnte. Wer den auszahlbaren Teil des Saldos prüfen will, muss die Gutschriften einzeln nachsehen, statt die Gesamtsumme als Kontostand zu behandeln.
Zu guter Letzt gibt es Fristen, die bei anderen Anbietern gern fehlen. Sporttip-Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos; eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Der Reingewinn geht nach Art. 125 BGS an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen – verfallene Gewinne also an dieselbe Adresse.
Was ein ausländischer Anbieter nicht leistet
Ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung darf in der Schweiz nicht tätig sein. Eine ausländische Bewilligung – aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Staat – hat in der Schweiz keine Geltung (Art. 4 BGS). Organisieren von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist eine Straftat und wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet, bei gewerbsmässigem Betrieb mit bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS). Der Spieler wird nicht bestraft, doch Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, Schutz und Fairness-Kontrolle gibt es in dieser Konstellation nicht.
Auf der Seite der Durchsetzung gibt es eine Sperrliste der Gespa mit ausländischen Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren. Das klingt nach einer hohen Hürde, und sie ist es nicht: Blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt – ein Vorgang, den die Gespa Domain-Hopping nennt und für den sie Interwetten und Bet-at-Home als Beispiele anführt; bet365 nennt sie als auf der Liste stehend. Die Sperrliste ist also eine Massnahme, die eine Plattform nicht dauerhaft vom Schweizer Markt fernhält. Wer sich bei einem ausländischen Anbieter anmeldet, muss mit einer Domain rechnen, die sich ändert.
Ebenso wichtig ist ein Punkt, den man nicht nachprüfen kann: Die Schweiz kennt kein Instrument, mit dem Banken oder Kartensysteme Zahlungen an unbewilligte Wettseiten blockieren. Wer eine Einzahlung auf eine ausländische Wettseite in Erwägung zieht, kann sich also nicht darauf verlassen, dass eine Bank oder ein Kartenanbieter sie stoppt. Diese Erwartung hält nicht, was sie verspricht.
Die ehrliche Gegenüberstellung sieht so aus: Ein ausländischer Anbieter bedeutet keine Schweizer Bewilligung, kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg und im kantonalen Steuerrecht eine andere Behandlung der Gewinne. Der bewilligte Weg bedeutet vollen Schweizer Schutz, aber nur zwei Veranstalter, eine geschlossene Liste von Sportarten und Märkten, eine Wohnsitzvoraussetzung und eine Identitätsprüfung. Keiner der beiden Wege ist deshalb «die sichere Wahl». Beide haben einen Preis, und sie haben einen unterschiedlichen.
Wie viel Verantwortung eine Aktionsseite auf den Wettenden verlagert
Auf einer Seite oder in einem Werbeblock stehen die Beträge. Die Voraussetzungen, die zum Betrag führen, stehen in einem Dokument, das man beim Anlegen des Kontos bestätigt. Der «Gratis»-Teil wird beworben, die vorherige Zustimmung der Gespa nicht, und die Laufzeit erscheint als kleingedruckte Zeile.
Der Leser hat drei Möglichkeiten. Er kann den Nennwert als Wert nehmen und die Bedingungen ignorieren. Er kann umgekehrt das ganze Angebot verwerfen, weil es keine ethische Freiheit gibt. Oder er nimmt den Betrag, rechnet ihn in den Wert um, den das Guthaben nach der Marge hat, prüft die Frist und entscheidet, ob das seine Wette ist. Nur die dritte Möglichkeit ist eine Entscheidung.
Aus Sicht eines Schweizer Wettenden wäre die ideale Ergänzung zur Aktionsseite ein Hinweis auf die Liste der bewilligten Sportarten und Wettarten, weil sie die Auswahl ersetzt, aus der man wählt. Die Liste ist nicht in allen Wettprogrammen an prominenter Stelle verlinkt, aber sie ist da – irgendwo im Rand.
Vor dieser Entscheidung steht zuletzt die Frage, die kein Marketingtext beantwortet: Wäre der Einsatz auch ohne das Guthaben ein Einsatz, den man plant? Wer CHF 10 Aktionsguthaben nimmt und zusätzlich einzahlt, um die Frist zu halten, hat eine Idee beworben und den Preis selbst getragen.
Woran man Gratisguthaben-Angebote erkennt, bevor man sie annimmt
Die praktische Prüfung folgt einer Handvoll Fragen. Steht ein Vorgang – eine Zustimmung – im Hintergrund? Ist der Betrag ein Guthaben oder eine Freiwette? Bleibt der aus einem Aktionsguthaben gewonnene Betrag im Wallet oder wird er überweisbar? Wie lange gilt das Guthaben, und wie viele Stücke gibt es? Und gehört man überhaupt zum Kreis der Berechtigten?
Für die letzte Frage ist die Antwort bei den bewilligten Veranstaltern eindeutig: bei Swisslos wohnt man im Swisslos-Vertragsgebiet mit den Deutschschweizer Kantonen, dem Tessin und Liechtenstein, bei der Loterie Romande in einem der sechs Westschweizer Kantone. Beide setzen einen hochgeladenen Ausweis, eine Adressprüfung und mindestens 18 Jahre voraus.
Die Bewertung eines Angebots braucht einen Bezugspunkt und nicht nur eine Meinung. Am einfachsten ist er über den Auszahlungsanteil und die Marge. Bei einem Zwei-Weg-Markt mit zwei Quoten von 1.90 und 1.90 liegt der Auszahlungsanteil bei 95 % und die Marge bei 5 % des Einsatzes. Bei einer Freiwette – also einem Betrag, dessen Einsatz bei einem Gewinn nicht mitbezahlt wird – schrumpft der Wert des Gutscheins mit fallender Quote. Je kürzer die Wette ausgezahlt wird, desto kleiner ist der Anteil, den der Wettende behält. Eine Freiwette über CHF 10 auf eine Quote von 1.20 ist ein sehr schmaler Vorteil, und sie ist es selbst dann, wenn die Wette gewinnt.
Beim Auszahlungsweg wiederum lohnt die Trennung. Bei Swisslos sind zwei kostenlose Auszahlungen innert 365 Tagen möglich, sofern sie auf das eigene Schweizer oder Liechtensteiner Konto gehen; ab der dritten kann eine Kommission von 3 % anfallen. Bei der Loterie Romande liegt die Einzahlungs- und Wallet-Grenze bei je CHF 10’000 pro 30 Tage. Wer ein Konto plant, um eine Aktionsgutschrift auszahlen zu lassen, plant etwas, das so nicht stattfindet.
Und im Hinterkopf gehört die Frist, die in der Schweiz am ehesten übersehen wird: Sporttip-Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen. Wer einen Wettschein in eine Schublade legt, hat nach einem halben Jahr keinen Anspruch mehr.
Der Auszahlungsanteil – die Zahl, die jede Aktionsseite auslässt
Marketingseiten sprechen von Bonushöhen und Quoten. Sie sprechen sehr selten von der Marge, weil die Marge die Zahl ist, an der ein Bonus gemessen wird. Sie ist die Differenz zwischen der Wahrscheinlichkeit, die eine Quote ausdrückt, und der Wahrscheinlichkeit, mit der das Ereignis nach der Einschätzung des Veranstalters eintritt. Bei einem Zwei-Weg-Markt mit den Quoten 1.90 und 1.90 liegt der Auszahlungsanteil bei 95 % und die Marge bei 5 % des Einsatzes.
Bei einer Zwei-Weg-Wette mit den Quoten 1.50 und 2.60 ergibt sich ein anderes Bild. Der Auszahlungsanteil liegt hier bei 1 ÷ (1/1.50 + 1/2.60), also bei etwa 95,1 %, die Marge damit bei etwa 4,9 %. Der Unterschied zum Markt mit zwei Quoten von 1.90 ist klein, und genau das ist der Punkt: Die Marge liegt nahe beieinander, weil sie zur Kalkulation gehört und nicht zum Marketing. Ein Veranstalter kann die Marge nicht beliebig senken, ohne seine Kalkulation zu verlieren.
Was bei einem Bonus zählt, ist also nicht die Quote allein, sondern die Quote zusammen mit der Marge. Eine hohe Quote auf einer Wette mit niedriger Marge ist der beste Fall. Eine hohe Quote auf einem Markt mit hoher Marge frisst den Vorteil der Quote wieder auf.
Interessant ist die Frage, wo eine tiefe Quote in der Rechnung landet. Eine Wette mit einer Quote von 1.20 und einem Auszahlungsanteil von 95 % zahlt im Mittel 95 % des Einsatzes zurück. Das heisst: Nicht nur die einzelne Wette, auch die Struktur des Angebots entscheidet darüber, wie viel der Wettende vom Nennwert behält. Wer Gratisguthaben über Jahre nutzt, bezahlt diese 5 % bei jeder Nutzung. Ein Aktionsguthaben ist deshalb nichts anderes als ein Rabatt auf den Preis der Marge – geliehen für eine Wette.
Genau an dieser Stelle wird die Rechnung unangenehm. Ein Wettender, der CHF 10 Aktionsguthaben auf einen Markt mit 5 % Marge setzt, verzichtet im Durchschnitt auf rund CHF 5.50 des Nennwerts, weil er eine Marge bezahlt und weil das Guthaben nicht auszahlbar ist. Was bleibt, ist der Wert, den das Guthaben überhaupt noch hat.
Wo der Vergleich in der Schweiz endet
Um die beiden bewilligten Veranstalter nebeneinander zu stellen, braucht es eine Vergleichstabelle, die nicht mehr Spalten enthält als das, was belegt ist:
| Veranstalter | Bewilligung in der Schweiz | Organisator | Produkt |
|---|---|---|---|
| Swisslos | Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel | Sporttip |
| Loterie Romande | Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa | Société de la Loterie de la Suisse Romande | Jouez Sport |
Was diese Tabelle nicht zeigt, aber zum Vergleich gehört: Die beiden teilen sich das Land, statt zu konkurrieren, und für einen einzelnen Wettenden bleibt damit in der Praxis ein einziger bewilligter Anbieter übrig. Ein Vergleich der Angebote zeigt deshalb vor allem, dass die Wahl am Wohnort hängt und nicht an der Qualität der Konditionen.
Bei den ausländischen Anbietern endet der Vergleich noch früher. Für die acht Plattformen ohne Schweizer Bewilligung ist eine im Ausland erteilte Bewilligung nicht belegt, und sie wäre auch nicht die Angabe, auf die es hier ankäme. Eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz ohnehin keine Geltung (Art. 4 BGS) – und die Sperrliste der Gespa ist der Ort, an dem die Schweiz diese Anbieter führt. Das ist der gesamte Umfang dessen, was über sie zu sagen ist.
Die Anbieter im Vergleich
Die Reihenfolge dieser Übersicht ist nicht meine Erfindung und auch nicht verhandelbar: Zuerst kommen die beiden Schweizer Veranstalter, die per Interkantonale Vereinbarung überhaupt Sportwetten anbieten dürfen. Danach folgen Plattformen ohne Schweizer Bewilligung. Sie stehen hier, weil Schweizer Spielende ihnen begegnen, und sie werden nach denselben Kriterien dargestellt – aber sie sind keine Alternative, die vor allgemeinem Hintergrund gleichwertig wäre. Für Werbung für Geldspiele, die in der Schweiz nicht erlaubt sind, gilt Art. 74 Abs. 3 BGS mit einer Busse bis CHF 500’000 (Art. 131 BGS). Deshalb werden diese Anbieter beschrieben und bewertet, aber nicht beworben, und eine Plattform ohne Schweizer Bewilligung wird auf dieser Seite nicht als legal oder sicher bezeichnet.
Swisslos Sporttip: das Angebot mit dem klarsten Rahmen
Swisslos ist eine der beiden Veranstalterinnen, die das interkantonale Recht für Sportwetten zulässt. Sie hält eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung für ein Grossspiel nach dem BGS (SR 935.51) und steht unter Aufsicht der Gespa. Organisatorin ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, das Wettprodukt heisst Sporttip. Ein Online-Konto ist nur für Personen offen, die im eigenen Vertragsgebiet wohnen: in den Deutschschweizer Kantonen, im Tessin und im Fürstentum Liechtenstein.
Die Details, an denen sich der Alltag entscheidet, liegen offen. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten.
Der Rechenweg ist geregelt und nachvollziehbar: Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen aus Einsatz mal Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten, und wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, danach auf 5 Rappen genau abgerundet. Bei Systemwetten und Kombinationen gibt es Regeln, die man kennen sollte, weil sie im Streitfall über die Auszahlung entscheiden: Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung werden nur über die «Bet-Builder-Funktion» kombiniert; nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Wird ein Ereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird; Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen – Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid – kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Zur regulären Spielzeit zählt die reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind.
Für das Thema dieses Artikels ist der nützlichste Teil das Zahlungskapitel. Swisslos zählt Spielguthaben innert 365 Tagen zweimal gratis auf das eigene Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Damit steht hier ausdrücklich im Vertrag, was sich am Markt als wichtigste Einschränkung erweist: zwischen dem Betrag im Wallet und dem Betrag auf dem Bankkonto besteht ein Unterschied.
Das Urteil: Swisslos Sporttip ist die klarste verfügbare Ausgangslage, aber nicht wegen eines Bonus. Der Mindesteinsatz von CHF 1 und der Höchsteinsatz von CHF 1’000 für Einzel- und Kombinationswetten sind zusammen mit der dokumentierten Auszahlungsregel der Grund, warum hier der richtige Einstieg für einen Anfänger mit kleinem Budget liegt, der seinen Rahmen kennen will. Ein Neukundenangebot mit Gratisguthaben ist aus diesen Bedingungen nicht ableitbar – wer es sucht, sucht bei den Aktionen und nicht im Willkommensbereich.
Loterie Romande Jouez Sport: die dokumentierte Aktion im Westen
Die Loterie Romande ist die zweite Veranstalterin, die nach interkantonalem Recht Sportwetten anbieten darf. Sie hält dieselbe Art von Bewilligung – Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa – und veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Organisatorin ist die Société de la Loterie de la Suisse Romande. Ein Online-Konto ist nur für Personen mit Wohnsitz im eigenen Gebiet offen, und der Zugang beginnt mit einem hochgeladenen Ausweis, der gegen Adress-Datenbanken geprüft wird.
Diese Veranstalterin ist für das Thema dieses Artikels deshalb relevant, weil bei ihr die einzige dokumentierte Gratisguthaben-Aktion gelaufen ist: «JouezSport – Patinoires et Stades», durchgeführt an 7 Aktionstagen zwischen Dezember 2025 und März 2026. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben; insgesamt standen 7’000 Stück zur Verfügung, gültig waren sie 30 Tage und auszahlbar waren sie nicht.
Ihre Grenzen sind ebenso klar gehalten. Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, und das Wallet-Guthaben darf höchstens CHF 10’000 betragen. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.
Das Urteil: Die Loterie Romande ist der einzige Veranstalter, bei dem sich ein Gratisguthaben überhaupt belegen lässt – und der Beleg ist zugleich die Einschränkung. CHF 10, verteilt auf 7’000 Stück an 7 Aktionstagen in Stadien, sind kein Startguthaben für den allgemeinen Markt. Wer in der Westschweiz wohnt und die Aktion mitgenommen hat, hat sie als Werbemassnahme erlebt; die Auflage von 7’000 Stück sagt deutlicher als jede Formulierung, wie viele Spielende leer ausgingen.
Betclic: am Schweizer Markt vorbei
Betclic besitzt keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen hier Sportwetten anbieten; eine gemeldete Lizenz lässt sich nicht nachweisen und hat (Art. 4 BGS) in der Schweiz keine Geltung. Der Anbieter ist nicht an das Sperrregister angeschlossen und es besteht kein Rechtsweg; die Domains können auf die Sperrliste der Gespa gelangen und per DNS blockiert werden.
Was das für das Thema bedeutet: Bei Betclic gibt es im bewilligten Schweizer Rahmen nichts, worauf ein Gratisguthaben einwirken könnte. Die Beschreibung beschränkt sich daher auf die Punkte, die sein Verhältnis zur Schweiz ausmachen.
Das Urteil: Zu prüfen ist zuerst die Wohnsitzfrage, und sie endet hier bei einem Nein. Ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung hat für einen Wettenden mit Schweizer Wohnsitz nur die Frage zu beantworten, ob er auf einen Rechtsweg, ein Sperrregister und eine Steuerbehandlung nach Schweizer Massstab verzichten will – und diese Frage ist keine Angebotsfrage.
Fezbet: ein Anbieter jenseits des Schweizer Regimes
Fezbet agiert ohne Schweizer Genehmigung. Es sind ausschliesslich Swisslos und die Loterie Romande zugelassen; eine Lizenz wäre nach Art. 4 BGS wirkungslos. Fezbet ist nicht an das Sperrregister angebunden, weshalb Domains auf der Sperrliste der Gespa landen können.
Für einen Schweizer Spielenden heisst das: Der Anbieter steht ausserhalb des Rahmens, in dem hier ein Guthaben, seine Auszahlbarkeit und seine Bedingungen bewertet würden. Für Sportwetten mit Gratisguthaben ist bei diesem Anbieter nichts belegt, was zur Beurteilung beitragen würde.
Das Urteil: Wer auf ein Verlustlimit-System, ein Sperrregister und einen Schweizer Rechtsweg angewiesen ist, findet bei Fezbet nichts davon. Ein Gratisguthaben würde diesen Unterschied nicht ausgleichen, und mit einem solchen ist hier auch nicht zu rechnen.
WirWetten: ohne Schweizer Bewilligung
WirWetten ist in der Schweiz nicht bewilligt. Sportwetten sind nur bei Swisslos oder der Loterie Romande zulässig; eine ausländische Lizenz ist ohne Rechtskraft (Art. 4 BGS). Da kein Anschluss an das Sperrregister besteht, können Domains auf die Sperrliste der Gespa aufgenommen werden.
Betrachtet man den Namen, könnte man eine Schweizer Ausrichtung erwarten. Der Name ist jedoch kein Bewilligungsmerkmal, und der Markt, an dem WirWetten teilnimmt, ist ein anderer als der bewilligte. Für Gratisguthaben lässt sich im bewilligten Kontext nichts ableiten.
Das Urteil: Der Name suggeriert eine Nähe zur Schweiz, die der Bewilligungsstatus nicht trägt. Wer sich davon leiten lässt, verwechselt ein Markenzeichen mit einer Zulassung – und genau diese Verwechslung ist der Grund, warum der Name hier überhaupt erwähnt wird.
20Bet: derselbe Status, andere Plattform
20Bet besitzt keine Zulassung für den Schweizer Markt. Eine solche wäre gemäss Art. 4 BGS erforderlich. Der Anbieter ist nicht an das Sperrregister angebunden, es besteht kein Rechtsweg, und die Domains können per DNS blockiert werden.
Damit gehört 20Bet zu den Anbietern, deren Angebot in der Schweiz keinen überprüfbaren Rahmen hat. Für eine Bewertung im Rahmen dieses Themas fehlt damit die Grundlage.
Das Urteil: Ein Anbieter ohne Bewilligung und ohne Anschluss an das Sperrregister lässt sich nicht anhand eines Schweizer Massstabs beurteilen, und die Beurteilung eines Gratisguthabens fällt mit demselben Rahmen weg. Wer ihn prüft, prüft die Bedingungen und die Zahlungswege auf der Plattform selbst.
Rainbet: ausserhalb des Bewilligungsrahmens
Rainbet agiert ohne Schweizer Genehmigung. Nur Swisslos und die Loterie Romande offerieren Sportwetten; eine angegebene Lizenz ist im Land ohne Wirkung (Art. 4 BGS). Da der Anbieter nicht an das Sperrregister angebunden ist, können die Domains auf die Sperrliste gelangen.
Der Nutzen eines solchen Anbieters für einen Wettenden mit Schweizer Wohnsitz liegt ausserhalb dessen, was hier belegt ist. Für ein Gratisguthaben im Schweizer Sinn mit vorheriger Zustimmung und klaren Fristen findet sich kein Anhaltspunkt.
Das Urteil: Was dieser Anbieter dem Schweizer Spielenden nicht liefert, ist der Sperrregister-Anschluss – und der ist im Bereich des Spielerschutzes die einzige Funktion, die nicht von der Plattform selbst abhängt. Alles andere, was der Anbieter tut, tut er auf eigene Regeln.
MyStake: kein Schweizer Veranstalter
MyStake besitzt keine Schweizer Genehmigung. Es dürfen lediglich Swisslos und die Loterie Romande Sportwetten anbieten; eine Lizenz wäre nach Art. 4 BGS wirkungslos. Der Anbieter ist nicht an das Sperrregister angebunden, und die Domains können in die Sperrliste aufgenommen werden.
Über das Thema Gratisguthaben ist damit nichts auszusagen, weil die rechtliche Voraussetzung – eine bewilligte Veranstaltung mit Zustimmung der Gespa – hier fehlt. Die Bewertung beschränkt sich auf das, was belegt ist.
Das Urteil: Der gesamte Vorgang mit den Schweizer Limiten, dem Sperrregister und der Auszahlungsregel entfällt bei MyStake. Das ist kein Detail am Rand, sondern die ganze Struktur, und sie ist der Grund, warum sich ein Vergleich mit Sporttip hier erübrigt.
bet-at-home: ein Name auf der Sperrliste
bet-at-home hat keine Schweizer Genehmigung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen Sportwetten offerieren; eine ausländische Lizenz ist gemäss Art. 4 BGS wirkungslos. Da der Anbieter nicht an das Sperrregister angeschlossen ist, existiert kein Rechtsweg.
Für diesen Anbieter gibt es zusätzlich einen konkreten Hinweis aus der Aufsichtspraxis: Die Gespa führt bet-at-home als Beispiel dafür an, wie blockierte Domains ersetzt werden – Domain-Hopping. Wer diesen Anbieter aufruft, arbeitet mit einer Adresse, die selbst Gegenstand der Durchsetzung ist.
Das Urteil: Dass die Aufsicht bet-at-home namentlich als Beispiel für den Domain-Wechsel nennt, ist die relevanteste Information zu diesem Anbieter. Für einen Wettenden heisst das, dass eine Anmeldung an einer Adresse hängt, die kurzfristig verschwinden kann. Das ist kein Bonus, sondern die Frage, ob das Konto erreichbar bleibt.
BetPanda: ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung
BetPanda besitzt keine Schweizer Genehmigung. Nur Swisslos und die Loterie Romande sind für Sportwetten zugelassen; eine ausländische Lizenz ist nach Art. 4 BGS wirkungslos. Da der Anbieter nicht an das Sperrregister angebunden ist, können die Domains auf die Sperrliste gelangen.
Alles, was den bewilligten Schweizer Rahmen ausmacht – Mindestalter, Sperrregister, Limiten, Auszahlungsweg –, fällt bei diesem Anbieter weg. Für Gratisguthaben gibt es keinen Beleg.
Das Urteil: Für einen Spielenden in der Schweiz bleibt von diesem Angebot nichts, was in Schweizer Massstab geprüft werden könnte. Wer es nutzt, verlässt den Rahmen, in dem ein Gratisguthaben überhaupt bewertet werden kann, und ein Kontostand dort ist über keine Schweizer Stelle überprüfbar.
Der Weg vom Guthaben bis zur Auszahlung
Wer ein Gratisguthaben oder Aktionsguthaben bekommt, geht eine feste Reihenfolge durch. Am Anfang käme die Zustimmung – im Schweizer Rahmen die Zustimmung der Gespa, ohne die kein Gratisspielguthaben veranstaltet werden darf. Danach folgt der Erhalt, sofern die Beteiligung stimmt: bei einer Aktion in der Westschweiz braucht es beispielsweise einen Code von einem der 7 Aktionstage im Stadion. Dann die Verwendung, und hier greift die geschlossene Liste der bewilligten Sportarten und Wettarten. Dann der Gewinn, der als Guthaben im Wallet landet. Und zuletzt der Auszahlungswunsch, wo sich zeigt, dass Gratisspielguthaben nicht auszahlbar ist.
Jede dieser Stufen hat eine Frist. Innerhalb von 7 Tagen muss ein Aktionscode im verifizierten Konto eingegeben werden. 30 Tage bleibt das Guthaben gültig. 26 Wochen haben Gewinne Zeit, geltend gemacht zu werden, danach verfallen sie zugunsten des Zwecks der Swisslos. Und bei einer verweigerten Auszahlung bleiben 10 Tage für eine Einsprache per eingeschriebenem Brief.
Die erste Stufe ist die einzige, auf die der Spielende keinen Einfluss hat, und sie ist damit die grösste Unbekannte. 32 Zustimmungen der Gespa im Jahr 2025 – 24 an die Loterie Romande und 8 an Swisslos – sind der Rahmen dafür, wie häufig solche Aktionen überhaupt stattfinden. Diese Zahl gehört ins Gedächtnis, bevor man die Aktionsseiten aufruft.
Wer den Ablauf für sich ordnen will, geht ihn in dieser Reihenfolge durch: zuerst die Verlustlimiten setzen, dann das Konto verifizieren, dann nach einer laufenden Aktion im eigenen Vertragsgebiet suchen, und erst dann überlegen, ob das Guthaben für eine Wette verwendet wird, die man auch ohne das Guthaben gesetzt hätte.
Wie sich der Auszahlungsanteil eines Marktes ausrechnen lässt
Ein Wettprogramm zeigt Quoten und Ereignisse. Es zeigt nicht, auf welcher Grundlage die Quoten zustande kommen. Bei einem Zwei-Weg-Markt mit den Quoten 1.90 und 1.90 liegt der Auszahlungsanteil bei 95 % und die Marge bei 5 % des Einsatzes. Wer diese Zahl einmal kennt, sieht jede Quote anders.
Der Grund liegt in der Rechnung. Der Kehrwert einer Quote gibt die Wahrscheinlichkeit an, die der Veranstalter nach seiner Kalkulation ansetzt. Bei 1.90 ist das 52,63 %. Addiert man die Kehrwerte aller Ausgänge eines Markts, kommt bei fairen Quoten genau 1 heraus. Bei 1.90 und 1.90 sind es 1,0526, und diese Zahl über 1 ist die Marge. Die Differenz ist der Vorsprung, den der Veranstalter eingebaut hat, und er fällt bei jeder Wette an.
Bei einer Zwei-Weg-Wette mit den Quoten 1.50 und 2.60 summieren sich die Kehrwerte auf 0,6667 und 0,3846, in der Summe 1,0513. Der Auszahlungsanteil liegt damit bei etwa 95,1 %, die Marge bei etwa 4,9 %. Zwischen diesem Markt und dem mit zwei Quoten von 1.90 liegen also nur rund 0,1 Prozentpunkte Unterschied. Märkte eines Veranstalters liegen in ihrem Aufschlag eng beieinander. Wer annimmt, er könne seinem Bonus durch «bessere» Märkte mehr Wert entlocken, überschätzt den Spielraum des Anbieters erheblich.
Was diese Nähe für einen Bonus bedeutet, ist trivial und unangenehm zugleich: Der Preis, den ein Aktionsguthaben kostet, ist in jedem Markt gleich gross. Er ist die Marge, und kein Markt umgeht sie. Die einzige Stellschraube, die auf der Seite des Spielenden liegt, ist der Ausgang des Ereignisses, und der ist kein Rechenposten.
Was von einem Guthaben wirklich auf dem Konto bleibt
Die Rechnung lässt sich an einem Beispiel durchführen. CHF 10 Aktionsguthaben, nicht auszahlbar, auf einen Markt mit Quoten von 1.90 und 1.90 – also mit einem Auszahlungsanteil von 95 % und einer Marge von 5 %. Nach der Formel für eine Freiwette bleibt ein statistischer Erwartungswert von etwa CHF 4.50 von den CHF 10. Bei einer Quote von 1.50 sind es etwa CHF 3.20 bis 3.30, bei einer Quote von 2.50 etwa CHF 5.70. Die Bandbreite zeigt, dass der Wert des Guthabens mit der Höhe der Quote steigt und mit ihr doch unter dem Nennwert bleibt.
Genau diese Differenz ist die Stelle, an der die Bezeichnung «Gratisguthaben» geprüft wird. Der Betrag ist gratis im Sinne von «ohne Einzahlung erhältlich». Er ist nicht gratis im Sinne von «in voller Höhe beim Spielenden». Wer einen Nennwert als Wert betrachtet, wird von der eigenen Rechnung korrigiert.
Für die Bewertung zweier Angebote heisst das: Sie sind nicht über den Nennwert vergleichbar, weil dahinter unterschiedliche Quoten und unterschiedliche Fristen stehen. Erst der erwartete Restwert und die Laufzeit ergeben eine Rangfolge.
Wie die beiden Anbieter in der Bewertung dastehen
Legt man die Kriterien – Bewilligungsstatus, Organisator und gemeldete Bewilligung – nebeneinander, bleibt das Bild klar und für die Schweiz ungewöhnlich einfach:
| Anbieter | Bewilligung in der Schweiz | Gemeldete Bewilligung im Ausland |
|---|---|---|
| Swisslos (Sporttip) | Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS, Aufsicht Gespa | keine gemeldet |
| Loterie Romande (Jouez Sport) | Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS, Aufsicht Gespa | keine gemeldet |
| Betclic | keine Schweizer Bewilligung | keine belegt, in der Schweiz ohne Geltung (Art. 4 BGS) |
| Fezbet | keine Schweizer Bewilligung | keine belegt, in der Schweiz ohne Geltung (Art. 4 BGS) |
| WirWetten | keine Schweizer Bewilligung | keine belegt, in der Schweiz ohne Geltung (Art. 4 BGS) |
| 20Bet | keine Schweizer Bewilligung | keine belegt, in der Schweiz ohne Geltung (Art. 4 BGS) |
| Rainbet | keine Schweizer Bewilligung | keine belegt, in der Schweiz ohne Geltung (Art. 4 BGS) |
| MyStake | keine Schweizer Bewilligung | keine belegt, in der Schweiz ohne Geltung (Art. 4 BGS) |
| bet-at-home | keine Schweizer Bewilligung | keine belegt, in der Schweiz ohne Geltung (Art. 4 BGS) |
| BetPanda | keine Schweizer Bewilligung | keine belegt, in der Schweiz ohne Geltung (Art. 4 BGS) |
Der Unterschied zwischen den beiden Gruppen wiegt für einen Wettenden schwerer als jeder Bonusbetrag. Wer bei Swisslos oder der Loterie Romande spielt, hat Limiten, ein Sperrregister, einen Rechtsweg und eine Steuerbehandlung nach Schweizer Massstab. Wer bei einem der acht übrigen Anbieter spielt, hat keine dieser vier Sachen – unabhängig davon, welche Zahlen die Plattform auf ihrer Startseite nennt.
Was man aus einem Gratisguthaben mitnehmen kann und was nicht
Drei Sätze genügen für das Fazit. In der Schweiz gibt es Gratisspielguthaben nur mit vorheriger Zustimmung der Gespa, und sie sind entsprechend selten. Wo es sie gibt, ist der Nennwert nicht der Wert – bei einem illustrativen Markt mit einem Auszahlungsanteil von 95 % bleibt von CHF 10 im Mittel deutlich weniger als die Hälfte übrig. Und von zwei bewilligten Veranstaltern, die sich das Land teilen, kommt für einen einzelnen Wettenden praktisch nur der in seinem Wohnkanton in Frage.
Darum lohnt sich für die meisten Leser eine Verschiebung des Blicks. Nicht «wie hoch ist das Startguthaben», sondern «welche Frist hat es, auf welche Wette darf es, und was bleibt davon übrig». Diese drei Fragen sind in einer Minute zu beantworten, und sie entscheiden mehr als der Betrag auf der Aktionsseite.
Häufige Fragen zu Sportwetten mit Gratis-Startguthaben
Gibt es in der Schweiz ein Startguthaben ohne eigene Einzahlung?
Ja, aber nicht als dauerhaftes Neukundenangebot. Gratisspielguthaben brauchen die vorherige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Im Jahr 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Solche Aktionen laufen also, sind aber selten und an ein Zeitfenster gebunden.
Wie lief die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» ab?
An 7 Aktionstagen zwischen Dezember 2025 und März 2026. Wer innert 7 Tagen einen in National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Es gab insgesamt 7’000 Stück, das Guthaben war 30 Tage gültig und nicht auszahlbar.
Kann ein Aktionsguthaben ausgezahlt werden?
Nein. Swisslos zählt Spielguthaben innert 365 Tagen zweimal gratis auf ein eigenes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus, aber Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Bei der Loterie Romande ist Gratisspielguthaben ebenfalls nicht auszahlbar. Es verhält sich wie Einsatz, nicht wie Geld.
Welche Voraussetzungen gelten für die Registrierung bei Swisslos?
Mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Vor der ersten Teilnahme müssen Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage gesetzt werden.
Wie hoch ist der Mindesteinsatz bei Sporttip, und was gilt für Systemwetten?
Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz CHF 1’000. Für eine Systemwette liegt der Höchsteinsatz bei CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.
Wieso braucht ein kostenloses Guthaben die vorherige Zustimmung der Gespa?
Gratisspiele und Gratisguthaben sind nach Art. 75 Abs. 2 BGS zustimmungspflichtig. Die Aufsicht prüft damit im Voraus, was ein Veranstalter ohne Einzahlung vergibt. Das ist der Grund, warum in der Schweiz kein Anbieter ein Gratisguthaben als stehendes Willkommensangebot ausloben kann.
Bonus – dreiwegwetten.com
Inhalt erstellt vom Team «dreiwegwetten.com»
